Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Burkart & Flum Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1951 geborene H.___ absolvierte eine Lehre als Plandrucker-Heliograph und erwarb das Fähigkeitszeugnis am 14. Februar 1972 (Urk. 7/4). Im Jahr 1979 erlangte er sodann einen Ausweis zur Ausübung des Tankrevisionsgewerbes (Urk. 7/6). In der Folge war er vorwiegend in diesem Gewerbe tätig, teils im Angestelltenverhältnis, teils als Selbständigerwerbender; ab 1996 bezog er zwischendurch auch Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/62, vgl. auch die im polydisziplinären Gutachten vom 10. Juli 2006 enthaltenen biografischen Angaben, Urk. 7/109 S. 9).
1.2 Am 15. Juli 1994 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf abnützungsbedingte Schäden an der Wirbelsäule erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 7/9). Obwohl ihm die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Dezember 1994 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Lastwagen-Chauffeur leistete (Urk. 7/18), unterliess es der Versicherte, sich der von ihm beantragten beruflichen Massnahme zu unterziehen; entsprechend wurde das Begehren mit Verfügung der mittlerweile zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 1995 als erledigt abgeschrieben (Urk. 7/20).
1.3 Am 12./18. Juli 1997 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Hinweis auf ein chronisches lumbovertebrales Syndrom erneut um Kostengutsprache für eine Umschulung zum Lastwagen-Chauffeur (Urk. 7/22). Nach getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen wurde das Leistungsbegehren mangels eines die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 6. Juli 1998 abgewiesen (Urk. 7/35).
1.4 Am 27. August/1. September 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein seit 1994 bestehendes Rückenleiden bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/37). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/42) und einen Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___ ein (Urk. 7/43). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 wurde das Leistungsbegehren mit der Begründung, dass eine andauernde Arbeitsunfähigkeit erst ab 18. August 2003 attestiert worden und damit die gesetzliche Wartezeit von einem Jahr noch nicht erfüllt sei, abgewiesen (Urk. 7/48 [= 7/52]).
1.5 Mit Eingabe vom 2. August 2004 (bei der IV-Stelle am 16. August 2004 eingegangen) erklärte der Versicherte, dass er seit dem 18. August 2003 "krank geschrieben" sei und deshalb an seinem Rentengesuch festhalte (Urk. 7/53). Daraufhin holte die IV-Stelle je einen Bericht des nunmehrigen Hausarztes Dr. med. B.___ (Urk. 7/56: Arztbericht vom 29. September 2004) und des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ (Urk. 7/60: Arztbericht vom 21./26. Oktober 2004) ein. Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 8. November 2004 (Urk. 7/63 S. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 ab (Urk. 7/65).
1.6 Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 7. Januar 2005 Einsprache erheben (Urk. 7/68). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH (Urk. 7/72). Da die in seinem Gutachten vom 28. November 2005 (Urk. 7/91) enthaltenen Schlussfolgerungen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vom RAD als nicht überzeugend gewertet werden konnten (Urk. 7/114 S. 3), wurde eine polydisziplinäre Begutachtung durch eine MEDAS angeordnet (Urk. 7/106). Die beauftragte MEDAS erstattete ihr Gutachten am 10. Juli 2006 (Urk. 7/109). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 26. Juli 2006 Stellung dazu genommen hatte, wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 10. November 2006 ab (Urk. 2 [= 7/117]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2006 führt der Versicherte mit Eingabe vom 10. Dezember 2006 (zur Post gegeben am 11. Dezember 2006) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. August 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrenten für seine Ehefrau und seine Kinder zuzusprechen; weiter seien berufliche Massnahmen anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 7. März 2007 erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm die von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Verfahrensakten Urk. 7/1-121 und auch das Aktenstück, auf welches in der Beschwerdeantwort Bezug genommen werde, bei Redaktion der Beschwerde bekannt gewesen seien, womit sich eine weitere Stellungnahme erübrige (Urk. 12). Da sich daher eine weitere Stellungnahme der Beschwerdegegnerin als nicht notwendig erwies, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. März 2007 geschlossen (Urk. 13).
2.3 Mit Verfügung vom 28. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt und ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 11).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 10. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a). Zum Anfechtungsgegenstand gehören indes nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat, sondern auch jene, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Mai 2006 in Sachen B., I 2/06, Erw. 2.1, vom 13. Januar 2005 in Sachen E., I 672/04, Erw. 4 sowie vom 18. August 2003 in Sachen B., I 848/02, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Anfechtungsobjekt der Einsprache war die Verfügung vom 1. Dezember 2004, mit welcher über die vom Versicherten beantragte Rente entschieden worden war. Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen bildete nicht Gegenstand dieser Verfügung. Im Einspracheentscheid vom 10. November 2006 wurde erwähnt, in der Einsprache sei ein Eventualantrag zur Prüfung beruflicher Massnahmen gestellt worden (Urk. 2 S. 1 und 3). Dass die IV-Stelle mit der Abweisung der Einsprache auch auf diesen ausserhalb des Anfechtungsobjektes liegenden Antrag eingetreten wäre und ihn abgewiesen hätte, ohne darüber zuvor verfügt zu haben, geht aus dem angefochtenen Einspracheentscheid allerdings nicht hervor.
2.3 Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung keine beruflichen Massnahmen verlangt hatte (vgl. Urk. 7/37 und 7/53), bestand für die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund, dass der Versicherte zu einem früheren Zeitpunkt eine Umschulung ohne plausiblen Grund nicht absolviert hatte, kein Anlass, über berufliche Massnahmen verfügungsweise zu befinden. Der blosse Hinweis des Hausarztes, berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 7/56 S. 4), vermag daran nichts zu ändern. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Beschwerdegegnerin hätte von Amtes wegen berufliche Massnahmen anordnen müssen, trifft somit im vorliegenden Fall nicht zu. Wenn aber ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand des Einspracheentscheides bildete und auch nicht hätte bilden müssen, kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer mehr als eine Invalidenrente verlangt.
3.
3.1 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2006 hielt die IV-Stelle dafür, dass dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar seien. Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Das an eine Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden angepasste jährliche Durchschnittseinkommen für eine derartige Tätigkeit betrage gemäss der Lohnstrukturerhebung 2004 Fr. 57'258.--; angepasst an die Nominallohnentwicklung ergebe sich im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 57'831.--. Da dem Beschwerdeführer nur leichte und wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien, sei ermessensweise ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen; der Abzug sei allerdings auf 15 % zu begrenzen. Da keine weiteren erwerbsmindernden Faktoren vorlägen, sei jedenfalls ein Abzug von 20 % nicht mehr angemessen. Falls zugunsten der versicherten Person von einem Abzug von 15 % und damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 49'156.-- ausgegangen werde, ergebe sich bei einem an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 78'136.-- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2 S. 3 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Verwaltung habe in der Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu Unrecht auf das MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2006 abgestellt. Die Gutachter hätten ihre diesbezüglichen Einschätzungen nicht schlüssig begründet; namentlich sei es ihnen nicht gelungen, nachvollziehbar darzutun, aus welchen Gründen sie der Einschätzung des früheren Gutachters Dr. D.___ und derjenigen der behandelnden Ärzte nicht folgten. Entsprechend sei dem Entscheid die Beurteilung von Dr. D.___ zugrundezulegen, wonach auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 1 S. 3-8).
Zur Bemessung des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, dass die IV-Stelle bei der Festlegung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn ihr Ermessen überschritten habe. Statt des berücksichtigten Abzugs in Höhe von 15 % sei ein solcher in Höhe von 20 % angemessen. Wenn von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde, resultiere somit ein Invaliditätsgrad von über 70 %, welcher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gebe. Sogar wenn auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Ärzte abgestellt werde, resultiere so ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 1 S. 8 f.).
4.
4.1
4.1.1 Im MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2006 wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Chronisches Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) bei fortgeschrittener Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 und geringer auch L4/5 mit leichtgradiger Segmentdegeneration L3/4 (ICD-10 M47.85/M51.3). Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt: Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2), Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) bei Adipositas mit Body Mass Index 34,0 kg/m2 (ICD-10 E66.0), Verdacht auf beginnenden Diabetes mellitus (ICD-10 E11.9) mit HbA1c-Wert aktuell 7,0 %, arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) sowie Dyslipidämie (ICD-10 E78.2). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter im Rahmen der Gesamtbeurteilung zunächst fest, dass für die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Tankrevisor aus orthopädischer Sicht aufgrund der deutlichen degenerativen Veränderungen im lumbalen Wirbelsäulenbereich bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position und ohne Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die objektivierbaren Befunde würden bei derart angepassten Tätigkeiten eine Schmerzprovokation nicht zu begründen vermögen, sodass sie dem Exploranden auch zumutbar seien. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht würden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Zusammenfassend bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position und ohne Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/109 S. 20-22).
Zur Selbsteinschätzung des Exploranden hielten die Gutachter fest, dass dieser eine Rückkehr in seine angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Tankrevisor für nicht mehr möglich halte, was in völliger Übereinstimmung zu ihrer Einschätzung stehe. Bezüglich einer Alternativtätigkeit habe er sich nicht konkret geäussert, gebe zuletzt jedoch an, einer körperlich leichten Arbeit in einem Umfang von 50 % möglicherweise nachgehen zu können, da er keinesfalls bereit sei, jemals wieder mit Schmerzen zu arbeiten. Diese Einschätzung stehe in deutlichem Gegensatz zu ihrer Beurteilung und die Diskrepanz begründe sich vor allem dadurch, dass der Explorand davon ausgehe, sich bei einer Arbeitstätigkeit körperlich stets vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen. Die Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht werde aber auf einer anderen Grundlage festgelegt und im weiteren bestünden bei Schmerzverarbeitungsstörungen immer höhere Selbstlimitierungen, als es medizinisch-theoretisch, insbesondere im Sinne der Willensanstrengung aus psychiatrischer Sicht zumutbar wäre (Urk. 7/109 S. 22).
Zur Einschätzung des früheren Gutachters Dr. D.___ hielten die MEDAS-Ärzte fest, dass sie bezüglich der gestellten Diagnosen und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit diesem übereinstimmten. Hingegen sei ihres Erachtens eine körperlich angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen gesundheitlichen Situation mit nur seltener Analgetikaeinnahme sicherlich zumutbar. Dr. D.___ habe seine Einschätzung, dass für eine körperlich leichte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % bestehe, im wesentlichen mit krankheitsfremden Ursachen begründet (Urk. 7/109 S. 22). Im orthopädischen Teilgutachten wurde sodann im Zusammenhang mit der Einschätzung von Dr. D.___ erwogen, es sei aus rein medizinischen Gründen nicht klar nachvollziehbar, weshalb für eine körperlich angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von nur 50 % bestehen sollte. Die degenerativen Veränderungen würden zwar sicherlich das altersübliche Mass überschreiten, doch dürfte sich dies in einer körperlich angepassten Tätigkeit, welche die derzeitigen Alltagsbelastungen des Exploranden nicht übertreffen dürfte, kaum übermässig auswirken. Der Explorand nehme nur selten Analgetika ein und könnte - so der orthopädische Konsiliarius weiter - selbst einen günstigen Einfluss auf seine Beschwerden ausüben, wenn er sein erhebliches stammbetontes Übergewicht reduzieren würde. Er gehe zudem von der Voraussetzung aus, dass eine künftige Arbeitstätigkeit nur bei vollständiger Schmerzfreiheit durchgeführt werden könne, was jedoch kaum einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit entspreche (Urk. 7/109 S. 15 f.).
4.1.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Gutachten der MEDAS vom 10. Juli 2006 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zu genügen. Gestützt auf die von ihnen erhobenen orthopädischen, internistischen und psychiatrischen Befunde legten die Gutachter in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb dem Beschwerdeführer seine angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Tankrevisor nicht mehr, eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit jedoch mit einem vollen Pensum zumutbar sei. Sodann setzten sie sich mit den früheren ärztlichen Einschätzungen auseinander und begründeten hinreichend, inwieweit und aus welchen Gründen sie diesen nicht folgten.
4.2 Wie die MEDAS-Ärzte im Gutachten vom 10. Juli 2006 zutreffend ausführten, vermag die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ nicht zu überzeugen. Statt darzutun, welche Tätigkeiten dem Exploranden aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären, bezieht Dr. D.___ auch Aspekte des konkreten, nicht ausgeglichenen Arbeitsmarktes in seine Überlegungen ein und orientiert sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auch an der sozialen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer befindet. Deutlich wird dies, wenn Dr. D.___ beispielsweise ausführt, dass sich die Somatiker "angesichts der heutigen Probleme der IV leider häufig auf die Formulierung voll arbeitsfähig für leichte angepasste Tätigkeit und 100 % arbeitsfähig (richtig wohl: arbeitsunfähig) im angestammten Beruf" verlegen würden, was "zu einem sehr hohen Invalideneinkommen und einer kleinen Erwerbseinbusse und einem erniedrigten IV-Grad" führe (Urk. 7/92 S. 7). Obwohl er einräumt, dass es ohne neurologische Ausfälle Usanz sei, von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen, führt er in der Folge ohne medizinisch nachvollziehbare Begründung aus, persönlich beurteile er die Arbeitsfähigkeit in einer behindertengerechten Tätigkeit als maximal 50 % (Urk. 7/92 S. 7). Damit kann auf die Beurteilung von Dr. D.___ mangels schlüssiger Begründung nicht abgestellt werden. Die IV-Stelle hat deswegen zu Recht eine polydisziplinäre Begutachtung durch eine MEDAS angeordnet.
4.3 Ebensowenig zu überzeugen vermögen die Berichte der Hausärzte Dr. A.___ und Dr. B.___. Beide begründen die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit im wesentlichen mit den geklagten Beschwerden und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/43 und 7/56). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.4 Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position und ohne Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule nicht eingeschränkt ist. Für die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Tankrevisor ist der Beschwerdeführer dagegen seit August 2003 nicht mehr arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/109 S. 21 f.).
5.
5.1 Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn zu erfolgen, hier also per 1. August 2004 (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im August 2003, Urk. 7/109 S. 21). Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174).
5.2 Gemäss den Angaben des letzten Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2003 ein Monatsbruttosalär von Fr. 5'900.-- erzielt (Urk. 7/42), was einem Jahreseinkommen von Fr. 76'700.-- (13 x 5'900.--) entspricht. Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1958 Punkten im Jahr 2003 auf 1975 Punkte im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 1/2-2006 S. 99 Tabelle B10.3) beträgt das dem Einkommensvergleich zugrundezulegende Valideneinkommen somit Fr. 77'366.--.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2008 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zum Begriff vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten (z.B. Überwachungs-, Sortier- und Montagetätigkeiten), welche dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2004 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'588.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 53). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 ergibt sich ein Bruttoeinkommen von Fr. 57'258.--.
Da der Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigte Person im Vergleich zu einem voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt ist, berücksichtigte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 15 %. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer als Schweizer Bürger die deutsche Sprache beherrscht und mit einer leichten Tätigkeit ein vollschichtiges Pensum erfüllen kann, erscheint der von der IV-Stelle berücksichtigte leidensbedingte Abzug, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, als eher grosszügig.
5.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 48'669.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 77'366.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'667.--, was einem rentenausschliessenden gerundeten Invaliditätsgrad von 37 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem ein Rentenanspruch verneint worden ist, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; zufolge der ihm mit Verfügung vom 28. Februar 2007 gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8. Der mit Verfügung vom 28. Februar 2007 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, macht mit seiner Honorarnote vom 11. April 2008 (Urk. 16) einen Aufwand von 6 Stunden und 48 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 39.70 geltend, wofür ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'506.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1'506.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).