IV.2006.01144

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 3. März 2008
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1961 geborene F.___ meldete sich am 12. Juni 2003 (Urk. 8/2) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an. Mit Verfügung vom 26. April 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/22). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 6. Mai 2004 (Urk. 8/23) wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. August 2004 ab (Urk. 8/28). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 18. Januar 2005 (Urk. 8/35/1-11) wies das hiesige Gericht die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde ab.
         Am 12. Mai 2005 liess der Versicherte ein Gesuch um Rentenrevision stellen [richtig: eine Neuanmeldung einreichen] (Urk. 8/37). Die IV-Stelle holte in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/39) des Versicherten ein, zog die Berichte von Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 2. Juni 2005 (Urk. 8/40/1-2, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums [Urk. 8/40/3-4], Operationsbericht B.___ vom 22. April 2005 [Urk. 8/40/5-6] und Austrittsbericht B.___ vom 2. Mai 2005 [Urk. 8/40/7-9]) und der Dres. med. C.___ und D.___, B.___, vom 14. Juni 2005 (Urk. 8/43) bei. Mit Verfügung vom 1. September 2005 (Urk. 8/50) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Gegen die Verfügung vom 1. September 2005 liess der Versicherte am 12. September 2005 durch die Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Einsprache erheben (Urk. 8/51). Nachdem die IV-Stelle den Arztbericht von Prof. Dr. med. E.___, FMH Neurochirurgie, vom 12. Dezember 2005 (Urk. 8/57) beigezogen hatte und den Versicherten in der G.___ hatte begutachten lassen (Gutachten vom 7. Juli 2006, Urk. 8/61), bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 9. November 2006 ihre Verfügung und wies die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/64).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte am 11. Dezember 2006 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 1-2):
           „1.   Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9.11.06 sei aufzuheben.
2. Es sei beim Beschwerdeführer auf einen IV-Grad von mindestens 68 % und somit zumindest eine Dreiviertelsrente zu sprechen.
3. Eventuell sei der Beschwerdeführer nochmals medizinisch oder beruflich abzuklären, bevor neu verfügt werde.
4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”
2.2     Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2007 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-65) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2005 (Urk. 8/37) eingetreten. Zu prüfen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Einspracheentscheid vom 6. August 2004 (Urk. 8/28) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2006 (Urk. 2 = Urk. 8/64) derart wesentlich verändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine Invalidenrente zusteht.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch gestützt auf das Gutachten der G.___ vom 7. Juli 2006 (Urk. 8/61) mit der Begründung, es würden unveränderte Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Februar 2004 und zur Untersuchung im H.___ vom 6. April 2005 beschrieben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nur vorübergehend verschlechtert, und er sei seit dem 10. Juni 2005 in einer behinderungsangepassten leichten und wechselbelastenden Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2 = Urk. 8/64 S. 2). Aufgrund der unveränderten Verhältnisse könne auch betreffend Höhe des Validen- und Invalideneinkommens auf das Urteil vom 18. Januar 2005 abgestützt werden. So resultiere ein Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2 S. 3).
1.3     Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), gemäss der Einschätzung von Dr. med. A.___ vom 2. Juni 2005 (Urk. 3/4) sei ihm die angestammte Tätigkeit als Schlosser nicht mehr zumutbar und er sei in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit zumindest zu 50 % arbeitsunfähig. In seinem neusten Bericht vom 8. Dezember 2006 halte dieser Arzt fest, dass dem Beschwerdeführer seit dem 16. Juni 2005 (Urk. 3/5) eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert werde. Dabei habe sich gezeigt, dass sich die Arbeitsfähigkeit nicht steigern lasse, auch weil diese durch Schmerzen stark limitiert werde. Andauernde Arbeitsunfähigkeit und soziale Desintegration hätten bei ihm eine reaktive Depression ausgelöst und er müsse entsprechend behandelt werden. Trotz der durchgeführten Therapien zeichne sich keine Verbesserung ab. Dr. A.___ erachte zudem die Beschwerdesymptomatik als nicht genügend gewürdigt. Die Beschwerdegegnerin gehe von einem Valideneinkommen von Fr. 83'455.-- aus. Sein jetziges Invalideneinkommen belaufe sich aufgrund seiner Leiden auf die Hälfte des vom Sozialversicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Januar 2005 festgelegten Invalideneinkommens von Fr.  52'390.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 68 % errechne, was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 9. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
3.1     Grundlage für den abweisenden Einspracheentscheid vom 6. August 2004 (Urk. 8/28) war das im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung erstellte Gutachten der G.___ vom 26. Februar 2004 (Urk. 8/19; siehe Feststellungsblatt vom 26. April 2004, Urk. 8/20), in welchem die Dres. med. I.___ und J.___ die Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms rechts, einer Diskushernie L4/5 mit recessaler Stenosierung beidseits sowie einer medianen Diskushernie L5/S1 ohne Stenosierung (Urk. 8/19/8) stellten und festhielten, aufgrund der radiologisch nachgewiesenen Degenerationen bestehe für schwere Arbeiten, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt als Bauschlosser ausgeübt habe, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Leichte Arbeiten ohne repetitives Heben von Lasten bis zu 10 kg seien ihm hingegen ganztags zumutbar (Urk. 8/19/9-10). Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2005 (Urk. 8/35/1-11) wurde die Angelegenheit ebenfalls gestützt auf die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens beurteilt (Urk. 8/35/7).
3.2
3.2.1 Nachdem am 12. Mai 2005 die IV-Neuanmeldung erfolgt war (Urk. 8/37), diagnostizierte Dr. A.___ in seinem Arztbericht vom 2. Juni 2005 (Urk. 8/40/1-2) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Therapieresistenz nach epiduraler Anästhesie und langdauernder Physiotherapie sowie mikrochirurgischer Dekompression und Diskektomie am 22. April 2005. Aktuell erhob er eine reizlose Operationswunde, deutliche muskuläre Dysbalance sowie ein lumbospondylogenes Syndrom und hielt fest, dass sich seit seinem Bericht vom 10. November 2003 die Beschwerden trotz Therapie verstärkt hätten und eine notfallmässige Hospitalisation im B.___ erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe in der Folge operiert werden müssen. Seit dem 19. August 2002 attestierte er dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit durchgehend eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. In seiner ebenfalls am 2. Juni 2005 erfolgten medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/40/3-4) kam er zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit dem 10. November 2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags arbeitsfähig.
3.2.2 Vom 6. bis zum 27. April 2005 war der Beschwerdeführer im B.___ hospitalisiert (Urk. 8/40/7). Am 22. April 2005 wurde dort eine mikrochirurgische Dekompression L4/5/S1 durchgeführt. Im Operationsbericht des B.___ vom 25. April 2005 (Urk. 8/40/5-6) wurde als Operationsdiagnose eine schwere Degeneration der unteren LWS mit Spinalkanalstenose L4/5, medianer Hernie, Luxat rechts, progredient und mit medianer Protrusion L5/S1, leichter Stenose, Relevanz offen, sowie eine zum Teil somatoforme Schmerzgeneralisierung/Chronifizierung genannt. Mit Verweis auf die MRI vom 10. Januar 2003 und 7. April 2005 wurde insbesondere auf die radiologisch progrediente und heute schwere Spinalkanalstenose L4/5 hingewiesen. Der Operateur Prof. Dr. E.___ hielt zur Operationsindikation ergänzend fest, neben den radiologisch festgestellten Befunden habe der Beschwerdeführer klare nicht organische Schmerzzeichen im Sinne von positiven Waddell-Zeichen und einer grotesken Gangstörung. Dies beweise eine Chronifizierung/Somatisierungsstörung bei grundsätzlich organischen Schmerzen (Urk. 8/40/5). Er stellte eine von Anfang an sehr ungünstige Prognose; es sei nicht davon auszugehen, dass sich durch die vorgenommene Operation etwas an der chronischen Arbeitsunfähigkeit ändern werde (Urk. 8/40/6).
Gemäss Austrittsbericht des B.___ vom 2. Mai 2005 (Urk. 8/40/7-9) von Dr. C.___ und Dr. D.___ wurde vom Operateur Prof. E.___ die Indikation zur Dekompressionsoperation gestellt nachdem die konservative Schmerztherapie, Physiotherapie und auch die epidurale Kenakort-Injektion keine ausreichende Schmerzlinderung erbracht hätten, bei deutlichen Zeichen einer Schmerzverarbeitungsstörung (4-5 positive Wadell-Zeichen). Der Beschwerdeführer sei jedoch aufgeklärt worden, dass möglicherweise postoperativ nur eine geringe Beschwerdelinderung eintreten werde (Urk. 8/40/9). Nach der Operation hätten etwa um 50 % reduzierte Schmerzen im Rücken und am rechten Oberschenkel persistiert, bei allerdings nun möglichem aufrechtem Gang ohne Krücken. Hinsichtlich der neurologischen Befunde wurde darauf hingewiesen, dass diese wie vor der Operation normal geblieben seien (Urk. 8/40/9). Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand mit reizfreien Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können.
3.2.3 Die Dres. C.___ und D.___ attestierten in ihrem Bericht vom 14. Juni 2005 ab Austritt aus dem Spital am 28. April bis zum 10. Juni 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schlosser und ab dann eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichteren, weniger schweren körperlichen Tätigkeit (unter Vorbehalt einer anderen Beurteilung durch Prof. Dr. E.___ oder den Hausarzt). Für schwere körperliche Arbeit sei der Beschwerdeführer ungeeignet (Urk. 8/43/3).
3.2.4 Am 29. Juni 2005 attestierte Dr. A.___ zu Händen der Arbeitslosenkasse ohne weitere Begründung in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 16. Juni 2005 (Urk. 8/53/1).
3.2.5 In seinem Bericht vom 12. Dezember 2005 attestierte Prof. Dr. E.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schlosser und eine wahrscheinlich 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne Überkopfarbeiten und monotone Bewegungsmuster. Seit der Beschwerdeführer nun wieder zu 50 % eine leichte körperliche Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms durch das RAV ausübe, seien die lumbalen Rückenschmerzen zunehmend. Er empfahl eine abschliessende Beurteilung durch eine MEDAS sechs Monate postoperativ im November 2005 (Urk. 8/57/2 Ziff. 7).
3.2.6 Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin erneut in der G.___ begutachtet. Im Gutachten vom 7. Juli 2006 (Urk. 8/61/1-13) stellte Dr. med. J.___, welcher bereits beim vorangehenden Gutachten vom 26. Februar 2004 involviert gewesen war, folgende Diagnose (Urk. 8/61/11 Ziff. 4):
„Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts ausgeprägter als links
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4-S1 bds. von rechts her, fecit Prof. E.___ am 22.4.05
    -             Diskushernie L4/5 mit recessaler Stenosierung bds.
    -             mediane Diskushernie L5/S1 ohne Stenosierung“
Er stellte fest, im aktuellen Untersuch hätten sich weitgehend unveränderte Befunde zum Voruntersuch vom 19. Februar 2004 und zur dokumentierten Untersuchung im B.___ am 6. April 2005 gefunden. Es bestehe keinerlei Hinweis auf eine Neurokompression. Die Waddell-Zeichen seien positiv (Urk. 8/61/11f. Ziff. 5). Insgesamt kam der Gutachter in Würdigung der Vorakten und basierend auf die eigenen Untersuchungen sowie auf die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 7. Juli 2006 (Urk. 8/61/14-21) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leichten Arbeit, die in wechselnden Positionen ausgeübt werden könne, voll arbeitsfähig sei (Urk. 8/61/11f. Ziff. 6).
3.2.7   Im zusammen mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 8. Dezember 2006 hielt dieser fest, dass sich die Arbeitsfähigkeit nicht steigern lasse und der Beschwerdeführer immer wieder durch Schmerzen stark limitiert sei. Durch die langdauernde Arbeitsunfähigkeit und soziale Desintegration seien zusätzlich die Symptome einer reaktiven Depression aufgetreten und der Patient habe entsprechend behandelt werden müssen (Urk. 3/5).
3.3    
3.3.1   Das Gutachten der G.___ vom 7. Juli 2006 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitige Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt damit vollumfänglich Beweiswert zu.
3.3.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit stellten sich Dr. A.___ und Prof. Dr. E.___ auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in einer derartigen Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig. Zur Einschätzung beider Ärzte ist zu bemerken, dass in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Zum Arbeitsunfähigkeitsattest gemäss Arztbericht vom 12. Dezember 2005 (Urk. 8/57) von Prof. Dr. E.___ ist zu bemerken, dass dieses offensichtlich nicht so sehr auf objektiven medizinischen Befunden, sondern vorwiegend auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Schmerz- und Aktivitätsanalyse vom 29. August 2005, beruhend auf den Angaben des Beschwerdeführers, siehe Urk. 8/57/2 Ziff. 4) beruht. Weder begründet Prof. Dr. E.___ seine Einschätzung der teilweisen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, noch kann diese aufgrund der gemäss seinem Bericht erhobenen objektiven Befunde nachvollzogen werden. Vielmehr widerspiegelt seine offenkundige Unsicherheit in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die schon vor der Operation vom 22. April 2005 geäusserte pessimistische Bewertung der Erfolgschancen seines chirurgischen Eingriffs, da beim Beschwerdeführer schon vor der Operation deutliche Zeichen einer Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne von 4 - 5 positiven Waddell-Zeichen vorgelegen hatten. Diese Zeichen einer nicht-organischen Pathologie waren, wie von Prof. Dr. E.___ zu Recht befürchtet, auch nach dem Eingriff vom 22. April 2005 immer noch vorhanden. Prof. Dr. E.___ empfahl denn auch eine abschliessende Beurteilung durch eine MEDAS. Auch Dr. A.___ legte in seinem Bericht vom 29. Juni 2005 (Urk. 8/53/1) in keiner Weise dar, weshalb der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll. Zudem vertrat Dr. A.___ bereits in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 2. Juni 2005 (Urk. 8/40/3-4) die Auffassung, der Beschwerdeführer sei seit dem 10. November 2003 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich halbtags arbeitsfähig, das heisst sein durchgehendes Arbeitsunfähigkeitsattest bezieht sich auch auf den bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Januar 2005 (Urk. 8/35) beurteilten Zeitraum, für welchen eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit festgelegt wurde. Wenn nun Dr. A.___ immer noch die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer sei nur teilarbeitsfähig, kann darauf nicht abgestellt werden. Jedenfalls sind die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Prof. Dr. E.___ und Dr. A.___ keine geeigneten Grundlagen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
         Die gutachtliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der G.___ beruht auf einer ausführlichen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie auf den eigenen fachärztlichen Untersuchungen des Gutachters. Aufgrund der weitgehend identischen Befunde wie im Gutachten vom 26. Februar 2004, auf welches im Urteil vom 18. Januar 2005 vollumfänglich - insbesondere auch hinsichtlich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - abgestellt wurde, kam der Gutachter zur gleichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wie damals. Die abweichende Beurteilung durch die behandelnden Ärzte vermag aufgrund des Gesagten das Gutachten nicht in Frage zu stellen.
3.3.3   Im Übrigen besteht aufgrund der Akten insgesamt kein Anlass zu begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des Gutachtens, und es ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache vollumfänglich auf dessen Schlussfolgerungen abzustellen.
3.4     Zu den neu von Dr. A.___ erwähnten Symptomen einer reaktiven Depression, welche behandelt würden, bleibt anzumerken, dass dieser Arzt bereits in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 10. Dezember 2003 eine depressive Verstimmung, welche die psychischen Funktionen des Beschwerdeführers einschränke, erwähnt und bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit offensichtlich ebenfalls berücksichtigt hatte (Urk. 8/12/4). Auch in seiner Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 2. Juni 2005 führte Dr. A.___ wiederum eine Depression an (Urk. 8/40/4), ohne darauf allerdings näher einzugehen. An seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hat sich seit Dezember 2003 jedenfalls trotz der von ihm erwähnten Depression nichts geändert. Weshalb auf die Beurteilung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden kann, wurde in Erw. 3.3.2 dargelegt.
3.5     Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheids in einer leidensangepassten Tätigkeit wiederum vollumfänglich arbeitsfähig war.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt aber, ob dem Beschwerdeführer eine befristete Rente zu entrichten ist.
4.2     In ihrem Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Juni 2005 wieder voll arbeitsfähig (8/64/2).
         In der IV-Neuanmeldung vom 12. Mai 2005 (Urk. 8/37) vermerkte der Beschwerdeführer, sein Gesundheitszustand habe sich seit Februar 2005 wesentlich verschlechtert und er sei am 24. April 2005 operiert worden.
4.3     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Die Wartezeit gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
Im Falle einer Neuanmeldung stellt das Datum der rechtskräftigen abweisenden Verfügung nicht zwingend den frühestmöglichen Beginn der Wartezeit dar, vielmehr kann die Wartezeit bereits vor der rechtskräftigen abweisenden Verfügung infolge einer deutlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eröffnet worden und auch abgelaufen sein (Urteil des EVG in Sachen M. vom 16. März 2000, I 35/98, Erw. 4).
         Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
4.4    
4.4.1   Das Gutachten der G.___ äussert sich nicht zur Frage, ob vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eintrat. Davon ist aber aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2005 an der Wirbelsäule operiert wurde, auszugehen. Zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit aufgrund der übrigen Akten ausgewiesen ist.
4.4.2   Vor der Hospitalisation im B.___ wurde zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht, gemäss Austrittsbericht des B.___ wurden jedoch offenbar schon vor der mikrochirurgischen Dekompression vom 22. April 2005 normale neurologische Befunde erhoben, obwohl unbestrittenermassen eine Progression der medianen Diskushernie L4/5 mit konsekutiver Spinalkanalstenose festgestellt werden konnte (Urk. 8/40/9). Zudem wurde im Gutachten der G.___, gemäss welchem in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, auf die weitgehend unverändert gebliebenen Befunde im Vergleich zur Untersuchung im B.___ am 6. April 2005 hingewiesen (Urk. 8/61/11 Ziff. 5). In Würdigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass spätestens bei Eintritt in das B.___ und damit ab 6. April 2005 vorübergehend eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen ist.
4.4.3   Beim Beschwerdeführer konnte bei Austritt aus dem B.___ am 27. April 2005 im Vergleich zum Status bei Eintritt eine subjektive Verbesserung der Beschwerden verzeichnet werden, und die neurologischen Befunde waren wie vor der Operation normal (Urk. 8/40/9). Grundsätzlich könnte dies den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer bereits bei Austritt aus dem B.___ in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig war, doch ist nach einer derartigen Operation auch noch ein gewisser Zeitraum zur Erholung zuzugestehen. Die Dres. C.___ und D.___ attestierten - allerdings unter Vorbehalt einer anderen Beurteilung durch Prof. Dr. E.___ oder den Hausarzt - dementsprechend erst ab dem 10. Juni 2005 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichteren, weniger schweren körperlichen Tätigkeit (Urk. 8/43/3).
         Wie erwähnt (Erw. 3.3.2.) ist jedoch weder die Einschätzung von Prof. Dr. E.___ noch diejenige von Dr. A.___ eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber erscheint die Einschätzung der Dres. C.___ und D.___ nachvollziehbar und plausibel.
         Gestützt auf die Einschätzung der Dres. C.___ und D.___ ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 11. Juni 2005 wieder vollumfänglich arbeitsfähig war.
4.5     Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Metallbauschlosser seit 2002 zu 100 % eingeschränkt ist. Die Wartezeit begann somit im Jahre 2002 und lief im Jahre 2003 ab. Da der Beschwerdeführer jedoch in diesem Zeitpunkt keine Invalidität, das heisst keine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % aufwies (Art. 28 Abs. 1), konnte noch kein Rentenanspruch entstehen. Ab Eintritt in das B.___ am 6. April 2005 ist, wie erwähnt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit verbunden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgewiesen, obwohl in Bezug auf die Operationsindikation auf dem Hintergrund der schon präoperativ bestandenen deutlichen Zeichen einer nicht-organischen Pathologie gewichtige Zweifel bestehen.
Im April 2005 betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (in seiner angestammten Tätigkeit) 100 %, und er war im gleichen Umfang erwerbsunfähig, somit zu 100 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG. Der Beschwerdeführer hat somit mit Wirkung ab 1. April 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
4.6     Gemäss Bericht des B.___ vom 14. Juni 2005 (Urk. 8/43/3, siehe auch Austrittsbericht vom 2. Mai 2005, Urk. 8/40/7) bestand ab 11. Juni 2005 für leichtere körperliche Tätigkeiten wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, woran sich gestützt auf das Gutachten der G.___ vom 7. Juli 2006 (Urk. 8/61) auch im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 9. November 2006 nichts geändert hatte. Nachdem die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 11. Juni 2005 ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hatte, ist diese gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. September 2005 zu berücksichtigen.
         Da hinsichtlich der erwerbsmässigen Faktoren im Vergleich zum Einspracheentscheid vom 6. August 2004 keine Veränderung eingetreten ist und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Änderungen statistischer Daten grundsätzlich nicht zu einer Revision von Invalidenrenten führen (BGE 133 V 545), kann mit Verweis auf den im Urteil vom 18. Januar 2005 bereits durchgeführten Einkommensvergleich ausnahmsweise auf die Durchführung eines erneuten Einkommensvergleichs verzichtet werden, und es ist gestützt darauf ab 1. September 2005 wieder von einem Invaliditätsgrad von 37 % auszugehen.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2005 bis 31. August 2005 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente hat. Ab 1. September 2005 besteht bei einem Invaliditätsgrad von 37 % kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

6.      
6.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinem Antrag in einem sehr kleinen Mass obsiegt. In Anbetracht dieser Tatsache rechtfertigt es sich, ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
6.2     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Nachdem der Beschwerdeführer nur zu einem kleinen Teil obsiegt, sind ihm die Gerichtskosten zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen.

        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 9. November 2006 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2005 bis 31. August 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Promea
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).