Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. August 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1979 geborene A.___ ist gelernter Verkäufer und arbeitete in dieser Funktion seit dem 1. September 1999 bei der B.___ AG (Urk. 7/3 S. 1 und 3, Urk. 7/7). Im März 2002 kam es zur Ausbildung einer radikulären Symptomatik im rechten Bein des Versicherten und im weiteren Verlauf zu einer rechtsbetonten Paraparese mit entsprechender Einschränkung der Mobilität. Nach diversen medizinischen Abklärungen stellten die Ärzte schliesslich die Diagnose eines interspinalen Chondroms auf Höhe Th1 mit Kompression des Rückenmarks. Am 4. Juni 2002 erfolgten in der Schulthess Klinik eine dorsale Laminektomie, die Tumorexzision sowie eine Spondylodese C6-Th3 (Urk. 7/11 S. 9 f. und S. 11 ff, Urk. 7/40). Da im weiteren Verlauf deutliche Restbeschwerden persistierten (vgl. Urk. 7/40), meldete sich A.___ am 17. August 2004 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 7/11-13, Urk. 7/22, Urk. 7/24) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2005 das Vorliegen eines Rentenanspruchs des Versicherten (Urk. 7/29). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/32) wies sie mit Entscheid vom 19. Dezember 2005 ab (Urk. 7/39). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.2 Am 18. Mai 2006 stellte A.___ ein erneutes Gesuch um Rentenleistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/41) und reichte einen Verlaufsbericht seines Hausarztes ein (Urk. 8/40). Die IV-Stelle nahm daraufhin weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor (vgl. Urk. 7/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/46-47) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 27. November 2006 erneut ab und begründete dies damit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letztmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch nicht wesentlich verschlechtert habe (Urk. 2 = Urk. 7/49).
2. Hiergegen reichte der Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2006 Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung einer spezialärztlichen Untersuchung zur Klärung der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und die Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente ab dem 1. Juni 2006 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2007 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 6. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt (Urk. 8). Da er sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess, wurde sein Verzicht auf eine weitere Stellungnahme angenommen und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. März 2007 geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten und damit auch im Verfahren der Neuanmeldung ist nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Grad der Invalidität des Beschwerdeführers seit der Abweisung seines Rentenbegehrens mit dem rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2005 (Urk. 7/39) eine Veränderung erfahren hat, und ob diese Veränderung genügt, um nunmehr den Anspruch auf die beantragte (halbe) Rente zu begründen (vorstehend Erw. 1.3).
3. Die Vorinstanz stellte zur Festsetzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beim Erlass der mit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2005 (Urk. 7/39) bestätigten Verfügung vom 2. November 2005 - in welcher der Anspruch auf eine Rente verneint wurde (Urk. 7/29) - auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 10. November 2004 beziehungsweise auf dessen Ergänzung vom 30. November 2004 ab (vgl. Urk. 7/28 S. 4, Urk. 7/38). Dr. C.___ hielt im fraglichen Bericht bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine residuelle rechtsbetonte Paraparese bei Status nach dorsaler Laminektomie und Spondylodese C6-Th3 am 4. Juni 2002 bei intraspinalem Chondrom Th1 fest. Nach der Operation des Chondroms habe sich die Paraparese zunächst deutlich zurückgebildet. Unter vermehrter körperlicher Belastung sei es jedoch wieder zu einer Zunahme der Beschwerden mit Ermüdung der Beine und konsekutivem Hinken gekommen, weshalb die Arbeitsunfähigkeit im Verlauf wieder habe erhöht werden müssen. Objektiv lasse sich ein leichtes Hinken sowie eine verminderte Kraft im rechten Bein nachweisen. Klinisch zeige sich eine Muskelatrophie im rechten Oberschenkel und Gesäss sowie eine allgemeine Verspannung der Muskulatur des linken Oberschenkels medial. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bei Rotation beidseits vermindert. Die aktuellen Beschwerden seien durch die residuelle Paraparese bedingt (Urk. 7/11 S. 5 f.). Weiter führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er an seinem aktuellen Arbeitsplatz bezüglich der körperlichen Belastung einen idealen Ausgleich habe, und dass er pro Tag maximal fünf Stunden beziehungsweise 25 Stunden pro Woche arbeite. Aufgrund dieser zusätzlichen Informationen war Dr. C.___ der Ansicht, dass der Beschwerdeführer aktuell eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausübe, und dass die Restarbeitsfähigkeit auf 60 % festzusetzen sei (Urk. 7/12; vgl. auch Urk. 7/13). Die Vorinstanz ging dementsprechend bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einer 60%igen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus und ermittelte aufgrund eines von Januar bis August 2005 erzielten Einkommens von Fr. 42'671.20 einen Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 7/28 S. 4). Sie stellte demgegenüber nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im ebenfalls beigezogenen Bericht der Frau Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 4. Juli beziehungsweise vom 13. September 2005 ab. Dr. D.___ übernahm in ihren Berichten im Wesentlichen die von Dr. C.___ gestellte Diagnose und traute dem Beschwerdeführer - auch auf längere Sicht - eine Arbeit in der bisherigen Tätigkeit als Modeverkäufer in einem 50%-Pensum zu. Die bisherige Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer ideal, weil er teils sitzend und teils stehend arbeiten könne. Eine nur stehende Tätigkeit sei ihm wegen der Schwäche beider Beine längerfristig nicht möglich. Dasselbe gelte aufgrund von postoperativ verstärkten Rückenschmerzen für eine rein sitzende Tätigkeit (Urk. 7/24).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der letztmaligen rechtskräftigen Abweisung des Rentenanspruchs geltend, indem er ausführt, dass ein Einkommensvergleich unter Berücksichtigung seines aktuellen Gesundheitszustandes und des in diesem Rahmen effektiv erzielten Valideneinkommens (richtig wohl: Invalideneinkommens) zu einem Invaliditätsgrad von 51 % führe (Urk. 1).
4.2 Mit der erneuten Anmeldung zum Rentenbezug vom 18. Mai 2006 (Urk. 7/41) reichte der Beschwerdeführer der IV-Stelle einen Verlaufsbericht seines Hausarztes Dr. C.___ vom 2. Mai 2006 ein. Darin führte Dr. C.___ auf, dass der Beschwerdeführer bei seiner stehenden Arbeit als Verkäufer unter Belastung Ermüdungserscheinungen, Verkrampfungen (Spastik) sowie Kraftlosigkeit im rechten Bein aufweise. Subjektiv klage er über ein Instabilitätsgefühl im rechten Bein in gewissen Positionen. Objektiv habe sich ein leichtes Hinken sowie eine verminderte Kraft im rechten Bein gezeigt. Im Verlauf sei auch zu beobachten gewesen, dass zu grosse Belastungen eher zu einer anhaltenden Verschlechterung der Belastungsfähigkeit geführt hätten. Seit Oktober 2004 könne der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht daher nur noch zu 50 % im bisherigen Tätigkeitsbereich arbeiten. Im Prinzip sei die Arbeit als Verkäufer ideal und damit der Behinderung angepasst; aufgrund der längerdauernden Einschränkung und der immer noch vorhandenen Paraparese sei jedoch nicht mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/40).
Die IV-Stelle zog noch einen Verlaufsbericht der Neurologin Dr. D.___ bei. Am 26. September 2006 wies diese auf eine bei grundsätzlich unveränderter Diagnose zwischenzeitlich erfolgte leichte Zunahme der rechtsbetonten spastischen Paraparese mit reaktiver Fehlhaltung und Schmerzen auch im Bereich der gesamten Wirbelsäule hin. Die Restarbeitsfähigkeit sei allerdings unverändert auf 50 % in der Tätigkeit als Verkäufer festzusetzen (Urk. 7/44).
4.3 Ein Vergleich der aktuellen medizinischen Berichte mit denjenigen, die bei Erlass der Verfügung vom 2. November 2005 (Urk. 7/28) beziehungsweise des diese bestätigenden rechtskräftigen Einspracheentscheides vom 19. Dezember 2005 (Urk. 7/39) vorlagen, zeigt, dass in den neueren Berichten sowohl Dr. C.___ als auch Dr. D.___ die Restarbeitsfähigkeit als Verkäufer auf 50 % einschätzten (vorstehende Erwägung), wohingegen der Hausarzt Dr. C.___ in seinen Berichten vom 11. beziehungsweise 30. November 2004 noch der Auffassung war, eine 60%ige Tätigkeit als Verkäufer sei dem Beschwerdeführer zumutbar (vorstehend Erw. 3). Nach der Meinung von Dr. D.___ ist zwischenzeitlich keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten (vgl. Urk. 7/44 S. 4). Auf den ersten Blick könnte man hingegen annehmen, Dr. C.___, welcher in seinen ersten Berichten noch eine 60%ige Tätigkeit als Verkäufer für zumutbar hielt, trete mit der Attestierung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit im Bericht vom 2. Mai 2006 für eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ein. Dagegen spricht allerdings, dass Dr. C.___ im Bericht vom 2. Mai 2006 nirgends ausdrücklich von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit seiner letzten Stellungnahme schreibt. Auch führt er im Bericht in zeitlicher Abfolge die verschiedenen von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten auf, wobei er in diesem Zusammenhang abschliessend bemerkt, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2004 bis heute nur noch zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/40 S. 1). Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung steht zwar im klaren Widerspruch zu derjenigen in den Berichten vom 10. beziehungsweise 30. November 2004, wo noch Ende November 2004 eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit attestiert wurde, und zwar vom Juni 2004 an (vgl. Urk. 7/11 S. 5, Urk. 7/12). Allerdings kann angesichts der Tatsache, dass Dr. C.___ im aktuellen Bericht vom 2. Mai 2006 die Restarbeitsfähigkeit von 50 % quasi rückwirkend bereits ab Oktober 2004 attestierte, zumindest der Schluss gezogen werden, dass auch er nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit Erlass des rechtskräftigen Einspracheentscheides vom 19. Dezember 2005 ausging. Bei den divergierenden Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit handelt es sich offenbar lediglich um eine nachträglich andere Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, und damit um eine vorliegend nicht zu berücksichtigende unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Es steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen rechtskräftigen Abweisung des Rentenanspruchs nicht in wesentlicher Weise verändert und auf die zumutbare Restarbeitsfähigkeit ausgewirkt hat.
4.4 Im Übrigen erscheint auch die der ursprünglichen Abweisung eines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 2. November 2005 und Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2005 zugrundeliegende Einschätzung der IV-Stelle, dem Beschwerdeführer sei in seinem bisherigen Beruf eine Tätigkeit in einem 60%igen Pensum zumutbar, vertretbar. In den Berichten vom 10. und 30. November 2004 weist Dr. C.___ nämlich darauf hin, der Beschwerdeführer sei mit der aktuellen Tätigkeit als Verkäufer im 60%-Pensum zufrieden, und diese Tätigkeit sei der Behinderung angepasst, weshalb die Restarbeitsfähigkeit auf 60 % festzusetzen sei. In Anschluss vermerkt Dr. C.___, der Arbeitgeber habe dem Beschwerdeführer einen neuen Vertrag über ein 50%iges Pensum angeboten (Urk. 7/11 S. 6, Urk. 7/12). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle davon ausging, dass der Beschwerdeführer damals aus medizinischer Sicht grundsätzlich in der Lage war, ein 60%iges Arbeitspensum zu versehen. Angesichts der Bemerkung von Dr. C.___ liegt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer lediglich auf Wunsch oder zumindest auf Vorschlag des Arbeitgebers hin seine Arbeitszeit auf ein 50%iges Pensum reduziert hat (seit Mai 2005, vgl. Urk. 7/41 S. 5), ohne dass dabei gesundheitliche Gründe ausschlaggebend gewesen wären. Unter diesen Umständen ist es vertretbar, mit der Vorinstanz von einer aktuellen Restarbeitsfähigkeit von mindestens 60 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (vgl. Urk. 7/48), zumal sich der Gesundheitszustand nach Einschätzung der Ärzte wie bereits gesagt seit der letztmaligen rechtskräftigen Abweisung des Rentenanspruchs nicht wesentlich verändert hat.
4.5 Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Einkommensvergleich; insbesondere macht er geltend, das Invalideneinkommen sei zu hoch bemessen worden (Urk. 1).
Die IV-Stelle ging für das Jahr 2005 von einem hypothetischen Valideneinkommen in der Tätigkeit als Verkäufer von Fr. 65'195.-- aus (vgl. Urk. 7/38). Dieses Einkommen blieb unbestritten und ist nach Lage der Akten zu bestätigen (vgl. Urk. 7/27, Urk. 7/36-37). Unter Hinzurechnung der Lohnentwicklung zwischen dem Jahr 2005 und dem Jahr 2006 von 1,2 % (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8 - 2007, S. 91, Tabelle B10.2) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 65'977.--.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (vorstehend Erw. 1.2). Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer eine 60%ige Arbeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäufer zumutbar, weshalb er sich ein so erzielbares Einkommen auch anrechnen lassen muss. Heute übt er eine solche Tätigkeit jedoch nur in einem 50%-Pensum aus (vgl. Urk. 7/41 S. 5). Trotzdem rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die aktuellen im 50%igen Teilzeitpensum erzielten Einkünfte abzustellen und diese auf ein 60%iges Pensum hochzurechnen. Der Beschwerdeführer war nämlich vor Eintritt seines Gesundheitsschadens bei seinem Arbeitgeber in einem Vollzeitpensum tätig (Urk. 7/7). Dr. C.___ gegenüber gab er an, sein Arbeitgeber habe ihm einen Vertrag über ein 50%-Pensum angeboten, dieser Vertrag könne aber noch angepasst werden (Urk. 7/12). Schliesslich gab der Arbeitgeber im September 2005 selbst an, der Beschwerdeführer sei "zur Zeit in einem ca. 50% Pensum" angestellt (Urk. 7/25). Dies lässt auf eine gewisse Flexibilität des Arbeitgebers bezüglich der Ausgestaltung der Arbeitspensen schliessen. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das momentan versehene Arbeitspensum beim aktuellen Arbeitgeber innert nützlicher Frist auf ein 60%iges Pensum erhöhen könnte, falls er dies wünschte. Nach Lage der Akten ist im Übrigen auch von stabilen Arbeitsverhältnissen auszugehen, und das erzielte Einkommen enthält keine Sozialkomponente (vgl. Urk. 7/25; vorstehend Erw. 1.2).
Aus dem akutellen Lohnkonto für das Jahr 2006 (Urk. 3) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis Oktober ein gesamthaftes Einkommen von Fr. 26'761.20 erzielte. Im Monat November betrug das Einkommen Fr. 5'094.65, wobei davon auszugehen ist, dass in diesem Betrag die jährliche, jeweils im November ausbezahlte Gratifikation enthalten ist (vgl. Urk. 7/36). Das Gehalt für den Monat Dezember 2006 ist im eingereichten Lohnkonto noch nicht aufgeführt, hier kann aber von einem aus dem in den Monaten Januar bis Oktober 2006 erzielten Einkommen von Fr. 26'761.20 ermittelten Durchschnittsgehalt von Fr. 2'676.10 ausgegangen werden (Fr. 26'761.20/10). Addiert man diese drei Beträge, ergibt sich für das Jahr 2006 ein im 50%-Pensum effektiv erzieltes Jahresgehalt von Fr. 34'531.95. Hochgerechnet auf das zumutbare 60%ige Arbeitspensum resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 41'438.35. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 65'977.-- ergibt dies bei einer Differenz von Fr. 24'538.65 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Damit ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle im Ergebnis zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle bisher lediglich den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft hat, was vorliegend auch Streitpunkt war. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Unter diese Massnahmen fallen auch die Massnahmen beruflicher Art, insbesondere auch die Umschulung (Art. 8 IVG).
Sollten ärztliche Stellungnahmen ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine andere zumutbare Arbeit mit mehr sitzenden Tätigkeiten (beispielsweise eine Bürotätigkeit) in einem höheren als dem aktuell in der bisherigen Tätigkeit zumutbaren Arbeitspensum von 60 % möglich wäre beziehungsweise ihm eine bessere Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ermöglichen würde, hätte der Beschwerdeführer unter Umständen Anspruch auf die auf eine solche Eingliederung hinzielenden beruflichen Massnahmen, insbesondere (aufgrund der errechneten Erwerbseinbusse von 37% in der aktuellen Tätigkeit) auch auf eine möglicherweise erforderlich werdende Umschulung nach Art. 17 IVG (vgl. BGE 130 V 488 Erw. 4.2). Es steht dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich frei, bei der Invalidenversicherung ein Begehren um die Ausrichtung beruflicher Massnahmen einzureichen, welches dann im Sinne des Vorstehenden von der IV-Stelle zu prüfen wäre.
5. Abschliessend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unterliegt und die Beschwerde abzuweisen ist.
Da es vorliegend um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).