IV.2006.01153

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 17. Juli 2007
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern T.___
 


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1993, leidet an motorischen Schwierigkeiten sowie einer auffälligen auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsschwäche (Urk. 7/14/3). Nach dem Sprachheilkindergarten und der Einschulungsklasse besuchte er den Unterricht in einer Kleinklasse D in "___" (Urk. 7/18/1, 7/14/1). Nach Anmeldung zum Leistungsbezug kam die Invalidenversicherung für die Kosten der Sprachheil- beziehungsweise Legastheniebehandlung auf (Verfügungen vom 10. Juni 2003, 5. Juli 2004, 3. August 2005 und 24. August 2006; Urk. 7/4, 7/7, 7/10, 7/24).
         Am 22. Dezember 2005 stellten die Eltern des Versicherten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die sonderpädagogische Tagesschule A.___ (Urk. 7/13/1) unter Hinweis darauf, dass die Kleinklassen des Schulzweckverbands "___" aufgrund der integrativen Ausrichtung der Schulen auf das Schuljahr 2006/07 geschlossen würden (Urk. 7/14/3). Mit Verfügung vom 19. April 2006 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Sonderschulung in der Schule A.___) ab, da es dem Versicherten weiterhin zumutbar sei, den Unterricht in einer Kleinklasse D der Volksschule zu besuchen (Urk. 7/20). Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 14. November 2006 mit der Begründung fest, für die Auflösung der Kleinklassen im Bezirk "___" aus organisatorischen Gründen sei die Invalidenversicherung nicht verantwortlich (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern des Versicherten am 6. Dezember 2006 Beschwerde - unter Hinweis auf das Schreiben des Schulpsychologen B.___ vom Schulpsychologischen Dienst des Schulzweckverbands des Bezirks "___" vom 6. Dezember 2006 - mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Urk. 1).
         Unter Verzicht auf eine Stellungnahme beantragte die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 5. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden an die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Art. 19 Abs. 3 IVG ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge im Einzelnen zu umschreiben.
         Als Sonderschulung gilt ein besonderer Unterricht auf der Volksschulstufe, der infolge Invalidität notwendig wird. Der Sonderschulung obliegt, falls die invalide versicherte Person hierzu befähigt ist, die eigentliche Schulausbildung (Art. 19 Abs. 1 IVG). Sie dient somit unmittelbar und hauptsächlich der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Belangen (ZAK 1980 S. 501 Erw. 3).
1.2     Voraussetzung für jeglichen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein einer Invalidität (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Deren Art und Schwere werden je nach der in Frage stehenden Leistung mit Hilfe verschiedener Kriterien bemessen (Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 und Art. 10 IVG, seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 2 ATSG). Dies gilt auch für die Leistungsart der Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter gemäss Art. 19 IVG, welche eine Eingliederungsmassnahme ist (Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG). Die in Art. 19 Abs. 1 IVG verankerte gebrechensbedingte Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Volksschulbesuches ist die invaliditätsmässige Voraussetzung dafür, dass die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 19 IVG Beiträge leistet. Invalidität nach Art. 19 IVG heisst somit Sonderschulbedürftigkeit (BGE 122 V 209 Erw. 2, SVR 1/1997 IV Nr. 100 Erw. 2).
1.3     Die Versicherung leistet gemäss Art. 8 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) einen Schulgeldbeitrag, wenn Versicherte infolge eines Gesundheitsschadens den Anforderungen der Volksschule nicht zu genügen vermögen und deshalb auf einen regelmässigen, dem Gesundheitsschaden angepassten Sonderschulunterricht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 IVG angewiesen sind (Abs. 1). Der Sonderschulunterricht beginnt mit der Kindergartenstufe und kann sofern notwendig über das ordentliche Schulalter hinaus bis längstens zur Vollendung des 20. Altersjahres fortgesetzt werden (Abs. 2). Als Volksschule im Sinne dieser Verordnung gilt der auf der Kindergarten-, der Primar- sowie der Sekundarstufe I vermittelte Unterricht in Regel-, Hilfs- und Förderklassen und anderen diesen gleichwertigen Schulungsformen sowie der nach der Schulpflicht auf der Sekundarstufe II fortgesetzte Unterricht, welcher der Schliessung von Schullücken oder der Vorbereitung auf die Berufsausbildung dient. Das Bundesamt für Sozialversicherung bezeichnet aufgrund des jeweiligen kantonalen Schulsystems im Einzelnen die Schulungsformen, die zur Volksschule gehören (Abs. 3).
1.4      Der Schulgeldbeitrag wird gemäss Art. 8 Abs. 4 IVV geleistet für: 
a. geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75 beträgt;
b. blinde und sehbehinderte Versicherte mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger als 0.3 bei beidäugigem Sehen;
c. gehörlose und hörbehinderte Versicherte mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB oder einem diesem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm;
d. schwer körperlich behinderte Versicherte;
e. sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen;
f. schwer verhaltensgestörte Versicherte;
g. Versicherte, bei denen die für die einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen nach den Buchstaben a-f nicht vollumfänglich erfüllt sind, die aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen.
         Die in Art. 8 Abs. 4 lit. a bis c und e IVV aufgeführten Leistungsvoraussetzungen lassen sich durch Mess- oder Grenzwerte oder durch die klare Umschreibung des rechtserheblichen Gesundheitsschadens so definieren, dass ihre Feststellung in der Praxis verhältnismässig leicht und ermessensunabhängig vorgenommen werden kann. Ist sodann einer der genannten Tatbestände erstellt - also die geistige Behinderung durch Tests ausgewiesen, die Blindheit, die Sehbehinderung, die Gehörlosigkeit oder die Hörbehinderung durch Messresultate bestätigt -, knüpft sich daran regelmässig die Leistungspflicht der Invalidenversicherung, indem die Sonderschulbedürftigkeit diesfalls vermutet wird, ohne dass es in der Regel noch weiterer Untersuchungen bedürfte (BGE 109 V 12 Erw. 1a mit Hinweisen, unveröffentlichtes Urteil W. des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Juni 1995, I 42/95).

2.      
2.1     Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte dem Versicherten mit Bericht vom 20. Februar 2006 die Diagnosen eines psychomotorischen Entwicklungsrückstandes sowie einer auffälligen Motorik. Im Übrigen bemerkte er, dass er den Versicherten seit dem Jahr 2002 nicht mehr gesehen habe und sich ein Nachfragen beim Schularzt oder beim schulpsychologischen Dienst aufdränge (Urk. 7/16/3).
2.2     Schulpsychologe B.___ wies in seinem Bericht vom 20. Dezember 2005 (Urk. 7/14) unter anderem auf den (nicht aktenkundigen) Untersuchungsbericht des Spitals D.___ (Abteilung für Wachstum und Entwicklung) vom 26. Januar 2000 hin, in dem beim Versicherten ein leichter Entwicklungsrückstand, eine deutliche Spracherwerbsstörung mit einer nachgewiesenen auditiven Merkfähigkeitsschwäche sowie motorische Auffälligkeiten festgestellt worden seien (Urk. 7/14/1).
         In der Folge kam der Schulpsychologe zum Schluss, E.___ sei ein durchschnittlich intelligenter Junge mit motorischen Schwierigkeiten (tiefer Körpertonus) und einer auffälligen auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsschwäche, die sich sowohl in Form von Störungen bei der gesprochenen, als auch bei der geschriebenen und gelesenen Sprache zeige. Stationen der Schullaufbahn seien Sprachheilkindergarten, Einschulungsklasse und Kleinklasse D. Da er Sprache nur langsam aufnehmen und verstehen könne, sei E.___ auf einen kleinen schulischen Rahmen angewiesen. Auf Grund seiner ausgesprochenen Sprachstörungen sei eine Weiterschulung in einer sonderpädagogischen Schule klar indiziert.
         Die Kleinklassen des Schulzweckverbands müssten auf Grund der allgemein integrativen Ausrichtung der Schulen auf das Schuljahr 2006/07 geschlossen werden. Kinder, die zur Zeit die Kleinklassen besuchten, würden - soweit als möglich - in die Regelklassen der Schulgemeinden zurück integriert. Für E.___ sei die Integration in eine Regelklasse auf Grund der auditiven Wahrnehmungsstörung eine massive Überforderung. E.___ benötige dringend den Rahmen einer kleinen Klasse und die Weiterführung der logopädischen Therapie. Für die weitere Schulung sei eine sonderpädagogische Schule dringend angezeigt. Eine erste Anfrage bei der Schule A.___ habe ergeben, dass auf das Schuljahr 06/07 voraussichtlich ein Schulplatz zur Verfügung stehe (Urk. 7/14/3).
2.3     In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2006 (Urk. 1/2) führte Schulpsychologe B.___ aus, der Versicherte leide unter einer schweren Sprachentwicklungsstörung. Diese hindere ihn daran, altersentsprechend Sprache aufzunehmen, zu verarbeiten, wiederzugeben. Die Sprachentwicklungsstörung hindere ihn auch daran, stufenentsprechend zu schreiben, zu lesen und das Gelesene zu verstehen. Seine gesprochene Sprache sei langsam, häufig müsse er nach Wörtern und Begriffen suchen, die Satzstellung sei nicht korrekt, grammatikalische Fehler seien deutlich hörbar. Mit seiner sprachlichen Behinderung sei er in der Volksschule klar überfordert und bedürfe im gesamten schulischen Bereich einer besonderen Unterstützung und Betreuung. Da in "___" im Schuljahr 2005/2006 eine Kleinklasse mit nur 6 Schülern geführt und von einer Heilpädagogin begleitet worden sei, habe die Versetzung in eine Sonderschule hinausgeschoben werden können und sei daher erst im Sommer 2006 (auf Beginn der 6. Klasse) erfolgt (Urk. 1/2 S. 2).
         Zusammenfassend hielt der Schulpsychologe fest, dass die Sonderschulbedürftigkeit des Versicherten auf folgenden Diagnosen beruhe: Spracherwerbsstörung, Sprachentwicklungsstörung, motorische Schwierigkeiten und Auffälligkeiten im Wahrnehmungsbereich, massive Schwierigkeiten im Lese- und Rechtschreibebereich (Urk. 1/2 S. 2).

3.
3.1     Gestützt auf die Akten - insbesondere die Stellungnahmen des Schulpsychologen B.___ - kann als erstellt gelten, dass der Versicherte an einer schweren Sprachstörung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. e IVV leidet. Ebenso steht fest, dass dem Versicherten eine Schulung in einer Regelklasse der Volksschule (Modell mit integrativer Schulungsform, die im Kanton Zürich seit 1984 als Schulversuch läuft [vgl. www.vsa.zh.ch unter "sonderpädagogische Themen"]) nicht möglich und zumutbar ist. Etwas anderes wird denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 2).
         Strittig und zu prüfen ist, ob es dem Versicherten möglich und zumutbar wäre, weiterhin eine Kleinklasse (Sonderklasse) nach dem Volksschulgesetz des Kantons Zürich zu besuchen beziehungsweise ob die Invalidenversicherung aufgrund der Tatsache, dass der Bezirk "___", in dem der Versicherte wohnhaft ist, ab Schuljahr 2006/2007 keine Kleinklassen (Sonderklassen) mehr führt und stattdessen die integrative Schulungsform eingeführt hat, dem Versicherten Beiträge an den Unterricht in der sonderpädagogischen Tagesschule A.___ zu leisten hat.
3.2     Aus dem zitierten Bericht des Schulpsychologen vom 20. Dezember 2005 (Urk. 7/14/3) geht nicht klar hervor, ob dem Versicherten die Schulung in einer Kleinklasse D weiterhin möglich und zumutbar wäre. Zwar hält der Schulpsychologe fest, dass der Besuch einer sonderpädagogischen Schulung dringend angezeigt sei, begründet dies aber im Wesentlichen nur damit, dass der Versicherte auf einen kleinen schulischen Rahmen angewiesen sei, da er Sprache nur langsam aufnehmen und verstehen könne (Urk. 7/14/3). Ein solcher Rahmen wäre aber - definitionsgemäss - auch in einer Kleinklasse gewährleistet. In seinen ergänzenden Ausführungen zur Beschwerdeschrift vom 6. Dezember 2006 bezeichnet der Schulpsychologe zwar die Feststellung, dass die Abklärungen beim schulpsychologischen Dienst ergeben hätten, dass E.___ weiterhin in der Kleinklasse D hätte geschult werden können, als unzutreffend, versäumt es aber auch bei dieser Gelegenheit konkret darzulegen, warum die Schulung in einer Kleinklasse nicht mehr möglich sein sollte (Urk. 1/2). Die Frage, ob dem Versicherten die Schulung in einer Kleinklasse D weiterhin möglich und zumutbar wäre, muss aber hier nicht abschliessend beurteilt werden, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
3.3     Es steht fest und ist unbestritten, dass die Kleinklassen im Schulzweckverband des Bezirks "___" ab Schuljahr 2006/2007 nicht mehr weitergeführt werden (vgl. Urk. 7/14/3 sowie Jahresbericht des Schuljahres 2005/2006 auf www.schulzweckverband.ch), obwohl im Kanton Zürich grundsätzlich weiterhin die Schulung in Kleinklassen möglich ist (vgl. www.vsa.zh.ch unter "sonderpädagogische Themen").
         Zwar hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem Entscheid vom 22. September 1989 (ZAK 1989 S. 601 ff.) festgehalten, dass - wenn ein Minderjähriger imstande sei, im Rahmen des Volksschulunterrichts eine Sonderklasse zu besuchen - selbst dann kein Anspruch auf Sonderschulbeiträge besteht, wenn an seinem Wohnort keine Sonderklasse geführt werde, da es nicht Sache der IV sei, Mängel in der kantonalen Schulorganisation durch Gewährung von Sonderschulbeiträgen auszugleichen. Diese Rechtsprechung findet im vorliegenden Fall aber keine Anwendung, da nicht von Unvollkommenheiten in der Organisation des kantonalen Schulwesens gesprochen werden kann, die von der IV nicht auszugleichen wären.
3.4     Bei - mit den vorliegenden - vergleichbaren Verhältnissen hat das EVG denn auch mit Entscheid vom 21. Dezember 1990 (Pra. 1991 Nr. 169 S. 749 ff.) erwogen, dass es von der IV im Rahmen von Art. 19 IVG hinzunehmen sei, wenn der Kanton Zürich versuchsweise eine Zusammenführung von sonderschulbedürftigen und normalbegabten Schülern durch gemeinsamen Unterricht in den Nebenfächern angeordnet habe. Denn Art. 19 IVG ermächtige den Bund nicht, die Kantone zu einem bestimmten Sonderschulsystem zu verpflichten.
3.5     Ebenso ist auch im vorliegenden Fall zu argumentieren. Im Bezirk "___", in welchem der Versicherte seinen Wohnort hat, besteht - aufgrund der Auflösung der Kleinklassen und der Überführung des grössten Teils der bisher in Kleinklassen betreuten Kinder in die Regelklassen mit integrativer Schulungsform - keine für den Versicherten in Betracht kommende Unterrichtsmöglichkeit an einer Volksschule mehr. Da es ihm aber nicht zumutbar ist, eine - allenfalls in einem anderen Bezirk des Kantons Zürich bestehende - auf seine Bedürfnisse zugeschnittene, zur Volksschule gehörende Kleinklasse zu besuchen, ist ein Anspruch auf Sonderschulbeiträge nach Art. 19 Abs. 1 IVG zu bejahen (vgl. dazu auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 14. Mai 2002, I 219/01, Erw. 2). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, dem Versicherten Beiträge an die Schulung in der sonderpädagogischen Tagesschule A.___ in "___" zu bezahlen, bei welcher es sich unbestrittenermassen um eine vom Bundesamt für Sozialversicherung zugelassene Sonderschule (vgl. Art. 26bis IVG, Art. 24 Abs. 1 IVV und Art. 10 der Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung) handelt.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. November 2006 aufgehoben und diese verpflichtet, E.___ Beiträge im Sinne von Art. 19 IVG an die Sonderschulung in der sonderpädagogischen Tagesschule A.___ in "___" zu erbringen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- T.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).