Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01150
IV.2006.01150

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 26. Februar 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1974, leidet seit Jahren an schmerzenden Füssen, die sich trotz Versorgung der Schuhe mit Einlagen nicht besserten, da die Beschwerden anderweitig wieder auftraten (Urk. 1, 3/1 = 7/12 S. 2 und 3).
         Mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 7. September 2004 machte er Leistungen für orthopädische Schuhe geltend (Urk. 7/2 S. 6), worauf ihm mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 eine entsprechende Kostengutsprache gewährt wurde (Urk. 7/7).
         Da die Fussbeschwerden weiter persistierten, ersuchte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, am 11. September 2005 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kostenübernahme der verordneten Spiraldynamiktherapie zu prüfen (Urk. 7/9). Den ablehnenden Vorbescheid vom 2. Oktober 2006 (Urk. 7/10) bestätigte die IV-Stelle nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 27. Oktober 2006 (Urk. 7/13) mit Verfügung vom 14. November 2006 (Urk. 2 = Urk. 7/15).
2.       In seiner Beschwerde vom 9. Dezember 2006 gegen die erwähnte Verfügung vom 14. November 2006 beantragte P.___ erneut die Kostenübernahme für die verordnete Spiraldynamiktherapie (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2007 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1. Februar 2007 wurde darauf der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG).
1.2    
1.2.1 Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
         Die medizinischen Massnahmen umfassen nach Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- und Hauspflege vorgenommen wird (lit. a) und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (lit. b).
1.2.2 Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich - bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr - die Frage stellen, ob eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen).
1.2.3 Stabilisierende Vorkehren richten sich immer gegen labiles pathologisches Geschehen. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig, welcher Art die Behandlung sei. Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlich sind, können daher von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (BGE 102 V 42 f.; AHI 1999 S. 127 Erw. 2d mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. und Krankenkasse KPT vom 20. September 2002, I 127/01).

2.      
2.1     Nach den Angaben des behandelnden Arztes, Dr. A.___, vom 16. August 2004 und dem Bericht der B.___ Klinik vom 26. Juni 2006 besteht beim Beschwerdeführer an beiden Füssen eine ausgeprägte Platt- und Spreizfussproblematik bei generell hyperlaxer Kapselbandsituation, die mittels Einlagen versorgt wurde, was vorübergehend teilweise zu einer Linderung der Beschwerden geführt habe. Neu traten danach Überlastungsmetatarsalgien auf. Da aus orthopädischer-chirurgischer Sicht keine Behandlungsmöglichkeiten bestanden, wurde dem Versicherten zur Verbesserung des Gangbildes sowie zur Steigerung von Kraft und Stabilität beider Füsse eine Therapie mittels Spiraldynamik empfohlen (Urk. 3/1 = Urk. 7/12 S. 2 und Urk. 3, Urk. 7/1).
         Gemäss der Prognose von Dr. med. D.___, Leiter des C.___, vom 5. September 2006 soll die Spiraldynamiktherapie zu einer allmählichen Besserung der Beschwerden führen, wobei der Muskelaufbau aber Monate in Anspruch nehmen werde und bei ausbleibendem Erfolg auch eine elektrophysiologische Muskelaktivierung zu überlegen sei (Urk. 3/2 = Urk. 7/12 S. 4-12).
2.2     Die Invalidenversicherung übernimmt bei Erwachsenen nach dem vollendeten 20. Lebensjahr in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren (sofern sie zudem die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen; vgl. vorne Erw. 1.2.2), Vorkehren, welche zudem in der Regel nur einmalig oder während begrenzter Zeit durchgeführt werden (vgl. Randziffer [Rz] 62 und 65 des ab 1. November 2005 gültigen Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME; vgl. auch Rz 62 der vorgehenden, bis 31. Oktober 2005 gültig gewesenen Fassung des KSME).
2.3 Vorliegend sind die beantragten Massnahmen nicht auf die Beseitigung oder Korrektur eines stabilen Defektzustandes gerichtet. Mit den durch Dr. D.___ vorgeschlagenen physiotherapeutischen Massnahmen und der Spiraldynamiktherapie soll das Gangbild verbessert, die Fussmuskulatur gestärkt und die Füsse sollen stabilisiert werden (Urk. 3/1, 3/2). In erster Linie werden dabei die muskulären Defizite im Bereich der Füsse angegangen, was zu einer allmählichen Besserung der Beschwerden führen soll. Auch wenn sich diese Behandlung positiv auf die berufliche Tätigkeit auswirken wird, richten sich die Therapien auf den Muskelaufbau, die Stabilisierung der Füsse und die Abnahme der Beschwerden. Bei den beantragten Therapien handelt es sich demnach um eine stabilisierende Vorkehr, die zu einer Entlastung der Füsse führen soll. Stabilisierende Vorkehren sind invalidenversicherungsrechtlich als Behandlung des Leidens an sich zu qualifizieren, die von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden, auch wenn sie nebenbei wesentlich zum Eingliederungserfolg beitragen. Diese fallen vielmehr in den Leistungsbereich der sozialen Krankenversicherung.
         Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob zumindest die Spiraldynamiktherapie von ihrer Art her überhaupt als medizinische Behandlung im Sinne von Art. 14 IVG betrachtet werden kann, sie die Voraussetzung der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit erfüllt und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstrebt (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. BGE 129 V 170 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen, 125 V 28 Erw. 5a in fine, 123 V 60 Erw. 2b/cc; AHI 2001 S. 76 f. Erw. 1b je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 1. Juni 2006, I 135/04).
         Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
            Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der             Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Krankenkasse Agrisano
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).