IV.2006.01142

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 18. Dezember 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     F.___, geboren 1957, arbeitete seit dem 25. Juni 1993 wöchentlich 16 ¼ Stunden als Raumpflegerin für die A.___ AG, ___ (Urk. 8/13). Auf den 1. September 2001 nahm sie zusätzlich im Hotel B.___ in ___ eine Stelle als Zimmermädchen in einem Teilzeitpensum von 25 Stunden wöchentlich an (vgl. Urk. 8/15/2).
1.2     Am 27. September 2001 wurde F.___ auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren, wobei sie sich erst auf der Motorhaube des nun stehenden Autos abstützen konnte, in der Folge aber nach hinten zuerst aufs Gesäss fiel, hernach mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt aufschlug und sich eine nicht dislozierte Längsfraktur der Schädelkalotte occipital rechts zuzog.
1.3     Im Stadtspital Triemli Zürich, wo F.___ bis zum 1. Oktober 2001 behandelt wurde, wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 5. November 2001 attestiert (Urk. 8/11/3).
1.4     In der Folge nahm F.___ keine Arbeitstätigkeit mehr auf. Am 25. September 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/10/1-10 und  Urk. 8/20/2-14) ein und zog Akten der Unfallversicherung von F.___, der Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV (Urk. 8/15/1-47 und Urk. 8/34/1-50), bei.
1.5     Vom 20. bis 24. Dezember 2004 wurde F.___ im Auftrag der Unfallversicherung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel polydisziplinär abgeklärt (Gutachten vom 18. März 2005, Urk. 8/34/5-42). Mit Verfügung vom 30. August 2005 verneinte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht für organische Beschwerden über den 1. Januar 2005 hinaus und für psychische Leiden generell (Urk. 8/37/2-4). Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 7. Februar 2006 ab (Urk. 8/43), den das hiesige Gericht im Beschwerdeverfahren Nr. UV.2006.00152 mit heutigem Urteil bestätigte.
1.6     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits verneinte mit Verfügung vom 10. November 2006 einen Rentenanspruch (Urk. 8/50 = Urk. 2).

2.
2.1     Hiergegen liess die Versicherte am 11. Dezember 2006 durch Rechtsanwalt Dr. A. Largier, Zürich, Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 10. November 2006 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab September 2002 eine ganze Rente zuzusprechen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.3     Am 1. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Verfügung vom 10. November 2006 entwickelte, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung - ab diesem Zeitpunkt - sowie die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG - ebenfalls ab Inkrafttreten - anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2     Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7     Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG).

2.       Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren abweisenden Entscheid massgeblich auf die von der Unfallversicherung getätigten Abklärungen und getroffenen Feststellungen, insbesondere auf das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 18. März 2005.
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, das Gutachten des ZMB vermöge aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin beim Austritt aus der Rehaklinik Bellikon am 20. Februar 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, werde von den Gutachtern einfach kommentarlos übergangen. Weiter habe Dr. C.___ in der Folge immer wieder bestätigt, dass die von der Rehaklinik ca. 6 Monate nach der Entlassung erhoffte Besserung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten sei. Obwohl die Beschwerdeführerin vom 9. Januar bis 20. Februar 2002 stationär in der Rehaklinik behandelt und untersucht worden sei, hätten die Gutachter des ZMB abweichend von der dortigen Auffassung rückwirkend eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2002 attestiert, ohne sich auch nur mit den echtzeitlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit auseinanderzusetzen. Einzig Dr. D.___ erwähne in einem Nebensatz, dass er die im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon gestellte Diagnose "HWS-Distorsion" in Frage stelle (S. 12 des Gutachtens des ZMB). Entgegen der Darstellung von Dr. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) würden die Gutachter die Aktenlage in keiner Art und Weise berücksichtigen. Dies zeige sich auch darin, dass sie Mängel in der bisherigen Behandlung rügen und "neue" Behandlungsvorschläge machen würden, obwohl diese längst appliziert worden seien. Es werde deshalb daran festgehalten, dass aufgrund der Akten eine volle Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen sei. Nach wie vor - und entgegen der Auffassung der Gutachter des ZMB - leide die Beschwerdeführerin an einem Cervicalsyndrom, was sich klinisch in einer eingeschränkten Beweglichkeit des Nackens zeige. Dies sei insbesondere im Hinblick auf den Beruf als Zimmermädchen von Bedeutung, da deswegen bei der Arbeitsleistung zwangsläufig Schmerzen auftreten würden. Entgegen dem Gutachten des ZMB seien die Berichte von Dr. C.___ gleichbleibend nachvollziehbar und überzeugend. Zudem würden sie mit denjenigen der anderen Ärzte (ausser des ZMB) übereinstimmen. Die Tatsache, dass Dr. C.___ der Hausarzt der Beschwerdeführerin sei, vermöge daran nichts zu ändern.

3.
3.1     Vom 20. bis 24. Dezember 2004 weilte die Beschwerdeführerin im ZMB, wo sie polydisziplinär abgeklärt wurde. In ihrem Gutachten vom 18. März 2005 (Urk. 8/34/5-50) stellten die Experten folgende Diagnosen (S. 26): (1) Status nach Unfall mit Sturz auf den Hinterkopf am 27. September 2001 mit nicht dislozierter Schädelkalottenfraktur occipital rechts, milde traumatische Hirnschädigung möglich, keine neurokognitiven Residuen sowie (2) chronische posttraumatische Kopfschmerzen. Zudem bestehe eine mittelgradige depressive Störung als Ausdruck einer chronifizierten Anpassungsstörung (Angst und Depression gemischt), Adipositas (BMI 34,5), beginnende Osteochondrose C7/Th1, anamnestischer Verdacht auf Gastropathie unter nicht steroidalen Antirheumatika und Status nach Appendektomie ca. 1972. In Anbetracht des Traumas mit Schädelkalottenfraktur seien die Hinterkopfschmerzen überwiegend wahrscheinlich traumatisch bedingt, somit organisch erklärbar, wenn auch nicht objektivierbar. Andere Beschwerden organischer Genese bestünden keine mehr (S. 26). Zur Frage, ob alle oder ein Teil der unfallbedingten Beschwerden organischer Ursache seien, führten die Gutachter auf S. 27/28 aus, ein Hartspann der paracervikalen Muskulatur als allfällige Erklärung für die Nackenschmerzen finde sich nicht, es könne auch kein Cervicalsyndrom objektiviert werden. Andere unfallbedingte Beschwerden organischer Natur als die Hinterkopfschmerzen fänden sich nicht. Da die Beschwerdeführerin vor dem Unfall nicht unter Kopf- oder Nackenschmerzen gelitten habe, sei diesbezüglich weder der status quo sine noch der status quo ante erreicht. Aus neurologischer Sicht empfahlen die Gutachter wegen des schmerzmodulierenden Effekts und angesichts der vorliegenden Depressivität eine Behandlung der chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen mit einem trizyklischen Antidepressivum (Urk. 8/34 S. 30). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit als Zimmermädchen und/oder Raumpflegerin kamen die Gutachter zum Schluss, diese sei voll gegeben. In Bezug auf andere, allenfalls zumutbare Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung in dem Sinne, dass darauf zu achten sei, dass keine grosse Lärmexposition bestehe und die Tätigkeit kein aussergewöhnliches Ausmass an Konzentration erfordere. Unter diesen Bedingungen liege die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten aus somatischer Sicht bei 100 % (Urk. 8/34 S. 31). Im Hinblick auf die Ansprüche der Invalidenversicherung beurteilten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit auch unter Einschluss von allenfalls bestehenden unfallfremden Faktoren in der angestammten Tätigkeit respektive in einer angepassten Tätigkeit als um 30 % eingeschränkt. Dies aus psychiatrischen Gründen (allgemeine Verlangsamung, verminderter Antrieb und psychische Belastbarkeit) und mit der Möglichkeit einer Verbesserung bei adäquater Therapie (Urk. 8/34 S. 32). Zum Ausmass der psychischen Störung führten die Experten weiter hinten im Gutachten aus, wohl liege eine psychogene Störung vor, diese erreiche jedoch nicht das Mass einer chronischen Belastungs- oder Stressreaktion. Die posttraumatische Anpassungsstörung sei zwar in quantitativer Hinsicht auffällig und möglicherweise auf eine gewisse Beeindruckbarkeit der Versicherten zurückzuführen; sie erreiche jedoch nicht das Ausmass einer eigentlichen psychischen Störung mit Krankheitswert (Urk. 8/34 S. 36).
3.2     Auf dieses Gutachten kann - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - abgestützt werden, fusst es doch auf der Kenntnis der Vorakten sowie allseitigen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und leuchtet sowohl in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge als auch der Schlussfolgerungen ein (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.3     Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, führt zu keinen abweichenden Erkenntnissen.
3.3.1   Dass die Gutachter die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (auch) rückblickend (retrospektiv) beurteilen, bedeutet nicht automatisch, dass ihre Einschätzung weniger zuverlässig wäre, als echtzeitliche Beurteilungen. Allerdings ist der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, dass eine retrospektive Begutachtung, welche in ihrer Beurteilung von einer echtzeitlichen abweicht, nicht ohne Auseinandersetzung mit Letzterer möglich ist. Dabei haben die Gutachter überzeugend darzulegen, weshalb ihrer Meinung nach die damalige Einschätzung (allenfalls unter Berücksichtigung der seit jenem Zeitpunkt stattgefundenen Entwicklung oder neuerer Erkenntnisse) falsch war. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin lässt das Gutachten des ZMB eine solche Begründung vermissen. Allein die Tatsache, dass in der Anamnese auch das Gutachten der Rehaklinik Bellikon zitiert und eine Zusammenfassung des Inhalts wiedergegeben wird, bedeutet noch keine Auseinandersetzung mit der abweichenden Meinung der damaligen Gutachter. Für die Zeitspanne, über welche bereits die Gutachter der Rehaklinik Bellikon ihre Fachmeinung geäussert haben, kann somit nicht auf das Gutachten des ZMB abgestellt werden, da sich hier zwei widersprechende Auffassungen gegenüber stehen. Da die Gutachter des ZMB eine Begründung vermissen lassen, weshalb sie eine vom ersten Gutachten abweichende Meinung vertreten, kann ihrem Gutachten auch kein Vorrang zukommen.
3.3.2   Allerdings übersehen beide Parteien, dass eine Leistungszusprechung der Invalidenversicherung vorliegend frühestens nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, nämlich am 26. September 2002 (vgl. Urk. 8/44 S. 6), zu prüfen war. Dieser Zeitpunkt liegt gut sieben Monate nach der Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik Bellikon.
3.3.3   Vom 9. Januar bis 20. Februar 2002 hatte sich die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik Bellikon aufgehalten (Austrittsbericht vom 26. Februar 2002, Urk. 8/15/7-20). Die dortigen Ärzte hielten in ihrer Beurteilung fest, die Beschwerdeführerin habe am 27. September 2001 eine Commotio Cerebri mit nicht dislozierter okzipitaler Schädelkalottenfraktur erlitten. Neuropsychologisch seien leichte bis mittelschwere Störungen der Aufmerksamkeit, der sprachlich-mnestischen Funktionen und der Umstellfähigkeit im Umgang mit Sprachmaterial festgestellt worden. Diese Einschränkungen würden auch im Zusammenhang mit der zusätzlich bestehenden Schmerzproblematik mitte-thorakal (radiologisch keine traumatischen Veränderungen feststellbar) sowie der Anpassungsstörung mit deutlichen Angst- und depressiven Anteilen stehen. Im weiteren Verlauf werde die Prognose davon abhängen, wie gut die Patientin die Unfallverarbeitung fortführe. Aufgrund der Anpassungsstörung mit Angst- und Depressionsanteilen sowie aufgrund der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionseinschränkung und der eher leichten Schmerzsymptomatik sei die Dauerbelastbarkeit deutlich limitiert. Eine Arbeitsfähigkeit für den angestammten Beruf sei noch nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Diagnosen sei die Versicherte vielmehr aktuell (das heisst bei Klinikaustritt im Februar 2002) als nicht arbeitsfähig einzuschätzen. In etwa einem halben Jahr sollte hingegen über die Zeit und die fortzuführenden Therapien eine Verbesserung eintreten. Im Rahmen der Kontrolluntersuchung könne dann voraussichtlich eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 8/15/9/10).
3.3.4   Wie soeben dargelegt, gingen auch die Gutachter der Rehaklinik Bellikon davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2002 wieder zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit erreichen werde. Mehr lässt sich dem Gutachten für die fragliche Zeit nicht entnehmen. Damit widerspricht es der Beurteilung der Gutachter der Rehaklinik Bellikon nicht, wenn gestützt auf das Gutachten des ZMB von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf von 70 % ab 20. August 2002 (6 Monate nach Austritt aus der Rehaklinik Bellikon) ausgegangen wird. Im damaligen Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin das Wartejahr noch nicht bestanden.
3.4     Was die Atteste des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, betrifft, so trifft es zwar zu, dass Berichten von Hausärzten nicht per se weniger Beweiswert zukommt, als denjenigen anderer Ärzte. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Vorliegend attestierte Dr. C.___ in seinen ärztlichen Zwischenberichten durchwegs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Zwischenberichte vom 5. Mai 2002, Urk. 8/15/21, vom 31. Mai 2002, Urk. 8/15/22, vom 20. Oktober 2002, Urk. 8/15/23, vom 15. Dezember 2002, Urk. 8/15/26, vom 5. Februar 2003, Urk. 8/20/4, vom 5. Mai 2003, Urk. 8/20/6 usw.). Eine Begründung, weshalb bei der Beschwerdeführerin - auch Jahre nach dem Unfall und trotz langdauernder Behandlung - eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliegen sollte, lässt sich den Berichten nicht entnehmen. Dr. C.___ beschränkt sich darauf, eine depressive Entwicklung sowie anhaltende Schmerzen festzuhalten. Dies deckt sich denn auch mit den Feststellungen der Gutachter des ZMB. In seinem Schreiben vom 23. Juli 2005 (Urk. 8/40) nimmt Dr. C.___ zum Gutachten des ZMB explizit Stellung. Er attestiert dem Gutachten, umfassend und genau zu sein. Allerdings führt er aus, mit den Schlussfolgerungen nicht immer einverstanden zu sein. Er bemängelt, dass die Gutachter keinen Hartspann der paracervikalen Muskulatur als Erklärung für die Nackenschmerzen gefunden und auch kein Cervicalsyndrom hätten objektivieren können. Er selbst habe in seiner Untersuchung vom 17. Mai 2005 eindeutige Irritationszonen über den Dornfortsätzen der HWS finden können. Zudem sei die Rotation der Halswirbelsäule beidseits eingeschränkt gewesen, ebenso die Lateralflexion beidseits. Die Nackenmuskulatur sei druckschmerzhaft gewesen. Dies seien alles Befunde, welche einer HWS-Symptomatik zugeordnet werden könnten. Im Bericht der Rehaklinik vom 26. Februar 2002 sei deshalb auch korrekt von einem leichten HWS-Distorsionstrauma gesprochen worden. Gemäss Patientinnenangabe zeigten sich Schwankungen im Schmerzempfinden, v.a. bei Wetterumschlägen. Betreffend die Arbeitsfähigkeit wies Dr. C.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vom 9. Januar bis 20. Februar 2002 in der Rehaclinic Bellikon hospitalisiert gewesen sei, wo ihr am Ende des Klinikaufenthaltes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die Schlussfolgerungen der Experten des ZMB betreffend die Arbeitsunfähigkeit seien daher sicher nicht korrekt. Im Dezember 2002 habe er der Rehaklinik Bellikon geschrieben, dass es nach initialen Fortschritten während des Reha-Aufenthaltes zur Stagnation gekommen sei und dass die Patientin noch nicht in den Arbeitsprozess habe eingegliedert werden können; dies aufgrund starker Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen mit Kurzzeitgedächtnisstörungen sowie Anstrengungsintoleranz. Hierzu gilt festzuhalten, dass es im Ergebnis nicht so sehr darauf ankommt, unter welcher Diagnose die Schmerzen der Beschwerdeführerin - welche unbestritten vorhanden sind - subsumiert werden. Ebenso wenig ändert, ob die Nacken- und Kopfschmerzen schlussendlich als Cervicalsyndrom klassiert werden oder nicht, zumal damit lediglich ausgedrückt wird, dass es sich um einen von der Halswirbelsäule ausgehenden bzw. den Halswirbelsäulenbereich betreffenden Beschwerdekomplex handelt. Über die Ursachen dieser Beschwerden ist damit aber noch nichts gesagt. Ebenso wenig lässt sich davon ableiten, ob und gegebenenfalls wie stark die Arbeitsfähigkeit dadurch eingeschränkt ist. Wie Dr. C.___ gehen jedenfalls auch die Gutachter des ZMB davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter Kopf- und Nackenschmerzen leidet, welche durch den Unfall (zumindest zu einem Teil) verursacht wurden. Allerdings ziehen sie bezüglich der Arbeitsfähigkeit andere Schlüsse. Entgegen Dr. C.___, welcher ohne weitere Begründung gestützt auf die aufgezählten Beschwerden eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, begründen die Gutachter des ZMB nachvollziehbar und bezogen auf die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Zimmermädchen und Reinigungskraft, weshalb sie eine teilweise Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachten. Schliesslich bleibt zu vermerken, dass es nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin selbst sich eine Arbeitstätigkeit zutraut, sondern ob und in welchem Ausmass eine solche objektiv zumutbar ist.
3.5     Auch die übrigen medizinischen Akten vermögen das Gutachten des ZMB nicht zu widerlegen. Das durch den Hausarzt veranlasste EEG, durchgeführt durch Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Neurologie, ergab keinen Befund (Bericht vom 27. Januar 2003, Urk. 8/20/3). Dr. med. H.___, ebenfalls Fachärztin FMH für Neurologie, welche die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2003 untersuchte, diagnostizierte neben einem Status nach Commotio cerebri mit milder, traumatischer Hirnverletzung nach nicht dislozierter okzipitaler Schädelkalottenfraktur und leichtem HWS-Distorsionstrauma am 27. September 2001 chronische posttraumatische Spannungskopfschmerzen, den Verdacht auf ein chronisches cervicovertebrales und cervicocephales Syndrom sowie eine Anpassungsstörung mit reaktiver depressiver Entwicklung. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich die Ärztin nicht. Die Untersuchung ergab - abgesehen von geäusserten Schmerzen - keinen objektivierbaren Befund. Die Ärztin empfahl körperliche Ertüchtigung sowie das Erlernen einer Entspannungstechnik und verwies darauf, dass "die Ursache dieses Beschwerdebildes wie so oft multifaktoriell" sei (Urk. 8/20/7-10).
3.6     Was schliesslich den Vorwurf betrifft, die Gutachter des ZMB hätten "neue" Behandlungsvorschläge gemacht, obwohl diese Therapien längst appliziert worden seien (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 8/36/41), so ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, lediglich während einem Jahr nach der Entlassung aus der Klinik Bellikon ein Medikament gegen Depressionen genommen zu haben, welches ihr allerdings nicht geholfen habe (vgl. Urk. 8/34 S. 8).
3.7     Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 20. August 2002 zu 70 % im angestammten Tätigkeitsgebiet arbeitsfähig war. Weil die angestammten Tätigkeiten weiterhin in diesem Ausmass zumutbar sind und keine Eingliederung erforderlich ist, erübrigt sich die Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens und es kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Da der so ermittelte Invaliditätsgrad bei 30 % liegt, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 10. November 2006 (Urk. 2) zu Recht verneint.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
4.2     Vorliegend ist die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Bezahlung der auf Fr. 600.-- anzusetzenden Gerichtskosten einstweilen befreit, da die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt sind.

5.       Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zur Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Largier sind ebenfalls gegeben. Unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt Dr. Largier bereits im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren UV.2006.00152 aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'648.50 entschädigt wird und vorliegend die gleiche medizinische Aktenlage zu beurteilen ist, rechtfertigt sich eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das vorliegende Verfahren.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Dezember 2006 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
-   Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
     Rechtsanwalt Dr. André Largier
-   Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-   die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).