IV.2006.01173

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 28. November 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     D.___, geboren 1962, arbeitete zuletzt von April 2001 bis Oktober 2002 auf ihrem Beruf als Floristin (Urk. 7/43 und Urk. 7/41/5). Am 21. Oktober 2001 meldete sie sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Arthrose am linken Knie zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/12). Die Verwaltung übernahm nach vorgenommener medizinischer und beruflicher Abklärung (vgl. Urk. 8/4-10) mit Verfügungen vom 6. September 2001, 14. Februar 2003, 6. Februar 2004 und 11. Februar 2005 (vgl. Urk. 8/1-3 und Urk. 7/33) die Kosten für einen dreimonatigen kaufmännischen Vorkurs und für eine zweijährige Handelsausbildung bei A.___. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 7/35). Die Versicherte war daraufhin bis April 2006 arbeitslos und bezog vom April bis Dezember 2005 Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/39 und Urk. 7/41/3).
1.2     Am 16. Mai 2006 beantragte die Versicherte eine erneute Abklärung bei der IV-Stelle, wobei sie geltend machte, dass sie wegen Problemen mit der rechten Hand (Sehnensscheidenentzündung im Daumen und dem Handgelenk), die bereits vor ihrem Diplomabschluss vorhanden gewesen seien (vgl. dazu Urk. 27/7), eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Bürobereich nicht ausüben könne (Urk. 7/37).
         Die IV-Stelle zog einen neuen IK-Auszug (Urk. 7/41) und einen Bericht der letzten Arbeitgeberin (Urk. 7/43) bei, liess die Angaben durch die Versicherte ergänzen (Urk. 7/39) und nahm daraufhin ärztliche Abklärungen beim Hausarzt Dr. med. B.___ vor (Urk. 7/42 und Urk. 7/49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/46) verfügte die IV-Stelle am 22. November 2006 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 7/50 = Urk. 2).

2.         Hiegegen erhob D.___ mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
         Ein Aspekt dieses Anspruches ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar Art. 49 ATSG N 3, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar Art. 61 ATSG N 107 in Verbindung zu Art. 52 ATSG N 21).
1.2     Der angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist nicht zu entnehmen, auf welche Arztberichte ("Ihrer behandelnden Ärzte") die IV-Stelle konkret abstellte. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin lediglich Berichte von einem Arzt, namentlich von Dr. B.___, beigezogen und darauf verzichtet hatte, einen aktuellen Bericht vom Facharzt Dr. med. C.___, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und Handchirurgie, einzuholen, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid diesen Antrag gestellt hatte (vgl. Urk. 7/47). Die Verfügung enthält denn auch keine - auf den strittigen Fall konkret eingehende - Würdigung der Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich der medizinischen Gegebenheiten. Die Frage, ob eine der Heilung nicht zuträgliche Gehörsverletzung vorliegt (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9), kann jedoch offen bleiben, da im Folgenden aufzuzeigen sein wird, dass die medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht zulassen, weshalb ohnehin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat.

2.
2.1     Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
2.2     Dr. B.___ führt in seinem Bericht vom 31. August 2006 (Urk. 7/42/3) zusammengefasst aus, es sei bekannt, dass der Beschwerdeführerin wegen chronischer Knieschmerzen bei nachgewiesener Gonarthrose eine Umschulung auf eine Bürotätigkeit ermöglich worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihn am 24. Mai 2006 in seiner Praxis aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass sie seit drei Wochen zu 100 % arbeite, wobei ihr die Hände und das linke Knie weh tun würden. Sie habe sich deswegen bei der IV-Stelle angemeldet und eine halbe Rente beantragt. Die Beschwerdeführerin habe ihn erneut am 30. Mai 2006 völlig aufgelöst aufgesucht und ihm gesagt, dass es ihr ganz schlecht gehe, ihr Chef sie kaputt machen wolle, sie so unmöglich zur Arbeit gehen könne, sie so fertig sei, dass sie sogar ihre Tochter geschlagen habe, sie kündigen und nicht mehr zur Arbeit gehen werde. Dr. B.___ habe der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 31. Mai 2006 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt und später mit einem Attest bestätigt, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Dr. B.___ erwähnt abschliessend, er sei nicht in der Lage, den von der IV-Stelle zugestellten Arztbericht vernünftig auszufüllen, und es sei angezeigt, unter den gegebenen Umständen die Arbeitsfähigkeit objektiv und emotionslos medizinisch abklären zu lassen.
         Dr. B.___ führt im Bericht vom 14. November 2006 (Urk. 7/49) folgende  Arbeitsunfähigkeiten während der letzten zwei Jahre auf:
5. Dezember bis 11. Dezember 2005 wegen eines Bagatellunfalles
24. Januar bis 5. Februar 2006 wegen eines Bagatellunfalles
31. Mai bis 11. Juni 2006 aus psychischen Gründen
Dr. B.___ hält weiter fest, er könne über die Arbeitsfähigkeit für die Zukunft keine fundierte Aussagen machen. Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Da sie dies vielleicht völlig anderes sehe, sei eine weitergehende medizinische Abklärung wohl unumgänglich.
2.3     Dr. C.___ führt im Bericht vom 21. Juni 2006 (Urk. 3/1 S. 1) folgende Diagnosen auf:
-   Kapsulodese MPG und DIPG Dig V rechts
-   Tendovaginitis stenosans Ringband A1 Dig V rechts (ICD-10: M65.34
   Tenosynovitis im Ringbandbereich, Hand)
-   Verdacht auf dynamisches Karpaltunnel-Syndrom rechts (ICD-10: G56.0    Karpaltunnel-Syndrom)
         Dr. C.___ hält unter dem Titel "Beurteilung" fest, dass im Vordergrund sicherlich eine Kapsulodese im MPG und PIPG (recte: DIPG) ohne Zeichen von Reizgelenken ("es liegen keine Ergüsse vor") stehe. Die Situation werde durch eine klinisch und sonographisch diskrete Tendovaginitis stenosans des Ringbandes A1 Dig V, die wahrscheinlich konservativ angegangen werden könne (eventuell Kortikosteroid-Infiltration), etwas komplizierter. Zudem liege der Verdacht auf ein (sehr diskretes) Karpaltunnelsyndrom vor, was elektroneurographisch noch durch Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, verifiziert werden müsse (Urk. 3/1 S. 2).
2.4     Dr. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2006 (Urk. 3/2 S. 1). Die Fachärztin führt im gleichentags erstellten Bericht (Urk. 3/2) aus, die Beschwerdeführerin klage seit einem Stolpersturz auf die überstreckte rechte Hand im Dezember 2005 über Schmerzen am ganzen V. Finger mit schmerzhaft erschwerter Beugung in allen drei Gelenken, respektive diffus in der ganzen rechten Hand mit verplumpter Feinmotorik. Durch das Anstossen des V. Fingers an der Spitze würden elektrisierende Missempfindungen im ganzen V. Finger ausgelöst. Es würden keine Beschwerden proximal am Arm und keine sensiblen Störungen vorliegen. Dr. E.___ hält weiter fest, dass sich aktuell in der klinisch-neurologischen und vor allem der neurophysiologischen Untersuchung keine Hinweise für eine periphere Nervenläsion am rechten Arm als Ursache der beklagten Schmerzen in der rechten Hand, insbesondere keine Blockierung des N. medianus am Karpaltunnel und auch kein Hinweis für eine Ulnarisneuropathie - die diesbezüglichen Werte seien symmetrisch gegenüber links - finden liessen. Die auf Berührung an der Fingerspitze des V. Fingers rechts ausgelösten "Stromschläge" sei als eher unspezifische schmerzhafte Missempfindung zu interpretieren (Urk. 3/2 S. 2).
2.5     Dem Operationsbericht von Dr. C.___ vom 13. Juli 2007 (Urk. 3/3) ist zu entnehmen, dass eine lokale Synovektomie mit Behebung der Stenosierung im Ringbandbereich A1 durchgeführt worden ist.
2.6     Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führt in seiner Stellungnahme zu den Berichten der Dres. C.___ und E.___ vom 31. Januar 2007 (Urk. 9 S. 1 f.) aus, es habe eine geringfügige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Kleinfingers vorgelegen, die am 13. Juli 2007 operativ behandelt worden sei. Eine Funktionseinschränkung des rechten Kleinfingers sei nach der Operation nicht mehr anzunehmen, weshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit im Bürobereich auszugehen sei.

3.       Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich lediglich Dr. B.___ (Urk. 7/49). Auf seine Einschätzung kann jedoch nicht abgestellt werden, da sie die durch die Fachärzte Dres. C.___ und E.___ (Urk. 3/1-3) festgestellten Handbeschwerden nicht berücksichtigt. Der RAD-Arzt Dr. F.___ (Urk. 9 S. 1 f.) geht in seiner Stellungnahmen sodann davon aus, dass die Heilung nach der Operation problemlos verlaufen sei. Da nun aber die Beschwerdeführerin auch nach der Operation über Schmerzen und Ermüdungserscheinungen klagt (Urk. 7/47), findet seine Annahme in den Akten kein Stütze.
         Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder im Bürobereich noch in einer sonstigen leidensangepassten Tätigkeit schlüssig beurteilen. Die Sache ist daher zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


 

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).