Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01154[9C_336/2008]
IV.2006.01154

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 13. März 2008
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch R.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     N.___, geboren 1958, verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Von 1976 bis 2002 arbeitete er in verschiedenen Tätigkeitsbereichen (als Elektriker und Kranführer auf dem Bau, als Fernseh-Servicemonteur und im EDV-Bereich; vgl. Urk. 8/6, 8/22/2-3, 8/22/11). Ab Mai 2002 war er vorwiegend arbeitslos und bezog bis Mai 2004 bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/10). Seit Ablauf der Rahmenfrist wird er vom Sozialamt der Gemeine Z.___ unterstützt.
1.2     Mit Eingabe vom 29. Dezember 2004 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/2). Seinen Gesundheitszustand betreffend verwies der Versicherte auf einen durch das Sozialamt bei seiner Hausärztin Dr. med. A.___ eingeholten Bericht, wonach er unter übermässigem Gebrauch von Alkohol und Tranquilizern, einer Borderline-Persönlichkeit mit schwerer sozialer Unintegrierbarkeit und Spondylolisthesis der Lendenwirbelsäule leide und die Arbeitsunfähigkeit zwischen 70 und 100 % betrage (Urk. 8/1). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, vom 14. Januar 2005 (Urk. 8/6) und einen Arztbericht von Dr. A.___ vom 22. Februar 2005 (Urk. 8/9) ein. Zudem liess sie den Versicherten vom Begutachtungsinstitut Y.___ interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 12. September 2006; Urk. 8/22). Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25) mit Verfügung vom 27. November 2006 mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/28 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch R.___, mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Vornahme weiterer psychiatrischen Abklärungen beantragt hat (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit vom Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2007 geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. November 2006  erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.4     Laut Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.       Vorliegend ist unbestritten und durch das Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.___ vom 12. September 2006 (Urk. 8/22) ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Rückenbeschwerden (Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei Anterolisthesis L5/S1, Retrolisthesis L4/5 sowie Osteochondrosen auf den Höhen L4/5 und L5/S1) in leichten bis mittelschweren (bis 10 kg), wechselbelastenden und rückenergonomischen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 8/22/10 und Urk. 8/22/17).
         Hingegen lässt der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung im Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.___ vom 12. September 2006 (Urk. 8/22/16-17) bestreiten, wonach kein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliege und aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. A.___, die den Beschwerdeführer seit 1981 hausärztlich betreut, erhob in ihrem Bericht vom 22. Februar 2005 (Urk. 8/9) folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Borderline-Persönlichkeit mit Depressionen und chronischem Alkoholismus, Lexotanil-Abhängigkeit. Den Gesundheitszustand bezeichnete sie als sich verschlechternd. Die Ärztin führte aus, dass anamnestisch seit der Jugend unkontrollierte Affekte mit Gewaltausbrüchen und starke Aggressionen bestünden. Der Beschwerdeführer sei sozial nicht integrierbar. Aethyl- und Lexotanilabusus seien ihr seit 1981 bekannt. Die Depressionen würden seit Jahren deutlich stärker bei zunehmender sozialer und beruflicher Isolation. Politische, soziale und persönliche Diskussionen würden zu Aggressionsausbrüchen und Trinkexzessen führen. Als Befunde nannte sie kontinuierlichen Abbau körperlicher und geistiger Fähigkeiten sowie Logorrhoe. Die Prognose sei schlecht (Urk. 8/9/2). Dem Beschwerdeführer sei keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/9/45).
3.2     Der Gutachter des Begutachtungsinstituts Y.___, Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erhob bei seiner am 9. August 2006 (vgl. Urk. 8/22/21-24) durchgeführten psychiatrischen Untersuchung unter Psychostatus Folgendes: 48-Jähriger in reduziertem Allgemeinzustand mit deutlicher Alkoholfahne. Darauf angesprochen berichte der Beschwerdeführer, er habe gestern gefeiert und zehn Dosen Bier und heute Morgen bereits eine weitere Dose getrunken. Er habe die ganze Nacht nicht geschlafen, habe einen Computervirus finden müssen, was ihm schliesslich gelungen sei. Im Gespräch wirke der Beschwerdeführer sehr missmutig, gelangweilt und müde. Er sei sehr zurückhaltend in seinen Äusserungen und Informationen. Das Gespräch gestalte sich insgesamt sehr schwierig. Der formale Denkablauf sei aber kohärent und unauffällig. Es lägen keine inhaltliche Denkstörungen vor. Es liessen sich keine Hinweise für kognitive oder mnestische Defizite eruieren. Es bestünden keine Anzeichen für Halluzinationen, Wahn- oder Ich-Störungen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der Beschwerdeführer sei affektiv nur zum Teil spürbar. Der Affekt sei adäquat, keine Befürchtungen, keine Ängste, keine Zwänge, keine Ein- und Durchschlafstörungen. Die Psychomotorik und der Antrieb seien unauffällig. Es lägen keine zirkadianen Besonderheiten vor. Der Appetit sei unauffällig. Es bestünde keine akute oder latente Suizidalität, keine Fremdgefährdung (Urk. 8/22/23).
         Der Experte hielt unter dem Titel "Beurteilung" im Wesentlichen fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Schweizer handle, der trotz schwieriger familiärer Verhältnisse eine nach seinen Angaben zwar schwierige, aber normale Kindheit erlebt habe. Die von Dr. A.___ berichteten unkontrollierten Affekte mit Gewaltausbrüchen würden vom Beschwerdeführer glaubhaft verneint. Damit konfrontiert gebe er an, nicht zu wissen, wie die Ärztin zu solchen Aussagen komme. Auch die starken Aggressionen würden von ihm verneint. Er sei noch nie handgreiflich oder in eine Schlägerei verwickelt gewesen. Zu der von Dr. A.___ berichteten fehlenden Integrierbarkeit des Beschwerdeführers merkte der Psychiater an, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Arbeitslosigkeit zwar an verschiedenen Stellen, aber immerhin immer arbeitstätig gewesen sei, und dass er auch mehrere langjährige Beziehungen habe eingehen können. Der Konsiliargutachter konnte deshalb die Beurteilung von Dr. A.___ nicht nachvollziehen. Er führte sodann aus, dass die von ihr diagnostizierte Borderline-Persönlichkeit nicht zutreffe. Zutreffend sei hingegen der von ihr festgestellte und seit 1981 bestehende Alkoholabusus. Hiebei sei auffällig, wie sehr der Beschwerdeführer diesen bagatellisiere. Dies sei jedoch bei Suchtpatienten sehr häufig der Fall. Der im Rahmen der Begutachtung (vgl. Urk. 8/22/7 Ziffer. 3.2) abgenommene CTD (Carbohydrate Deficient Transferrin) Wert von 2,3 % (<2,6) sei jedoch im Normbereich, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft erschienen, nicht täglich Alkohol zu konsumieren. Gestützt auf den von ihm berichteten täglichen Konsum von ein bis zwei Tabletten Lexotanil müsse sicherlich von einer Lexotanil-Abhängigkeit ausgegangen werden. Des Weiteren verneine der Beschwerdeführer auch die von Dr. Joho-Günter beschriebenen depressiven Abstürze. Er habe zwar immer wieder Stimmungsschwankungen, die aber nicht so ausgeprägt seien. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht der Meinung, an depressiven Zuständen zu leiden. Auch den von Dr. Joho-Günter beschriebenen kontinuierlichen Abbau von geistigen Fähigkeiten sehe der Beschwerdeführer anders. Dieser gebe vielmehr an, dass er erst gestern eine schwierige Computerproblematik habe lösen können, worauf er stolz sei. Der Facharzt des Begutachtungsinstituts Y.___ führte abschliessend aus, dass sich anhand des Untersuchungsgespräches abgesehen vom Alkohol- und Lexotanil-Abusus keine psychopathologischen Symptome eruieren liessen, die das Ausmass einer Erkrankung hätten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer daher zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/22/23-24).

4.      
4.1     Was den psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt liegen in der Diagnose zumindest teilweise und bezüglich der Befundbeschreibungen und -würdigungen sowie den gesundheitsbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhebliche unterschiedliche ärztliche Angaben vor.
4.2     Angesichts der Tatsache, dass Dr. A.___ seit mehr als 20 Jahren die Hausärztin des Beschwerdeführers ist und alle zwei, drei Wochen in telefonischem Kontakt mit ihm steht, ist ihr Bericht vom 22. Februar 2005 (Urk. 8/9) äussert knapp abgefasst. Durch ihre spärlichen Angaben zu den erhobenen Befunden lässt sich die Korrektheit der Diagnosestellung denn auch nicht überprüfen. Dass dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sein soll, wird von ihr auch nicht weiter begründet und ist daher nicht nachvollziehbar. Zu bemerken ist weiter, dass Dr. A.___ wohl in der Lage sein dürfte, ein psychisches Leiden in seinen Gründzügen zu erkennen und allfällige zur Behandlung eines solchen erforderliche Massnahmen in die Wege zu leiten. Mangels eines Fachausweises in Psychiatrie ist sie aber nicht berufen, eine eigentliche psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Bei der Würdigung ihrer Aussagen ist überdies der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Ihr Bericht stellt daher keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar.
4.3     Dr. B.___ stützte sich bei seiner psychiatrischen Abklärung vom 12. September 2006 (Urk. 8/22/21-24) zum einen auf die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers, zum anderen würdigte er sämtliche im Rahmen der MRZ-Begutachtung erhobenen relevanten Befunde und setzte sich auch mit der abweichenden Auffassung von Dr. A.___ (Urk. 8/9) auseinander. Sowohl seine Diagnosestellung als auch seine Schätzung der Arbeitsfähigkeit leuchtet angesichts seiner nachvollziehbaren Darlegung des medizinischen Sachverhaltes ein. Seine Schlussfolgerung ist ausführlich begründet. Zudem war Dr. B.___ als psychiatrischer Untersucher an der abschliessenden multidisziplinären Beurteilung beteiligt (vgl. Urk. 8/22/14-17). Das psychiatrische Konsiliargutachten (erstellt im Rahmen der Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut Y.___) erfüllt somit die von der Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes aufgestellten Anforderungen.
4.4     Gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens wird beschwerdeweise zusammengefasst geltend gemacht, Dr. B.___ habe unkritisch und ohne Rücksprache mit der Hausärztin auf die unpräzisen und falschen Angaben des anlässlich der Begutachtung nach Alkohol riechenden Beschwerdeführers abgestellt. Die Rückschlüsse im Gutachten seien deshalb nicht nachvollziehbar. So habe der Beschwerdeführer in den Monaten vor seiner definitiven Arbeitslosigkeit aufgrund seiner Unzuverlässigkeit und seiner Unkonzentriertheit öfters Arbeitsstellen verloren. Die Stellenverluste als Kranführer hätten mit dem wirtschaftlich schwierigen Umfeld wenig bis nichts zu tun gehabt. Im Computer-Bereich habe er nie eine zahlende Kundschaft aufbauen können, vielmehr habe er alte Computer für Kollegen ohne Entgelt repariert. Die Vergangenheit zeige, dass sich der Beschwerdeführer schon früher habe schlecht einordnen können und vorwiegend temporär gearbeitet habe. Das den Beschwerdeführer seit Mai 2002 betreuende Sozialamt Z.___ erlebe ihn sehr intensiv. Er sei ein Eigenbrötler und wahrscheinlich, wie die Hausärztin sage, sozial und auch beruflich nicht integrierbar. Anlässlich vieler Gespräche mit dem Beschwerdeführer habe das Sozialamt festgestellt, dass seine Gedanken öfters unmotiviert vom Thema abwichen, ohne dass er dies überhaupt realisieren würde. Auch sein früherer Arbeitgeber habe dies festgestellt und erklärt, dass der Beschwerdeführer heute in "einer eigenen Welt" lebe und sich kaum mehr auf etwas konzentrieren und in einen Arbeitsprozess eingebaut werden könne (vgl. Urk. 1 und Urk. 3/8-9).
4.5     Es trifft nach der Rechtsprechung zu, dass der begutachtende Psychiater sich nicht einfach mit der Negation psychischer Probleme durch den Probanden zufrieden geben darf, sondern das Zumutbare vorzukehren hat, um Einblick in die psychodynamischen Zusammenhänge zu erhalten (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 13. März 2006, I 676/05, Erw. 2.6 mit Hinweisen). Es ergeben sich aus der Aktenlage jedoch keine Anhaltspunkte, dass Dr. B.___ diesbezüglich nicht lege artis vorgegangen wäre. Insbesondere erhob er einen umfassenden Psychostatus, wobei er die von ihm wahrgenommene Alkoholausdünstung und die Schwierigkeit in der Gesprächsführung mit dem Beschwerdeführer mitberücksichtigte (vgl. Erw. 3.2; Urk. 8/22/23). Massgebend ist vorliegend sodann, dass sich aus diesen psychiatrischen Befunden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert ergeben. Der diagnostizierte Alkohol- und Lexotanil-Abusus begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes (vgl. Erw. 1.3). Namentlich werden die vom Sozialamt Z.___ geschilderten Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und weiteren Verhaltensstörungen vom Facharzt nicht bestätigt. Für Dr. B.___ bestand angesichts der medizinischen Lage (keine psychopathologischen Symptome) denn auch keine Notwendigkeit, mit Dr. A.___ in Kontakt zu treten.

5.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf das schlüssige Gutachten Begutachtungsinstitut Y.___ vom 12. September 2006 (Urk. 8/22) abstellen durfte. Demgemäss hat sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Vorliegend geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und auf Fr. 600.-- anzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), wobei sie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- R.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).