IV.2006.01155

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 14. September 2007
in Sachen
SWICA Krankenversicherung
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

S.___
 
Beigeladener

gesetzlich vertreten durch die Eltern S.___
 

diese vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
Sachverhalt:
1.       Die Eltern des 2006 geborenen S.___ meldeten ihren Sohn am 12./20. Juli 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Kostenübernahme für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 497 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]) an (Urk. 7/2). Nach Einholung eines Berichtes der Kinderklinik des Spitals X.___ (Urk. 7/7) teilte die IV-Stelle den Eltern des Versicherten am 9. Oktober 2006 mit, dass die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 497 des Anhangs zur GgV bis zum Abschluss der Intensivbehandlung im Spital sowie für eine Nachkontrolle übernommen würden (Urk. 7/8). Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2006 teilte die IV-Stelle sodann mit, dass das Leistungsbegehren mit Bezug auf das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 382 des Anhangs zur GgV abgewiesen werde (Urk. 7/10 und 7/11). In der Folge wandte sich der an der Kinderklinik des Spitals X.___ tätige Oberarzt Dr. med. A.___ mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 an die IV-Stelle und ersuchte um Kostenübernahme für eine durchgeführte Polygraphiekontrolle (Urk. 7/15). Mit Schreiben vom 1. November 2006 teilte die IV-Stelle daraufhin mit, dass sie die Kosten für die Kontrolluntersuchung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 497 des Anhangs zur GgV übernehme (Urk. 7/16). Schliesslich wies die IV-Stelle das im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 382 des Anhangs zur GgV stehende Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. November 2006 ab (Urk. 2 [= 7/18]).

2.       Gegen diese Verfügung führt der Krankenversicherer des Gesuchstellers, die SWICA Krankenversicherung, mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Leiden von S.___ als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 382 des Anhangs zur GgV anzuerkennen und die Invalidenversicherung zu verpflichten sei, die zu dessen Behandlung notwendigen Kosten zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Versicherte, welcher mit Verfügung vom 5. Februar 2007 zum Prozess beigeladen worden ist (Urk. 8), beantragt mit Stellungnahme vom 31. Mai 2007 Gutheissung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Ein Versicherter, der an einem im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) aufgeführten Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) leidet, hat bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zu dessen Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
         Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten nach Art. 2 Abs. 3 GgV sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.

2.
2.1     Im Bericht der Kinderklinik des Spitals X.___ vom 2. Oktober 2006 wird einerseits die Diagnose Adaptionsverzögerung mit Atemnotsyndrom genannt und als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 497 des Anhangs zur GgV bezeichnet; anderseits wird die Diagnose Apnoen, Bradykardien bei periodischer Atmung aufgeführt und als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 382 des Anhangs zur GgV bezeichnet. Während mit Bezug zur ersten Diagnose die ergriffenen intensiven Behandlungsmassnahmen (CPAP, Sauerstoffgabe) erwähnt werden, fehlen solche für die zweite Diagnose vollständig (Urk. 7/7 [= Urk. 3]). Dr. A.___, Oberarzt an der Kinderklinik des Spitals X.___, berichtete sodann am 25. Oktober 2006, bei Austritt aus der Neonatologie habe eine periodische Atmung mit Apnoen und Desaturationen bestanden, die mittels Polygraphie dokumentiert worden seien. Eine Medikation mit Koffeincitrat sei zwar nicht notwendig gewesen; jedoch sei eine Polygraphiekontrolle im korrigierten Alter von 4-6 Wochen durchgeführt worden, welche normal ausgefallen sei. Im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Übernahme der Kosten der Kontrolluntersuchung verwies Dr. A.___ schliesslich auf die Ziffern 497 und 382 des Anhangs zur GgV und ordnete die Apnoen - im Widerspruch zum Bericht vom 2. Oktober 2006 - dem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 497 des Anhangs zur GgV zu (Urk. 7/15).
2.2     Schwere respiratorische Adaptationsstörungen (wie Asphyxie, Atemnotsyndrom, Apnoen) gelten gemäss Ziff. 497 des Anhangs zur GgV als Geburtsgebrechen, sofern sie - wie vorliegend - in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss. Als Geburtsgebrechen gilt sodann die durch einen Defekt des Nervensystems verursachte zentrale Hypoventilationsstörung des Neugeborenen (Ziff. 382 des Anhangs zur GgV). Während für das Vorliegen eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 497 des Anhangs zur GgV die Ursache der Symptomatik nicht bekannt sein muss, ist das Gebrechen gemäss Ziff. 382 des Anhangs zur GgV nur dann gegeben, wenn die Hypoventilationsstörung auf einen Defekt des zentralen Nervensystems zurückzuführen ist. Eine derartige Diagnose lässt sich nicht allein aufgrund der Symptomatik stellen. Nachdem die im korrigierten Alter von 4-6 Wochen durchgeführte Kontrolluntersuchung normale Resultate zeigte, ordnete der behandelnde Arzt die aufgetretenen Apnoen, welche er zuvor in Zusammenhang mit einer zentralen Hypoventilationsstörung brachte, der Symptomatik des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 497 des Anhangs zur GgV zu (Urk. 7/15). Damit hält der behandelnde Arzt aber an seiner früheren Diagnose nicht fest. Bei dieser Sachlage ist die IV-Stelle nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin die Kosten für sämtliche geltend gemachten medizinischen Vorkehren (vgl. Urk. 7/7 und 7/8) und sogar diejenigen für die Kontrolluntersuchung im korrigierten Alter von 4-6 Wochen übernommen hatte (Urk. 7/16). Letztere Untersuchung wurde in der Kinderklinik des Spitals X.___ durchgeführt (Urk. 7/15); da ausser dem vom '___' bis '___' 2006 dauernden ersten Spitalaufenthalt kein weiterer Aufenthalt in einem Spital aktenkundig ist, muss es sich dabei um den in der Beschwerde erwähnten Spitalaufenthalt im '___' 2006 (Urk. 1 S. 2) handeln.
2.3     Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 382 des Anhangs zur GgV verneint wird, nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde des Krankenversicherers abzuweisen.

3.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin und dem ebenso unterliegenden Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin sowie dem Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).