Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01161
IV.2006.01161

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 14. Februar 2008
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.      
1.1     G.___, geboren 1959, meldete sich erstmals am 23. September 1995 wegen der Folgen eines 1994 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 = Urk. 8/5).
         Mit Verfügung vom 23. August 1996 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 8/30 = Urk. 8/31). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Februar 1999 im Verfahren Nr. IV.1996.00614 ab (Urk. 8/49).
         Mit Verfügung vom 16. Januar 1998 hatte der obligatorische Unfallversicherer dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 25 % ab 1. Januar 1998 zugesprochen (Urk. 8/72).
1.2     Am 13. September 2001 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 8/55).
         Mit Vorbescheid vom 21. November 2002 (vgl. Urk. 8/83 S. 1 Mitte) verneinte die IV-Stelle eine im Vergleich zur Verfügung vom 23. August 1996 massgebliche Änderung und damit einen Rentenanspruch (Urk. 8/79). Dazu nahm der Versicherte am 23. Dezember 2002 Stellung (Urk. 8/83 = Urk. 8/84).
         Mit Mitteilung vom 23. Januar 2003 (Urk. 8/85/1-2) inklusive dem sogenannten Verfügungsteil 2 (Urk. 8/85/3-4 = Urk. 8/86) hielt die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 41.8 % fest, und mit Verfügung vom 23. Mai 2003 (Urk. 8/95) sprach sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab September 2000 eine Viertelsrente zu.
         Mit Verfügung vom 20. August 2004 erneuerte sie die Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 8/107).
1.3     Im Januar 2005 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und holte einen Bericht des Versicherten (Urk. 8/109), medizinische Berichte (Urk. 8/111, Urk. 8/115-116), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/110, Urk. 8/118) sowie Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/117/1-71) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/122, Urk. 8/128) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. November 2006, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 12 %, die bisher gewährte Viertelsrente auf (Urk. 8/130 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 10. November 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Dezember 2006 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente auszurichten; eventuell sei der Invaliditätsgrad gutachterlich zu bestimmen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 12. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf wird verwiesen.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.
2.1     Vorweg ist zu den Einwänden formeller Art, welche der Beschwerdeführer gegenüber dem A.___-Gutachten erhoben hat (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4 und 7, Urk. 3/9) festzuhalten, dass diese die Modalitäten der Auftragserteilung durch den Unfallversicherer und die Frage, ob im Gutachten die mit dem Auftrag gestellten Fragen beantwortet worden seien, betreffen.
2.2     Im Zusammenhang mit dem Beizug eines von einer IV-Stelle veranlassten Gutachtens durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die SUVA dieses Gutachten unabhängig von allfälligen Verfahrensmängeln beim Zustandekommen im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärungen zu den Akten nehmen durfte. Sie musste sodann dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewähren, was die Möglichkeit miteinschloss, sich ihr gegenüber nachträglich zum Gutachten und zur Person des Gutachters zu äussern und allenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Anschliessend war im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung darüber zu befinden, wie weit auf das beigezogene Gutachten abgestellt werden konnte (BGE 125 V 338 Erw. 4c).
         Analoges gilt sinnvollerweise im umgekehrten Fall, wenn also die Invalidenversicherung ein von dritter Seite - wie etwa dem beteiligten Unfallversicherer - veranlasstes Gutachten beizieht.
2.3     Im vorliegenden Fall wurde zu Recht nicht geltend gemacht, dass der Aktenbeizug als solcher unzulässig gewesen wäre.
         Auch wurden dem Beschwerdeführer nach Erlass des Vorbescheids die Akten in Kopie zugestellt (vgl. Urk. 8/124; Urk. 8/126), darunter die vom Unfallversicherer beigezogenen Akten - im Aktenverzeichnis vom 6. Oktober 2006 (Urk. 8/126/2-5; Beilage zum Schreiben vom 9. Oktober 2006, Urk. 8/126/1) als Nr. 93 aufgeführt (Urk. 8/126/5) - und somit auch das beigezogene A.___-Gutachten (Urk. 8/117/11-35). Zum genannten Gutachten äusserte sich der Beschwerdeführer denn auch in seiner Stellungnahme vom 1. November 2006 (Urk. 8/128) zum Vorbescheid.
         Im von der Beschwerdegegnerin zu verantwortenden Verwaltungsverfahren wurde damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Rahmen des Vorbescheidverfahrens respektiert.
         Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Mängel im Zustandekommen des vom Unfallversicherer veranlassten Gutachtens geltend macht, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht von Belang (vgl. vorstehend Erw. 5.2).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie beispielsweise seine aktuelle Bürotätigkeit zu 80 % auszuüben, womit ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 12 % resultiere (Urk. 2 S. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Gutachten, auf welches die Beschwerdegegnerin offenbar abgestellt habe, leide unter - einzeln genannten - Mängeln (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4 und 6 ff.); ferner gehe der behandelnde Arzt von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5).
3.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation bei der Zusprache einer Viertelsrente im Januar 2003 in revisionsrelevanter Art verändert hat und ob zur Beantwortung dieser Frage auf die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Unterlagen, insbesondere das am 1. Dezember 2005 zu Handen des Unfallversicherers von den Ärzten des Medizinischen Zentrums Römerhof (A.___) erstellte Gutachten (Urk. 8/117/11-35 = Urk. 3/6), abgestellt werden kann.

4.
4.1     In der anspruchsverneinenden Verfügung vom 23. August 1996 ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von zirka Fr. 75'000.-- und einem (effektiv erzielten) Invalideneinkommen von Fr. 67'394.-- aus, womit der Unfall vom 15. April 1994 nicht zu einer relevanten Einkommensminderung geführt habe (Urk. 8/31).
4.2     Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Februar 1999, mit welchem die angefochtene Verfügung im Ergebnis bestätigt wurde, wurde einerseits festgehalten, der Beschwerdeführer könne als in seiner bisherigen Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Aussendienst optimal eingegliedert erachtet werden, womit zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt worden sei (Urk. 8/49 S. 3 f. Erw. 2b). Bezüglich des Valideneinkommens im Jahr 1995 wurde offen gelassen, ob dies mit Fr. 96'615.-- oder Fr. 103'100.-- einzusetzen sei (Urk. 8/49 S. 5 f. Erw. d/cc).
4.3     Im Vorbescheid vom 21. November 2002 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei unverändert zu 50 % arbeitsunfähig. Das angestammte Arbeitsverhältnis sei aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst worden; es wäre ihm weiterhin zumutbar. Somit lägen seit der anspruchsverneinenden Verfügung unveränderte Verhältnisse vor (Urk. 8/79 S. 2 oben).
4.4     Im mit der Mitteilung vom 23. Januar 2003 erstellten Verfügungsteil 2 (Urk. 8/86) ging die Beschwerdegegnerin von folgenden Annahmen aus: Bis zum Wechsel der Arbeitsstelle am 1. Juni 2000 habe das Valideneinkommen Fr. 103'100.-- und das bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % effektiv erzielte und als Invalideneinkommen zu berücksichtigende Einkommen Fr. 67'394.-- betragen. Ab 1. Juni 2000 sei weiterhin von Fr. 103'100.-- als Valideneinkommen sowie - entsprechend dem nunmehr erzielten effektiven Einkommen (vgl. Urk. 8/89 Ziff. 12) - von Fr. 60'000.-- als Invalideneinkommen auszugehen, womit ein Invaliditätsgrad von 41.8 % resultierte. Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 wurde sodann - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % - eine Viertelsrente ab September 2000 zugesprochen (Urk. 8/95).

5.
5.1     Im Revisionsfragebogen vom 21. Januar 2005 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit Sommer 2004 verschlechtert; er leide an häufigeren und stärkeren Kopfschmerzen und die ganze linke Körperseite schmerze (Urk. 8/109 Ziff. 1.1-2). Er sei immer wieder tageweise zu 100 % arbeitsunfähig und seit der letzten Revision zu 50-70 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/109 Ziff. 1.3).
5.2     Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit 1994 behandelt (Urk. 8/7 Ziff. 4), führte im Verlaufsbericht vom 8. März 2005 aus, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/111 Ziff. 1). Die Diagnose habe sich nicht geändert; dies mit dem Zusatz „zusätzlich zunehmend depressive Entwicklung, Adipositas und nun auch neu hypertone Blutdruckwerte“ (Urk. 8/111 Ziff. 2). Seit mindestens Anfang 2005 sei eine zunehmende Verschlechterung der Nacken- und Kopfbeschwerden trotz erhöhter Medikation und Weiterführung der ambulanten Therapie eingetreten; er habe den Beschwerdeführer deshalb zu einer erneuten stationären Therapie in der Rehaklinik C.___ angemeldet (Urk. 8/111 Ziff. 3).
5.3     Prof. Dr. med. Thierry D.___, Chefarzt und medizinischer Direktor, Rehaklinik C.___, führte im Verlaufsbericht vom 30. November 2005 (Urk. 8/115) aus, der Gesundheitszustand sei - mit deutlichen Schwankungen und Exazerbationen - stationär und die Diagnose unverändert. Mit 50 % Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer an der Belastungsgrenze, immer wieder überfordert und wiederholt auch länger arbeitsunfähig, wobei zusätzlich auf den Unfallschein verwiesen wurde (Urk. 8/115 Ziff. 3). Im meistens von Dr. B.___ und teilweise von Prof. D.___ nachgeführten Unfallschein (Urk. 8/118/5-6) wurde ab 25. April 2003 und letztmals am 30. November 2005 - mit Ausnahme von Januar und Februar 2005 (70 %) und vom 1. bis 15. März 2005 (100 %) - eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgehalten.
5.4     Am 1. Dezember 2005 erstattete Dr. med. E.___, Medizinisches Zentrum A.___ (A.___), ein Gutachten zu Handen des Unfallversicherers (Urk. 8/117/11-35). Es basierte auf den vorhandenen Akten (Urk. 8/117/11-35 S. 1-7), den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 8/117/11-35 S. 7 f.), den anlässlich der Untersuchung vom 10. Oktober 2005 erhobenen Befunden (Urk. 8/117/11-35 S. 9-14) sowie einem rheumatologischen (Urk. 8/117/11-35 S. 14-17) und psychiatrischen (Urk. 8/117/11-35 S. 18 ff.) Konsilium.
         Der A.___-Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/117/11-35 S. 20 Ziff. 4):
1. cervikocephales Syndrom linksbetont mit/bei
- degenerativen Veränderungen C3/4 und C5/6
- Status nach vermutlicher HWS-Distorsion am 15. April 1994
2. rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom mit/bei:
- mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen und Verdacht auf skelettale Hyperotose
         Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Adipositas mit/bei einem BMI von 39.1 kg/m2 und arterieller Hypertonie genannt (Urk. 8/117/11-35 S. 20 Ziff. 4).
         In der zusammenfassenden Beurteilung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe zwei Wochen nach dem Verkehrsunfall - einer Massenkarambolage - seine Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen. Trotz intensiver rehabilitativer Massnahmen inklusive drei stationären Aufenthalten in der Rehaklinik C.___ sei es ihm nicht gelungen, sein Leistungsvermögen zu steigern, dies einerseits, weil er sich überfordert gefühlt habe, und andererseits, weil verschiedene technische Neuerungen zunehmend zu Schwierigkeiten am Arbeitsplatz geführt hätten. Im Mai 2000 habe er seine Stelle als Versicherungsberater aufgegeben und arbeite seither als Sekretär und Büroangestellter in einem Gipsergeschäft im Umfang von 4-5 Stunden pro Tag (Urk. 8/117/11-35 S. 20 f.).
         Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für eine wechselbelastende Bürotätigkeit mit der Möglichkeit zum häufigen Wechsel der Körperposition von maximal 20 %. Für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten, insbesondere mit repetitiven Gewichtsbelastungen oder längerem Verharren in der gleichen Körperposition sei der Beschwerdeführer hingegen nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/117/11-35 S. 22).
         Aus internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/117/11-35 S 22 Mitte).
         Aus psychiatrischer Sicht bleibe es unverständlich, warum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht hätte gesteigert werden können. Mindestens zurzeit liege keine psychiatrische Erkrankung vor, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde (Urk. 8/117/11-35 S. 23 oben).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Diagnosen, welche zum Teil unfallbedingt (cervikocephales Syndrom) und zum Teil unfallfremd (Lumbovertebralsyndrom) seien, in seiner Arbeitsfähigkeit als Büroangestellter leicht eingeschränkt, dies in einem Umfang von etwa 20 %. Weder aus internistischer, noch aus psychiatrischer oder neuropsychologischer Sicht sei eine weitere Einschränkung dieser Arbeitsfähigkeit zu begründen (Urk. 8/117/11-35 S. 23).
5.5     Vom 18. Januar bis 8. Februar 2006 weilte der Beschwerdeführer wiederum in der Rehaklinik C.___, worüber med. pract. F.___, Abteilungsärztin, und Prof. D.___ am 24. Februar 2006 dem Hausarzt berichteten (Urk. 8/117/3-10 = Urk. 3/7). Dabei nannten sie folgende Diagnosen (Urk. 8/117/3-10 S. 1):
- Status nach Verkehrsunfall (Heckauffahrkollision) am 15. April 1994 mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma mit leichter traumatischer Hirnverletzung (Commotio cerebri) und HWS-Distorsion
konsekutiv:
- persistierender zervikocephaler Symptomenkomplex
- thorakales und lumbovertebrales Syndrom
- bei leichten Osteochondrosen der mittleren und unteren Brustwirbelsäule (BWS), Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance
aktuell:
- Exazerbation des zervikocephalen Symptomenkomplexes und der myofaszialen Schmerzsymptomatik
- Verdacht auf leichte Anpassungsstörung
- arterielle Hypertonie
- Adipositas per magna
         Betreffend Alltagsbeeinträchtigungen wurde eine schmerzbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit deutlichen Beeinträchtigungen bei der Durchführung von Arbeit und Freizeitgestaltung genannt (Urk. 8/117/3-10 S. 1 unten).
         Der Beschwerdeführer habe sehr motiviert am Therapieprogramm teilgenommen. Er sei in deutlich gebessertem Zustand mit reduzierten Schmerzen und verbesserter Beweglichkeit nach Hause entlassen worden (Urk. 8/117/3-10 S. 2).
         Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig und zu 50 % berentet (Urk. 8/117/3-10 S. 3 oben).
5.6     Am 4. April 2006 berichtete Dr. B.___, der Gesundheitszustand sei stationär bis leicht verschlechtert; die Diagnose sei unverändert (Urk. 8/116 Ziff. 1-2). Nach einem zweiten Unfall am 18. Juli 2005 sei es im Verlauf der zweiten Jahreshälfte zu einer progredienten Verschlechterung gekommen (Urk. 8/116 Ziff. 3). Mittels des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik C.___ hätten die Beschwerden in etwa wieder auf den Stand vor dem zweiten Unfall verbessert werden können. Es sei aber immer wieder mit einem wechselnden Verlauf mit auch zeitweiser Verschlechterung zu rechnen (Urk. 8/116 Ziff. 4).
5.7     Laut Arbeitgeberbericht der H.___ AG vom 19. April 2006 (Urk. 8/118) war der Beschwerdeführer seit 1. Juni 2000 als Geschäftsführer im Teilzeitpensum beschäftigt, dies bei einer betriebsüblichen 40-Stunden-Woche während zirka 5 Stunden pro Tag während 4-5 Tagen pro Woche und zu einem Jahreslohn von Fr. 65'000.-- (Urk. 8/118 Ziff. 5, 7, 8, 11 und 12). Ergänzend führte der Arbeitgeber aus, seit November 2004 habe sich die Zahl der Absenzen erhöht. Entgegenkommenderweise sei dem Beschwerdeführer jedoch durchgehend sein Monatsgehalt von Fr. 5'000.-- ausbezahlt worden. Das tägliche Arbeitspensum werde mehrmals unterbrochen, um Erholungszeit einzubauen, da die Schmerzen zugenommen hätten (Urk. 8/118/4).

6.
6.1     In der Hauptsache ist nunmehr zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene revisionsweise Rentenaufhebung rechtens ist.
6.2     Bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers (zuerst diejenige als Versicherungsberater, danach jene als Büroangestellter) eine seinem Leiden optimal angepasste Tätigkeit darstelle, dass er diese im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % ausübe und dass das so erzielte Einkommen gleichzeitig als hypothetisches Invalideneinkommen betrachtet werden könne. Dementsprechend wurde der Einkommensvergleich vorgenommen.
         Auf diesen Annahmen basierten die erste anspruchsverneinende Verfügung von 1996, das diese bestätigende Gerichtsurteil von 1999, der Vorbescheid vom November 2002 und die Zusprache einer Viertelsrente vom Januar/Mai 2003.
6.3     Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin - gestützt auf die Beurteilung im A.___-Gutachten - davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten und damit auch in der effektiv ausgeübten Tätigkeit 80 % betrage. Die Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung des dieser Arbeitsfähigkeit entsprechenden Invalideneinkommens führte sodann zum Invaliditätsgrad von 12 % und damit zur Aufhebung der Rente.
6.4     Die Beschwerdegegnerin machte nicht geltend, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert.
         Vielmehr ging sie, wenn auch implizit, davon aus, die Arbeitsfähigkeit betrage nicht - wie bisher angenommen und von den behandelnden Ärzten Dr. B.___ und Prof. D.___ attestiert - 50 %, sondern sei (entsprechend der Beurteilung im A.___-Gutachten) mit 80 % zu veranschlagen.
         Dabei handelt es sich nun aber offensichtlich um die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes.
         Diese ist zwar nicht gänzlich unplausibel und es ist nicht auszuschliessen, dass die dem Leiden des Beschwerdeführers entsprechende Arbeitsfähigkeit eher 80 % als 50 % betragen könnte, woraus zu schliessen wäre, dass die seinerzeitige Annahme einer lediglich 50 % betragenden - und im Rahmen der effektiven Tätigkeit vollumfänglich ausgeschöpften - Arbeitsfähigkeit sich eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte.
6.5     Dies ändert jedoch nichts am entscheidenden Umstand, dass keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ersichtlich sind, sondern lediglich dessen erwerbliche Auswirkungen anders beurteilt worden sind.
         Dies genügt rechtsprechungsgemäss (vorstehend Erw. 1.3) nicht für eine revisionsweise Abänderung des Rentenanspruchs.
         Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass andererseits die ursprüngliche Annahme einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann, so dass die Rentenaufhebung auch nicht mit einer solchen substituierten Begründung gerechtfertigt werden könnte.
         Die vorgenommene Aufhebung der zugesprochenen Rente erweist sich somit als revisionsrechtlich nicht begründet und damit unzulässig.
         Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der Verfügung vom 10. November 2006, womit der Anspruch auf eine Viertelsrente weiter besteht.

7.       Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.     
         Die Prozesskosten sind ermessensweise mit Fr. 700.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. November 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).