IV.2006.01152

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 15. Februar 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Nachdem
sich die 1945 geborene B.___ im Februar 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet hatte (Urk. 8/5, 8/10, 8/25/12-18 und 8/31),
die Verwaltung - nach vorgenommener Abklärung (Erhebung der Berichte von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', vom 27. Februar 2004 [Urk. 8/12/1-2], samt Beilagen [Urk. 8/12/3 und 8/13], der Klinik C.___, Ambulatorium für Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, '___', vom 19. August 2004 [gezeichnet: Dr. med. D.___; Urk. 8/14] und von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 27. September und 5. bzw. 27. Oktober 2004 [Urk. 8/17-18 und 8/21]; Beizug der Berichte der Arbeitslosenkasse F.___, '___', vom 31. August 2004 [Urk. 8/15/1], samt Beilagen [Urk. 8/15/3-17], sowie der Stadtverwaltung '___' vom 2. September 2004 [Urk. 8/16/1-3], samt Beilage [Urk. 8/16/4], und 14. Oktober 2004 [Urk. 8/20]; Anforderung des IK-Auszugs vom 6. Oktober 2004 [Urk. 8/19]) - mit Verfügung vom 23. November 2004 (Urk. 8/23) den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hatte (s. Feststellungsblatt vom 24. November 2004 [Urk. 8/22]),
sie nach Eingang der Einsprache der Versicherten vom 8. Dezember 2004 (Urk. 8/24; samt Beilagen [Urk. 8/25]) im Januar 2005 eine MEDAS-Abklärung beim Institut G.___ , '___', eingeleitet (Urk. 8/28-29; vgl. Urk. 8/30) und der Versicherten schliesslich - nach Kenntnisnahme des Konsiliarberichts von Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, '___', vom 14. Januar 2005 (Urk. 8/32), des Austrittsberichts der Klinik I.___ vom 28. April 2005 (gezeichnet: Dr. med. J.___, med. pract. K.___, lic. phil. L.___ und M.___; Urk. 8/35) und des Schreibens von Dr. E.___ vom 19. Juli 2005 (Urk. 8/37) sowie Erhebung der IK-Auszüge vom 22. Februar 2006 (Urk. 8/52) und 22. März 2006 (Urk. 8/53) - gestützt auf das am 15. November 2005 erstattete G.___-Gutachten (gezeichnet: Dres. med. N.___ und O.___; Urk. 8/39) mit Einspracheentscheid und Verfügung vom 10. April 2006 (Urk. 8/46 und 8/55) eine Viertelrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 45 % mit Wirkung seit dem 1. August 2004 zugesprochen hatte (s. Feststellungsblatt vom 4. Januar 2006 [Urk. 8/44] und Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 4. Januar 2006 [Urk. 8/47], samt Begründungsbeiblatt ["Verfügungsteil 2"; Urk. 8/48]),
Dr. E.___ in der Folge - mit Zustimmung der Versicherten (Urk. 8/57) - am 11. September 2006 um revisionsweise Rentenerhöhung nachsuchte (Urk. 8/56), auf welches Begehren die Verwaltung - nach Einholung der Beurteilung von IV-Arzt Dr. med. P.___ vom 11. Oktober 2006 (Urk. 8/58/1-2) - mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2006 (Urk. 8/60) und Verfügung vom 27. November 2006 (Urk. 2 = 8/61) nicht eintrat;
nach Einsichtnahme in
die von der Versicherten hiergegen mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-5]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % (S. 1),
die Vernehmlassung vom 30. Januar 2007 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-61]), worin die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde schliesst;
unter Hinweis darauf, dass
sich die Sache beim derzeitigen Aktenstand (Urk. 1-8/61) und ohne Weiterungen als spruchreif erweist,
es ausgangsgemäss keiner gesonderten Zustellung der Vernehmlassung vom 30. Januar 2007 (Urk. 7) zuhanden der Beschwerdeführerin bedarf, sondern es bei deren Kenntnisgabe zusammen mit dem Endentscheid sein Bewenden haben kann;
in Erwägung, dass
für den Fall, dass sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, und eine Invalidenrente demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b und 113 V 275 Erw. 1a, mit Hinweisen),
sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides beurteilt (BGE 125 V 369 Erw. 2, mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 sowie das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. November 2006 in Sachen M. [I 465705]),
die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nach ständiger Rechtsprechung unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
im Gesuch um Revision glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),
Art. 87 Abs. 3 IVV auf dem Gedanken beruht, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat, womit verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 76 f. Erw. 3.2.3, 125 V 412 Erw. 2b, 117 V 200 Erw. 4b und 109 V 264 Erw. 3.2.3),
der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung (oder im Beschwerdefall das Gericht) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2 und 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), nur insoweit spielt, als für den Fall, dass im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen wird, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, der für das Vorliegen eines Eintretenstatbestandes beweisführungsbelasteten versicherten Person (nach Treu und Glauben im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] und Art. 9 BV sowie in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 73 IVV) eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen ist, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5, mit Hinweis),
für den Fall, dass eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügenden Verwaltungsverfahrens ergeht, die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde zu legen haben, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5), mithin nach Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung datierende oder aufgelegte Arztberichte auch insoweit unmassgeblich bleiben, als sie geeignet wären, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen,
bei der Prüfung, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, unter anderem zu berücksichtigen ist, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1966 S. 279; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2 und 72 Erw. 2.2, mit Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch vom 11./15. September 2006 (Urk. 8/56-57) hin zu Recht Nichteintreten verfügt hat,
Prozessthema mithin einzig die vom Anfechtungsgegenstand umfasste Frage bildet, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands (im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV) verneint hat, zumal:
- sowohl das Dispositiv als auch die angeführten Entscheidmotive klar dahingehend auszulegen sind, dass die Beschwerdegegnerin die Ausführungen von Dr. E.___ gemäss Schreiben vom 11. September 2006 (Urk. 8/56) für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung der Verhältnisse nicht genügen liess (Urk. 2 = 8/61; vgl. Urk. 8/60),
- sich das Gleiche auch aus den im Feststellungsblatt vom 17. Oktober 2006 (Urk. 8/58) enthaltenen Angaben ergibt, wo die Frage, ob auf das Erhöhungsgesuch eingetreten werden solle (Urk. 8/58/1 "Bemerkung SB"), mithin ob gestützt auf das Schreiben von Dr. E.___ vom 11. September 2006 (Urk. 8/56) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht sei (Urk. 8/58/1 "Frage an RAD"), nach Konsultation von IV-Arzt Dr. P.___ (Stellungnahme vom 11. Oktober 2006 [Urk. 8/58/2]) negativ beantwortet wurde ("Auf Rentenerhöhungsgesuch nicht eintreten"; Urk. 8/58/2),
folglich die Beantwortung der Frage, ob eine glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist, entgegen den in diese Richtung plädierenden Parteien (bejahend die Beschwerdeführerin: Urk. 1 S. 1 f.; verneinend die Beschwerdegegnerin: Urk. 7 S. 1 f.) nicht Gegenstand der vorliegenden gerichtlichen Beurteilung sein kann,
in zeitlicher Hinsicht mit Blick auf den Verlauf des ersten Verwaltungs- und Einspracheverfahrens der Zeitraum zwischen 10. April 2006 (Zusprechung der laufenden Viertelrente; Urk. 8/46 in Verbindung mit 8/55) und 27. November 2006 (strittige Nichteintretensverfügung) massgeblich ist,
die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise neu aufgelegten Arztberichte (Urk. 3/1-5) grundsätzlich nicht in die vorliegende Beurteilung einbezogen werden können, da die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren Gelegenheit gehabt hätte, zumindest die aufgrund der Datierung damals bereits vorgelegenen Unterlagen einzureichen beziehungsweise durch Dr. E.___ oder jemand anderen einreichen zu lassen (vgl. Urk. 8/59-60),
das von der Beschwerdegegnerin mit Zustimmung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/57) als Revisionsgesuch entgegengenommene Schreiben von Dr. E.___ vom 11. September 2006 (Urk. 8/56) ausnahmsweise sowohl die der Eintretensbeurteilung unterliegenden Behauptungen enthält als auch ein in die Würdigung einzubeziehendes Beweismittel darstellt,
Dr. E.___ im fraglichen Schreiben auf eine "jetzt" mittelgradige bis schwere Depression (mit ständigen Sterbewünschen und latenten Suizidgedanken), einen "in den letzten Monaten" eingetretenen ungewollten Gewichtsverlust, zwei sich auf das Schmerzgeschehen nachteilig auswirkende Unfälle (in Form einer zwar bereits im Februar 2006, d.h. vor dem ursprünglichen Rentenentscheid vom 10. April 2006 erlittenen, jedoch zunächst verkannten Handgelenksfraktur links und einer im Juni 2006 zugezogenen Rippenfraktur, Handgelenkskontusion beidseits, Schulterkontusion links und OSG-Distorsion links) sowie eine zwischenzeitlich bei Dr. med. Q.___, Arzt für Rheumatologie, '___', aufgenommene Behandlung wegen rheumatoider Arthritis hinwies (Urk. 8/56/1),
er im Weiteren eine nunmehr gänzliche Erwerbsunfähigkeit postulierte und überdies angab, für Rückfragen jederzeit zur Verfügung zu stehen (Urk. 8/56/2),
IV-Arzt Dr. P.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 11. Oktober 2006 (Urk. 8/58/1-2) dafür hielt, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei damit "nicht überzeugend dargelegt", da zwar einerseits eine schwergradige depressive Symptomatik (mit sozialem Rückzug und beeinträchtigtem Antriebsverhalten) beschrieben, jedoch anderseits erwähnt werde, dass die Beschwerdeführerin Velo fahre und Einkaufen gehe, wobei kein plausibler Zusammenhang zwischen Depression und geschilderten Stürzen bestehe, weil die Behandlung einer mittelgradigen bis schweren Depression (mit latenten Suizidgedanken) "eigentlich im stationären Setting erfolgen" müsste (Urk. 8/58/1-2),
er zum Schluss kam, eine - seit der zum Attest einer vollen Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führenden G.___-Begutachtung vom 15. November 2005 eingetretene - Veränderung des Gesundheitszustands werde durch die Stellungnahme von Dr. E.___ nicht einleuchtend dargelegt (Urk. 8/58/2),
die Diagnosen im Grundlage des Rentenentscheids vom 10. April 2006 bildenden G.___-Gutachten vom 15. November 2005 (Urk. 8/39), worin eine rein psychisch bedingte 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine relevante körperliche Beeinträchtigung verneint worden war, auf eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-12 F45.4; "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit") sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ohne radikuläre Symptomatik [ICD-10 M54.5], mit Hemisakralisation L5 rechts [ICD-10 M54.1]), ein chronisches linksbetontes zervikobrachiales Schmerzsyndrom links (ohne radikuläre Symptomatik [ICD-10 M51.1], mit kernspintomographisch flacher, breitbasiger Diskushernie C6/7 [mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzeln C7 beidseits; ICD-10 M50.2]), multilokulärem Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.1), Status nach subtotaler Thyreoidektomie 1992 (ICD-10 Z98.8; seither unter Hormonsubstitution) und Status nach Otosklerose-Operation 2004 (ICD-10 Z98.8; "Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit") lauteten,
das G.___-Gutachten vorab auf die Abklärung der langjährigen lumbalen und zervikalen Rückenbeschwerden mit aufgekommener Ausweitung auf die Extremitätengelenke und Erfassung nahezu des ganzen Bewegungsapparats sowie der vegetativen Begleitsymptomatik ausgerichtet war, wozu nebst kursorischen allgemeinmedizinischen und summarischen internistischen in erster Linie orthopädische (Klinik, Neurostatus und Röntgenauswertung) und psychiatrische Untersuchungen getätigt worden waren,
aufgrund der orthopädischen Exploration ein invalidisierender Einfluss der seinerzeit geklagten Beschwerden auf die körperliche Leistungsfähigkeit zwar ausgeschlossen werden konnte, im G.___-Gutachten (wie im Übrigen auch in den einschlägigen medizinischen Vorakten; vgl. Urk. 8/12-14, 8/17-18, 8/21, 8/32, 8/35 und 8/37) jedoch keine Hinweise auf einen seinerzeitigen Einbezug der von Dr. E.___ neu angeführten rheumatologische Problematik (rheumatoide Arthritis) zu finden sind,
die vorgefundene Depressivität von den G.___-Gutachtern - in Übereinstimmung mit den früheren Angaben von Dr. E.___ (vgl. Urk. 8/17-18 und 8/21) - damals noch als mittelschwer eingeschätzt worden war, während der behandelnde Psychiater das depressive Zustandsbild nunmehr unter Hinweis auf eine neuerdings schärfer ausgeprägte Suizidalität als mittelschwer bis schwer einstuft,
zwischen dem ursprünglichen Rentenentscheid (vom 10. April 2006) und dem Revisionsbegehren (vom 11./15. September 2006) zwar nur eine Zeitspanne von fünf Monaten liegt, das der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte G.___-Gutachten jedoch immerhin von Mitte November 2005 datiert, wobei die gutachterlichen Untersuchungen bereits Mitte Oktober 2005 vorgenommen worden waren, womit insgesamt fast ein Jahr verstrichen ist und an die Glaubhaftmachung alles in allem keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können,
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands demnach gestützt auf die Ausführungen von Dr. E.___ mit dem erforderlichen Beweismass der Glaubhaftmachung erstellt ist, zumal im Lichte der neu hinzugetretenen Unfallfolgen (mit Handgelenks-, Rippen-, Schulter- und Fussverletzungen),
die Beschwerdegegnerin die rechtsgenügende Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Sachverhaltsänderung denn auch sinngemäss selbst einräumt, indem sie in der Vernehmlassung geltend macht, das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch sei "formaliter falsch, im Ergebnis jedoch richtig" (Urk. 7 S. 1),
sie demnach das Revisionsbegehren einer materiellen Überprüfung zu unterziehen haben wird, wobei der in Anlehnung an IV-Arzt Dr. P.___ und ohne weitere Abklärungen bereits angedeutete Schluss, die von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachte Veränderung des Gesundheitszustands und damit des Invaliditätsgrads sei nicht gegeben, in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise aufgelegten Unterlagen ("Zusammenfassung der Krankengeschichte" des Spitals R.___, Chirurgische Klinik [undatiert und unvollständig; Urk. 3/1]; "Vorläufiger Austrittsbericht" der Klinik S.___, '___', vom 14. November 2006 [unvollständig; Urk. 3/3]; Bericht der Klinik S.___ vom 23. November 2006 [Urk. 3/2]; Überweisungsschreiben von Dr. E.___ vom 4. Dezember 2006 [Urk. 3/5]; Schreiben von Dr. Q.___ vom 9. Dezember 2006 [Urk. 3/4]) wohl zu kurz greifen dürfte (vgl. v.a. Bericht der Klinik S.___ vom 23. November 2006 [Urk. 3/2] und Überweisungsschreiben von Dr. E.___ vom 4. Dezember 2006 [Urk. 3/5] betreffend Anmeldung in der Tagesklinik des Psychiatrischen Zentrums U.___);
weshalb
die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin materiell prüfe und darüber (nach erfolgter Abklärung) neu verfüge,
die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zur Tragung der Prozesskosten zu verpflichten ist (per 1. Juli 2006 in Kraft getretene IVG-Änderung vom 16. Dezember 1005 betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung, insbes. Art. 69 Abs. 1bis IVG; vgl. auch § 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]);



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese das Rentenrevisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. September 2006 materiell prüfe und darüber verfüge.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).