IV.2006.01166

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 24. April 2008
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     P.___, geboren 1963, von A.___ (Urk. 8/1 Ziff. 1.6), war von November 1999 bis Januar 2004 als Mitarbeiter in der Küche des B.___ in Z.___ angestellt (Urk. 8/2, Urk. 8/28 S. 2).
1.2     Am 22. April 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/1 = Urk. 8/44, je Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/3, Urk. 8/5, Urk. 8/10, Urk. 8/12, Urk. 8/22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/2) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4) ein.
         Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 26. Juli 2004 wies sie auch das Rentenbegehren ab (Urk. 8/31). Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2004 erhob der Versicherte am 6. August 2004 Einsprache (Urk. 8/32). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein (Urk. 8/38-40, Urk. 8/42). Mit Entscheid vom 12. Januar 2005 hiess sie die Einsprache insoweit teilweise gut, als sie dem Versicherten ab 1. Januar 2005 eine Viertelsrente, ab 1. März 2005 eine halbe und ab 1. April 2005 eine ganze Rente zusprach (Urk. 8/46 S. 3 f.). Gleichzeitig wies sie den Versicherten auf die von den Ärzten vorgeschlagene Behandlung (Physiotherapie, Entfernung der Drahtcerclagen) hin. Sollte er sich der Behandlung nicht unterziehen, werde die Einstellung oder Kürzung der Rente geprüft (Urk. 8/47).
1.3     Die IV-Stelle leitete im März 2006 eine Rentenrevision ein (Urk. 8/61-62). Mit Vorbescheid vom 31. August 2006 teilte sie dem Versicherten mit, dass er der vorgesehenen Behandlung nicht nachgekommen sei und die Rente daher aufgehoben werde (Urk. 8/76). In der Folge reichte der Versicherte der IV-Stelle einen Arztbericht der Universitätsklinik C.___ vom 5. Oktober 2006 ein (Urk. 8/84). Am 4. Dezember 2006 verfügte die IV-Stelle, dass der Rentenanspruch des Versicherten Ende des Folgemonats aufgehoben werde (Urk. 8/90 = Urk. 2, je S. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Dezember 2006 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige Invalidenrente auch weiterhin auszurichten. Eventuell sei die IV-Stelle anzuhalten, den Gesundheitszustand des Versicherten seriös abzuklären (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 forderte das Sozialversicherungsgericht den Versicherten auf darzulegen, welche Arztkonsultationen von Januar 2005 bis August 2006 stattgefunden und was sie ergeben hätten, dies mit der Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 9). Der Versicherte reichte keine Stellungnahme ein, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. März 2007 geschlossen wurde (Urk. 11).
         Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 ersuchte das Sozialversicherungsgericht Dr. E.___, Universitätsklinik C.___, um die Beantwortung von Fragen (Urk. 12-13). Mit Bericht vom 7. Januar 2008 antwortete Dr. E.___ auf die Fragen des Gerichts (Urk. 14). Am 12. Februar 2008 nahm die IV-Stelle dazu Stellung (Urk. 18). Der Versicherte liess sich nicht vernehmen. Ergänzend stellte die IV-Stelle dem Gericht am 14. März 2008 eine Bescheinigung der Arbeitslosenkasse des T.___ über die vom Versicherten 2007 bezogenen Leistungen zu (Urk. 19-20). Das Sozialversicherungsgericht bot dem Versicherten Gelegenheit, sich zu den neuen Vorbringen der IV-Stelle zu äussern (Urk. 21). Am 9. April 2008 (Urk. 23) reichte der Versicherte einen Bericht vom 27. März 2008 über einen stationären Aufenthalt im D.___ ein (Urk. 24).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzliche Bestimmung zur Schadenminderungspflicht (Art. 7 Abs. 1 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen.
1.3         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
        
2.
2.1     Der Beschwerdeführer brachte vor, die Physiotherapie sei von den Ärzten eingestellt worden. Diese hätten auch die Entfernung der Drahtcerclagen für unnötig erachtet (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Was die Vorhaltungen der Beschwerdegegnerin betreffe, so stütze sich diese auf einen zwei Jahre alten Bericht der Universitätsklinik C.___ (Urk. 1 S. 4 Ziff. 13). Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ hätten ihm während seines Aufenthalts in der Klinik im November 2006 eine Physiotherapie verordnet. Er müsse nun in die Physiotherapie (Urk. 1 S. 4 Ziff. 12).
2.2     Die Beschwerdegegnerin brachte vor, es gehe nicht an, dass der Beschwerdeführer die von ihm verlangte Massnahme erst in die Wege leite, wenn sich die Einstellung der Leistungen abzeichne (Urk. 7). In einer Stellungnahme vom 12. Februar 2008 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer per 1. Februar 2007 bei der Arbeitslosenversicherung als zu 100 % vermittlungsfähig angemeldet habe (Urk. 18 Ziff. 5).
2.3     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht verletzt hat und ob der Rentenanspruch daher gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG aufzuheben ist.

3.
3.1     Dem Beschwerdeführer wurde im Februar und Oktober 2003 an der rechten und linken Hüfte je eine Totalendoprothese eingesetzt (Urk. 8/22 S. 5 lit. A).
3.2     Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Teamleiter Hüftchirurgie Universitätsklinik C.___, erwähnte in einem Bericht vom 17. April 2003, nach der Operation an der linken Hüfte sei mit einer aktiven Physiotherapie mit Heimprogramm zur Kräftigung der Hüftabduktoren zu beginnen. Die Belastung sei stufenweise zu steigern (Urk. 8/5 S. 6 unten).
3.3     In einem Bericht vom 14. Mai 2004 nannte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/22 S. 5 lit. A):
- Status nach Totalendoprothese des rechten Hüftgelenks am 29. Oktober 2003 bei Status nach
- beidseitig fortgeschrittener sekundärer Coxarthrose nach Epiphysiolysis capitis femoris beidseits und Femurkopfnekrosen beidseits
- Status nach Voreingriffen
- Status nach Totalendoprothese des linken Hüftgelenks am 21. Februar 2003
         Der Beschwerdeführer habe fünf Monate nach der letzten Operation noch Schmerzen, die auf die Drahtcerclagen zurückzuführen seien. Diese könnten gegebenenfalls ambulant entfernt werden (Urk. 8/22 S. 6 lit. D.3). Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezeichnete Dr. E.___ als besserungsfähig (Urk. 8/22 S. 5 lit. C.1). Weiterhin werde eine aktive Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der Hüftabduktoren empfohlen. In einer nächsten Kontrolle im Oktober 2004 könne die Entfernung der Drahtcerclagen geplant werden (Urk. 8/22 lit. D.7).
         Für die angestammte Tätigkeit als Küchengehilfe habe vom 29. Oktober 2003 bis 29. Februar 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/22 S. 5 lit. B). Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 50 %, eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (Urk. 8/22 S. 4).
3.4     Im Bericht vom 8. Oktober 2004 stellte Dr. E.___ eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers fest. Unverändert bestünden Restbeschwerden in den Hüften bei vorliegenden Cerclagedrähten. Hinzugekommen seinen Knieschmerzen und schmerzhafte Schwellungen im Bereich des Rück- und Vorfusses. Ausserdem sei es zu einer psychischen Dekompensation gekommen. Der Beschwerdeführer sei unter diesen Umständen in der angestammten Tätigkeit und zur Zeit auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/38 = Urk. 8/40).
3.5     In einem Bericht vom 10. Dezember 2004 beantworteten Dr. E.___ und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik C.___, die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin. Ohne den Zeitpunkt sicher angeben zu können, sei es zwischen dem 1. März und dem 7. Oktober 2004 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen (Urk. 8/42 = Urk. 3/10, je S. 5 Ziff. 2). Auf die Frage, ob der somatische Gesundheitszustand durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 8/42 S. 3 Ziff. 3), antworteten die Ärzte: Die Drahtcerclagen könnten in Anbetracht der persistierenden Schmerzen in diesem Bereich ambulant entfernt werden, was zu einer mindestens teilweisen Regredienz der Beschwerden führen könnte. Ebenso könnte mit aktiven, physiotherapeutisch instruierten Übungen zur Kräftigung und Dehnung der Hüftmuskulatur eine teilweise Regredienz der Beschwerden erzielt werden (Urk. 8/42 S. 5 Ziff. 3). Bei Erfolg der Physiotherapie sei innerhalb von zwei bis drei Monaten eine Besserung zu erwarten. Sofern die Beschwerden auf die Drahtcerclagen zurückzuführen seien, sei nach deren Entfernung innerhalb von ein bis zwei Monaten ebenfalls mit einer Besserung zu rechnen (Urk. 8/42 S. 5 Ziff. 4).
3.6     Rund zwei Jahre später führte Dr. E.___ in einem weiteren Bericht vom 5. Oktober 2006 aus, der Beschwerdeführer klage über pertrochantere Schmerzen auf der linken Seite und unspezifische Beinschmerzen auf beiden Seiten, insbesondere in der Region des linken Kniegelenks. Weiter habe er Rückenschmerzen und Schmerzen in der rechten Schulter. Er beklage auch eine Traurigkeit, so dass er zeitweise weinen müsse (Urk. 8/84 S. 1 unten). Eine neue Röntgenaufnahme des Beckens zeige im Vergleich zu den Voraufnahmen eine unveränderte Stellung der Implantate. Links wie rechts sei es im Bereich der Trochanterspitze zu einer Hypertrophie des Knochens gekommen. Die Cerclagen seien gebrochen, die Trochanterosteotomie sei geheilt (Urk. 8/84 S. 2).
         Angesichts der unspezifischen muskuloskelettalen Beschwerden werde eine aktive, möglicherweise stationäre, physiotherapeutische Betreuung empfohlen. Im Rahmen einer stationären Rehabilitation könnten zusätzlich Abklärungen der Schulter-, Knie- und Rückenbeschwerden erfolgen und allenfalls eine psychiatrische Beurteilung durchgeführt werden. Damit sei es möglich zu prüfen, inwieweit die pertrochanteren Schmerzen für die Beschwerden verantwortlich seien. Auf diese Weise lasse sich auch abschätzen, inwieweit der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig sei. Allenfalls sei eine unabhängige multidisziplinäre Begutachtung zu erwägen (Urk. 8/84 S. 2 Mitte).
3.7     Einem Kurzbericht der Universitätsklinik C.___ vom 5. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 14. November bis 6. Dezember 2006 in der Universitätsklinik C.___ hospitalisiert war (Urk. 3/8).
         Die intensiven physikalischen Massnahmen hätten zu einer etwa 30%igen Regredienz der Beschwerden geführt. Der Beschwerdeführer habe motiviert an den Therapien teilgenommen (Urk. 3/8 unten). Es sei eine ambulante Physiotherapie verordnet worden (Urk. 3/8 unten, Urk. 3/9).
3.8     Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 ersuchte das Sozialversicherungsgericht Dr. E.___, einige Ergänzungsfragen zu beantworten (Urk. 12-13).
         Auf die Frage: „Wie beurteilen Sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem stationären Aufenthalt in der Universitätsklinik C.___ vom 14. November bis 6. Dezember 2006 in der angestammten und in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit?“ (Urk. 12 Ziff. 1.1), antwortete Dr. E.___, der Aufenthalt habe zu einer zirka 30%igen Reduktion der Beschwerden geführt. Allerdings scheine der Effekt bereits in der ersten Verlaufskontrolle am 10. Januar 2007 dahingefallen zu sein. Der Beschwerdeführer habe anlässlich dieser Konsultation beim Rheumatologen erneut über Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens, beider Schultern, der Hüften und der Ober- und Unterschenkel geklagt. Die folgenden Nachkontrollen hätten eine unverändert schlechte Situation ergeben. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich auch in psychiatrischer Behandlung gewesen (Urk. 14 Ziff. 1 Mitte).
         In der angestammten Tätigkeit habe in dieser Zeit keine Arbeitsfähigkeit bestanden. In wieweit der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sei, müsste mittels eines interdisziplinären Gutachtens festgestellt werden. Die Beschwerden gingen über das Fachgebiet der Orthopädie hinaus. So leide der Beschwerdeführer an rezidivierenden depressiven Episoden, einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom und an Schulter-, Knie- und Beinschmerzen (Urk. 14 Ziff. 1 unten).
         Es bestünden kaum Anhaltspunkte, dass eine früher durchgeführte stationäre Rehabilitation anders verlaufen und erfolgreicher gewesen wäre als der stationäre Aufenthalt vom 14. November bis 6. Dezember 2006 (Urk. 14 Ziff. 2).
3.9     Am 9. April 2008 (Urk. 23) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Ärztlichen Dienstes, D.___, vom 27. März 2008 ein (Urk. 24).
         Aus dem Bericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer depressiven Symptomatik im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation einen Selbstmordversuch unternahm (Urk. 24 S. 3 Mitte) und er vom 9. bis 29. Februar 2008 im Psychiatrie-Zentrum hospitalisiert war (Urk. 24 S. 1).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2005 mit, dass er gemäss ärztlicher Prognose bei Beachtung einer regelmässigen Physiotherapie und nach der Entfernung der Drahtcerclagen seine Arbeitsfähigkeit mittelfristig teilweise wiedererlangen werde. Es werde daher erwartet, dass er sich den erwähnten Massnahmen unterziehe (Urk. 8/47). Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer damit auf seine Schadenminderungspflicht und auf die Rechtsfolgen hin, womit das in Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgesehene Mahnverfahren durchgeführt wurde.
4.2     Die Auflage, sich der Behandlung zu unterziehen, deckt sich mit der Beurteilung der Ärzte der Universitätsklinik C.___ (Urk. 8/22 S. 6 lit. D.7, Urk. 8/42 S. 5 Ziff. 3-4 unten). Dafür, dass die Entfernung der Drahtcerclagen zu einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers geführt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Erklärung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 15. März 2006, er könnte nicht mehr laufen, wenn die Drahtcerclagen entfernt worden wären (Urk. 8/62), findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Dies ist auch zur Aussage des Beschwerdeführers zu sagen, die Ärzte hätten eine Physiotherapie als unnötig erachtet (Urk. 8/62). Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 ersuchte das Sozialversicherungsgericht den Beschwerdeführer, seine Behauptungen zu belegen und dem Gericht darzulegen, welche Arztkonsultationen von Januar 2005 bis August 2006 stattgefunden und was sie ergeben hätten (Urk. 9). Da der Beschwerdeführer auf die Aufforderung nicht reagierte, ist davon auszugehen, dass er seine Angaben nicht belegen kann.
         Im Schreiben vom 15. Mai 2006 zuhanden der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer, er sei bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, in Behandlung (Urk. 8/68). Dieser Aussage stehen die Schreiben von Dr. G.___ vom 9. Juni 2006 und 4. Juli 2006 entgegen, wonach er, Dr. G.___, den Beschwerdeführer schon längere Zeit nicht mehr gesehen habe (Urk. 8/70-71). Der Nachweis einer abweichenden ärztlichen Beurteilung ist daher nicht erbracht. Da auf die Einschätzung der Ärzte der Universitätsklinik C.___ vom Dezember 2004 abgestellt werden kann, erweist sich die dem Beschwerdeführer auferlegte Schadenminderungspflicht als zumutbar und damit rechtmässig.
4.3     Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer seiner Pflicht dadurch nachkam, dass er sich vom 14. November bis 6. Dezember 2006 zur Rehabilitation in die Universitätsklinik C.___ begab (Urk. 3/8). In Anbetracht der gesamten Sachlage ist dies zu verneinen. Der Beschwerdeführer fand sich erst nach Einleitung des Vorbescheidverfahrens am 31. August 2006 (Urk. 8/76) bereit, sich der Behandlung zu unterziehen. Mit Urteil vom 7. Februar 2007 im Verfahren Nr. IV.2005.01318 führte das hiesige Gericht in einem vergleichbaren Fall aus, auch wenn der Beschwerdeführer nun die verlangte Operation (Einlage einer Totalendoprothese an beiden Hüftgelenken) durchführen wolle, ändere dies nichts daran, dass er seine Pflicht während rund zwei Jahren, bis und mit Erlass der strittigen Verfügung versäumt hatte. Wollte man anders entscheiden, würde dies bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin eine Sanktion immer wieder androhen müsste und die versicherte Person immer wieder in Aussicht stellen könnte, sich nunmehr pflichtgemäss verhalten zu wollen (Erw. 3.3). Der Tatbestand von Art. 21 Abs. 4 ATSG ist daher erfüllt.
4.4     Bei der Festlegung der Rechtsfolgen ist sodann dem Verhältnismässigkeitsprinzip Beachtung zu schenken. Dies hat bei der Festlegung der Sanktionen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG deshalb Bedeutung, weil sich die Kürzung beziehungsweise Verweigerung nur auf diejenigen Leistungen beziehen kann, die - bei Wahrnehmung der zu fordernden Schadenminderung - durch die Sozialversicherung nicht zu erbringen gewesen wären (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 72 zu Art. 21 vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen E. vom 13. März 2007, I 824/06, Erw. 4).
         In welchem Umfang bei Beachtung der vorgesehenen Massnahmen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten war, lässt sich dem Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 10. Dezember 2004 nicht entnehmen, da darin eher unbestimmt von einer zu erwartenden teilweisen Regredienz der Beschwerden die Rede ist (Urk. 8/42 S. 5 Ziff. 3). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 erkundigte sich das Gericht bei Dr. E.___ nach dem Ergebnis des stationären Aufenthalts (Urk. 12 Ziff. 1.1). Dr. E.___ erklärte, der Klinikaufenthalt habe nur zu einer vorübergehenden Besserung der Beschwerden um zirka 30 % geführt. Bereits in der Verlaufskontrolle vom 10. Januar 2007 sei der Effekt dahin gewesen (Urk. 14 Ziff. 1). Es bestünden kaum Anhaltspunkte, dass eine früher durchgeführte stationäre Rehabilitation erfolgreicher verlaufen wäre (Urk. 14 Ziff. 2). Daraus ist zu schliessen, dass eine entsprechend der Auflage vom 11. Januar 2005 durchgeführte Behandlung - entgegen der Prognose im Dezember 2004 - kaum zu einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geführt hätte. Da demzufolge nicht von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, bestand der Rentenanspruch weiterhin und erweist sich die Aufhebung der Rente als unverhältnismässig.
4.5     Die Beschwerdegegnerin brachte in der Stellungnahme vom 12. Februar 2008 vor, der Beschwerdeführer habe sich, nachdem die Rentenzahlungen per Ende Januar 2007 eingestellt worden seien, per 1. Februar 2007 bei der Arbeitslosenversicherung als zu 100 % vermittlungsfähig gemeldet (Urk. 18 Ziff. 5 Abs. 1). Am 14. März 2008 reichte die Beschwerdegegnerin eine Bescheinigung der Arbeitslosenkasse des T.___ über die 2007 vom Beschwerdeführer bezogenen Leistungen ein (Urk. 19-20).
         Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
         Vorliegend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2006 (Urk. 2) zu beurteilen. In zeitlicher Hinsicht ist daher auf die Beurteilung durch Dr. E.___ abzustellen, wonach auch eine vor November 2006 durchgeführte Behandlung nicht erfolgreicher verlaufen wäre. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf des Jahres 2007 verbessert hat, muss offen bleiben. In Anbetracht, dass sich der Beschwerdeführer per Februar 2007 bei der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig gemeldet und er Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (Urk. 20), bleibt es der Beschwerdegegnerin unbenommen, erneut eine Revision einzuleiten und dabei auch den Bericht des Ärztlichen Dienstes, D.___, vom 27. März 2008, der im vorliegenden Verfahren ausser Acht bleibt, zu berücksichtigen.
4.6         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist, dass die Behandlung aus medizinischer Sicht jedoch nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte, weshalb sich die Rentenaufhebung als unverhältnismässig erweist. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Dem Beschwerdeführer ist eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Dezember 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).