Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01181
IV.2006.01181

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1942 geborene H.___ arbeitete ab 1981 bei der Firma A.___ AG als Mitarbeiter in der Abteilung Rollenoffset (Urk. 10/3 S. 1 und 5, Urk. 10/9 S. 1 ff.). Aus wirtschaftlichen Gründen wurde das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2004 aufgelöst (vgl. Urk. 10/9 S. 1 f., S. 6 f., S. 8 ff.).
         Ab dem 4. November 2003 war ihm von den behandelnden Ärzten im Wesentlichen aufgrund einer Arthrose des linken Handgelenks, linksbetonter Gonarthrosen sowie degenerativer Veränderungen der Rotatorenmanschette in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (vgl. Urk. 10/10 S. 1 und 6, Urk. 10/22 S. 2).
1.2     Am 29. November 2004 meldete sich H.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/3 S. 6 ff.). Nach Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), aufgrund des errechneten Invaliditätsgrades von 9 % mit Verfügung vom 12. Mai 2005 einen Rentenanspruch (Urk. 10/17). Am 31. Mai 2005 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 10/18), welche er am 29. Juni 2005 ergänzend begründete (Urk. 10/21). Am 8. August 2006 reichte die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Versicherten eine Stellungnahme zur Einsprache ein (Urk. 10/35). Mit Entscheid vom 20. November 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 Beschwerde und beantragte die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen oder die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2007 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 9). Am 21. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, die IV-Stelle habe im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort verpasst (vgl. Urk. 7), zu behandeln.
1.2     Gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist bei der Berechnung der Fristen unter anderem folgendes zu beachten: Die Frist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1); ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3).
1.3     Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 (Urk. 4), bei der IV-Stelle eingegangen am 18. Januar 2007 (vgl. Urk. 5), setzte das Gericht eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Beschwerdeantwort an. Die dreissigtägige Frist begann damit am 19. Januar 2007 zu laufen und lief am 17. Februar 2007 ab. Da es sich beim 17. Februar 2007 um einen Samstag handelte, verlängerte sich die Frist aber bis zum nächstfolgenden Werktag, dem 19. Februar 2007. Am 19. Februar 2007, somit fristwahrend, reichte die IV-Stelle ein Fristerstreckungsgesuch ein. Am 20. Februar 2007 erstreckte das Gericht die Frist für die Einreichung der Beschwerdeantwort bis zum 21. März 2007 (Urk. 6). Am 21. März 2007 ging die Beschwerdeantwort beim Gericht ein (Urk. 9). Die IV-Stelle handelte damit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers innert Frist.

2.      
2.1     Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29-29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Die IV-Stelle wies im angefochtenen Einspracheentscheid das Rentenbegehren mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 3, Urk. 10/15 S. 3, Urk. 10/36 S. 2).
         Der Beschwerdeführer macht geltend, ohne Gesundheitsschaden hätte er sich nach der Auflösung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses nicht aus dem Erwerbsleben zurückgezogen, sondern hätte eine andere Stelle gesucht. Aufgrund seiner Gelenkschmerzen und Schwellungen sei er indes medizinisch-theoretisch in keiner Tätigkeit mehr arbeitsfähig. Er sei regelmässig bei den Ärzten zur Konsultation gewesen und sei seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen. Trotz der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung eingetreten, weshalb bei ihm eine bleibende Erwerbsunfähigkeit vorliege (Urk. 1).

4.
4.1     Das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG wurde aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst. Aus den Akten ergibt sich unbestrittenermassen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden in der Folge weiterhin erwerbstätig gewesen wäre beziehungsweise eine Arbeit gesucht hätte (vgl. Urk. 10/9 S. 1 und 6 f., Urk. 10/30-31, Urk. 10/36 S. 2).
4.2     Den älteren Arztberichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 1990 aufgrund eines lumboradikulären Syndroms mit einer Diskushernie in ärztliche Behandlung begab und deswegen zeitweise arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 3/1-3, Urk. 10/14 S. 5 ff.).
4.3     Auf Zuweisung durch den Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, untersuchte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, den Beschwerdeführer erstmals am 8. Dezember 2003. Im Bericht vom 9. Januar 2004 diagnostizierte er einen dringenden Verdacht auf eine Arthrose des linken Handgelenks, sodann eine beginnende Gonarthrose linksbetont, einen Verdacht auf degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette mit Status nach Ruptur der langen Bicepssehne rechts sowie einen Status nach einer im Jahr 1990 festgestellten Diskushernie. Im Vordergrund stünden bei Belastung jeweils zunehmende Schmerzen sowie Schwellungen im Bereich des linken Handgelenks, welche vor allem bei körperlich schweren Tätigkeiten am Arbeitsplatz aufträten. Ebenfalls bestünden belastungsverstärkte Schulterschmerzen rechtsbetont und Knieschmerzen. Mit aller Wahrscheinlichkeit handle es sich dabei um degenerative Veränderungen und nicht um eine Gichtarthritis. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine schwere körperliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, beispielsweise eine sitzende Beschäftigung mit Wechselbelastung, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/4 = Urk. 10/10 S. 5 f.).
         Eine Verlaufskontrolle am 22. März 2004 durch Dr. C.___ ergab einen weitgehend unveränderten Befund. Dr. C.___ bestätigte am 7. Juni 2004 die ab dem 4. November 2003 geltende (vgl. dazu auch Urk. 3/5 = Urk. 10/19 S. 3) 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie die 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeit (Urk. 3/6).
         In einem Verlaufsbericht vom 13. September 2004 erwähnte Dr. C.___ in diagnostischer Hinsicht neu eine Hyperuricämie mit rezidivierenden Gichtschüben im linken Handgelenk und der grossen Zehe rechts sowie eine beginnende Arthrose des linken Handgelenks mit Scaphotrapezium-/Trapezoideumarthrose. Bei den Befunden nannte Dr. C.___ im Wesentlichen eine eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, beidseits frei und indolent bewegliche Schulter- und Ellbogengelenke, eine diskrete Schwellung sowie eingeschränkte Funktion des linken Handgelenks bei kräftigem Kraftgriff sowie gesamthaft frei bewegliche untere Extremitäten bei retropatellärem Krepitieren betont linksseitig. Neurologische Auffälligkeiten ergaben sich nicht. Zwischenzeitlich sei es zu einem klassischen Gichtschub im Bereich des linken Handgelenks mit Schwellung und Erguss gekommen, sodann habe es im Bereich des Grosszehengrundgelenkes rechts zwei Schübe gegeben. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie beispielsweise eine sitzende Tätigkeit mit Arbeiten auf Tischhöhe ohne Überkopfarbeiten oder Hantieren mit Gewichten über 10 kg bestehe aufgrund der Gichtschübe mit einer zwischenzeitlichen Verschlechterung der Handgelenksfunktion links nun nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/7 = Urk. 10/22).
         Am 4. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer durch seinen Hausarzt Dr. B.___ untersucht. Dieser erhob Schmerzen sowie eine Schwellung im Bereich des linken Handgelenks radial sowie des Handrückens. Wegen der Fingerschwellung war der Faustschluss behindert. Die rechte Grosszehe war dolent und leicht geschwollen, zusammen mit dem angrenzenden Fussrücken. Dr. B.___ diagnostizierte einen dringenden Verdacht auf eine Arthrose des linken Handgelenks, einen Verdacht auf eine Gichtarthropathie im Bereich des linken Handgelenks sowie des rechten Grosszehengrundgelenks und einen Verdacht auf eine degenerative Veränderung der Rotatorenmanschette mit Status nach Ruptur der langen Bizepssehne rechts sowie einen Status nach der im Jahr 1990 festgestellten Diskushernie. Aufgrund der rezidivierenden Gelenkschmerzen und -schwellungen bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (Berichte vom 23. Oktober 2004; Urk. 3/8 = Urk. 3/19 S. 4, Urk. 3/9 = Urk. 3/10).
         Im Bericht vom 31. Dezember 2004 bestätigte Dr. B.___ nach vor kurzem erfolgter erneuter Untersuchung die in seinem Bericht vom 4. Oktober 2004 noch als Verdachtsdiagnosen aufgeführte Gichtarthropathie. Der Beschwerdeführer habe seit einer Woche entzündete Augenlider, welche brennen würden und morgens verklebt seien. Der linke Handrücken weise proximal eine weiche Schwellung auf. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne sich nicht mit der linken Hand abstützen und habe in diesem Bereich auch Schmerzen. Der Faustschluss sei knapp möglich gewesen, das Einkrallen der linken Hand sei dagegen behindert gewesen. Der Beschwerdeführer habe weiter über Knieschmerzen vor allem beim Treppensteigen, über vereinzelte Kreuzschmerzen sowie über Schmerzen in der rechten Schulter bei bestimmten Tätigkeiten geklagt. Insgesamt schätzte Dr. B.___ den Gesundheitszustand aktuell als stationär ein. Wegen der diversen Arthropathien und des Rückenleidens sei keine Arbeit mehr zumutbar (Urk. 3/12-13, Urk. 10/10 S. 1 ff.).
         Am 12. März 2005 nahm Dr. B.___ nochmals zur Arbeitsfähigkeit Stellung. Die Arbeit als Druckereiarbeiter sei dem Beschwerdeführer wegen Schmerzen und einer verminderten Belastbarkeit im linken Handgelenk, in den verdickten Fingern, wegen der vor allem linksseitigen Knieschmerzen und wegen Schmerzen und einer Schwäche im Bereich der rechten Schulter und des rechten Oberarmes nicht mehr zumutbar. Als weitere Einschränkung bestehe auch eine verminderte Belastbarkeit des Rückens lumbal. Zur funktionellen Einschränkung in anderen Tätigkeiten könne er nicht Stellung nehmen. Aufgrund der Beschwerden und des Alters des Beschwerdeführers sehe er aber keine Möglichkeit mehr für eine Eingliederung (Urk. 3/14 = Urk. 10/19 S. 5 f.).
4.4     Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 13. September 2004 zwar nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Indes ist angesichts dessen, dass er den Beschwerdeführer trotz der Schmerzen und der Schwellung im Bereich des linken Handgelenks noch im Juni 2004 als zu 100 % arbeitsfähig erachtet hatte, nicht ganz nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Gichtschübe in der linken Hand sowie der grossen Zehe rechts plötzlich nur noch zu 50 % arbeitsfähig sein soll. Grundsätzlich wären durchaus Erwerbstätigkeiten denkbar, welche unter Berücksichtigung der zusätzlichen Einschränkungen in der linken Hand und im rechten Fuss ganztags ausgeübt werden können, beispielsweise eine sitzende Tätigkeit, bei welcher die linke Hand überhaupt nicht oder nur als Zudienhand eingesetzt werden muss.
         Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch den Hausarzt Dr. B.___ kann auch nicht gefolgt werden. Die von ihm am 23. Oktober 2004 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit steht einerseits im Widerspruch zur vom Facharzt Dr. C.___ nur einen Monat früher und weitgehend aufgrund derselben Befunde eingeschätzten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Andererseits widersprach sich Dr. B.___ selbst, indem er sich im Bericht vom 12. März 2005 plötzlich nicht mehr in der Lage sah, die funktionelle Einschränkung des Beschwerdeführers in leichteren, angepassten Tätigkeiten zu beurteilen.
         Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der aktuellste bei den Akten liegende Arztbericht vom 12. März 2005 datiert, wobei nicht sicher ist, ob damals überhaupt eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vorgenommen wurde (vgl. Urk. 3/14 = Urk. 10/19 S. 5 f.). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde am 20. November 2006 erlassen. Vorliegend ist daher die Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zu diesem Datum massgebend. Für die letzten rund eineinhalb Jahre bis zum Erlass des Einspracheentscheides liegen aber keine medizinischen Berichte bei den Akten, welche über die Entwicklung des Gesundheitszustandes Aufschluss geben könnten. Da sich in den Berichten der Dres. C.___ und B.___ doch gewisse Hinweise für eine Zunahme und möglicherweise auch Chronifizierung der Beschwerden seit der nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ am 9. Januar (Urk. 3/4 = Urk. 10/10 S. 5 f.) sowie am 7. Juni 2004 (Urk. 3/6) ergeben, ist die medizinische Aktenlage für einen Entscheid über den Rentenanspruch ungenügend. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die aktuelle Entwicklung der Beschwerden und der Arbeitsfähigkeit fachärztlich abklären lasse.

5.       Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen, kann mangels eines Anfechtungsobjekts (in der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 12. Mai 2005 wurde nicht über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden, vgl. Urk. 3/15 = Urk. 10/17) nicht eingetreten werden.

6.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wird. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG).
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Winterthur-Columna
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).