Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01191
[9C_165/2008]
Drucken
Zurück
IV.2006.01191
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 3. Januar 2008
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2006 das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. Dezember 2006, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung des abgewiesenen Gesuchs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ersucht hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2007 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass im Sozialversicherungsverfahren einer Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren lediglich auf gut drei Zeilen vorbrachte, er leide an einer schweren psychischen Störung, und ankündigte, er werde eine weitere Begutachtung veranlassen (Urk. 9/47 S. 1),
dass sein Vertreter auf weiteren acht Zeilen etwas gegen die Beschwerdegegnerin polemisierte (Urk. 9/47 S. 1 f.), auf drei Zeilen die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers behauptete (Urk. 9/47 S. 2) und abschliessend darum ersuchte, mit dem Entscheid zuzuwarten, bis das Gutachten vorliege (Urk. 9/47 S. 2),
dass das Behaupten einer invalidisierenden Krankheit im Vorbescheidverfahren keinen anwaltlichen Beistand erfordert und demzufolge die Voraussetzungen für die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG offensichtlich nicht erfüllt waren, vielmehr das Begehren als rechtsmissbräuchlich anzusehen war,
dass die Anfechtung der dieses Begehren abweisenden Verfügung nur deshalb nicht ebenfalls als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, weil die Beschwerdegegnerin die Abweisung mit der Aussichtslosigkeit des Leistungsbegehrens begründete (Urk. 2),
dass dies aber nichts daran ändert, dass sie das Begehren um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Vorbescheidverfahren völlig zu Recht abgelehnt hat,
dass die dagegen gerichtete Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb auch das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist,
dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist, da es keine Invalidenversicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 69 Abs. 1
bis
des Invalidenversicherungsgesetzes e contrario),
beschliesst das Gericht:
Das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).