Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 28. April 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, arbeitete als Betreuer von Jugendlichen und Behinderten, seit 2001 im Umfang von 20 % eines Vollzeitpensums im Nachtdienst bei der Y.___ in Z.___. Mit Gesuch vom 19. November 2002 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 sprach ihm die IV-Stelle nach erfolgten Abklärungen mit Wirkung ab 1. November 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine Rente der Invalidenversicherung in Höhe von monatlich Fr. 155.-- (einschliesslich Zusatzrente für die damalige Ehegattin) zu (Urk. 8/38). Eine gegen diese Verfügung (hinsichtlich der Frage der Wartezeiteröffnung) am 10. November 2003 erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle gut (Urk. 8/52) und setzte die (halbe) Rente nach Massgabe der sich aus der Neufestsetzung der Wartezeit ergebenden neuen Berechnungsgrundlagen mit Verfügung vom 17. Mai 2004 neu auf monatlich Fr. 455.-- (einschliesslich Zusatzrente für die damalige Ehegattin) fest (Urk. 8/64).
2. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 ersuchte X.___ unter Hinweis darauf, dass sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert habe und er aktuell nur noch zu höchstens 30 % arbeitsfähig sei, um Anpassung seiner Rente an den neuen Gesundheitszustand (Urk. 8/69). Nachdem ihm die IV-Stelle am 7. Dezember 2005 mitgeteilt hatte, dass der blosse Hinweis auf eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht genüge, diese vielmehr glaubhaft zu machen und entsprechende Beweismittel nachzureichen seien (Urk. 8/70), reichte X.___ am 5. Januar 2006 ein Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vom 3. Januar 2006) sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH (vom 23. September 2005) zu den Akten (Urk. 8/72-74). Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2006 stellte die IV-Stelle X.___ das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8/79). Nachdem dieser mit Stellungnahme vom 19. Juli 2006 dagegen Einwand erhoben (Urk. 8/80) und Dr. A.___ mit Schreiben vom 18. Juli 2006 darauf hingewiesen hatte, dass er mit Bericht vom 6. Januar 2006 (richtig wohl: 3. Januar 2006) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten geltend gemacht habe (Urk. 8/82), verfügte die IV-Stelle am 14. November 2006 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (Urk. 8/85).
3. Gegen diese Verfügung erhob X.___ hierorts am 11. Dezember 2006 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Eintreten auf das Leistungsgesuch und Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 31. Januar 2007 geschlossen (Urk. 9).
Am 6. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe sowie Unterlagen ins Recht (Urk. 10 und Urk 11/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 14. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert dabei nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 Erw. 5.2).
2.3 Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist (vgl. zum analogen Vorgehen bei einer Neuanmeldung BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a).
2.4 Im vorliegenden Fall ist demgemäss zu prüfen, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zutreffenderweise davon ausgegangen ist, er habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. Auf den materiellen Antrag (Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung) ist nach dem vorstehend Gesagten hingegen nicht einzutreten.
3.
3.1 Der ursprünglichen Leistungszusprache (Verfügung vom 17. Oktober 2003 respektive vom 17. Mai 2004), mit welcher dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen worden war, lag im Wesentlichen der Bericht von Dr. A.___ vom 8. Dezember 2002 zugrunde. Darin hatte Dr. A.___ - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt in schwieriger Lebenssituation (ICD-10 F.43.22), Verdacht auf Neurasthenie sowie ein Asthma bronchiale, Morbus Menière, ein seborrhoisches Ekzem und einen Status nach Nephrektomie rechts gestellt und den Beschwerdeführer in dessen angestammter Tätigkeit als Kleinkindererzieher und Betreuer von erwachsenen Behinderten als seit 1996 zu 50 % arbeitsunfähig bezeichnet (vgl. Urk. 8/11 sowie Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/25, insbes. S. 4).
3.2
3.2.1 In dem vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Revisionsgesuches eingereichten Bericht vom 3. Januar 2006 stellte Dr. A.___ die Diagnosen Neurasthenie sowie Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt in schwieriger Lebenssituation. Ergänzend wies er darauf hin, der Versicherte habe diverse somatische Diagnosen, insbesondere im Sinne von "Störungen der Feinmotorik und Genauigkeit der Handbewegungen", zu denen er (Dr. A.___) sich nicht genau äussern könne. Dr. A.___ führte weiter aus, seit einem Jahr habe sich die Symptomatik (ausgeprägte rasche Ermüdbarkeit und als Folge davon Konzentrationsstörungen, Probleme mit der Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit, Gedächtnis und Vergesslichkeit) verschlimmert. Der Versicherte sei erschöpft, müde, kaum mehr leistungsfähig und brauche lange Ruhepausen, sodass sich insbesondere die Diagnose der Neurasthenie beziehungsweise des Chronic Fatigue Syndroms erhärte. Der Versicherte sei zu höchstens 30 % "erwerbsfähig" (Urk. 8/74).
In seinem Schreiben vom 18. Juli 2006 an die Beschwerdegegnerin hielt Dr. A.___ unter Bezugnahme auf den am 6. Juli 2006 ergangenen Vorbescheid im Wesentlichen fest, dass er - entgegen den Ausführungen im Vorbescheid - in seinem Schreiben vom 6. Januar 2006 (richtig wohl: 3. Januar 2006) eine Veränderung des Gesundheitszustandes geltend gemacht habe. Sollte die Beschwerdegegnerin seinen Ausführungen keinen Glauben schenken, bitte er diese, den Versicherten von unabhängigen Ärzten, am besten interdisziplinär, beurteilen zu lassen (Urk. 8/82).
3.2.2 Im weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Bericht stellte Dr. B.___ am 23. September 2005 die Diagnose eines chronisch rezidivierenden Cervikalsyndroms bei degenerativen Veränderungen der unteren HWS. Dr. B.___ führte aus, der Versicherte berichte über Schmerzen im Bereiche des Nackens und der Halswirbelsäule rechts betont, weswegen dieser vor gut 10 Jahren bereits in C.___ in Behandlung gewesen sei. Als Lokalbefund habe die Untersuchung eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit für die Reklination und Inklination endphasig ergeben, Kinn- Sternumabstand 4/23 cm, Seitneigen und Rotation nach rechts/links seien zu je 1/3 eingeschränkt. Es fänden sich eine deutlich verspannte und druckdolente Trapeciusmuskulatur rechts und multiple Myogelosen in diesem Bereich. Die periphere Sensomotorik der oberen Extremität sei ungestört. Hinweise für eine Nervenwurzelkompression bestünden keine. Angaben über die Arbeitsfähigkeit machte Dr. B.___ nicht (Urk. 8/73).
4.
4.1 Was den Bericht von Dr. A.___ vom 3. Januar 2006 betrifft, so stellte dieser zwar im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie schon am 8. Dezember 2002. Jedoch attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer ausdrücklich (vgl. auch Urk. 8/82) eine Verschlimmerung der mit den festgestellten Gesundheitsschäden verbundenen Symptomatik und damit einhergehend eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 30 % statt 50 %. Wenn die Verwaltung zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides im Wesentlichen ausführt, mit dem Gesuch seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden beziehungsweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes liege nicht vor, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Vielmehr bestehen aufgrund der von Dr. A.___ erhobenen Befunde zumindest gewisse Anhaltspunkte dafür, dass - jedenfalls in psychiatrischer Hinsicht - seit der letztmaligen Leistungszusprache eine erhebliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts eingetreten ist, was als Voraussetzung für eine eingehendere materielle Prüfung des Revisionsgesuches genügt, und nicht lediglich von einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes auszugehen ist. Damit hätte die Beschwerdegegnerin schon allein aufgrund der Ausführungen von Dr. A.___ vom 3. Januar 2006 auf das Revisionsgesuch eintreten und eine materielle Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers vornehmen müssen. Dies gilt um so mehr, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache zur Hauptsache auf die Angaben von Dr. A.___ abgestellt hatte.
4.2 Nach dem Gesagten erging der Nichteintretensentscheid der Verwaltung zu Unrecht, weshalb die Verfügung vom 14. November 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers materiell prüfe. Dabei wird sie im Zusammenhang mit der nun zusätzlich erhärteten Diagnose einer Neurasthenie beziehungsweise eines Chronic Fatigue Syndroms (Urk. 8/74) allerdings berücksichtigen, dass das in der Medizin verbreitete bio-psycho-soziale Krankheitsmodell weiter gefasst ist als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Die Diagnose eines psychiatrischen Beschwerdebildes als solche, vor allem in Form eines neurotischen beziehungsweise psychosomatischen Leidens, vermag für sich allein noch keine Invalidität zu begründen (vgl. dazu unveröffentlichtes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 17. August 2006, I 303/06, Erw. 5.2 mit Hinweisen).
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig; die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers materiell entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).