Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01145
IV.2006.01145

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1970 in Serbien geborene M.___ meldete sich am 15./18. April 2005 unter Hinweis auf Rückenschmerzen und depressive Verstimmungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Nach Einholung eines Arbeitgeberberichts (Urk. 8/5) sowie zweier Arztberichte (Bericht der Hausärztin der Versicherten Dr. med. A.___, Fachärztin FMH Allgemeine Medizin, vom 3./20. Mai 2005 samt beigelegten weiteren Arztberichten [Urk. 8/6] und Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Januar 2006 samt Kopie eines Berichtes der Rheumaklinik des Spitals X.___ vom 26. Oktober 2005 [Urk. 8/15]) ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 8/17). Gestützt auf das daraufhin erstattete Gutachten vom 30. März 2006 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2006 einen Rentenanspruch (Urk. 8/24).
1.2     Die dagegen gerichtete Einsprache vom 6. Juni 2006 (Urk. 8/25), welche mit Eingabe vom 27. Juni 2006 ergänzend begründet worden war (Urk. 8/28), wurde von der IV-Stelle mit Entscheid vom 14. November 2006 abgewiesen (Urk. 2 [= 8/31]).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2006 führt die Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 21. Februar 2007 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und legte ein von ihr in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D.___ vom 6. Februar 2007 (Urk. 12) auf. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik erstattet hatte (vgl. Urk. 13 und 14), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. April 2007 geschlossen (Urk. 15).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 14. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1         Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 30. März 2006 kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2004 in ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit im Umfang von 20 % eingeschränkt sei. Die Einschränkung von 20 % entspreche dem Invaliditätsgrad; da dieser somit unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 8/24). Im angefochtenen Entscheid wurde sodann erwogen, dass die von der Gutachterin gestellten Diagnosen und die daraus gezogene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar seien. Deshalb erübrige sich eine Rückfrage beim behandelnden Psychiater (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin dagegen ist der Auffassung, dass sie nebst einer mittelgradigen depressiven Störung an einer somatoformen Schmerzstörung leide, welche nicht mehr durch eine Willensanstrengung überwunden werden könne; dies werde durch das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. D.___ bestätigt. Entsprechend habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 und 11).

3.
3.1
3.1.1   Dem Bericht der Klinik Y.___ vom 15. Januar 2003 (Urk. 8/6 S. 11) kann entnommen werden, dass die untersuchenden Ärzte lediglich einen unauffälligen Befund erheben konnten. Die von ihnen veranlasste MRI-Untersuchung zeigte sodann eine gesunde Wirbelsäule ohne vorzeitige Degeneration oder Diskushernien (Urk. 8/6 S. 11). Auch ein weiteres MRI der Lendenwirbelsäule vom 30. September 2003 zeigte weder Bandscheibenläsionen noch Kompressionen von Nervenwurzeln und ausserdem unauffällige Neuroforamina (Urk. 8/6 S. 12: Bericht der Klinik Y.___ vom 6. Oktober 2003). Schliesslich geht aus einem weiteren Bericht der Klinik Y.___ vom 7. November 2003 hervor, dass die Beschwerdeführerin bei panvertebraler Schmerzsymptomatik und ausgeprägter Schmerzreaktion bei geringsten Berührungen klinisch nicht beurteilbar gewesen sei. Bei positiven Waddell-Zeichen habe sich der Verdacht auf eine Schmerzgeneralisierung gestellt. Im Verlauf der Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin über Beschwerden wechselnder Lokalisation im Bereich des ganzen Körpers geklagt (Urk. 8/6 S. 22). Der Beschwerdeführerin wurde im Zusammenhang mit der Hospitalisation ausserdem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. Oktober bis 9. November 2003 sowie eine solche von 50 % für zwei Wochen ab dem 10. November 2003 attestiert. Die behandelnden Ärzte hielten weiter fest, dass danach sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 8/6 S. 22).
3.1.2   Obwohl der Hausärztin der Beschwerdeführerin die zitierten Berichte bekannt waren, führte sie in Widerspruch dazu in ihrem Bericht vom 3./20. Mai 2005 aus, dass die Patientin ihre angestammte berufliche Tätigkeit aufgrund der Rückenprobleme nicht mehr ausüben könne (Urk. 8/6 S. 4 und 7). Da die behandelnden Fachärzte trotz ausgedehnter Abklärungen kein somatisches Korrelat für die geklagten Beschwerden des Bewegungsapparates finden konnten, ist indes nicht ersichtlich, weswegen der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Operatorin in einem Rechen- und Druckzentrum aus somatischer Sicht nicht mehr zumutbar sein sollte. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich entgegen der Auffassung der Hausärztin nicht um eine schwere, sondern höchstens um eine mittelschwere Tätigkeit handelt (vgl. die vom Arbeitgeber genannten Anforderungen an die körperlichen Belastungen, Urk. 8/5 S. 4). Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist.
3.2
3.2.1   Die von der IV-Stelle beauftragte psychiatrische Gutachterin diagnostizierte eine multiple psychosomatische Störung (ICD-10: F45.0) mit im Vordergrund stehender anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Störung des Gastrointestinaltrakts (ICD-10: F45.31/32) sowie Störung der Haut (ICD-10: F45.38), eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), akzentuierte, histrionische und narzisstische Persönlichkeitszüge, einfache Persönlichkeitsstruktur (ICD-10: Z73.1) und eine multiple psychosoziale Belastungssituation (ICD-10: Z56; Z63.3; Z63.0; Z63.1). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass die Explorandin aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2004 zu 20 % arbeitsunfähig einzustufen sei; dabei seien die psychosozialen Belastungsfaktoren - die zu der hohen subjektiv empfundenen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führten - ausgeklammert (Urk. 8/19 S. 14).
         Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist diese Einschätzung vor dem Hintergrund der von der Gutachterin erhobenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar. Im Gutachten wird ausgeführt, dass die Explorandin während der rund drei Stunden dauernden Exploration eine ungebrochene Wachsamkeit und Konzentration auf den Gesprächsinhalt habe aufrecht erhalten können. Sie sei in ihrer Berichtgebung und in der Interaktion sehr lebhaft, sie berichte mit reichen Details, bildreich, oft dramatisch und weitschweifig. Der affektive Rapport sei gut herstellbar; die Explorandin sei offen und freundlich zugewandt, in der Kontaktaufnahme unkompliziert. Bewusstseins- und Orientierungsstörungen seien nicht vorhanden. Subjektiv würden Konzentrationsstörungen beklagt; indes seien Auffassung und Aufmerksamkeit ungestört; Gedächtnisstörungen seien ebenfalls nicht festzustellen, da eine exakte Datenproduktion erfolge. Das formale Denken sei auf Schmerzen sowie Themen der persönlichen Kränkung und fehlenden Anerkennung eingeengt. Im Affekt sei die Explorandin schwingungsfähig, während der Untersuchung komme ein breites Spektrum an Gefühlen zum Tragen (Urk. 8/19 S. 11). Diese Befunde sprechen deutlich dafür, dass die Diagnose einer leichten depressiven Episode zutrifft. Dabei handelt es sich um eine reaktive Begleiterscheinung des Schmerzgeschehens und nicht um eine davon losgelöste, selbständige psychische Komorbidität (vgl. etwa Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juli 2005 i.S. K., I 57/05, Erw. 2.4.2).
3.2.2   Wenn im Gutachten ausgeführt wird, die der somatoformen Störung zugrunde liegende Konflikthaftigkeit sei für den Betreffenden aus eigener Kraft nicht zu lösen (Urk. 8/19 S. 13), stellt dies - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4; 11 S. 5) - keinen Hinweis auf die Unzumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der Folgen der somatoformen Schmerzstörung dar. Es handelt sich dabei bloss um die Beschreibung eines diagnostischen Kriteriums. Da eine somatoforme Schmerzstörung nur beim Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren diagnostiziert werden kann, ist es sodann nicht zu beanstanden, wenn die Gutachterin diese explizit auflistet und kodiert (Urk. 8/19 S.14). Bei diesen Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen, an sich aber keine Krankheiten oder Schädigungen darstellen. Sie sind zwar zu berücksichtigen, wenn eine Person wegen eines pathologischen Zustands behandelt werden muss; sie fallen indes nicht unter den rechtlichen Begriff des Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007 i.S. M., I 514/06, Erw. 2.2.2.2 mit Hinweis). Da die Gutachterin keine gesundheitliche Störung diagnostizieren konnte, welche eine Arbeitsunfähigkeit in wesentlichem Umfang zur Folge haben könnte, ist nicht zu sehen, wie sie ihre Einschätzung noch ausführlicher hätte begründen müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gutachten mit der abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters auch hinreichend auseinandersetzt, wenn ausgeführt wird, dass er den Anteil der psychosozialen Faktoren zum eigentlichen psychischen Leiden von Krankheitswert addiert habe (Urk. 8/19 S. 15).
3.2.3   Das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. D.___ vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Der Gutachter beschränkt sich im wesentlichen darauf, die Schilderungen und Klagen der Explorandin kritiklos wiederzugeben. Eine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Begutachtung von Dr. C.___ fehlt. Seine abweichende Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der von ihm angenommenen Unzumutbarkeit einer Willenanstrengung zur Überwindung der somatoformen Schmerzstörung, begründet er sodann bloss damit, dass er seiner Beurteilung nicht das bio-psychische Modell der Rechtsprechung, sondern das Vulnerabilitätsstressmodell zugrundelege (Urk. 12). Dieses in der Psychiatrie verbreitete Krankheitsmodell ist therapieorientiert und stellt weitgehend auf subjektive Faktoren ab; aus diesem Grund eignet es sich für die versicherungsmedizinische Beurteilung, welche sich an objektiven Gesichtspunkten zu orientieren hat, nicht (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. August 2005 i.S. G., I 125/05, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Auf das versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar begründete Gutachten von Dr. D.___ vom 6. Februar 2007 kann somit nicht abgestellt werden.
3.2.4   Da keine psychische Komorbidität gegeben ist und auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das gehäufte Vorliegen von weiteren Faktoren bestehen - selbst aus dem Gutachten von Dr. D.___ ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin spazieren geht und Kolleginnen besucht (Urk. 12 S. 4), weshalb ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht angenommen werden kann -, welche der Beschwerdeführerin eine Willensanstrengung zur Überwindung der Folgen der diagnostizierten somatoformen Störung unzumutbar machen würden, besteht kein Grund, der gutachterlichen Beurteilung von Dr. C.___, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bloss um 20 % eingeschränkt ist, nicht zu folgen.

4.
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2     Als Operatorin in einem Rechen- und Druckzentrum verdiente die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2003 ein Bruttosalär von Fr. 61'448.-- (Urk. 8/5). Angepasst an die Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2334 Punkten im Jahr 2003 auf 2360 Punkte im Jahr 2004 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 62'133.--.
4.3
4.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2008 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3.2   Aus medizinischer Sicht sind der Beschwerdeführerin sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Entsprechend ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte ohne vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse (Anforderungsniveau 4) auszugehen; im Jahr 2004 betrug dieser Fr. 3'893.-- (LSE 2004 S. 53 Tabelle TA1). Aufgerechnet auf die im Jahr 2004 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2008 S.98 Tabelle B9.2) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 48'585.--; bei einem Pensum von 80 % ein solches von Fr. 38'868.--.
         Die noch junge Beschwerdeführerin kann nach wie vor mittelschwere Tätigkeiten ausüben; ihre Arbeitsfähigkeit ist lediglich aus psychiatrischer Sicht geringfügig eingeschränkt. Teilzeitbeschäftigte Frauen erleiden im Vergleich zu vollerwerbstätigen Frauen mit derselben beruflichen Qualifikation keinen Lohnnachteil. Da es bei Frauen ausserdem nicht unüblich ist, dass sie bloss ein Teilzeitpensum verrichten wollen, ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt gegenüber einer gesunden Arbeitnehmerin nicht benachteiligt. Entsprechend rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zur Festsetzung des Invalideneinkommens.
4.4     Bei einem solchermassen ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 38'868.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 62'133.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'265.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).

5.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem ein Rentenanspruch verneint wird, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.
6.1         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2         Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).