Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Heimgartner
Urteil vom 18. Februar 2008
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patientenstelle Zürich
A.___, Posthaus Schaffhauserplatz
Hofwiesenstrasse 3, Postfach, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1953, meldete sich am 3. Februar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/2 Ziff. 7.8). Nach Abklärungen in erwerblicher (Urk. 10/5-6) und medizinischer Hinsicht (Urk. 10/7-10) sowie im Haushalt (Urk. 10/11) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. September 2006 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 10/14). Mit Verfügung vom 7. November 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch entsprechend der Ankündigung im Vorbescheid ab (Urk. 10/16 = Urk. 10/18 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. November 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte bei der IV-Stelle mit Eingabe vom 30. November 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 10/17 = Urk. 1). In der Folge überwies die IV-Stelle die Eingabe an das hiesige Gericht (vgl. Urk. 10/19). In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Am 5. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). In der Folge reichte die Versicherte zuhanden der IV-Stelle weitere Arztberichte nach (Urk. 14/2 = Urk. 12, Urk. 14/3-4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und in diesem Rahmen der Invaliditätsgrad. Dieser ist unbestrittenermassen nach der gemischten Methode zu bemessen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Rente im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht die Ausübung einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 % zumutbar sei (zum Beispiel für Verpacker-, Kontroll-, Überwachungs- oder Montagetätigkeiten). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der - mit 40 % zu gewichtenden - Haushaltstätigkeit eine Einschränkung von 16,7 % bestehe, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32,5 % (Urk. 2 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit dem Jahr 2000 an einer progredienten, mittelschweren bis schweren Depression mit Startle-Reaction (Schreckreaktionen), Stand- und Gangataxie (Gleichgewichtsstörungen) und Panikattacken zu leiden. Seit September 2005 seien zusätzlich invalidisierende Rückenbeschwerden aufgetreten, deren Ursache eine Diskushernie L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 links und eine mediobilaterale linksbetonte Diskushernie L5/S1 und L1/2 seien. Tätigkeiten in der Verpackung, Kontrolle, Überwachung oder Montage könnten nicht in einem Umfang von 50 % ausgeübt werden. Aufgrund des jetzigen Zustandsbildes bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Hausangestellte im Krankenheim Mattenhof. Selbst wenn mit einer weiterführenden Therapie eine Besserung der Rückenbeschwerden erreicht werden könnte, verunmögliche die chronische Depression bis auf weiteres eine Erwerbstätigkeit sowie eine Umschulung (Urk. 9/17/2).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 1. Juni 2005 (Urk. 10/7/7 = Urk. 10/18/11 = Urk. 3/2) zuhanden des Hausarztes der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 10/7/7 Mitte):
- Psychischer Ausnahmezustand
- Differenzialdiagnose: dementieller Prozess / Alzheimer
- psychogen / Depression?
Angaben über die Arbeitsfähigkeit machte Dr. B.___ keine. Die Anamnese sei sehr schwierig, die Beschwerdeführerin sei kaum zu untersuchen. Sie torkle, wirke verlangsamt, kaum einfühlbar, teilweise aggressiv und unwirsch. Sie wisse nicht, weshalb sie da sei und sei offenbar mehrmals gestürzt. Er halte es für möglich, dass der Zustand ausschliesslich auf eine Depression zurückzuführen sei, möglicherweise mit medikamentöser Einwirkung (Urk. 10/7/8 oben).
3.2 Die Vertrauensärztin der Pensionskasse der Stadt X.___, Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, nannte in ihrem Bericht vom 25. Januar 2006 (Urk. 10/9) folgende Diagnosen (Urk. 10/9 Ziff. 1):
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Reizsymptomen L4, L5 und S1 links bei
- Diskushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L4
- mediobilaterale Diskushernie L5/S1 mit Verdacht auf Nervenwurzelkompression S1
- mediolinkslaterale Diskushernie L1/2
- chronische Depression mit multiplen Ängsten
Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 10/9 Ziff. 7). Eine andere zumutbare Arbeit komme nicht in Frage (Urk. 10/9 Ziff. 6).
Es gäbe keine nicht-medizinischen (psychosozialen) Gründe, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zwar liege durch den voll invaliden Ehemann der Beschwerdeführerin auch eine psychosoziale Belastungssituation vor, doch würden die ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule die vorhandene Schmerzsymptomatik ausreichend erklären (Urk. 10/9 Ziff. 4).
Es bestehe eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik mit Therapieresistenz, welche durch die eindrücklichen Befunde auf mehreren Etagen der Lendenwirbelsäule erklärt sei. Die Therapieoptionen seien weitgehend ausgeschöpft; ein operativer Eingriff im Sinne einer Spondylodese würde die Schmerzproblematik wahrscheinlich nicht genügend verbessern und sei von der Beschwerdeführerin von vornherein abgelehnt worden. Mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiterin in der Reinigung könne nicht gerechnet werden (Urk. 10/9 Ziff. 12).
3.3 Mit Bericht vom 14. Februar 2006 (Urk. 10/8) zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/8 lit. A):
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L4, L5 und S1 links bei Diskushernie L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 links
- bilaterale linksbetonte Diskushernie L5/S1 mit Nervenwurzelkompression S1
- mediolinkslaterale Diskushernie L1/2
- depressive Entwicklung
- Fingerpolyarthrose
- Karpaltunnelsyndrom links
Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Oktober 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/8 lit. B). Radiologisch zeige sich ein sehr eindrücklicher Befund mit grosser Diskushernie L4/5 und intraforaminalem Kontakt zur Nervenwurzel L4 links sowie eine lumbosakrale Diskushernie mit Nervenwurzelkompression S1 links, welche die therapieresistenten Schmerzen der Beschwerdeführerin hinreichend erklären würden. Aufgrund der gesamten Situation sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, den Rücken belastende oder manuelle Arbeiten vorzunehmen. Eine angepasste Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin für drei Stunden pro Tag zuzumuten (Urk. 10/8 lit. D.7).
3.4 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. E.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 16. Februar 2006 (Urk. 10/7/1 = Urk. 10/18 = Urk. 3/1/1) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/7 lit. A):
- mittelschwere chronische Depression mit Panikattacken
- chronisches Lumbo-radikuläres-Syndrom L4/S1 links bei Diskushernie L4 links
Die Beschwerdeführerin sei als Hausangestellte seit 10. Oktober 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/7 lit. B). Sowohl die bisherige als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar (Urk. 10/7/4). Die Physiotherapie habe keine Besserung gebracht und die Depression würde selbst bei Besserung der Rückenschmerzen eine weitere Tätigkeit verunmöglichen (Urk. 10/7 lit. D.7 unten).
3.5 Der Arzt des regionalärztlichen Dienstes, RAD, Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2006 (Urk. 10/12 S. 2) fest, der invalidisierende Gesundheitsschaden bei der Beschwerdeführerin bestehe in einem Rückenleiden und einer mittelschweren Depression. Eine Demenz habe neurologisch nicht bestätigt werden können. Daraus werde eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer für den Rücken leidensangepassten, leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit nachvollziehbar. In der angestammten Tätigkeit als Putzfrau bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/12 S. 2 Mitte).
3.6 Dr. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 18. Januar 2007 (Urk. 12) folgende Diagnosen (Urk. 12 S. 1 Mitte):
- Angst- und Panikstörung mit Agoraphobie und Klaustrophobie
- reaktiv bedingte bis mittelgradig schwere Depression
- visuelle Halluzinationen vor allem nachts, aber auch tagsüber
- angstbedingte Mikroverwirrungszustände, zu wenig Anhaltspunkte für eine dementielle Entwicklung
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der psychiatrischen Erkrankung und der bestehenden Rückenschmerzen zu 100 % arbeitsunfähig, jetzt und auch für die Zukunft. Aufgrund ihrer Behinderung sei sie nicht in der Lage, sich adäquat zu bewerben und eine Arbeit inne zu haben, dies auch nicht bei einem geschützten Arbeitsplatz (Urk. 12 S. 3 Mitte).
Viele potentiell traumatisierende Ereignisse habe die Beschwerdeführerin in ihrer Lebensgeschichte gut bewältigt. Mit dem Tod der Mutter und dem Risiko, dass ihr invalider, halbseitig gelähmter Ehemann an einer erneuten Herzoperation vor zwei Jahren hätte sterben können, sei die Beschwerdeführerin dekompensiert. Die Beschwerdeführerin sei einer dieser Menschen, die viel Schweres in ihrem Leben bewältigen könnten und dann anlässlich eines erneuten schweren Ereignisses dekompensieren würden. Aus diesem Grund erachtete Dr. G.___ die Prognose als nicht besonders günstig. Entscheidend sei eher, dass die Beschwerdeführerin im invaliden Zustand so wenig wie möglich leiden müsse (Urk. 12 S. 3 Mitte).
3.7 Mit Bericht vom 21. Juni 2007 (Urk. 14/3) stellten die Ärzte des Stadtspitals Y.___, Klinik für Akutgeriatrie, folgende Diagnosen (Urk. 14/3 S. 1 Mitte):
- leichte bis mittelschwere kognitive Störung mit ausgeprägter visuo-konstruktiver Störung, Apraxie und exekutiver Störung bei hohem Verdacht auf degenerative Erkrankung (Differentialdiagnose Lewy Body Demenz / Differenzialdiagnose atypische Alzheimererkrankung / andere degenerative Erkrankung) mit rezidivierenden Halluzinationen
- Angst- und Panikstörungen mit konsekutiver chronischer Benzodiazepineinnahme, Differentialdiagnose im Rahmen dereaktiv auf oben genannte Erkrankung
- Dyslipidämie
- Verdacht auf Schlafapnoesyndrom
- chronische Rückenschmerzen bei Diskushernie Lendenwirbelkörper 5/S1 mit geringer Nervenwurzelkompression von S1 linksseitig (CT 12/05)
Angaben über die Arbeitsfähigkeit erfolgten keine.
Differenzialdiagnostisch sei das Krankheitsbild aktuell noch schwierig einzuordnen: Es bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit ein degeneratives Leiden (Urk. 14/3 S. 1 unten). Neben der kognitiven Störung zeige die Beschwerdeführerin deutliche Zeichen einer Angst- und Panikstörung, die insbesondere auch für den Ehemann äusserst schwierig sei. Wegen der ausgeprägten visuo-konstruktiven Störung mit deutlichen Orientierungsstörungen könne allenfalls diese psychische Störung auch reaktiv aufgetreten sein im Rahmen eines beginnenden degenerativen Leidens (Urk. 14/3 S. 2 Mitte).
Neuropsychologisch stehe eine deutliche visuell räumliche Störung mit Apraxie im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin bemerke diese Störung, wenn es ihr schwer falle, den richtigen Weg in der Stadt zu finden (Urk. 14/3 S. 2 unten).
Weiter hätten sich eine deutliche kognitive Verlangsamung sowie eine Störung des Arbeitsgedächtnisses sowie exekutive Minderleistungen gefunden. Die Gedächtnisbeeinträchtigungen seien in der Testsituation nur sehr leichter Natur gewesen, aber die Beschwerdeführerin habe Mühe bekundet, sich an Daten und Ereignisse aus ihrer Biografie korrekt zu erinnern (Urk. 14/3 S. 2 unten).
4.
4.1 Bezugsgrösse für die gerichtliche Beurteilung des Rentenanspruchs ist der für dieses Verfahren massgebende Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2006 (Urk. 2, BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
Bei den Erkrankungen, welche in den nachgereichten Arztberichten vom 18. Januar und 21. Juni 2007 diagnostizierten wurden, handelt es sich um keine neuen Leiden, sondern um solche, die bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorlagen. Die Berichte erlauben mithin Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation und können demnach in die Beurteilung miteinbezogen werden.
4.2 Aufgrund der zitierten medizinischen Akten steht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in somatischer Hinsicht besteht.
Umstritten ist, ob der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht zumutbar ist. Die vorhandenen, divergierenden Einschätzungen von Dr. F.___ (50 %), Dr. D.___ (max. drei Stunden pro Tag) sowie von Dr. C.___ (100%ige Arbeitsunfähigkeit) erscheinen vor dem Hintergrund des nachgereichten Berichts vom 21. Juni 2007 nicht mehr alle als nachvollziehbar. So wurde in dem Bericht der Ärzte des Stadtspitals Y.___neu eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung mit ausgeprägter visuo-konstruktiver Störung, Apraxie und exekutive Störung bei einem hohem Verdacht auf eine degenerative Erkrankung mit rezidivierenden Halluzinationen diagnostiziert. Diese neu gestellten Diagnosen dürften sich nicht unwesentlich auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirken, so dass auf keinen der vorgenannten Berichte abgestellt werden kann. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da in Bezug auf die Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit auf die Beurteilung durch Dr. G.___ verwiesen werden kann, die keine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepasster Tätigkeit mehr für zumutbar erachtet.
4.3 Die Einschätzung von Dr. G.___ beruht nicht nur auf einer eingehenden Untersuchung, sondern ist auch fundiert und setzt sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nachvollziehbar auseinander. Ihr Bericht und die darin enthaltene Darlegung der medizinischen Situation sowie die Schlussfolgerungen leuchten ein und werden durch den Bericht der Ärzte des Stadtspitals Y.___gestützt. Dr. G.___s Einschätzung ergibt ein umfassendes Bild der Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin. Demnach kann für die Entscheidfindung und insbesondere für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit auf den Bericht von Dr. G.___ abgestellt werden.
Daran vermag auch die gestützt auf die Akten erfolgte Beurteilung des RAD nichts zu ändern. Die erst später erfolgte fachärztliche Einschätzung von Dr. G.___ konnte von Dr. F.___ nicht mitberücksichtigt werden. Im Gegensatz zu derjenigen von Dr. F.___ beruht deren Einschätzung sodann auf einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin. Sodann ging die Einschätzung von Dr. D.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht lediglich von einer depressiven Entwicklung bei der Beschwerdeführerin aus, was dem tatsächlichem Zustand der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht entsprach.
4.4 Auf Grund der durch Dr. G.___ erfolgten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie aufgrund der von ihr gestellten Diagnosen muss davon ausgegangen werden, dass eine Umstellung auf eine neue, angepasste Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin mit zuviel Stress und daher mit einer erheblichem psychischen Belastung verbunden sein würde, der sie nicht mehr gewachsen wäre. Die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit ist ihr somit sozialpraktisch nicht mehr zumutbar. Insofern leuchtet ein, dass im Bericht von Dr. G.___- unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Einschränkungen - auch in einer angepassten Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bescheinigt wurde.
4.5 Nach dem Gesagten ist auf die überzeugende Beurteilung von Dr. G.___ abzustellen und der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit entsprechend zu ermitteln.
5. Die IV-Stelle ging angesichts der vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung - bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche - geleisteten 24.5 (5 x 4.9 Stunden pro Tag) Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Urk. 2 S. 2 Mitte) zu Recht von einem rund 60%igen Anteil der Erwerbstätigkeit aus. Unter Berücksichtigung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ergibt sich demnach ein Teilinvaliditätsgrad von 60 %.
6.
6.1 Was den Aufgabenbereich betrifft, wurde im Haushaltsabklärungsbericht der IV-Stelle vom 27. September 2006 (Urk. 10/11) festgestellt, dass eine Einschränkung von 16,7 % bei einem Pensum von 40 % bestehe (Urk. 10/11 S. 6 oben), weshalb sich der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich auf 6,68 % belaufe (Urk. 10/11 S. 6 Ziff. 8). Anerkannt wurden dabei Behinderungen im Bereich der Ernährung (10 %), der Wohnungspflege (5 %) und der Wäsche und Kleiderpflege (1,7 %).
6.2 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des damaligen EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des damaligen EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile des damaligen EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a, und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubhaften Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001, S. 161 Erw. 3c; Urteil des damaligen EVG in Sachen M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 5.1.1). Dies gilt, wie das damalige EVG entschieden hat, selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
6.3 Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle ermittelte die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt gestützt auf deren eigenen Angaben und unter Einbezug der Unterstützung der Schwiegertochter (3 bis 5 Stunden pro Monat) und des Ehemannes, der zwar in allen alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei und dem trotz seiner seit Jahren bestehenden Vollinvalidität eine minimale Mithilfe im Haushalt zumutbar sei (Urk. 10/11 Ziff. 4, 6 und 7). Auf den entsprechenden Bericht der IV-Stelle, der auf fundierten Abklärungen beruht und im Ergebnis nachvollziehbar ist, kann abgestellt werden. Hinweise darauf, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs mit der Sachbearbeiterin der IV-Stelle vom 2. August 2006 (vgl. Urk. 10/11 S. 1 Mitte) nicht glaubwürdig gewesen wären, gibt es keine. Die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen stehen der Erfüllung der Haushaltstätigkeit zu Hause kaum entgegen. Auch im Lichte der somatisch medizinischen Aktenlage erscheint die Bezifferung der Einschränkung der Haushaltstätigkeit als angemessen, zumal die im Bericht berücksichtigte Mithilfe der Schwiegertochter (Putzen der Fenster, Auf-/Abhängen der Vorhänge sowie manchmal der Wäsche sowie gründliche Reinigung) sowie des Ehemannes (Auf-/Abhängen der Wäsche) sich sodann in einem durchaus zumutbaren Rahmen bewegt (Urk. 10/11 Ziff. 6, 6.2, 6.3 sowie 6.5). Ausserhäusliche Besorgungen erledigt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge alleine oder zusammen mit ihrem Ehemann (Urk. 10/11 Ziff. 6/4).
7. Aufgrund der Teilinvalidität im Erwerbsbereich von 60 % und derjenigen im Aufgabenbereich von 6,68 % resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 67 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
Angesichts der Tatsache, dass das Wartejahr am 4. Oktober 2006 also bereits im Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2006 erfüllt war, hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9. Ausgangsgemäss ist der durch die Patientenstelle vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2006 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Patientenstelle Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).