IV.2006.01178
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. Januar 2008
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 den Anspruch von P.___, geboren 1954, auf berufliche Massnahmen (Umschulung) sowie auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 16 % verneint hatte, und der Entscheid auf Beschwerde hin mit rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. April 2006 bestätigt worden war (Urk. 15/34, Urk. 15/54, vgl. Urk. 15/25-26),
nachdem sich der Versicherte am 16. November 2005 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte und die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (zitiert in Urk. 15/58, und Urk. 15/61) mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 das Leistungsbegehren materiell beurteilt und abgewiesen hat, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei (Urk. 2, Urk. 15/67),
nach Einsicht in die durch den Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin, am 13. Dezember 2006 eingereichte Beschwerde, innert Nachfrist ergänzt durch die Eingabe vom 29. Januar 2007, mit welcher der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung und in formeller Hinsicht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragt hat (Urk. 1, Urk. 8), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 17. April 2007 (Urk. 14) und in die Replik vom 22. Mai 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt hat (Urk. 18),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung eingetreten ist, weshalb das Gericht einzig analog zur Rentenrevision zu prüfen hat, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des rechtskräftigen Einspracheentscheides vom 11. Mai 2005 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2006 in einem anspruchsbegründenden Ausmass verändert haben (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], BGE 130 V 71),
dass die IV-Stelle ihren Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 auf das Gutachten von Dr. med. S.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 11. Dezember 2004 abstützte und Dr. S.___ darin ausführte, in der Untersuchung vom 3. Mai 2004 habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sowie ein Druck und Klopfschmerz zwischen L4 und dem lumbosakralen Übergang gezeigt, radikuläre Sensibilitätsstörungen oder Muskelatrophien seien nicht erkennbar gewesen, die MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 12. Dezember 2002 und vom 16. Oktober 2003 hätten eine Diskusprotrusion L4/5 bei beginnenden degenerativen Veränderungen aller lumbalen Segmente ergeben, diagnostisch eine chronisch rezidivierende Lumboischialgie bei Diskusprotrusion L4/L5 nannte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in vollem Umfang arbeitsfähig (Urk. 15/19, Urk. 15/34),
dass im Rahmen der Neuanmeldung die Schreiben von Dr. C.___ vom 16. November 2005 und vom 3. April 2006 eingereicht wurden, in welchen er angab, der Beschwerdeführer könne infolge schwerer lumbaler Störung und komplexer Schmerzen mit zusätzlicher Beeinträchtigung auch vegetativer Funktionen höchstens noch eine 50%ige Arbeitsleistung erbringen (Urk. 15/50, Urk. 15/52),
dass im Weiteren der Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts, Privatklinik E.___, vom 6. September 2006 über die am selben Tag durchgeführte dynamische MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule eingereicht wurde, welche von Dr. C.___ veranlasst worden war (Urk. 15/65/2, vgl. Urk. 15/65/1), und darin - im Vergleich zu den von Dr. S.___ in seinem Gutachten erwähnten Befunden gemäss MRI-LWS vom 12. Dezember 2002 und vom 16. Oktober 2003 - folgende neue Befunde angeführt wurden:
- auf Höhe L1/L2 eine leichtgradige Bandscheibenprotrusion sowie eine diskrete Retrolisthese (Wirbelgleiten) um 2 mm mit leichtgradiger Impression der Duralsackkontur,
- auf Höhe L3/L4 eine breite zirkuläre Bandscheibenprotrusion sowie eine Retrolisthese von LWK3 gegenüber LWK4 um 2-4 mm mit Impression der ventralen Duraschlauchkontur,
- auf Höhe L4/L5 - zusätzlich zur bekannten Bandscheibenprotrusion L4/L5 - eine Retrolisthese von LWK4 gegenüber LWK5 um 2 mm, welche die ventrale Duraschlauchkontur diskret imprimiere,
und unter der Rubrik Beurteilung festgehalten wurde, in prominenter Re- und Inklination sei eine Instabilität L3/L4 nachweisbar mit Retrolisthese von LWK3 gegenüber LWK4, welche zwischen 2-4 mm betrage, in Hyperlordose bestehe eine prominente Vorwölbung der Bandscheibe L3/L4 mit Impression der ventralen Duraschlauchkontur, auf den Segementen L4/L5 zeige sich keine Spinalstenosierung, auf Höhe L1/LS bestehe eine leichtgradige Impression der Duralsackkontur,
dass Dr. C.___ im Bericht vom 13. Dezember 2006 anführte, aufgrund der neuen MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 6. September 2006 seien eindeutig Tatsachen erkennbar, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der Lendenwirbelsäule neu und besser belegten und die Schmerzentwicklung verständlich machten, der Beschwerdeführer weise mit seiner instabilen Lendenwirbelsäule mit der wechselnden Druckauswirkung auf die Duralsackhülle sicherlich eine Schmerzgrundlage auf und auf dieser basierend sei auch die ansteigende Kurve der Schmerzempfindung verständlich (Urk. 1),
dass - entgegen der Betrachtung der IV-Stelle - angesichts der im Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts über die MR-Untersuchung vom 6. September 2006 erstmals erhobenen Instabilität der Lendenwirbelsäule mit der damit verbundenen Druckauswirkung auf den Duraschlauch sowie der in den Schreiben von Dr. C.___ berichteten Schmerzzunahme hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit in anspruchsbegründender Weise verschlechtert haben könnten und es damit fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Rückenbeschwerden weiterhin eine behinderungsangepasste Tätigkeit in vollem Umfang ausüben kann,
dass weitere medizinische Abklärungen damit unumgänglich sind,
dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2006 daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine fachärztliche Abklärung der Rückenpathologie und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch neu befinde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtsprechungsgemäss von einem nachträglichen Verzicht auf die beantragte öffentliche Verhandlung auszugehen ist, so dass sich die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung erübrigt (BGE 122 V 58 Erw. 3b/ff),
dass ausgangsgemäss die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass die Prozessentschädigung gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist,
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).