IV.2006.01143

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 18. Februar 2008
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1946, erlitt 1977 einen Motorradunfall, bei welchem er sich einen offenen Bruch am rechten Unterschenkel zuzog. Der Heilungsverlauf verzögerte sich infolge eines Infektes mit Muskelnekrosen und chronischer Osteomyelitis (Urk. 10/22/191-192). Seit März 1980 bezieht er eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % (Verfügung vom 2. Juli 1980, Urk. 10/22/155), per 1. Juni 1982 herabgesetzt auf 25 % (Verfügung vom 5. Mai 1982, Urk. 10/22/142). Vom 1. Oktober 2001 bis 31. Mai 2004 arbeitete F.___ zu einem vollen Pensum bei der A.___ als Offsetdrucker (Urk. 10/20). Am 30. Mai 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 10/20) und holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für allgemeine Medizin FMH, vom 19. Juni 2006 (Urk. 10/11), des C.___, Departement für Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vom 21. März 2006 (Urk. 10/17) sowie des D.___, Orthopädische Klinik, vom 28. Juli 2006 (Urk. 10/21) ein. Ferner beschaffte sie sich die Akten der SUVA (Urk. 10/22/1-197). Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2006 stellte die IV-Stelle die Ablehnung von Rentenleistungen in Aussicht (Urk. 10/25). Nachdem der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 2. November 2006 Einwände erhoben (Urk. 10/27) und den Arztbericht von Dr. B.___ vom 30. Oktober 2006 (Urk. 10/26) eingereicht hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2006 den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob F.___, vertreten durch die Integration Handicap, Zürich, am 11. Dezember 2006 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"         1.         Die Verfügung vom 14. November 2006 sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
  2.         Eventualiter sei die Verfügung vom 14. November 2006 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
  3.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Mit der Beschwerde reichte er den Arztbericht von Dr. B.___ vom 19. Juni 2006 (Urk. 3/4) sowie mehrere Arztberichte des C.___, nämlich des Departements für Innere Medizin vom 29. November 2006 (Urk. 3/5), des Herz-Kreislauf-Zentrums, Klinik für Angiologie, vom 26. Oktober 2006 (Urk. 3/6), der Klinik für Kardiologie, Departement für Innere Medizin, vom 18. September 2006 (Urk. 3/7), des Departements für Innere Medizin vom 15. September 2006 (Urk. 3/9), der Klinik für Angiologie, Departement für Innere Medizin, vom 21. Juli 2006 (Urk. 3/10), des Herz-Kreislaufzentrums, Klinik für Angiologie, vom 30. Juni 2006 (Urk. 3/11), des Departements Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vom 21. März 2006 (Urk. 3/14) und 11. April 2006 (Urk. 3/13), der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin vom 8. Februar 2005 (Urk. 3/22) und 11. Mai 2005 (Urk. 3/21), des D.___, Orthopädische Klinik, vom 1. Juli 1999 (Urk. 3/27), 3. November 1999 (Urk. 3/26), 31. Oktober 2000 (Urk. 3/25) und 10. Februar 2004 (Urk. 3/24), des E.___, Abteilung für Radiologie, vom 17. November 2004 (Urk. 3/29), von Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 26. April 1996 (Urk. 3/28), des H.___, Medizinische Klinik, vom 27. Februar 2006 (Urk. 3/15 = Urk. 3/18) und 17. Mai 2006 (Urk. 3/12) sowie von Dr. med. I.___, Allergologie und Dermatologie, vom 27. Februar 2006 (Urk. 3/17) ein. In der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2007 schloss die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. J.___ des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 14. Mai 2007 hielt F.___ an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 14) und reichte den Arztbericht des C.___, Departement Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vom 6. März 2007 (Urk. 15/1), den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung der SUVA vom 6. Juni 2000 (Urk. 15/3) und die Arztberichte von Dr. B.___ vom 30. Oktober 2006 (Urk. 15/5a) und vom 19. Juni 2006 (Urk. 15/5b) sowie die Rapporte der SUVA vom 24. Februar (Urk. 15/2) und 18. April 2000 (Urk. 15/4) bei. Nachdem die IV-Stelle auf Duplik verzichtet hatte (vgl. Urk. 18), wurde der Schriftenwechsel am 29. Mai 2007 als geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 14. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

2.
2.1     Laut Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 19. Juni 2006 (Urk. 3/4 = Urk. 10/11) leidet der Beschwerdeführer an einem schweren lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits mit absoluter Spinalkanalstenose L4 und L5 bei ausgedehnten diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostosen (DISH) der Brust- und Lendenwirbelsäule, an einer Periarthropathie beider Hüften, an muskulärer Dysbalance bei Haltungsinsuffizienz, an einer rechtskonvexen Skoliose mit Beinverkürzung rechts bei Status nach Arthrodese rechts nach Verkehrsunfall in den 70er-Jahren, an einem metabolischen Syndrom mit morbider Adipositas mit Schwabbelbauch, an einer grossen Narbenhernie am rechten Unterbauch, an einem Diabetes mellitus behandelt mit OAD, einer hypertensiven Herzkrankheit mit schwerer linksventrikulärer Hyperthrophie sowie an bradykardem Vorhofflimmern unter Digoxin und Cordarone bei Status nach Pacemaker-Implantation. Weiter bestünden eine latente Hypothyerose sowie Gicht, welche sich allerdings nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Momentan leide der Beschwerdeführer sehr stark unter der schwabbeligen Bauchdecke mit der Narbenhernie und häufiger Intertrigo, welche meist sehr mühselig und schmerzhaft zu behandeln sei. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
2.2     Im Bericht des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin vom 8. Februar 2005 (Urk. 3/22) wurden neben vielem ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei absoluter Spinalkanalstenose L4/L5 bei einer DISH der Brust- und Lendenwirbelsäule und mit Periarthropathie beider Hüften, eine muskuläre Dysbalance bei Haltungsinsuffizienz bei rechtskonvexer thorakaler Skoliose, einer Beinverkürzung rechts, Arthrodese des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts und Adipositas sowie ein Status nach Unterschenkelfraktur rechts 1977 nach Töffunfall, mehrmaliger Operation (D.___) bei Beinverkürzung um 4 cm, postoperativer Osteomyelitis und Pseudoarthrosen sowie einem Status nach OSG-Arthrodese rechts diagnostiziert. Die aktuellen Beschwerden seien als lumbospondylogenes Syndrom zu beurteilen. Ursächlich zeige sich im MRI eine multifaktoriell bedingte absolute Spinalkanalstenose L4/5 durch Discusprotrusion, hypertrophe Spondylarthrosen und Lig. flava Hypertrophie. Schmerzverstärkend wirkten sich die thorakal rechtskonvexe Skoliose aus, die Beinverkürzung rechts mit Arthrodese des rechten OSG sowie die muskuläre Dysbalance bei Adipositas. Auffallend seien die im November 2004 dokumentierten degenerativen Veränderungen, welche gut zu einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose (DISH) passten. Diese seien typischerweise rechtsparavertebral ausgeprägt und bei Diabetes mellitus gehäuft. Die Innenrotation der Hüftgelenke mit positivem Impingementtest seien durch die degenerativen Veränderungen im Rahmen des DISH eingeschränkt. Des Weiteren bestünden Beschwerden im Rahmen der Periarthropathie beider Hüften.
         Am 11. Mai 2005 (Urk. 3/21) berichteten die Ärzte, die zuvor ausgeprägten Unterschenkelbeschwerden und Sensibilitätsstörungen hätten sich nach einem zweimaligen Sakralblock eindrücklich verbessert. Es persistierten lumbosakrale Schmerzen bei Fehlstatik mit rechtskonvexer thorakaler Skoliose und Beinverkürzung rechts.
2.3     Im Austrittsbericht vom 27. Februar 2006 des H.___, Medizinische Klinik (Urk. 3/15), wo der Beschwerdeführer vom 28. Januar bis 20. Februar 2006 hospitalisiert war, wurde eine hypertensive und rhythmogene Herzkrankheit mit aktuellem bradykardem Vorhofflimmern unter Digoxin, Cordarone und Tarka, erfolglosem Konversionsversuch am 8. Februar 2006, einer Pacemaker-Implantation vom Typ Medtronic EnPulse, Stimulationsart VVIR, am 17. Februar 2006, einem Status nach tachykardem intermittierendem Vorhofflimmern seit ca. 1996, einer schweren linksventrikulären Hypertrophie, LVEF 55 % (Echo 02/2006) und unter oraler Antikoagulation diagnostiziert. Während der Hospitalisation seien konstante, tiefe Herzfrequenzen bei einem asymptomatischen Patienten aufgezeichnet worden. Die Blutdrucke seien tendenziell etwas hoch gewesen. Zur kardiologischen Standortbestimmung seien eine Echokardiographie und eine Ergometrie durchgeführt worden. Die Echokardiographie habe eine leicht eingeschränkte LVEF mit 57 % gezeigt. Im EKG-Arbeitsversuch habe man das bekannte bradykarde Vorhofflimmern mit protrahiertem Anstieg der Herzfrequenz und des Blutdrucks unter Belastung gesehen. Unter diesen Bedingungen hätten sie eine Elektrokardioversion veranlasst, welche aber nicht zur gewünschten Konversion geführt habe. Deshalb sei im Verlauf ein 1-Kammer-Herzschrittmacher mit einer Grundfrequenz von 70/min implantiert worden, was zur deutlichen subjektiven und objektiven Besserung des Zustandes geführt habe. Wegen der erhöhten Blutdruckwerte sei eine neue antihypertensive Therapie mit Beoloc ZOK erfolgt.
2.4     Im Bericht des C.___, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vom 21. März 2006 (Urk. 3/14 = Urk. 10/17) wurden unter anderem eine grosse Narbenhernie im rechtem Unterbauch, wahrscheinlich parastomal, und ein Status nach offener Kolonteilresektion (wahrscheinlich Sigma) bei entzündlicher Perforation mit vorübergehender Stomaanlage ca. 1975 diagnostiziert. Beim Beschwerdeführer sei Mitte der 70er-Jahre bei entzündlich perforiertem Kolon eine Kolonteilresektion mit vorübergehendem Stoma durchgeführt worden. Nach der AP-Rückverlegung sei es zu einem Wundinfekt gekommen. Schon damals sei eine Hernie aufgetreten. Im Rahmen einer gewollten Gewichtsreduktion von ca. 30 kg im vergangenen Jahr bestehe nun einerseits eine vermehrte Hautproblematik im Bereich der eingezogenen AP-Narbe sowie im Bereich der Fettschürze. Anderseits sei der Beschwerdeführer vermehrt durch die Narbenhernie gestört. Es bestünden keine Schmerzen, dafür multiple Allergien.
         Am 11. April 2006 berichteten die Ärzte (Urk. 3/13), es lägen eine Narbenhernie rechts im Unterbauch mit Vorfall der rechten Colonflexur und des Colon ascendens in den Bruchsack, eine Nabel- und Paraumbilialhernie mit Dünndarmvorfall, aber keine Anhaltspunkte für Inkarzeration oder Passagestörung vor.
2.5     Laut Austrittsbericht vom 21. Juli 2006 des C.___, Klinik für Angiologie (Urk. 3/10), wo der Beschwerdeführer vom 19. bis 21. Juli 2007 in stationärer Behandlung war, wurden neben den bereits bekannten Diagnosen eine periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten rechts Stadium IIb kompliziert, links Stadium I bei einer hyperkeratotischen Schwiele der Grosszehe plantar rechts, einer hochgradigen Stenose der Arterie tibialis anterior bei 1-Gefäss-run-off und erfolgreicher Kathetertherapie (PTA) am 20.7.06, bei Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Nikotinabusus und Dyslipidämie diagnostiziert.
         Der Beschwerdeführer komme zur geplanten PTA bei Verschluss der Arterie tibialis anterior bei komplizierter PAVK Stadium IIb. In der PTA-Untersuchung zeige sich ein komplikationsloser Eingriff mit gutem hämodynamischem Ergebnis. Dem Beschwerdeführer gehe es nach dem Eingriff deutlich besser. Im Status sei ein Herzgeräusch in Form eines 3/6 Systolikums über M gefunden worden. In der angeschlossenen Echokardiographie seien eine schwere Mitralinsuffizienz und ein hypertropher linker Ventrikel mit apikolateraler Akinesie und Hypokinesien in den restlichen Wandabschnitten festgestellt worden. Die schwere Mitralinsuffizienz sei wahrscheinlich sekundär im Rahmen der gestörten LV-Geometrie durch tethering der Chordae entstanden. Eine koronare Herzkrankheit sei mit diesem Befund angesichts des Risikoprofils sehr wahrscheinlich und müsse weiter abgeklärt werden. Bei einem Harnwegsinfekt sei eine Therapie mit Corofloxacin begonnen worden. Die mittel- bis leichtgradige Niereninsuffizienz sei am ehesten multifakorieller vaskulärer, diabetischer prärenaler (NASR) und eventuell postrenaler (Prostatahyperplasie) Genese. Ein ACE-Hemmer sei bereits installiert worden.
         Am 29. November 2006 (Urk. 3/5) berichteten die Ärzte, es sei eine PTA einer Restenose der proximalen Arterie tibialis anterior rechts durchgeführt worden. Die angiologische Nachkontrolle habe ein gutes hämodynamisches Resultat mit wieder Normalisierung der oszillographischen Befunde gezeigt.
2.6     Laut Bericht der Ärzte der Orthopädischen Klinik des D.___ vom 28. Juli 2006 aufgrund einer letzten Untersuchung vom 10. Februar 2004 (Urk. 10/21) liegen beim Beschwerdeführer eine chronische posttraumatische Osteomyelitis Tibia rechts mit/bei einem Status nach Sequester- und Nekroseentfernung Tibia rechts und Spül/Saugdrainage 07/99 und einem Status nach Ausbohrung der distalen Tibia und Abszessausräumung 06/87 sowie ein Status nach OSG-Arthrodese rechts vor, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ferner wurde eine Hyperurikämie mit/bei Status nach akutem Gichtanfall im Bereich Metatarsale I rechts am 10. Februar 2004 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert.
2.7     Laut Austrittsbericht des C.___, Klinik für Kardiologie, vom 18. September 2006 (Urk. 3/7) leidet der Beschwerdeführer an einer koronaren Zweigefässerkrankung, einer echokardiographisch schweren, angiographisch mittelschweren Mitralinsuffizienz, einer hypertensiven Herzkrankheit und an einem chronischen Vorhofflimmern. Die lebenslange Thrombozytenaggregationshemmung mit Aspirin cardio müsse bei medikamentös beschichteten Stents im Regelfall für 12 Monate mit Plavix kombiniert werden. Beim Beschwerdeführer, der gleichzeitig aufgrund eines chronischen Vorhofflimmerns oral antikoaguliert werden sollte, könne das Plavix nach 6 bis 7 Monaten abgesetzt werden. Die geplante elektive Fettschürzen- und Hernienoperation könne frühestens nach 6 bis 7 Monaten erfolgen.

3.
3.1     Es steht fest, dass der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Leiden bei verschiedenen Spezialärzten in Behandlung steht und wiederholt hospitalisiert war. Zur Arbeitsfähigkeit werden nur in wenigen Berichten Angaben gemacht. Der Hausarzt Dr. B.___, bescheinigte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 19. Juni 2006 (Urk. 3/4 = Urk. 10/11) eine halbtags auszuübende Arbeitstätigkeit von ca. 20 Wochenstunden in der bisherigen Tätigkeit und im Bericht vom 30. Oktober 2006 (Urk. 15/5a) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 22. Februar 2006. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben von Dr. B.___ sind seine Berichte nicht beweistauglich.
3.2     Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer auch im Bericht der Ärzte des Spitals D.___ vom 28. Juli 2006 (Urk. 10/21) attestiert, allerdings nur für die Zeit vom 24. Januar bis 29. Februar 2004. Der Beschwerdeführer war gemäss Arbeitgeberbericht vom 3. August 2006 (Urk. 10/20) bis zum 31. März 2004 arbeitsunfähig geschrieben. Gegenüber der Arbeitslosenversicherung gab der Beschwerdeführer an, seit 1. Juni 2004 zu 100 % vermittlungsfähig zu sein (Urk. 10/19), eine Arbeitsaufnahme fand jedoch nach der Kündigung per 29. Februar 2004 nie mehr statt.
         In den übrigen Arztberichten finden sich keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit. Ob die Ärzte von einer Bescheinigung absahen, weil die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben oder weil der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, muss offen bleiben.
3.3         Aufgrund der vorhandenen Arztberichte kann jedenfalls nicht beurteilt werden, ob und allenfalls in welchen Tätigkeiten der Beschwerdeführer aufgrund seiner multiplen Beschwerden eingeschränkt ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gibt. Das Gutachten soll sich in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den von den Ärzten bisher erstellten Berichten darüber aussprechen, welche Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen, und ob sich diese und gegebenenfalls seit wann und in welchem Ausmass auf seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Offsetdrucker und in medizinisch zumutbaren Verweisungstätigkeiten auswirken. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).