Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 23. Juni 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene A.___ arbeitete seit Juli 1991 zu einem Teilpensum von 80,49 % als Mitarbeiterin in einem B.___-Restaurant und meldete sich am 2. Juni 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung und Rente, Urk. 9/1) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten bei (Urk. 9/4) und klärte ihre erwerbliche Situation ab (Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 9/5). Alsdann ersuchte sie Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, um den Arztbericht vom 3. Oktober 2005 (Urk. 9/8), welchem die Berichte von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 30. Mai 1994 (Urk. 9/8/13-15), von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2005 zu Händen der Taggeldversicherung (Urk. 9/8/8-10) und ihre eigene Stellungnahme auf diesen vom 4. Juni 2005 (Urk. 9/8/11-12) beilagen. Zudem wurde von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, der Arztbericht vom 18. November 2005 eingeholt (Urk. 9/11). Am 10. Januar 2006 nahm G.___ eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt vor (Bericht vom 20. Januar 2006, Urk. 9/17). Mit Verfügung vom 3. März 2006 wurde der Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 sowie ab dem 1. März 2006 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 44 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 9/21). Dagegen erhob die Versicherte am 27. März 2006 Einsprache (Urk. 9/24), welche am 11. April 2006 durch die Helsana-advocare ergänzend begründet wurde (Urk. 9/30). Im Einspracheverfahren holte die IV-Stelle bei Dr. C.___ den Arztbericht vom 27. August 2006 ein (Urk. 9/34). Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess A.___ am 20. Dezember 2006 durch die Helsana-advocare Beschwerde erheben mit dem Antrag, anstelle der verfügten Viertelsrente sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Am 5. Februar 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, worauf das Gericht den Schriftenwechsel am 6. Februar 2007 schloss (Urk. 10). Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. C.___ vom 27. August 2006 zu und lud sie zu einer Stellungnahme ein (Urk. 12). Die Beschwerdeführerin liess sich am 6. März 2008 vernehmen (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 20. November 2006 erging (Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen zur Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG), zum massgebenden Invaliditätsgrad für ein Rente (28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen (gemischte Methode, Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG, Art. 28ter IVG und 27bis IVV), zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts bei Renten (Art. 29 Abs. 1 IVG), zur bleibenden Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 IVV), zum Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit (Art. 29ter IVV), zur Aufgabe des Arztes hinsichtlich der Feststellung des Gesundheitszustandes und zum Haushaltabklärungsbericht (Urk. 2 und Urk. 9/20) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.2 Zu ergänzen ist, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ im Bericht vom 27. August 2006 eine "Intensitätszunahme" der Symptomatik ausgewiesen habe, welche explizit auf der finanziellen und sozialen Situation der Beschwerdeführerin gründe. Bei Wegfall der psychosozialen Faktoren, welche invaliditätsfremd seien, trete das Ausmass des Leidens in den Hintergrund. Aus invaliditätsrechtlicher Sicht bestehe ein unveränderter Gesundheitsschaden, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten (Urk. 2 S. 3). Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, sie sei unbestrittenermassen zu 19 % im Haushalt und zu 81 % im Erwerbsbereich tätig. Aufgrund der allein im Jahr 2005 durchgeführten Abklärungen bei der Arbeitgeberin, bei verschiedenen Ärzten und der am 10. Januar 2006 erfolgten Haushaltabklärung habe die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 44 % errechnet. Diese Darstellung entspreche indessen nicht mehr der aktuellen Situation, weil sich ihre gesundheitliche Situation seit Anfang 2006 massiv verschlechtert habe. Es bestehe seit dem 31. Januar 2006 im Erwerbsbereich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die massive Verschlechterung werde von Dr. C.___ und von H.___ bestätigt. Die Beschwerdegegnerin habe zudem ihre Abklärungs- und in Bezug auf die Intensitätszunahme die Begründungspflicht verletzt (Urk. 1).
4. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades. Unbestritten geblieben ist demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbende mit einer Aufteilung von 19 % im Haushalt und mit 81 % im Erwerbsbereich zu qualifizieren ist.
In medizinischer Hinsicht liegen Berichte der Dres. med. D.___, C.___ und E.___ im Recht.
4.1 Am 30. April 2005 erkannte Dr. D.___ als Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers bei der Beschwerdeführerin auf eine gemischte Störung aus Angst und Depression (ICD-10 F41.2) auf dem Hintergrund einer histrionischen Persönlichkeitsstruktur. Sie befinde sich seit sieben Jahren in andauernder psychiatrischer Behandlung. Die Symptomatik sei derart ausgeprägt, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt sei. Ohne eine Verbesserung ihres Befindens sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit unrealistisch (Urk. 9/8/8-10).
4.2 Dr. C.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2005 eine depressive Entwicklung (Dystymia), bestehend seit 1989 (Behandlung seit Juli 1992) und eine generalisierte Angststörung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe die histrionische Persönlichkeitsstruktur. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe seit dem 21. August 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Ergänzend führte die Ärztin in zeitlicher Hinsicht aus, diese Angabe beziehe sich auf das 80%ige Arbeitspensum. Die Beschwerdeführerin sei in ihren psychischen Funktionen durch die Krankheitssymptomatik und die ängstliche einfache Persönlichkeit eingeschränkt. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich, ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht nötig. Dr. C.___ hatte eine bewusstseinsklare und vollkommen orientierte Beschwerdeführerin vor sich, deren Stimmung ängstlich-depressiv und weinerlich war und bei der oft eine motorische Unruhe bestand (agitiert-depressives Zustandsbild). Häufig äussere sie Befürchtungen, sie oder ihre Kinder könnten täglich erkranken oder ihr Sohn verunglücken. Auch andere Sorgen und Vorahnungen würden geäussert, die Gedanken seien negativ und willentlich nicht zu beeinflussen. Seit dem Unfall, als sie ihre Mutter und ihre zwei Neffen verloren habe (1989), habe sie sich trotz Psychotherapie, unterstützt durch Psychopharmaka, nicht von diesem Verlust erholt. Die Beziehung zum Ehemann sei mit Konflikten beladen, und die Beschwerdeführerin habe sehr unter Einsamkeit gelitten, welche sie sehr schlecht ertragen habe. Vor kurzem habe der Ehemann die Stelle verloren, jetzt leide sie auch unter Zukunftsängsten. Seit dem 21. August 2004 vermöge die Beschwerdeführerin ihr 80%-Pensum bei B.___ nicht mehr zu bewältigen und sei seither nur noch zu 50 % des geleisteten Pensums arbeitsfähig. Nach Meinung der Ärztin komme es aus diesen Gründen zu einer Dekompensation: Die langjährige Belastung, einige körperliche Krankheiten, welche ihre Ängste noch verstärkten, die Wechseljahre und die Exazerbation der Krankheit ihrer Schwester mit anschliessender Hospitalisation seien ursächlich. Sie erachtete die Beschwerdeführerin trotz der dramatischen und etwas theatralisch wirkenden Ausdrucksweise als psychisch chronisch kranke Person, welche nur noch zu 50 % an der jetzigen Stelle arbeitsfähig sei. Bei einem erzwungenen Stellenwechsel sei mit einer Verstärkung der ängstlich-depressiven Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Eine höhere Arbeitsleistung als 50 % für einfache, leichtere Arbeiten von der Beschwerdeführerin zu verlangen, sei angesichts ihrer Lebensgeschichte, der langjährigen Krankheit, der schweren Symptome, ihrer Persönlichkeitsstruktur und dem Mangel an Ressourcen unrealistisch und eine 50%-Rente sei gerechtfertigt (Urk. 9/8/5-7).
4.3 Dr. E.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 1992 in hausärztlicher Behandlung steht, diagnostizierte am 18. November 2005 (Urk. 9/11/3-4) eine chronische ängstlich-depressive Störung. Hinsichtlich der 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit ca. 2004 stellte er auf die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. C.___ ab. Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren verschlechtert. In physischer Hinsicht bestünden keine Einschränkungen. In psychischer Hinsicht seien die Belastbarkeit, das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und wahrscheinlich auch das Auffassungsvermögen eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin vermöge die Arbeit am jetzigen Arbeitsplatz zu verrichten, sei aber nicht in der Lage, irgend eine Arbeit zu mehr als 50 % zu leisten.
4.4 Im Verlaufsbericht vom 27. August 2006 sprach sich Dr. C.___ dahingehend aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Bericht vom Oktober 2005 nach einer vorübergehenden Besserung im Zusammenhang mit der Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle deutlich verschlechtert habe. Die Akzentuierung der Symptome habe schliesslich zur vollen Arbeitsunfähigkeit geführt (100 % seit dem 1. Februar 2006). Die Angstsymptomatik habe besonders stark an Intensität zugenommen. Im Vordergrund stünden die Existenzängste, weil die Familie in finanzieller Hinsicht sehr knapp lebe. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin sei seit einem Unfall arbeitsunfähig und stellenlos. Die Ärztin wies darauf hin, dass, wie in ihrem letzten Bericht befürchtet, der Verlust der Arbeitsstelle zu einer völligen Dekompensation des psychischen Zustandes geführt habe. Die Beschwerdeführerin fühle sich auch nicht mehr fähig, eine neue Stelle zu suchen, ja überhaupt einer neuen Arbeit nachzugehen. Ein Spitalaufenthalt werde von der Beschwerdeführerin wegen der starken Ängste abgelehnt. Wegen fehlender Sprachkenntnisse erachte sie dies auch als wenig sinnvoll. Sie betrachte die Beschwerdeführerin im jetzigen Zustand in der freien Wirtschaft als voll arbeitsunfähig (Urk. 9/34/3).
5.
5.1 Aus den Akten erhellt, dass von den Medizinern keine schwere psychiatrische Krankheit diagnostiziert worden ist, welche schlüssig eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte. Insbesondere konnte die übereinstimmend und wiederholt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (bezogen auf 80 %) nicht nachvollziehbar dargelegt werden, und weder der Hausarzt noch die behandelnde Psychiaterin noch der Gutachter (zu Händen der Taggeldversicherung) vermochten die effektive Reduktion der Erwerbstätigkeit von 80 % auf 40 % im August 2004 medizinisch einleuchtend zu begründen. Überdies wird die auf Anfang 2006 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit einzig mit dem Verlust der Arbeitsstelle und der (krankheitsbedingten) Unmöglichkeit, eine neue Arbeitsstelle zu suchen, begründet. Eine Zunahme der objektiven Befunde wird demgegenüber nicht einmal behauptet.
5.2
5.2.1 Indessen bestehen diverse Hinweise darauf, dass trotz alledem eine substantielle psychiatrische Erkrankung mit einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen könnte. Zunächst befindet sich die Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen seit 1992 in regelmässiger, wenn auch nieder-frequentiger, psychiatrischer Behandlung und hat diverse medikamentöse Behandlungen versucht, bzw. es wurden ihr verschiedenste Medikamente verschrieben (vgl. Urk. 9/8/11). Über die Compliance bestehen indes keine Angaben, insbesondere liegen keine Ergebnisse einer Überprüfung bspw. des Urinspiegels vor. Über eine langanhaltende Verbesserung über all diese Jahre wird jedoch nicht berichtet, im Gegenteil. So kam es offenbar hauptsächlich infolge äusserer Umstände (körperliche Erkrankung, Krankheit der Schwester, Wechseljahre, Arbeitslosigkeit des Ehemannes, Kündigung ihrer Arbeitsstelle) jeweils zur "Dekompensation" (so im August 2004 und im Januar 2006). Die Beschwerdeführerin war offenbar nicht in der Lage, sich selbständig in die Psychotherapie zu begeben. Vor einer stationären Therapie soll sie sich panisch ängstigen. Das Suchen bzw. der Antritt einer (neuen) Stelle soll ihr gemäss Ausführungen ihrer Psychiaterin wegen der Angsterkrankung unmöglich sein.
5.2.2 Das alles zeigt Widersprüche auf. Zunächst lassen die Arbeitsatteste darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin stärker depressiv ist, als es die von Dr. D.___ gestellte Diagnose (ICD-10 F41.2; eine Erkrankung, die dann diagnostiziert werden soll, wenn keine ausgeprägte Depression [wenigstens mittleren Grades] vorliegt und die Angststörung nicht im Vordergrund liegt) vermuten lässt, oder die Arbeitsfähigkeitsatteste basieren auf der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin beziehungsweise auf psychosozialen Faktoren. Dafür spricht, dass sie offenbar während der Präsenzzeit gute Leistungen zeigte, ohne für die Arbeitgeberin sichtbare Einschränkungen (Urk. 9/5 und Urk. 9/8/11-12), und die Psychiaterin die Beschwerdeführerin zu einer wenigstens 50%igen Arbeitstätigkeit "motivieren" musste (Urk. 9/8/10). Allenfalls nimmt sie auch die ihr verschriebenen Medikamente nicht im abgegebenen Umfang ein, wofür spricht, dass die Beschwerdeführerin offenbar die im Schlaflabor gezeigten Ergebnisse nicht ernst nahm. Dort wurde ihr ein Schlafentzug (nur acht Stunden statt zwölf) empfohlen (Urk. 9/8/13-14). Die Beschwerdeführerin berichtet indes unverändert über Schlafstörungen, und die sie seit 1992 behandelnde Psychiaterin verschreibt ihr weiterhin Schlaftabletten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Resultate aus dem Schlaflabor aus dem Jahre 1994 stammen. Unklar ist auch, ob der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen eine adäquate erfolgreiche Therapie (beispielsweise stationär) nicht zumutbar ist. Die von der Psychiaterin aufgeführten sprachlichen Probleme vermögen nicht zu überzeugen.
5.2.3 Auf alle diese Fragen gibt das zu Händen der Taggeldversicherung erstattete Gutachten von Dr. D.___ vom Frühjahr 2005 keine Auskunft. Es gibt beispielsweise keine Antworten auf die Fragen, warum die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum im August 2004 auf die Hälfte reduzieren musste, welche Symptomatik derart ausgeprägt ist, dass die Arbeitsunfähigkeit im attestierten Rahmen (50 % von 80 %) gerechtfertigt und eine Versetzung in eine andere Tätigkeit nicht möglich ist. Sodann gründet der als agitiert-depressives Zustandsbild mit starken Verlust- und Krebsängsten, rascher Ermüdbarkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen geschilderte Status auf keinen objektiv erhobenen Befunden, und es beantwortet die Frage nicht, ob die im Zusammenhang mit einer Änderung im Leben der Beschwerdeführerin verbundenen Ängste überwindbar sind, oder ob zumutbare Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Unbegründet bleibt auch, warum eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit unrealistisch sein soll. Alsdann bleiben auch Zweifel hinsichtlich der Relevanz der vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen mit der (nicht bewährten) Schlafmedikation und bereits ausprobierter Medikamente (Urk. 9/8). Im Weiteren lässt sich der Bericht von Dr. C.___ vom 27. August 2006, welcher von einer erheblichen Akzentuierung der Symptome spricht, nicht einfach beiseite schieben. Immerhin vermag im Bereich der Dysthymie als auch der gemischten Störung aus Angst und Depression (welche sich unter dem Blickwinkel der affektiven Störungen gemäss ICD-10 F3 nur durch ihren Schweregrad von allenfalls invalidisierenden depressiven Leiden unterscheiden), eine Akzentuierung der Symptomatik die Schwelle zu invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsstörungen zu überschreiten.
5.2.4 Daraus folgt, dass das Gutachten zur Beantwortung der Frage, ob eine substantielle psychiatrische Krankheit vorliegt, nicht herangezogen werden kann, und eine Verschlechterung nicht auszuschliessen ist. Auch die übrigen medizinischen Akten erlauben dazu kein abschliessendes Urteil. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einholt, welches aufgrund einer sorgfältigen Anamnese, in medizinischer, beruflicher und sozialer Hinsicht (was geschah im August 2004), und objektiver Befunderhebung in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten darlegt, ob und welche psychiatrische Krankheit vorliegt, weshalb der Beschwerdeführerin die Überwindung ihrer depressiven Symptomatik bzw. ihrer Ängste (nicht) zuzumuten ist bzw. ob und weshalb sie nicht oder nur im beschränkten Rahmen leistungsfähig ist, und seit wann allenfalls die Arbeitsunfähigkeit, in welchem Ausmass und für welche Tätigkeiten vorliegt.
5.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
7.3 In Anbetracht der Bemessungskriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).