Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2006.01151



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Bachmann

Urteil vom 28. März 2008

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, ist gelernter Zimmermann. Wegen seit dem Jahre 2000 bestehenden Beschwerden in den Schultern (diverse Schulterluxationen) und daraus resultierender vollständiger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form der Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Neuausbildung zum Sportartikelverkäufer (Verfügung vom 14. Juni 2004; Urk. 7/16) sowie in Form der Übernahme der Mehrkosten für die Weiterführung der Neuausbildung bis zum Niveau Detailhandelsangestellter mit eidg. Fähigkeitszeugnis (Mitteilung vom 5. September 2006; Urk. 7/33). Mit den entsprechenden Entscheiden wurden für die Dauer der Neuausbildung zudem Reisekosten für die Autofahrten zwischen dem Wohnort (Y.___) sowie dem Ausbildungsort (Z.___) zugesprochen (vgl. jeweils Ziff. 2 der entsprechenden Entscheide); sodann sprach die IV-Stelle X.___ mittels separater Verfügungen für die Dauer der beruflichen Massnahmen Taggelder zu (vgl. Urk. 7/25, 7/26, 7/34 und 7/40).

    Nachdem X.___ der IV-Stelle am 20. September 2006 mitgeteilt hatte, dass er seinen Wohnort per 1. November 2005 nach Z.___ verlegt habe (Urk. 7/37), überprüfte die IV-Stelle den Anspruch auf Vergütung von Reisekosten. Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2006 stellte die IV-Stelle X.___ die Änderung des Anspruchs auf Übernahme der Reisekosten in dem Sinne in Aussicht, dass für die Zeit ab 1. November 2005 die Kosten für die Autofahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsort nicht mehr übernommen würden, sondern ab diesem Datum Anspruch auf Rückerstattung der Kosten des öffentlichen Verkehrs bestehe. Falls der Versicherte weiterhin das Auto für den Arbeitsweg benutze, könne er maximal den Betrag des öffentlichen Verkehrs in Rechnung stellen (vgl. Urk. 7/39). Am 15. November 2006 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/41 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ hierorts am 11. Dezember 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm auch nach dem 1. November 2005 (bis zum Ende der Lehrzeit am 1. August 2007) die Reisekosten für die Autofahrten im bisherigen Umfang zu vergüten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 1. Februar 2007 geschlossen wurde (Urk. 8).

    Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.    

2.1    Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 15. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.2    Gemäss Art. 51 IVG werden dem Versicherten die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet. Nach Art. 90 IVV gelten als notwendige Reisekosten im Inland im Rahmen von Art. 51 IVG die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen (Abs. 1). Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der Versicherte wegen Invalidität auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden ihm die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis (Abs. 2).

2.3    Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Sodann kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

    In gleicher Weise können sodann auch Entscheide in Wiedererwägung gezogen werden, die im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 19).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2005 seinen Wohnsitz von Y.___ in die Stadt Z.___ verlegt habe. Daher bestehe ab diesem Datum nurmehr noch Anspruch auf Ersatz der Kosten des öffentlichen Verkehrs (Urk. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass seine Arbeitsstelle nicht direkt an ein öffentliches Verkehrsnetz angeschlossen sei und es sehr umständlich sei, mit dem Bus dorthin zu gelangen. So müsste er 20 Minuten Fussweg in Kauf nehmen, um von der Bushaltestelle zur Arbeitsstelle zu gelangen. Mit dem Umzug in die Stadt Z.___ sei sodann auch die Autofahrt nicht kürzer geworden. Da die Fahrt durch die Stadt mit einem grösseren Zeitaufwand verbunden sei, nehme er die Autobahnauffahrt nach A.___ (Urk. 1).


4.    

4.1    Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Juni 2004 leistete die IVStelle im Rahmen der beruflichen Massnahmen für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2006 Kostengutsprache für Reisekosten für täglich zwei Autofahrten zwischen dem Wohnort (Y.___) sowie dem Ausbildungsort (Z.___) (Urk. 7/16). Im gleichen Umfang leistete die Beschwerdegegnerin (im Rahmen der Kostengutsprache für die Weiterführung der Neuausbildung) mit einfacher Mitteilung vom 5. September 2006 Kostengutsprache für Reisekosten für die Zeit ab 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007 (Urk. 7/33). Indem die Verwaltung nach Kenntnisnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer per 1. November 2005 seinen Wohnort nach Z.___ verlegt hatte, mit Verfügung vom 15. November 2006 mit Wirkung ab 1. November 2005 nurmehr noch einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten des öffentlichen Verkehrs zusprach, kam sie in Bezug auf die Zeit nach dem 1. November 2005 auf ihre vorgenannten Entscheide zurück. Zu prüfen ist daher, ob sich - mit Blick auf die unter Ziff. 3.2 erwähnten rechtlichen Grundsätze - die Verfügung vom 14. Juni 2004 beziehungsweise die Mitteilung vom 5. September 2006 als zweifellos unrichtig erwiesen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung war, so dass ein Rückkommen darauf rechtens war.

4.2    Es ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort per 1. November 2005 nach Z.___ verlegt hat. Wenn die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in Unkenntnis dieser Tatsache Reisekosten für Autofahrten zwischen Y.___ und Z.___ bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen zugesprochen hat, ist offensichtlich, dass die fraglichen Kostengutsprachen (mittels Verfügung vom 14. Juni 2004 sowie Mitteilung vom 5. September 2005) in Bezug auf die Zeit nach dem 1. November 2005 auf unzutreffenden Grundlagen beruhten, womit sie insoweit zweifellos unrichtig waren.

    Ob die Berichtigung dieser Entscheide sodann von erheblicher Bedeutung war, hängt davon ab, ob sich eine (erhebliche) Änderung des Anspruchs auf Reisekosten daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer nach seinem Umzug nach Z.___ die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen seinem Wohnort (Z.___) und dem Arbeitsort (Z.___) zumutbar ist. Dies ist mit der Beschwerdegegnerin zu bejahen. So ist - in Abweichung zu den Ausführungen des Beschwerdeführers - festzustellen, dass er die Möglichkeit hat, seine Arbeitsstelle von seinem neuen Wohnort (beziehungsweise den davon nächstgelegenen Haltestellen) aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln in rund 20 bis 30 Minuten zu erreichen, wobei zahlreiche dieser Verbindungen in der genannten Reisezeit eine Gehstrecke von nicht mehr als 9 Minuten enthalten (vgl. die entsprechenden auf der website der SBB abrufbaren Fahrpläne; www.fahrplan.sbb.ch). Die Inanspruchnahme der öffentlichen Transportmittel ist dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen aber durchaus zuzumuten, was umso mehr gilt, als es sich um einen jungen Versicherten handelt, der nach Lage der Akten in seiner Gehfähigkeit in keiner Weise eingeschränkt ist. Andere Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sprechen, sind sodann nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

    Steht dem Beschwerdeführer ab 1. November 2005 aber nurmehr noch ein Anspruch auf Vergütung der Kosten des öffentlichen Verkehrs zu, ist auch auch die erhebliche Bedeutung der Berichtigung der Verfügung vom 14. Juni 2004 beziehungsweise der Mitteilung vom 5. September 2005 zu bejahen: denn beträgt die Entschädigung für die Kosten des öffentlichen Verkehrs bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen am 31. Juli 2007 insgesamt Fr. 741.-- (für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Juli 2006 Fr. 292.50 [9 x Fr. 32.50] sowie für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007 Fr. 448.50 [3 x 32.50 plus 9 x Fr. 39.--]; vgl. Urk. 7/41), resultiert daraus ein deutlich geringerer Anspruch, als wenn ihm für den gleichen Zeitraum die Kosten für Autofahrten im bisherigen Umfang in Höhe von schätzungsweise insgesamt rund Fr. 3'300.-- vergütet würden (schätzungsweise Fr. 1'424.-- für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Juli 2006 [Fr. 10.35 x 4 Arbeitstage x 4,3 Wochen pro Monat x 8 Monate (unter Berücksichtigung von 1 Monat Ferien)] beziehungsweise Fr. 1'869.-- für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007 [Fr. 10.35 x 4 Tage pro Woche x 4.3 Wochen pro Monat x 10.5 Monate (unter Berücksichtigung von 6 Wochen Ferien)]). Auf jeden Fall ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Berichtigung sowohl insgesamt als auch in Bezug auf die jeweiligen Kostengutsprachen den Wert von einigen wenigen hundert Franken deutlich übersteigt, wie er nach der Rechtsprechung für die Bejahung der Erheblichkeit im Rahmen der Wiedererwägungsvoraussetzungen verlangt wird (vgl. Kieser, ATSG Kommentar, Art. 53 Rz 21).

    Anzumerken ist schliesslich, dass die mittels Mitteilung vom 5. September 2006 formlos erfolgte (und somit faktisch verfügte) Kostengutsprache für die Zeit ab 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007 (Urk. 7/33) im Zeitpunkt des Rückkommens darauf (Vorbescheid vom 3. Oktober 2006; vgl. Urk. 7/39) noch keine Rechtsbeständigkeit aufwies (ähnlich wie sie bei formellen Verfügungen mit dem Ablauf der Beschwerdefrist eintritt; vgl. zum ganzen BGE 122 V 367 Erw. 3). Insoweit war die Verwaltung demnach ohnehin grundsätzlich frei, ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung auf ihren Entscheid zurückzukommen (vgl. wiederum BGE 122 V 367 Erw. 3).

4.3    Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Verfügung vom 14. Juni 2004 sowie die Mitteilung vom 5. September 2005, soweit die damit zugesprochenen Reisekosten betreffend, mit Blick auf den per 1. November 2005 erfolgten Wohnortswechsel offensichtlich unrichtig waren und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung war. Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2006 ist demnach zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

    Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin




SpitzBachmann