Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01188
IV.2006.01188

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 19. März 2008
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1957, meldete sich am 16. Oktober 2004 wegen eines im Juni 2000 diagnostizierten Kraniopharyngeoms und Panhypopituarismus zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2). Der Anmeldung legte die Versicherte diverse Arztberichte bei (Urk. 9/1/1-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug der Versicherten aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 9/4), erkundigte sich über deren erwerbliche Situation (Urk. 9/6) und ersuchte Dr. med. A.___, B.___ des D.___ um den Arztbericht vom 7./10. Januar 2005 (Urk. 9/7). Sie verlangte zudem von Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, FMH Endokrinologie-Diabetologie, den Bericht vom 8. März 2005 (Urk. 9/8). Die IV-Stelle liess am 26. April 2005 durch die Abklärungsperson F.___ die Beeinträchtigungen der Versicherten in Beruf und Haushalt erheben (Bericht vom 10. Mai 2005, Urk. 9/9). Ausserdem ersuchte sie Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, um den Arztbericht vom 13. Juli 2005 (Urk. 9/10/1-4), welchem der Bericht von Dr. A.___ vom 30. Juni 2005 (Urk. 9/10/5-7) beilag. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente aufgrund eines Gesamtinvaliditätsgrades in Haushalt und Erwerbstätigkeit von 26 %, wobei sie die Versicherte als zu 50 % Teilerwerbstätige qualifizierte (Urk. 9/14). Dagegen liess diese durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger am 15. November 2005 Einsprache erheben (Urk. 9/15), welcher der Rechtsvertreter am 21. Dezember 2005 ergänzend begründete (Urk. 9/18). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die IV-Stelle zusätzliche Abklärungen vor (Anfrage bei der H.___, vom 9. März 2006, Urk. 9/25) und holte bei Dr. A.___ den Verlaufsbericht vom 24. Mai 2006 ein (Urk. 9/26). Zu den ergänzenden Unterlagen liess sich der Rechtsvertreter der Versicherten am 26. Juni 2006 vernehmen (Urk. 9/30). Zudem holte die IV-Stelle je einen weiteren Arztbericht von Dr. E.___ (Verlaufsbericht vom 12. Juli 2006, Urk. 9/32) und von Dr. G.___ (Verlaufsbericht vom 14. Juli 2006, Urk. 9/33) ein, wozu der Rechtsvertreter innert Frist keine Stellungnahme einreichte. Die ehemalige Arbeitgeberin der Versicherten wurde um Auskunft zum Arbeitspensum ersucht (Bericht vom 14. November 2006, Urk. 9/38). Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab mit der neuen Begründung, dass der Anteil der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit 80 % betragen würde, womit der Invaliditätsgrad sich auf 34,5 % erhöhe, was indessen immer noch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (Urk. 2 S. 4).
2.       Gegen diesen Entscheid liess C.___ am 21. Dezember 2006 durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger Beschwerde erheben mit dem Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von sicher über 40 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Verfügung vom 7. Februar 2007, Urk. 10) an ihren Anträgen festgehalten (Replik vom 5. März 2007, Urk. 12) und die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. April 2007 (Urk. 15). 

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 17. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG), zur bleibenden Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG i.V.m. Art. 7 ATSG), zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts bei Renten (Art. 4 Abs. 2 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen (gemischte Methode, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2bis und Art. 28ter IVG sowie Art. 27bis IVV), zur Eröffnung der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 IVG), zum Invaliditätsgrad (Art. 28 IVG), zur Aufgabe des Arztes bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und zum Abklärungsbericht im Haushalt zutreffend dargelegt (Urk. 2 und Urk. 9/14), darauf kann verwiesen werden.
1.3     Zu ergänzen ist, dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.       Streitig und zu prüfen sind die Fragen, ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die Beschwerdegegnerin daraus im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit die richtigen Schlüsse gezogen hat. Strittig ist ausserdem, zu welchem Pensum die Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wäre sie gesundheitlich nicht eingeschränkt.
2.1
2.1.1   Die Beschwerdegegnerin führte unter Hinweis auf den IK-Auszug aus, die Beschwerdeführerin habe in der Zeit von 1986 bis 1999 nicht gearbeitet, sondern sie sei Hausfrau und Mutter gewesen. Im Jahr 2000 habe sie eine Stelle im Umfang von 50 % bei der H.___ angetreten. Eine Stellenerhöhung sei zwar Thema beim Vorstellungsgespräch gewesen, dass die Beschwerdeführerin das Pensum wirklich erhöht hätte, sei aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Anlässlich der Abklärung vor Ort habe sie erklärt, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin zu 50 % tätig sein würde, es sei auf diese Aussagen der ersten Stunde abzustellen (Urk. 8).
2.1.2   Die Beschwerdeführerin ist gelernte Drogistin und hat bis zur Geburt ihres ersten Kindes 1985 als Laborantin gearbeitet (Urk. 9/2/4). Seither trägt sie die Verantwortung für den Haushalt mit drei noch schulpflichtigen bzw. sich in Ausbildung befindenden Kindern (Jahrgang 1985, 1989 und 1991). Das Einkommen des Ehemannes allein beträgt Fr. 8'088.-- bei Fr. 2'081.-- Mietkosten (Urk. 9/9/2). Im Februar 2000 stieg sie wiederum ins Berufsleben als Laborantin ein zu einem Pensum von 50 %. In seiner Stellungnahme vom 14. November 2006 (Urk. 9/38) hielt der I.___ fest, der Beschwerdeführerin sei anlässlich des Einstellungsgespräches (wie auch nachher: vgl. Urk. 9/25) direkt keine Pensenerhöhung versprochen worden. Es sei aber damals angesprochen worden, dass anlässlich der absehbaren Pensionierung einer Mitarbeiterin, welche Ende März 2004 ausgeschieden sei, allenfalls eine Pensenerhöhung auf 80 % bis 100 % möglich und eventuell auch gewünscht sei. Die Beschwerdeführerin habe sich damals offen und bereit gezeigt, ihr Pensum allenfalls zu erhöhen. Das Praktikum unterliege einem ständigen Wandel, erst Recht im Zusammenhang mit der Einführung neuer Studiengänge. Momentan seien zwei Laborantinnen eingestellt mit einem Pensum von 50 % respektive 80 %. Der Lohn bei einem 80%igen Pensum betrage monatlich Fr. 4'108.20. Im Arbeitszeugnis vom 28. November 2001 (Urk. 9/1/8) werden eine - trotz krankheitsbedingter Einschränkungen - gute Leistung sowie vorbildliches Verhalten attestiert und der Austritt aus gesundheitlichen Gründen sehr bedauert.
2.1.3         Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt ihres Gesundheitsschadens ihre Stelle als Laborantin am H.___ beibehalten hätte. Zu beachten ist auch, dass sie gegenüber der Abklärungsperson erklärt hat, diese Stelle sei für eine Mutter mit Kindern ideal gewesen; sie habe während des Lehrbetriebs etwas mehr gearbeitet, diese Zeit habe sie dann in den Semesterferien kompensieren können (Urk. 9/9/2). Diese Stelle war der Beschwerdeführerin bis zur Pensionierung ihrer Arbeitskollegin Ende März 2004 nur zu 50 % angeboten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein höherer Umfang ihrer erwerblichen Tätigkeit daher auszuschliessen. Angesichts ihrer bereits beim Vorstellungsgespräch erklärten Bereitschaft, ihr Pensum zu erhöhen, sowie des guten Arbeitszeugnisses ist jedoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie per 1. April 2004 ihr Pensum auf 80 % hätte aufstocken wollen und seitens der Arbeitgeberin auch gekonnt hätte. Die umschriebenen Arbeitszeiten während und ausserhalb des Lehrbetriebs (vgl. Urk. 9/38) wären mit den verbliebenen Betreuungspflichten ihrer drei Kinder vereinbar gewesen.
         Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin invalidenversicherungsrechtlich als Teilerwerbstätige zu qualifizieren, und zwar bis zum 31. März 2004 zu einem Umfang von 50 %, danach ab 1. April 2004 zu einem solchen von 80 %.
2.2         Unbestritten geblieben sind alsdann das Valideneinkommen (Urk. 1 S. 3), das die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf Fr. 58'726.40 veranschlagte, und die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich mit gewichtet 2.5 % (Urk. 2 S. 4).
2.3
2.3.1   In medizinischer Sicht begründet die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid dahingehend, dass die neuen ärztlichen Unterlagen den bereits angenommenen Sachverhalt nicht zu widerlegen vermöchten. Trotz Appendizitis mit Shunt-Wechsel vor einem Jahr bestehe keine Veränderung der Gesamtsituation. Aus fachärztlicher Sicht sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 58'726.40 (Hochrechnung von Fr. 36'704.35 aufgrund der Qualifikationsänderung auf 80 %), einem Invalideneinkommen von Fr. 35'200.-- (Hochrechnung von Fr. 22'000.-- auf ein 80%-Pensum) betrage die Einschränkung in der Erwerbstätigkeit weiterhin 40 %, was gewichtet 32 % ergebe. Im Haushaltsbereich resultiere eine Einschränkung von 12,5 %, was gewichtet insgesamt zu einem gerundeten Invaliditätsgrad von 35 % führe (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.3.2         Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, es sei ihr keine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zuzumuten. Ihr sehr eingeschränkter Gesundheitszustand durch das rezidivierende Kraniopharyngeom und den Panhypopituarismus bei Status nach mehreren Hirnoperationen wirke sich auf ihre Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer angepassten Tätigkeit und im Haushalt aus. In medizinischer Hinsicht sei zu bemängeln, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Diagnose des rezidivierenden Kraniopharyngeom und des Panhypopituarismus nicht zur Kenntnis genommen und nicht richtig gewürdigt habe. Statt nur den aktuellsten Bericht der Neurochirurgie seien alle medizinischen Berichte zu würdigen, weil sich der Erstere nur über das mechanische Funktionieren der im Hirn einoperierten Anlage auslasse, sich mangels Zuständigkeit aber nicht zu den endokrinologischen, hormonellen Auswirkungen der Eingriffe und Diagnose äussere. Hinter die Beurteilungen von Dr. A.___ sei schon deshalb ein Fragezeichen zu setzen, weil die Berichte weder vom Klinikdirektor noch von einem leitenden Arzt unterzeichnet seien. Die Ausführungen des Arztes seien im Weiteren widersprüchlich, er sei mit dem Formular "Arbeitsbelastung" überfordert gewesen, und wesentliche Gesichtspunkte wie die erheblichen Konzentrationsstörungen und die extreme Müdigkeit seien ignoriert worden. Zudem sei die Beurteilung der Arbeitsbelastung durch Dr. E.___ ausser Acht gelassen worden, ebenso wie die begründeten Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit seitens von Dr. G.___. Abgesehen habe die Beschwerdegegnerin auch vom Beizug eines Berichtes von Prof. Dr. J.___, B.___ des D.___ (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 20. Juni bis zum 24. Juli 2000 in der Neurochirurgischen Klinik des D.___ hospitalisiert war (Arztbericht von Dr. med. K.___ vom 24. Juli 2000, Urk. 9/1/3). Es wurden am 21. Juni 2000 eine VP-Shuntanlage und am 27. Juni 2000 eine Kraniotomie (operative Schädeleröffnung) und Tumorexstirpation sowie am 14. Juli 2000 eine Rekraniotomie und Entfernung eines Tumorrestes vorgenommen. Postoperativ trat ein Diabetes insipidus (Störung des Wasserstoffwechsels mit vermehrter Wasserausscheidung) auf, welcher zu diesem Zeitpunkt noch nicht zufriedenstellend eingestellt werden konnte. Ferner trat im August 2000 ein bakterieller Shunt-Infekt auf, welcher einen einmonatigen Spitalaufenthalt mit Externalisierung, Entfernung des infizierten Shuntmaterials und Wiedereinsetzen eines VP-Shunts notwendig machte (Urk. 9/1/5). Eine weitere Hospitalisation der Beschwerdeführerin erfolgte vom 14. bis zum 28. September 2002 (Arztbericht von Dr. med. L.___, Oberarzt, B.___ des D.___, vom 6. November 2002, Urk. 9/1/1). Der Arzt stellte die Diagnose eines intrasellären Rezidivs eines Kraniopharyngeoms. Damals wurde eine rechtsseitige pterionale Rekraniotomie vorgenommen, eine intrasellär gelegene Zyste eines Kraniopharyngeoms festgestellt und fenestriert. Bei verschlossener Dura wurde am 20. September 2002 ein Kalottensegment eingesetzt. Am 16. Juli 2003 erfolgte eine erneute pterionale Rekraniotomie mit subtotaler Exzision eines grosszystischen intra- und suprasellären Rezidivs des Kraniopharyngeoms (Urk. 9/7/6-9). Dr. A.___ schätzte die Beschwerdeführerin in seinem Arztbericht vom 7./10. Januar 2005 (Urk. 9/7/6-9) aus der aktuellen neurochirurgischen Sicht heraus als zur Zeit im Haushaltbereich vollumfänglich arbeitsfähig ein. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben gemäss Arzt die arterielle Hypertonie und die Hypercholesterinämie. Der Gesundheitszustand sei stationär. Er empfahl allerdings, sofern eine Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Betracht gezogen werden sollte, eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wobei die psychische und physische Belastung vermindert werden müsse. Diese Angaben würden sich ausschliesslich auf den aktuellen Zustand beziehen. Sollte es in Zukunft zu erneutem Tumorwachstum und zur konsekutiven Verschlechterung der neurologischen bzw. endokrinologischen und ophthalmologischen Situation kommen, werde sich die Arbeitsfähigkeit massiv verschlechtern.
3.2     Dr. E.___ hielt in ihrem Bericht vom 8. März 2005 (Urk. 9/8) zusammengefasst dieselbe Diagnose fest wie Dr. A.___. Sie attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, erachtete sie aber per sofort nur noch zu 60 % arbeitsunfähig. Rund drei Monate später berichtete Dr. A.___ in seinem Bericht zu Händen des Hausarztes (Arztbericht vom 30. Juni 2005, Urk. 9/10/5-7) von einer akuten Appendizitis perforata mit offener Appendektomie und prophylaktischer Externalisierung des ventrikuloperitonealen Shunt am 5. Juni 2005. Zur Anamnese und jetzigem Leiden in Bezug auf den Tumor führte der Arzt aus, die weiteren Kontrollen in der Neurochirurgischen Poliklinik hätten sich unauffällig gestaltet. Eine zunächst bildgebend vermutete Resttumorkomponente intrasellär, welche sich über die Jahre als grössenstationär verhalten habe, habe in der letzten Kontrolle vom März 2005 nicht mehr dargestellt werden können. Klinisch sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewesen. Dr. G.___ diagnostizierte am 13. Juli 2005 ebenfalls ein rezidivierendes Kraniopharyngeom, den Status nach mehreren Hirnoperationen, den Panhypopituarismus und Appendizitis acuta perforata mit Shuntwechsel wegen Infektionsgefahr. Er erachtete die Beschwerdeführerin als Laborantin als dauernd arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem labilen Gleichgewicht, welches mit jeder zusätzlichen Belastung verschlechtert werde. Die Arbeitsfähigkeit sei körperlich durch Bewegungsschwierigkeiten wegen Ödemen, Adipositas und verlangsamten Bewegungen eingeschränkt. In psychischer Hinsicht bestünden Hirnleistungsstörungen mit Verlangsamung, Konzentrationsstörungen und Ermüdbarkeit. Der Zustand sei als sich verschlechternd zu charakterisieren. Weder in der bisherigen Berufstätigkeit noch in behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/10/1-4).
3.3     Der RAD-Arzt Dr. med. M.___ hielt am 3. Mai 2006 (Urk. 9/42) fest, dass der Bericht der Neurochirurgie des D.___ vom 10. Januar 2005 umfassend und nachvollziehbar sei. Angesichts des Leidens, welches sich weiter verschlechtern könnte, regte er indessen an, einen aktuellen Bericht einzuholen. Dies geschah in der Folge. Den im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten Verlaufsberichten ist zu entnehmen, dass Dr. A.___ am 11./24. Mai 2006 festhielt (Urk. 9/26), der Gesundheitszustand sei stationär. Im Verlaufsbericht wies der Arzt auf die akute Appendizitis vom 6. Juni 2005 hin, weshalb der bestehende Shunt am 13. Juni 2005 entfernt worden sei. Postoperativ sei es zu Unter- und Überdrainage-Episoden gekommen, weshalb das Shuntventil mehrmals habe umgestellt werden müssen, bis zufriedenstellende Verhältnisse hätten erreicht werden können. Aus neurochirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als Hausfrau und Mutter dreier Kinder im Haushaltbereich nach wie vor vollumfänglich leistungsfähig. Sollte jedoch eine Erwerbstätigkeit in Frage kommen, sei sie aufgrund der physischen und psychischen Belastungen nur in behinderungsangepasster Tätigkeit arbeitsfähig. Sie sei auch aus endokrinologisch und ophthalmologischer Sicht eingeschränkt. Ebenfalls zu erwähnen sei, dass sie an einem Kraniopharyngeom leide, welches eine sehr hohe Rezidivrate aufweise, was zu jeweiliger Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe. Dr. E.___ hielt am 12. Juli 2006 (Urk. 9/32) aus endokrinologischer Sicht einen stabilen Verlauf fest. Alle Hormone seien unter Substitution gut eingestellt. Der Gesundheitszustand sei stationär, die Beschwerdeführerin sei in der bisheriger Berufstätigkeit weiterhin zu 40 % arbeitsfähig. Im Verlaufsbericht vom 14. Juli 2006 hielt Dr. G.___ (Urk. 9/33) wiederum die Appendizitis acuta perforata mit infektionsbedingter Entfernung des Shunt im Juni 2005 fest. Zum Verlauf führte er aus, dass immer noch Tumorreste bestünden. Schwierig gestalte sich die hormonelle Situation. Es liege eine gleichbleibende "Veränderung" des Allgemeinzustandes mit Müdigkeit, Konzentrationsschwäche etc. vor. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Beschwerdeführerin sei weder in der bisherigen noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Nach den zusätzlichen Abklärungen hielt der RAD am 22. September 2006 fest, dass trotz Appendizitis mit Shunt-Wechsel keine Veränderung der Gesamtsituation vorliege. Der Diabetes sei gemäss Dr. E.___ stabil eingestellt, und es seien keine weiteren Abklärungen nötig.

4.       Die medizinischen Angaben sind hinsichtlich des vorliegenden Krankheitskomplexes einhellig. Differenzen bestehen hinsichtlich der Auswirkungen des sich im Jahr 2000 das erste Mal manifestiert habenden Tumors, welcher zu Rezidiven neigt und zu einem Panhypopituarismus führt. Die Appendizitis scheint mit der Ektomie abgeschlossen zu sein. Immerhin wies auch der Hausarzt in seinem Bericht vom 14. Juli 2006 nicht mehr auf diesbezüglich bestehende Probleme hin (Urk. 9/33/1).
4.1         Hinsichtlich des Panhypopituarismus bzw. der hormonellen Insuffizienz führte Dr. E.___ im Juli 2006 aus, dass aus endokrinologischer Sicht ein stabiler Verlauf vorliege und alle Hormone unter Substitution gut eingestellt seien, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 9/32). Vor dem Hintergrund der Spezialärztin in Endokrinologie-Diabetologie lässt sich der zwei Tage später erstellte Bericht des Hausarztes, welcher auf die schwierige Einstellung der hormonellen Situation hinweist, nicht vereinen (Urk. 9/33).
4.2     In Bezug auf den Tumor traten entsprechend dem Bericht von Dr. A.___ vom 30. Juni 2005 (Urk. 9/10/2) seit 2003 keine Rezidive auf. Nachdem für September 2005 ein MRI des Kopfes vorgesehen war (Urk. 9/33/1) und Dr. A.___ im Verlaufsbericht vom 24. Mai 2006 festgehalten hat, es seien anlässlich der letzten Kontrolle vom 29. September 2005 keine neuen Befunde festgestellt worden, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 9/26/1), und der Hausarzt am 14. Juli 2006 zwar Tumorreste erwähnte, indessen weder ein Wachstum noch die Notwendigkeit eines erneuten operativen Eingriffs festhielt, ist davon auszugehen, dass sich die Situation bezüglich des Tumors ebenfalls stabilisiert hat.
4.3     Soweit die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund behauptet, die Einschätzung des RAD-Arztes vom 22. September 2006, wonach sich weder aus neurochirurgischer noch aus endokrinologischer Sicht eine Veränderung der Gesamtsituation ergeben hat, treffe nicht zu, kann ihr nicht gefolgt werden. Dem RAD kann daher auch nicht vorgeworfen werden, er habe die bestehenden Krankheitskomplexe nicht zur Kenntnis genommen und unrichtig gewürdigt. Hinsichtlich der Person von Dr. A.___ trifft zwar zu, dass dieser anfänglich, d.h. anlässlich der Beurteilung vom Januar 2005, noch als Assistenzarzt tätig war, was der Beweistauglichkeit jedoch keinen Abbruch tut, sofern der Bericht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügt, zumal diese Funktion nichts über die ärztlichen Fähigkeiten aussagt. Es besteht kein Anlass, nicht auf den Bericht vom Januar 2005 abzustellen, zumal er beispielsweise hinsichtlich Diagnose in keiner Art und Weise von den Erhebungen von Dr. L.___, Oberarzt, vom 6. November 2002 abweicht (Urk. 9/1/1). Alsdann fungierte Dr. A.___ anlässlich der Beurteilung vom 30. Juni 2005 und der weiteren Einschätzungen nicht mehr als Assistenzarzt, sondern visierte vielmehr die Berichte nachkommender Assistenzärzte und nahm selber den Eingriff vom 13. Juni 2005 (Urk. 9/10/5) vor. Vor diesem Hintergrund kann die beantragte Untersuchung bei Dr. J.___, welcher die Eingriffe in den Jahren 2000, 2002 und 2003 vorgenommen hatte (Urk. 9/7/7), unterbleiben.
4.4
4.4.1   In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind indessen grosse Unterschiede vorhanden. Während sich der Hausarzt infolge erhöhter Müdigkeit, veränderter Motorik und verminderter Hirnleistungsfähigkeit (Urk. 9/33/4) weder für eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit noch in einer behinderungsangepassten ausspricht, hält Dr. E.___ an einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit ab 9. März 2005 fest. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit erkennt Dr. A.___ im Januar 2005 für diesen Zeitpunkt aus neurochirurgischer Sicht auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich. Er äusserte sich aber dahingehend, dass sich die Arbeitsfähigkeit bei erneutem Tumorwachstum massiv verschlechtern könnte. Nachdem sich bis zum Bericht vom Mai 2006 diesbezüglich keine Änderungen ergaben, erkannte er daher folgerichtig auf volle Leistungsfähigkeit als Hausfrau und Mutter. Der Arzt wies darauf hin, dass, sollte eine Erwerbstätigkeit in Frage kommen, die Beschwerdeführerin aufgrund der physischen und psychischen Belastungen nur in behinderungsangepasster Tätigkeit arbeitsfähig sei. In welchem Mass die erhöhte Müdigkeit die zumutbare Arbeitszeit einschränkt und was für Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar wären, führte er nicht an. 
         Die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit seitens des Hausarztes und von Dr. E.___ lassen insofern keine abschliessende Beurteilung zu, als Letztere davon ausgeht, dass ein stabiler Verlauf vorliege und alle Hormone nach Substitution gut eingestellt seien, jedoch keine schlüssige Begründung für die 60%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf lieferte. Der Hausarzt seinerseits äusserte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch Hirnleistungsschwäche und Funktionsstörungen, welche sich in keinem Bericht der übrigen Ärzte finden.
4.4.2         Nachdem keine zuverlässigen Angaben für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorliegen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird ein Gutachten einholen müssen zur Frage, in welchem zeitlichen Umfang und zu welcher Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurochirurgischer und endokrinologischer Sicht ausser Haus eine Erwerbstätigkeit zumutbar war und ist unter Berücksichtigung der hypothetischen Veränderung im erwerblichen Bereich per 1. April 2004 und unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit im Haushalt. Des weiteren wird sich der Gutachter auch über die fragliche Hirnleistungsstörung und ihre Auswirkungen auf Hausarbeit und Erwerbstätigkeit äussern müssen. Alsdann hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der hypothetischen Veränderung im erwerblichen Bereich per 1. April 2004 über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         In Anbetracht aller relevanten Faktoren erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).