IV.2006.01165

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 21. März 2007
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       Der 1954 in Bosnien geborene I.___, verheiratet, Vater von vier Kindern (geboren 1974, 1975, 1981 und 1985) reiste 1984 in die Schweiz und war da zuerst als Saisonnier auf dem Bau tätig (8/21/3). Ab August 1986 arbeitete er als Depotangestellter bei der A.___ (Urk. 8/10 Ziff. 6.3.1); 1991 holte er wegen des Kriegs in seiner Heimat seine Familie in die Schweiz (Urk. 8/10 Ziff. 4.2).
         Die A.___ setzte I.___ in der Folge für leichtere Arbeiten ein, weil er Rückenprobleme hatte. Seit November 1999 hat er nicht mehr gearbeitet (Urk. 8/11, Urk. 8/13/1, Urk. 8/21/3, Urk. 8/13/1 Ziff. 4). Am 18. November 1999 meldete sich I.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/10 Ziff. 7.8). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/12, Urk. 8/14-17, Urk. 8/20-21, Urk. 8/22), nach Einholung des Arbeitgeberfragebogens (Urk. 8/13), Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/25-26) und einem Zusammenzug des individuellen Kontos sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 11. September 2001 mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 eine halbe Rente samt Zusatzrenten für Ehefrau und zwei Kinder zu (Urk. 8/28/1). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Oktober 2001 (Urk. 8/29) zog der Versicherte am 2. Februar 2002 wieder zurück (Urk. 8/18), nachdem die IV-Stelle am 19. Dezember 2001 mitgeteilt hatte, es werde eine medizinische Begutachtung durchgeführt, weshalb die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben werde (Urk. 8/32). Mit Verfügung vom 10. April 2003 wurde der bisherige Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab 1. Juli 2000 auf 66 % festgesetzt (Urk. 8/55/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. April 2003 (Urk. 8/34) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 17. Dezember 2003 ab (Urk. 8/70). Nach Inkrafttreten der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) setzte sie mit Wirkung ab 2004 die halbe Rente auf eine Dreiviertelsrente hinauf (Urk. 8/76/1).
         Im Rahmen einer Rentenrevision veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung beim B.___ (B.___, Urk. 8/94/1, Urk. 8/101-103). Gestützt im Wesentlichen auf dieses Gutachten vom 12. Juli 2006 verneinte die IV-Stelle einen weiteren Rentenanspruch. Dies teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. August 2006 mit (Urk. 8/106). Am 11. und am 27. September 2006 erhob der Versicherte gegen diesen Vorbescheid im wesentlichen den Einwand, seine gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert, es handle sich bei der medizinischen Einschätzung der Gutachter lediglich um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts; insbesondere die rheumatologische Abklärung durch den Gutachter Dr. C.___ sei unseriös durchgeführt worden (Urk. 8/113, Urk. 8/116). Mit Verfügung vom 14. November 2006 bestätigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente (Urk. 8/123 = Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. Dezember 2006 Beschwerde und stellte die Rechtsbegehren, es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV „zwecks Neubeurteilung“ zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Hinblick auf eine Referenten-audienz, die am 26. Februar 2007 stattfand (Prot. S. 2), reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und des E.___, ein (Urk. 15/1-2). An der Referentenaudienz beantragte der Beschwerdeführer, es sei von Dr. F.___ ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Viertels-, eine halbe, eine Dreiviertels- und eine ganze Rente zutreffend ausgeführt (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenvrsicherung, IVG), weshalb darauf verwiesen werden kann. Zutreffend ist auch der Hinweis auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV), wonach der Rentenanspruch drei Monate nach der Änderung der gesundheitlichen (oder erwerblichen) Verhältnisse ändert. Beizufügen ist, dass eine Rentenrevision nur unter folgenden Bedingungen möglich ist:
         Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 des Bundesgesetzes über den AllgemeinenTeil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4.    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines  Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig ist, ob sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ersten Rentenzusprache im Jahre 2001 (bzw. im Jahre 1998, dem Zeitpunkt des Rentenbeginns) etwas Wesentliches geändert hat. Zu vergleichen sind der Zeitpunkt der ersten Rentenzusprache (September 2001) und der Zeitpunkt der angefochtenen rentenaufhebenden Revisionsverfügung (November 2006).

3.       Medizinische Grundlage für die damalige Rentenzusprache waren insbesondere die rheumatologischen und psychiatrischen Einschätzungen und Gutachten der Ärzte des G.___, wo der Beschwerdeführer stationär und ambulant behandelt worden war. Während der Beschwerdeführer stationär wegen einer medio-lateralen Diskushernie der Bandscheibe LWS rechts mit Kompression der Nervenwurzel LW6 behandelt worden war und die Beschwerden deutlich gelindert werden konnten (Urk. 8/17 S. 2), wurde dem Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende Arbeit attestiert (Bericht Rheumaklinik, G.___, an ärztlichen Dienst A.___ vom 10. Januar 2000, Urk. 8/17/4-11). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge in der Psychiatrischen Poliklinik des G.___ begutachtet. F.___, Leitender Arzt, kam nach Aktenstudium und nach eigener ambulanter Untersuchung zum Schluss, dass eine depressive Symptomatik sicher im Vordergrund sei. Der Schweregrad entspreche aber nicht einer schweren depressiven Episode, wie dies im E.___ festgehalten worden sei. Es liege eine reaktive Depression als Anpassungsstörung vor (ICD-10 F43.21), wobei eine Ausprägung in mittlerem Schweregrad festzustellen sei. Die depressive Symptomatik stehe ganz klar in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit einer drastischen Veränderung seiner psychischen und psychosozialen Situation. Er habe sich, wie viele seiner Landsleute auch, ganz darauf eingestellt, getrennt von seiner Familie in der Schweiz ein bescheidenes Leben zu führen und dadurch den Unterhalt für die Familie im Heimatland zu verdienen. Die Kriegsereignisse hätten jedoch zum völligen Verlust dieser Perspektive und zum finanziellen Debakel geführt. Die Behandlung im E.___ habe deutlich gezeigt, dass eine klare Strukturierung des Alltags einen hohen therapeutischen Wert habe. Insgesamt gehe er davon aus, dass bei dem jetzigen Beschwerdebild noch kein Dauerzustand, der keiner Behandlung mehr zugänglich wäre, vorliege. Durch eine weitere Behandlung könne durchaus eine Besserung erwartet werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeit von vier bis fünf Stunden am Tag für leichte körperliche Arbeit bei wechselseitiger Belastung zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit betrage etwa 50 % (Urk. 8/21/1-9).
         Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers errechnete die IV-Stelle ein durchschnittliches Invalideneinkommen für das Jahr 1998 von Fr. 21'462.--. Das Valideneinkommen bezifferte sie auf Fr. 57’149.-- (Urk. 8/23, Urk. 8/24). Den Invaliditätsgrad setzte sie - unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Invalideneinkommen von 20 % - auf 62 %. Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde vor dieser erstmaligen Rentenzusprache nicht geprüft (Urk. 8/22/7). Die erstmalige Zusprache einer halben und später einer Dreiviertelsrente basierte somit zusammengefasst im wesentlichen auf einer psychisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, währenddem aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit - nicht mehr für Schwerarbeit - wohl aber für leichtere Arbeiten bestanden hatte.

4.       Das im Rahmen der Rentenrevision veranlasste Gutachten der B.___ vom 12. Juli 2006 beinhaltet einen internistischen Status, eine rheumatologische und eine psychiatrische Abklärung sowie einen Auszug aus den medizinischen Akten und einer Anamnese (Familien-, Sozial-, System- und Persönliche Anamnese). Die Schlussfolgerungen des Gutachtens wurden gemeinsam mit den beteiligten Ärzten erarbeitet (Urk. 8/103/23). Zur psychischen Befindlichkeit des Beschwerdeführers ist dem Gutachten folgendes zu entnehmen (S. 23):
         „Bei der jetzigen psychiatrischen Exploration zeigt sich ein anderes Bild als aus den Akten bekannt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Herr I.___ zurzeit intensiv sowohl von Dr. D.___ als auch im E.___ behandelt wird. Bei der jetzigen Untesuchung ist Herr I.___ bewusstseinsklar und orientiert, der fomale Denkablauf ist kohärent, unauffällig und inhaltlich auf die schwierige psychosoziale Situation fixiert. Die Schmerzsymptomatik steht nicht im Vordergrund. Herr I.___ weist daraufhin, dass sein Problem vor allem psychisch sei. Im Gespräch ergeben sich aber keine Hinweise für kognitive oder mnestische Defizite, anamnestisch berichtet er auch nicht über solche. Es lassen sich keine Hinweise erheben für Halluzinationen, Wahn- oder Ich-Störungen. Die affektive Schwingungsfähigkeit ist leicht eingeschränkt, der Affekt leicht deprimiert. Der Versicherte berichtet über schwere Ein- und Durchschlafstörungen, über vorkommende Albträume. Psychomotorik und Antrieb sind ungestört. Es besteht keine akute Suizidalität.
         Die früher festgestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung oder reaktiven Depression als Anpassungsstörung können jetzt nicht mehr gestellt werden. Die Albträume stellen auch keine Panikattacken dar. Insgesamt muss festgestellt werden, dass die depressive Symptomatik durch die bisherigen psychiatrischen Therapien in den Hintergrund getreten sind. Jetzt handelt es sich lediglich noch um eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom sowie um Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände. Aus psychiatrischer Sicht ist der Versicherte normal, das heisst zu 100 % arbeitsfähig.
         Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde ist Herr I.___ arbeitsunfähig für ausgesprochene Schwerarbeit. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruht auf den rheumatologischen Befunden. Folgende Arbeiten beziehungsweise Tätigkeiten sind Herrn I.___ jedoch zu 100 % möglich und zumutbar: Wechselbelastende Tätigkeiten, welche nicht in monotonen Stellungen durchgeführt werden müssen, bei welchen nicht repetitiv Gewichte über 15 kg gehoben werden müssen und bei welchen nicht über Kopf gearbeitet werden muss.“

5.       Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen, dass der rheumatologische Teil des Gutachtens, erstellt durch Dr. med. C.___, Facharzt Rheumatologie FMH, nicht fundiert sei, insbesondere habe keine ausreichende Untersuchung stattgefunden; in die gleiche Richtung zielt auch die Kritik des (auch) behandelnden Arztes Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, im Bericht an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2007 (Urk. 1, Urk. 3/3/2). Indes macht der konsiliarische Bericht von Dr. C.___ nicht zum vornherein den Eindruck, dass er von falschen Gegebenheiten ausging; der Bericht mag etwas rudimentär erscheinen. Die Einwände des Beschwerdeführers gegenüber dem rheumatologischen Teilgutachten bedürfen indes nicht näherer Klärung, weil sie nicht entscheidrelevant sind. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass bereits bei der erstmaligen Rentenzusprache weniger das rheumatologisch bedingte Leiden des Beschwerdeführers, sondern vorwiegend die psychischen Beschwerden das wesentliche Ausmass der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirkten. Es liegen keine Hinweise in den umfangsreichen medizinischen Akten vor, dass sich die Rückenproblematik des Beschwerdeführers seither verschlechtert hat. Im Gegenteil erwähnen auch die Ärzte der Rheumaklinik des J.___ nach ausgedehnten somatischen Abklärungen im Jahr 2004 - im Einklang mit dem Gutachter Dr. C.___ - dass keine Hinweise vorlägen auf eine erneute radikuläre Symptomatik (Bericht der Rheumatologischen Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde vom 20. Februar 2004, Urk. 8/78).
         Zur psychiatrischen Einschätzung des E.___-Gutachters behauptet der Beschwerdeführer lediglich, diese stelle eine andere Würdigung eines gleichgebliebenen Sachverhalts dar. Dies ist unzutreffend. Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der diesen psychiatrischen Teil des Gutachtens erstellte, führte gegenteils aus, dass sich der frühere Zustand, wie er von Dr. F.___ beschrieben worden war, deutlich gebessert habe. Die Besserung wird, wie oben auszugsweise wiedergegeben, konkret beschrieben. Die Einschätzung erscheint differenzierter, fundierter als die stetige Diagnose des behandelnden Psychiaters Dr. D.___, der nicht weiter begründet, inwiefern eine Panikstörung vorliege und inwieweit von einer mittel- bis schwergradigen chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung sowie einem chronifizierten Schmerzsyndrom ausgegangen werden müsse (Bericht vom 23. Februar 2007 betreffend den Gesundheitszustand im Jahre 2006, Urk. 15/1). Bereits im Bericht vom Februar 2005 berichtete Dr. D.___, der Zustand habe sich chronifiziert und zeige eine Tendenz zur Verschlechterung (Urk. 8/88/3). Die Berichte von Dr. D.___ vermögen aus zwei Gründen die Ausführungen des psychiatrischen Konsiliums von Dr. K.___ des B.___-Gutachtens nicht zu entkräften: Zum einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer bei relativ aufwendiger psychiatrischer Begleitung einerseits durch Dr. D.___ und ergänzend durch das E.___, nicht besser gehen sollte. Diesbezüglich sind die Beobachtungen von Dr. K.___ überzeugender; sie entsprechen denn auch der neuerlichen Einschätzung der Ärzte der L.___ vom 4. April 2006, die von einer erfolgreich verlaufenen Hospitalisation mit Stimmungsaufhellung und Verbesserung des Schlafes sowie mit besserem Umgang mit der Situation und der Krankheit berichteten (Urk. 3/4). Zum andern ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Aus den gleichen Gründen vermögen auch die pessimistischeren Einschätzungen in psychiatrischer Hinsicht des E.___ die Schlussfolgerungen des Gutachtens B.___ nicht in Frage zu stellen (Urk. 15/2). Da das Gutachten B.___ umfassend und überzeugend ist, besteht kein Anlass, ein Obergutachten von Dr. F.___ einzuholen, wie dies nachträglich beantragt wurde (Prot. S. 2).

6.        Gestützt auf das Gutachten der MZR vom 12. Juli 2006 ist mit der Beschwerdegegnerin somit davon auszugehen, dass die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 ATSG erfüllt sind, weshalb eine Revision des Rentenanspruchs zulässig ist.
         Gemäss diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer für angepasste Arbeit voll arbeitsfähig; davon ist auszugehen.

7.       Die Beschwerdegegnerin bezifferte im Rahmen des Einkommensvergleichs (Erw. 1.2) das zumutbare Erwerbseinkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) auf Fr. 60'953.81, das zumutbare Erwerbseinkommen mit Behinderung (Invalideneinkommen) auf Fr. 57'831.00. Das Invalideneinkommen bestimme sich nach den Tabellen der Lohnstrukturerhebung der Bundesamtes für Statistik (LSE), Tabelle 1 Ziff. 1-93, Ausgabe 2005, mittlerer Lohn für Hilfsarbeiten für Männer. Da der Beschwerdeführer seit 2002 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, rechtfertige sich ein Abzug von 20 %, sodass ein Invaliditätsgrad von 24 % resultiere. Das Valideneinkommen leitete die Beschwerdegegnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom 6. März 2003 ab, in dem nach Anfrage an die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der A.___, ein Einkommen vom Fr. 58'918.-- ohne Schichtzulagen bzw. ein Einkommen inkl. Zulagen von Fr. 59'812.-- eruiert worden seien (Urk. 8/50 und Urk. 8/104).
         Das so festgesetzte Valideneinkommen für das Jahr 2005, hochgerechnet entsprechend der Nominallohnentwicklung seit dem Jahr 2003 (Urk. 8/104), ist nicht zu beanstanden. Auch die Grundannahmen des Invalideneinkommens - durchschnittlicher Tabellenwert für Hilfsarbeiten für Männer - sind zutreffend. Der erfolgte Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen ist, wenn auch grosszügig, so doch im Rahmen des Ermessens.

8.        Aus all diesen Gründen ist die Revision der bisherigen Rentenzusprache wegen veränderter gesundheitlicher Verhältnisse zulässig. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist korrekt. Sodann steht der Zeitpunkt, auf den der Rentenanspruch aufgehoben ist, in Einklang mit Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach bei Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die Veränderung in jedem Fall dann berücksichtigt werden muss, wenn die Verbesserung voraussichtlich länger andauern wird und wenn sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat. Die veränderten Verhältnisse sind im Zeitraum der Erstellung des B.___-Gutachtens als eingetreten zu qualifizieren; die Aufhebung der Rente per Ende Dezember 2006 ist vertretbar.

9.       Strittig ist in diesem Verfahren, wie erwogen, lediglich der Rentenanspruch. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer (noch) kein Begehren gestellt hat um berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung. Und es fällt auch auf, dass die Beschwerdegegnerin weder bei der ersten Rentenzusprache noch im Laufe des Revisionsverfahrens die berufliche Eingliederung - zum Beispiel durch Unterstützung im Rahmen eines Arbeitstrainings - gesetzeskonform geprüft hat. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, ja zu empfehlen, diesbezüglich mit einem Begehren an die Beschwerdegegnerin zu gelangen. Die Einschätzung der psychiatrischen Experten, wonach ein strukturierter Tagesablauf einen hohen therapeutischen Wert hat, zieht sich wie ein roter Faden durch die Akten (Urk. 8/21/8, Urk. 8/8/20/4). Es liegt daher auf der Hand, dass der beruflichen Eingliederung bedeutend mehr Beachtung geschenkt werden muss.
10.     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der dem dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
           Rechnung und Einzahlungsschein werdem dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an: (nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv)
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).