Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 9. Januar 2008
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 I.___, geboren 1954, bezog vom 1. Mai 1997 bis 30. Juni 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau, welche ihr mit Wirkung ab September 2000 direkt ausbezahlt wurde (Urk. 17/61 und Urk. 17/70-72). Mit Wirkung ab 1. Juli 2002 erhielt auch seine Ehefrau gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine Invalidenrente zugesprochen (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. September 2004, Urk. 17/77), weshalb dem Versicherten seither nur noch eine ganze Rente für sich selber ausgerichtet wird (Verfügung vom 24. September 2004, Urk. 17/77 und Urk. 17/78).
1.2 Am 1. Juli 2005 stellte der Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 17/81). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", vom 8. Juli 2005 (Urk. 17/82) ein und liess die Hilflosigkeit des Versicherten vor Ort abklären (Abklärungsbericht vom 31. August 2005, Urk. 17/84). Mit Verfügung vom 2. September 2005 (Urk. 17/85) lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Hilflosenentschädigung ab. Dagegen liess der Versicherte durch Milosav Milovanovic, Zürich, mit Eingaben vom 3. Oktober (Urk. 17/87) und vom 10. November 2005 (Urk. 17/91) Einsprache erheben. In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. B.___, Psychiatrie/Psychotherapie, "___", vom 13. Juli 2006 (Urk. 17/93) ein. Am 16. August 2006 stellte sie dem Versicherten den Fragebogen für Revision der Rente/Hilflosenentschädigung zu (Formular vom 4. Oktober 2006, Urk. 17/95), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei und holte daraufhin den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 20. Oktober beziehungsweise 7. November 2006 (Urk. 17/97) ein. Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2006 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung fest.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2006 (Urk. 2) liess der Versicherte durch Milosav Milovanovic am 18. Dezember 2006 Beschwerde erheben und dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades beantragen. Die dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Dezember 2006 (Urk. 5) auferlegte Kautionierungsfrist wurde ihm infolge des mit Eingabe vom 24. Januar 2007 (Urk. 7) gestellten Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 5. Februar 2007 (Urk. 8) wieder abgenommen. Mit Eingabe vom 8. März 2007 (Urk. 10) teilte der Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass dieser über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, welche sich bereit erklärt habe, die Prozesskosten zu übernehmen. Am 12. März 2007 überwies der Versicherte dem Gericht die ihm mit aufgehobener Verfügung vom 27. Dezember 2006 ursprünglich auferlegte Kaution im Betrag von Fr. 1'000.-- (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2007 (Urk. 16) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juli 2007 (Urk. 18) für geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Dauernd im Sinne von Art. 42 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 9 ATSG) hat nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 139; ZAK 1990 S. 46 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 13. Oktober 2005, I 431/05, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV), und zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV).
Gemäss Randziffer (Rz) 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosenentschädigung (KSIH) des Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ist die lebenspraktische Begleitung dann regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird. Diese Verwaltungsweisung wurde für gesetzes- und verordnungskonform erachtet (BGE 133 V 450).
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. Erw. 6.1.1 und 6.2).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung damit, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen bloss im Bereich der Körperpflege auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Daneben bedürfe er weder der dauernden persönlichen Überwachung noch einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege. Auch gesellschaftliche Kontakte könne der Beschwerdeführer selber pflegen und sei daher nicht dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 2 und Urk. 16).
2.3 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin manipuliert worden sei. In letzter Zeit habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dem Masse verschlechtert, dass er auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Zur Zeit würde er von seinen alten Bekannten unterstützt. Während der Abklärung vor Ort habe der Beschwerdeführer klar mitgeteilt, dass er nicht alleine kochen und sich nicht alleine waschen können, da er grosse Angst habe, allein im Bad zu sein. Auch könne er keine gesellschaftlichen Kontakte alleine aufrechterhalten, weil er Angst vor seinen Mitmenschen habe. Das Essen könne er sich nicht allein zubereiten, weil es ihm aufgrund seiner Vergesslichkeit und Unkonzentriertheit zum Beispiel passieren könne, dass er die Herdplatte nicht ausmache. Eines seiner grössten Probleme bestehe in der täglichen Einnahme von 15 verschiedenen Medikamenten. Er vergesse sehr oft, welche Medikamente er wann einnehmen müsse und welche er bereits eingenommen habe, was lebensgefährlich sein könne (Urk. 1).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten sowie dem Abklärungsbericht ergibt sich Folgendes:
Dr. A.___ erstellte in seinem Bericht vom 8. Juli 2005 (Urk. 17/82) die Diagnosen einer koronaren Herzkrankheit (CHK) bei einem Status nach einem zweimaligen Infarkt mit eingeschränkter LV-Funktion, rezidivierende depressive Störungen mit schizoider Komponente, eine arterielle Hypertonie, ein Diabetes mellitus und eine Hypercholesterinämie. Im Weiteren führte Dr. A.___ aus, die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben über dessen Hilflosigkeit stimmten nicht durchwegs mit seinen Feststellungen überein. So bedürfe der Beschwerdeführer nicht immer der Hilfe, und seine Selbständigkeit sei in der Regel gewahrt. Die vorhandene Hilflosigkeit sei auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen. Er habe aber vor allem Mühe in Krisen und bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten. Körperlich sei er nur leistungsmässig beeinflusst. Im Beiblatt zum Arztbericht hat Dr. A.___ ferner angegeben, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen Fortbewegung im Freien und Pflege der gesellschaftlichen Kontakte auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Unter dem Titel "Lebenspraktische Begleitung" benötige er zudem auch Hilfeleistungen, um das selbständige Wohnen zu ermöglichen, sowie Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung.
3.2 Aus dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2005 (Urk. 17/84) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2005 an seinem Wohnort im Beisein seines Rechtsvertreters Milosav Milovanovic, welcher als Übersetzer fungierte, besucht wurde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er unter Ängsten und Geldnot leide. Seit Jahren habe er ein sanierungsbedürftiges Gebiss und habe daher starke Zahnschmerzen. Zeitweise fühle er sich schwach und elend. Dann leide er auch unter Übelkeit. Der Beschwerdeführer lebe allein. Er habe einen Garten, den er mit seinem Kollegen pflege. Der Beschwerdeführer stehe in regelmässiger psychiatrischer Behandlung.
Im Zusammenhang mit den alltäglichen Lebensverrichtungen führte die Abklärungsperson aus, dass der Versicherte sich selbständig anziehe und seine Kleidung wettergerecht auswähle. Ebenso sei der Beschwerdeführer in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" selbständig. Normal zubereitete Mahlzeiten führe der Beschwerdeführer nach selbständiger Zerkleinerung ohne Dritthilfe zum Mund. Jedoch benötige er seit Jahren Hilfe bei der Körperpflege, da er panische Angst vor dem Bad habe. Auf keinen Fall wasche er sich alleine. Er rufe Freunde an, welche während dieser Zeit in seine Wohnung kämen. Die Handlungen der Körperpflege könne der Beschwerdeführer selber vornehmen. Auch bei der Reinigung und Verrichtung der Notdurft sei er selbständig. Er leide unter Prostatabeschwerden, weshalb es schon zu nassen Hosen gekommen sei. Er trage keine Einlagen. Hinsichtlich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte gab die Abklärungsperson an, dass sich der Beschwerdeführer im Haus und auch im Freien selbständig fortbewege. Er reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Nach Zürich fahre er aber nicht gern, da ihn die Stadt ängstige. Früher habe er sich dort gut ausgekannt. Heute habe er Mühe, die Bus- und Tramverbindungen zu finden. Im Bedarfsfall sei ihm dies aber möglich. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren angegeben, dass er weder reise noch das Haus verlasse, wenn er sich sehr schwach fühle. Dazu bemerkte die Abklärungsperson, dass es sich bei der letzten Einschränkung um eine solche unregelmässiger Natur handle.
Gemäss der Abklärungsperson besteht beim Beschwerdeführer keine Sinnesschädigung oder ein körperliches Gebrechen, derentwegen er auf die Hilfe Dritter bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten angewiesen wäre.
Zu Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer wohne allein. Die Hausarbeit werde stellvertretend von Bekannten übernommen. Frau Y.__ putze und wasche. Gekocht werde in einer Familie für ihn. Der Beschwerdeführer gehe jeweils zu dieser Familie zum Essen.
Hinsichtlich der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten gab die Abklärungsperson an, der Beschwerdeführer vereinbare Termine telefonisch. Er benötige keine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen. Zurzeit falle viel schriftlicher Verkehr an im Zusammenhang mit seiner Scheidung. Der Beschwerdeführer erhalte dabei aus sprachlichen Gründen Hilfe von seinen Kollegen.
Betreffend die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt erklärte die Abklärungsperson, dass der Beschwerdeführer nicht isoliert sei.
Bezüglich der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe gab die Abklärungsperson an, der Beschwerdeführer nehme viele verschiedene Medikamente ein. Er verwalte diese selber. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er manchmal Angst, die benötigten Mittel zu verwechseln. Der Beschwerdeführer sei medikamentenpflichtiger Diabetiker. Bis Ende letzten Jahres habe er den Blutzucker regelmässig selber gemessen. Jetzt ängstige er sich vor dem Apparat. Sein Arzt wisse nichts von den fehlenden Kontrollen.
Schliesslich stellte die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer keine persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes benötige.
Aufgrund dieser Ergebnisse kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einzig seit Jahren Hilfe bei der Körperpflege brauche. In allen anderen relevanten Bereichen bestehe keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes.
3.3 Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 13. Juli 2006 (Urk. 17/93) geht hervor, dass der Beschwerdeführer an rezidivierenden depressiven Episoden mit schweren Episoden gemäss ICD-10 F33.2 und einem dementiellen Syndrom leidet. Dazu führte der Psychiater aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers über seine Hilflosigkeit mit seinen Feststellungen übereinstimmten. Der Beschwerdeführer leide schon seit Jahren unter einer depressiven Störung und einem mittelschweren dementiellen Syndrom. Der Zustand verschlechtere sich zunehmend, was dazu führe, dass der Beschwerdeführer je länger je unselbständiger werde. Auf dem Beiblatt zu seinem Arztbericht erklärte Dr. B.___ im Weiteren, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Körperpflege auf Hilfe Dritter angewiesen sei, da er vor dem Baden Angst habe, weshalb stets jemand anwesend sein müsse. Ebenfalls sei er beim Rasieren eingeschränkt, weil der Beschwerdeführer sehr stark zittere. Im Weiteren führte Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Fortbewegung und dabei insbesondere bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten gelegentlich eingeschränkt sei. So sei der Beschwerdeführer wegen starker Ängste nicht in der Lage, sich auswärts alleine zu bewegen. Zum Teil sei er auch auf dauernde Pflege angewiesen, da er Hilfe bei der Zuteilung seiner Medikamente brauche. Hinsichtlich eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung gab Dr. B.___ im Weiteren an, dass der Beschwerdeführer bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung zum Teil auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Ebenso sei die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt notwendig. Diese beiden Punkte begründete Dr. B.___ mit einer Tendenz des Beschwerdeführers, sich zu isolieren.
3.4 Aus dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 20. Oktober beziehungsweise 11. November 2006 (Urk. 17/97) geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Nebst der persistierenden massiven und schweren, invalidisierenden Depression sowie der körperlich einschränkenden schweren koronaren Herzkrankheit bestehe beim Beschwerdeführer zudem der dringende Verdacht auf ein Bronchuscarcinom. Der Beschwerdeführer benötige bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige Hilfe und sei daher seit ein bis zwei Jahren zunehmend auf Nachbarschaftshilfe angewiesen.
3.5 Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 3. Oktober 2005 (Urk. 17/87/1-2) und vom 10. November 2005 (Urk. 17/91) äusserte sich die Abklärungsperson erneut zur Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom 15. November 2006, Urk. 17/100). Hinsichtlich An- und Auskleiden führte sie aus, dass der Beschwerdeführer alleine lebe. Er habe vor Ort erklärt, dass er sich alleine anziehen könne. Diese Aussagen seien ihres Erachtens auch richtig und im Zusammenhang mit den Aussagen über seinen Alltag vereinbar. Der Beschwerdeführer sei auch selbständig im Bereich "Essen". Der Umstand, dass er nicht kochen könne, sei nicht unter diesem Bereich anzurechnen. Allenfalls müsste der Bereich Kochen bei der lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden. Vorliegend bestehe dazu aber kein Grund, weil diese Tätigkeit stellvertretend für den Beschwerdeführer übernommen werde. So erhalte er beim Kochen weder Begleitung noch Anleitung. Klar ausgewiesen sei der Bereich der Körperpflege. Da der Beschwerdeführer im Bereich der Medikamenteneinnahme weder direkte noch indirekte Dritthilfe erhalte, könne dieser Bereich nicht angerechnet werden. Ausserdem handle es sich bei der benötigten Hilfe nicht um eine aufwändige medizinisch-pflegerische Tätigkeit. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers könne er gesellschaftliche Kontakte im alltäglich nötigen Ausmass selber pflegen.
Insgesamt hielt die Abklärungsperson an ihrem Abklärungsergebnis gemäss Bericht vom 31. August 2005 (Urk. 17/84) fest.
3.6 In Würdigung der medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht an einer koronaren Herzkrankheit bei einem Status nach zweimaligem Infarkt mit einer eingeschränkten LV-Funktion, einer arteriellen Hypertonie, einem Diabetes mellitus und einer Hypercholesterinämie sowie einem inzwischen wohl bestätigten Verdacht auf ein Bronchuscarcinom (Urk. 7) leidet. Ebenso ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht an rezidivierenden schweren depressiven Episoden (ICD-10 F33.2) erkrankt ist.
Nebst der depressiven Erkrankung erwähnt Dr. A.___ eine schizoide Komponente (Urk. 17/82), nach Dr. B.___ leidet der Beschwerdeführer zusätzlich an einem dementiellen Syndrom (Urk. 17/93). Hierzu geben die Akten keine weiteren Befunde oder Angaben zu den Auswirkungen. Aufgrund der Arztberichte (Urk. 17/82, 17/97 und 17/93) steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Verfassung im Stande ist, die täglichen Lebensverrichtungen selbst vorzunehmen und hierzu keiner regelmässigen direkten oder indirekten Dritthilfe bedarf. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (unaufgefordert) in der Lage ist, die Körperpflege durchzuführen, und mit einem elektrischen Rasierapparat sollte es ihm auch möglich sein, sich trotz zitternder Hände gefahrlos zu rasieren. Auch ist mit dem Abklärungsbericht vom 31. August 2005 (Urk. 17/84) bzw. der ergänzenden Stellungnahme hierzu (Urk. 17/100) davon auszugehen, dass die tägliche gesundheitsbedingte Pflege nicht besonders aufwendig ist, sondern sich in der Einnahme von Medikamenten erschöpft, wobei er wenigstens zur Zeit der Erhebungen vor Ort am 26. August 2005 nach eigenen Angaben keine Dritthilfe in Anspruch nahm. Die verschiedenen Einwände hinsichtlich der einzelnen Lebensverrichtung, insbesondere der wegen panischer Ängste an sich unbestrittene Bedarf der Anwesenheit einer anderen Person beim Baden, werfen jedoch die Frage auf, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner psychischen Erkrankung der lebenspraktischen Begleitung bedarf. Festzuhalten ist, dass die weiteren Voraussetzungen der Gewährung einer Hilflosenentschädigung wegen eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 IVV erfüllt sind: Der Beschwerdeführer bezieht auch wegen seiner psychischen Erkrankung eine ganze Invalidenrente und wohnt nicht in einem Heim.
3.7
3.7.1 Die lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens umfasst die Hilfe bei der Tagesstrukturierung, der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.) sowie die Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle (Rz 8050 KSIH).
3.7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne nicht selber kochen, weil es ihm aufgrund seiner Vergesslichkeit und Unkonzentriertheit passieren könne, die Herdplatte nicht auszuschalten (Urk. 1 S. 2). Die Abklärungsperson verneinte in diesem Zusammenhang einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, weil das Kochen durch direkte Dritthilfe, d.h. stellvertretend für den Beschwerdeführer übernommen werde und damit nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 17/84 und Urk. 17/100). Nach jüngst ergangener Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, Sozialrechtliche Abteilung, (BGE 133 V 467 Erw. 10.2) kann im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV die direkte und indirekte Dritthilfe berücksichtigt werden. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist. Vorliegend ist jedoch völlig unklar, ob dem Beschwerdeführer die Fähigkeit oder der Wille mangelt, selber zu kochen bzw. einfache Mahlzeiten zuzubereiten, oder ob er hierzu aufgrund seines psychischen Gesundheitsschadens regelmässig nicht in der Lage ist, auch nicht unter Anweisung und Überwachung. Diesfalls dürfte auch die stellvertretende Übernahme berücksichtigt werden. Grundsätzlich dasselbe gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung weder selber putzt noch seine Wäsche macht (Urk. 17/84 S. 2). Weshalb dem so ist und ob der Grund dafür ebenso in der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers liegt, geht weder aus dem Abklärungsbericht noch der Stellungnahme oder den Arztberichten hervor. Da auch die Erledigung des Haushalts zum selbständigen Wohnen zählt und damit beim Beschwerdeführer allenfalls auch unter diesem Aspekt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehen könnte, bedarf dies weiterer Abklärung. In diesem Zusammenhang ist auch die behauptete Begleitung beim Baden/Waschen wegen panischer Angst vor dem Badezimmer zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich ihrer Regelmässigkeit, nachdem es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich ist, seine Notdurft selbständig zu verrichten. Letztlich sind die Einwände, aufgrund seiner Angst, sich den Blutzucker nicht mehr regelmässig gemessen zu haben, oder bei der regelmässigen Medikamenteneinnahme psychisch überfordert zu sein, ebenfalls unter dem Titel Hilfestellung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens zu überprüfen.
3.8
3.8.1 Die lebenspraktische Begleitung bei äusserhäuslichen Verrichtungen ist nowendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.). Es muss sich um eine tatsächliche Begleitung handeln (Rz 8051 KSIH).
3.8.2 Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Abklärungsperson an, dass er bei der Fortbewegung ausser Hause, wenn er sich schwach fühle, teilweise eingeschränkt sei. Diese Angaben werden von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 8. Juli 2005 (Urk. 17/82) sowie von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 13. Juli 2006 (Urk. 17/82) bestätigt. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich mangels Regelmässigkeit verneint, was hinsichtlich der Lebensverrichtung bzw. der körperlichen Fähigkeit hierzu sicherlich zutrifft. Wohl gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erhebungen vor Ort an, einen Garten zu haben, den er selbständig mit einem Kollegen pflege, selber mit den öffentlichen Verkehrsmittel zu reisen, wenn auch mit Mühe, und die telefonisch vereinbarten ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakte selbständig wahrzunehmen. Die Angabe, er sei teilweise zu schwach, das Haus zu verlassen, und vermeide dies an gewissen Tagen (Urk. 17/84), und die Bestätigung von Dr. B.___, wegen starker Ängste sei der Beschwerdeführer gelegentlich nicht imstande, sich allein auswärts zu bewegen (Urk. 17/93), deuten indes auf eine gewisse Begleitungsbedürftigkeit hin, wobei fraglich ist, ob diese von ihrem Ausmass her genügt. Hinsichtlich Häufigkeit und Regelmässigkeit der allfälligen psychisch bedingten Notwendigkeit einer Begleitung ausser Haus bestehen keinerlei Angaben, ebensowenig wer diese gegebenenfalls wahrnimmt.
3.9 Klar verneint werden kann aufgrund der vorliegenden Akten die lebenspraktische Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich regelmässig Kontakt zu seinen Nachbarn und Kollegen und konnte sich die Hilfe beim Haushalt sowie der Ernährung selber organisieren, weshalb sich eine solche Gefahr in keiner Weise manifestiert hat.
4. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass weder der Abklärungsbericht vom 31. August 2005 (Urk. 17/84) noch die Stellungnahme vom 15. November 2006 (Urk. 17/100) noch die ärztlichen Berichte (Urk. 17/82, Urk. 17/93 und Urk. 17/97) zuverlässig darüber Auskunft geben, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV hat, weshalb der Anspruch auf leichte Hilflosigkeit nicht abschliessend verneint werden kann und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird durch eine erneut vorzunehmende Abklärung vor Ort, genauer Befragung der behandelnden Ärzte, insbesondere auch hinsichtlich der psychischen Befunde des Beschwerdeführers, und den helfenden Drittpersonen (Nachbarn, Verwandte oder/und Freunde) abzuklären haben, ob und allenfalls in welchem Umfang (hinsichtlich Intensität und Zeit) der Beschwerdeführer zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens, d.h. bei mindestens einer der in Rz 8050 genannten Tätigkeiten, und/oder bei ausserhäuslichen Verrichtungen aufgrund seines psychischen Gesundheitsschadens auf Unterstützung angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15. November 2006 aufzuheben.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und sind auf Fr. 500.-- anzusetzen. Die Kosten trägt die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei.
Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- ist ihm zurückzuerstatten.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer].
In Anwendung dieser Grundsätze erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. a) Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
b) Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).