Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 21. April 2008
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi, Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1962 geborene T.___ meldete sich am 1. September 2003 ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Hilfsmittel im Zusammenhang mit Fussbeschwerden, Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ersuchte Dr. med. A.___, B.___, um den Arztbericht vom 11. September 2003 (Urk. 12/3), worauf sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 24. November 2003 (Urk. 12/5) und vom 17. August 2005 (Urk. 12/10) die Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe bis 30. September 2010 zusicherte. Die IV-Stelle zog alsdann den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 12/13).
1.2 Am 3. März 2006 erfolgte eine weitere Anmeldung bei der Invalidenversicherung wegen seit ca. fünf Jahren bestehender Fersenschmerzen beidseits, Rückenschmerzen und Knieproblemen rechts. Der Versicherte beantragte Berufsberatung, Hilfsmittel und eine Rente (Urk. 12/14). Die IV-Stelle zog wiederum einen IK-Auszug bei (Urk. 12/16), verlangte von Dr. med. D.___, Assistenzarzt, B.___, den Arztbericht vom 19./20. April 2006 (Urk. 12/17) und klärte die erwerbliche Situation des Versicherten beim Altersheim E.___ ab (Urk. 12/18). Alsdann wurde Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, um den Bericht vom 3. Juni 2006 ersucht (Urk. 12/19/1-4), welchem die Arztberichte von Dr. med. G.___, Oberarzt, C.___, vom 21. Juli 2004 (Urk. 12/19/11-12), von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 1. September 2005 (Urk. 12/19/13-15) und vom 26. Oktober 2005 (Urk. 12/19/16-17), von Dr. med. I.___, Oberarzt, C.___, vom 29. November 2005 (Urk. 12/19/9-10), von Dr. med. J.___, Leiter Poliklinik, Neurologische Klinik (L.___), vom 8. Dezember 2005 (Urk. 12/19/18-20), von Dr. med. K.___ vom 25. Januar 2006 (Urk. 12/19/7), von Dr. med. M.___, Teamleiter Fusschirurgie, C.___, vom 5. Januar 2006 (Urk. 12/19/8) und von Dr. med. N.___, Oberarzt der C.___, vom 10. Mai 2006 (Urk. 12/19/5-6) beilagen. Die IV-Stelle verlangte auch von Dr. med. O.___, Orthopädische Chirurgie FMH, den Arztbericht vom 25. Mai 2006 (Urk. 12/20). In den Akten findet sich sodann der Bericht von PD Dr. med. P.___, Abteilungsleiter Medizinische Poliklinik, Departement für Innere Medizin des L.___, vom 29. Juni 2006 (Urk. 12/23/1-4). Die IV-Stelle prüfte zudem berufliche Eingliederungsmassnahmen (Bericht vom 22. August 2006 [Urk. 12/29] und vom 1. September 2006 [Urk. 12/30]). Mit Vorbescheid vom 28. September 2006 stellte sie ihm die Abweisung seines Rentengesuches aufgrund eines Invaliditätsgrades von lediglich 23 % in Aussicht (Urk. 12/34). Der Versicherte liess am 26. Oktober 2006 durch Rechtsanwalt Guy Reich die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen (Urk. 12/40). Der IV-Stelle ging sodann der Arztbericht von Dr. O.___ vom 4. Dezember 2006 zu (Urk. 12/44). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung liess T.___ am 22. Dezember 2006 durch Rechtsanwalt Guy Reich Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. auch Urk. 9 und Urk. 10/1-13) und liess den Bericht von Dr. med. X.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 25. November 2006 einreichen (Urk. 3/3). Am 5. Februar 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Februar 2006 schloss (Urk. 13). Am 4. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. R.___, FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie, vom 28. März 2007 (Urk. 14/1) und weitere Unterlagen der Pensionskasse der S.___ einreichen (Urk. 14/2-3). Auch der Beschwerdeführer selbst legte dem Gericht am 19. Oktober 2007 weitere Akten auf (Urk. 15 und Urk. 16/1-6), woraus unter anderem hervorgeht, dass ihm von der Pensionskasse der S.___ ab dem 1. September 2007 eine auf zwei Jahre befristete Invalidenpension infolge Berufsinvalidität zugesprochen wurde. Sodann liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Expertise zur Hörgeräteabgabe von Dr. med. U.___, Oberärztin, Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals- und Gesichtschirurgie des L.___, vom 17. September 2007 zugehen (Urk. 16/10/2). Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zu den vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (Urk. 17). Die entsprechende Vernehmlassung erfolgte am 14. März 2008 (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 14. Dezember 2006 erging (Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die Beschwerdegegnerin legte alsdann die Bestimmungen zum Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dar, darauf kann verwiesen werden (Urk. 2 und Urk. 12/34). Zu ergänzen ist, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2008 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre abweisende Verfügung insbesondere damit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Küchenmitarbeiter zu 50 % arbeitsunfähig sei, hingegen aus medizinischer Sicht in einer seiner gesundheitlichen Einschränkung angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Daran vermöge auch der Bericht von Dr. O.___ vom 4. Dezember 2006 nichts zu ändern (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bericht von Dr. X.___ im Wesentlichen vorbringen, die bisherige Aktenlage reiche nicht aus. Eine polydisziplinäre Begutachtung scheine angezeigt (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Fasciitis ([entzündlicher] Prozess des Fasziengewebes, meist im Rahmen entzündlicher rheumatischer Erkrankungen, evtl. als Prozess, der mit schrumpfender Verschwielung ausheilt) plantaris beidseits, leichtem Fersensporn und leichtem Senk-/Spreizfuss beidseits (Urk. 12/3) ab August 2003 mit orthopädischem Schuhwerk versorgt wurde und die entsprechenden Kostengutsprachen bis zum 30. September 2010 erteilt worden sind (Urk. 12/5 und Urk. 12/10). In den Jahren 2002 bis 2006 wurden mehrmals ein- und zweiwöchige Perioden mit 50%iger und 100%ger Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/11/3-10 und Urk. 12/11/18), wobei aus den Arztzeugnissen nicht hervorgeht, was die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit waren. Aufgrund der Verordnungen zur Physiotherapie in den Jahren 2002, 2003 und 2004 ist aber davon auszugehen ist, dass die Behandlungen wegen der Fasciitis erfolgten (Urk. 12/11/14-17, Urk. 12/11/27-28), was durch die Physiotherapieverordnung von Dr. A.___ vom 19. September 2005, die Diagnose einer hartnäckigen Calcaneodynie beidseits (Schmerzen in der Fersengegend), bestätigt wird (Urk. 12/11/19). Am 21. Juli 2004 hielt Dr. G.___ anlässlich seiner Rheumasprechstunde fest, der Beschwerdeführer leide unter chronischer Tendinopathie der Plantaraponeurose beidseits mit Erstmanifestation 2001 und unter einem lumbovertebralen Syndrom, progredient seit einem Jahr. MR-tomographisch hätten sich in Bezug auf Letzteres ein normal breiter lumbaler Spinalkanal mit Lipomatose lumbosakral und Stenose des linksseitigen Foramens L5/S1 aufgrund von Osteophyten im linken Facettengelenk L5/S1 und leicht degenerierten Facettengelenken L4/5 gezeigt. Begünstigend sei eine Fehlstatik der Wirbelsäule anzuführen mit linkskonvexer Skoliose und Hyperlordose nebst muskulärer Dysbalance. Klinisch-neurologisch bestünden keine Hinweise für eine radikuläre Kompression (Urk. 12/19/11-12).
3.2 Im Verlauf des Sommers 2005 traten ohne Trauma Schmerzen im medialen Kniegelenksbereich hinzu, insbesondere unter Belastung. Das MRI vom 18. Oktober 2005 zeigte einerseits eine Knorpelschädigung im medialen Kompartiment, jedoch auch eine Meniskusdegeneration mit einem auslaufenden Riss sowie eine Bakerzyste. Es wurden eine Kniearthroskopie mit einer Meniskektomie medial sowie eine Gelenkstoilette in Aussicht gestellt (Urk. 12/19/9-10). Der entsprechende ambulante Eingriff erfolgte am 18. Januar 2006 in der C.___ (Operationsbericht von Dr. K.___ vom 25. Januar 2006, Urk. 12/19/7). Es wurden eine Kniegelenksarthroskopie (KAS), totale Mesorektumexzision (TME) am Hinterhorn medial und eine Gelenklavage am Knie rechts vorgenommen (vgl. auch Urk. 12/11/22). Daraus resultierte gemäss Arztbericht von Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 18. Januar bis zum 2. Februar 2006, wobei der Arzt festhielt, dass mit einer Rehabilitationszeit von ca. drei Monaten gerechnet werden müsse. Wegen einer beginnenden Varusgonarthrose rechts werde im klinischen Verlauf sicher wiederum eine Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik eintreten, insbesondere, wenn der Beschwerdeführer tagsüber sehr viel auf den Beinen sei. Wie sich die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit gestalte, sei offen, indessen sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 12/17/4-6).
3.3 Eine ausgedehnte neurologische Untersuchung bei Dr. H.___ mit Zweitmeinung von Dr. J.___ Ende 2005 ergab, dass für die chronischen Fersen- und Vorfussschmerzen beidseits keine neurologische Ursache gefunden werden konnte. Insbesondere bestanden keine Hinweise für das Vorliegen eines Restless-leg-Syndroms oder für eine Polyneuropathie. Die Arbeitsfähigkeit wurde mit 100 % beziffert (Urk. 12/19/13-20).
3.4 Anlässlich der Verlaufskontrolle bezüglich der Füsse vom 10. Mai 2006 erachtete Dr. N.___ trotz geklagter unveränderter Fersenschmerzen beidseits keine weiteren Therapiemöglichkeiten als angezeigt. In Bezug auf das Kniegelenk rechts und bei störendem Fremdkörper sollte eine Wundrevision diskutiert werden und wegen ähnlicher Schmerzen links sei ein MRI des linken Knies bei klinisch mässigen Meniskuszeichen angezeigt (Urk. 12/19/5-6).
3.5 Am 25. Mai 2006 erkannte Dr. O.___ auf eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab sofort. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar. Seines Erachtens stehe die Abklärung beruflicher Massnahmen im Vordergrund. In fussbelastenden Berufen werde mittel-, eventuell auch langfristig eine Einschränkung bleiben (Urk. 12/20/1-4).
3.6 Dr. F.___ diagnostizierte am 3. Juni 2006 die bekannte Fasciitis plantaris und die therapieresistenten Senk- und Spreizfüsse, bestehend seit 2001, sowie die beginnende Varusgonarthrose rechts. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben das rezidivierende Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und die Adipositas. Wegen diverser Arztwechsel vermochte sich der Arzt zur medizinisch-begründeten Arbeitsunfähigkeit nicht zu äussern, er schätzte den Beschwerdeführer im jetzigen Beruf als Hilfskoch mit vorwiegend stehender Tätigkeit indessen als sicherlich ab dem 1. Mai 2006 zu 75 % arbeitsfähig ein, in angepasster Tätigkeit mit vermehrt sitzender Position bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Sonstige Hilfsberufe mit vorwiegend sitzender Tätigkeit seien ideal (Urk. 12/19/1-4).
3.7 Wegen des lumbospondylogenen Syndroms beidseits, der Gonarthrose beidseits und der Fasciitis plantaris wurden vom 3. Juli bis zum 21. August 2006 Physiotherapie und Wassergymnastik durchgeführt (Urk. 12/21/3-6), weshalb der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitete (Urk. 12/29/3), was ab September 2006 weiterhin so blieb (Urk. 16/5).
3.8 Nach der vom 17. Januar bis zum 28. Juni 2006 dauernden ambulanten Behandlung in der Medizinischen Poliklinik des L.___ wegen Gewichtsreduktion hielt PD Dr. V.___ am 29. Juni 2006 als Diagnosen die abdominale Adipositas, das chronische Fussbrennen, den Eisenmangel unklarer Ätiologie und den Vitamin B12-Mangel fest (Urk. 12/22/1-2).
3.9 Dr. X.___ führte in seinem Bericht zu Händen des Rechtsvertreters am 25. November 2006 aus, der Beschwerdeführer, welchen er seit dem 3. Oktober 2006 dreimal behandelt habe, klage seit Monaten über Schmerzen an diversen Körperteilen, die jedoch nicht nur die bisher festgestellten rheumatologisch-orthopädischen Diagnosen erklären könnten, sodass ein chronisches Schmerzsyndrom des Rückens und der Beine bei lumbospondylogenem Syndrom mit Facettengelenksdegeneration L5-S1 links mit Foramendegeneration links, lumbosakraler Übergangsanomalie, beginnende Gonarthrose beidseits sowie Fasciitis plantaris beidseits aus psychiatrischer Sicht diagnostiziert werden sollte. Die Schmerzen hätten in der letzten Zeit massiv zugenommen, zeigten eine Ausweitungstendenz und verursachten subjektives Leiden und die Beeinträchtigung im beruflichen, sozialen und allen wichtigen Funktionsbereichen des alltäglichen Lebens. Es resultiere daraus eine sekundäre Depression, die medikamentös und psychotherapeutisch behandelt werden sollte. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei dadurch massiv eingeschränkt. Erfahrungsgemäss müsse der Arzt die Prognose bezüglich Reintegration in den Arbeitsprozess eher äusserst ungünstig beurteilen. Berufliche Massnahmen kämen wegen der fehlenden Voraussetzungen nicht in Frage. Eine intensive psychiatrische Behandlung unter Einnahme von Psychopharmaka sei theoretisch empfehlenswert, jedoch nicht erfolgversprechend, weil die Krankheit bereits chronifiziert sei (Urk. 3/3).
3.10 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 wandte sich Dr. O.___ an die Beschwerdegegnerin und führte aus, dass alle konservativen Therapien in Bezug auf den Bewegungsapparat ausprobiert worden seien, trotzdem hätten sich bei den verschiedensten Problemen eine Chronifizierung und seiner Ansicht nach auch eine negative psychische Einstellung entwickelt. Die Behandlungsmöglichkeiten des Arztes seien ausgeschöpft. Er ersuchte daher um Abklärung des Beschwerdeführers in einem beruflichen Zentrum (bspw. in Z.___) und um Prüfung der Umschulung und der Rentenzusprechung (Urk. 12/44).
3.11 Nachdem sich der Beschwerdeführer aufgrund der persistierenden Schmerzen an den Fersen, in den Knien und am unteren Rücken nur noch in der Lage fühlte, maximal eine Stunden zu sitzen, maximal eineinhalb Stunden zu stehen und maximal einen Kilometer mit Unterbrüchen zu gehen, die bisherige 50%ige Arbeitsfähigkeit eher schlecht durchführbar und eine behinderungsangespasste Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin nicht möglich war, der Hausarzt den Beschwerdeführer zudem für eine gewisse Zeit zu 100 % krank schreiben wollte, damit Letzterer Chancen auf eine Verbesserung habe, was vom Beschwerdeführer wegen Angst vor einem Stellenverlust aber abgelehnt worden war (Standortgespräch vom 22. August 2006, Urk. 12/29), fand am 1. September 2006 ein weiteres Standortgespräch am Arbeitsort im Altersheim E.___ unter Beizug des Heimleiters, des Leiters der Gastronomie, des Beschwerdeführers und einer Sachbearbeiterin Eingliederung der Beschwerdegegnerin statt. Dabei wurde festgehalten, dass im Betrieb keine Umplatzierungsmöglichkeit bestand und die angestammte Arbeit nicht so angepasst werden konnte, dass der Beschwerdeführer eine wechselbelastende Tätigkeit hätte ausführen können. Es wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer mit einem Arztzeugnis 50 % weiterarbeiten würde (abwechselnd zwei respektive drei Tage pro Woche), um auszuprobieren, ob sich das Beschwerdebild verändere. Der Lohn wurde zu 100 % weiterbezahlt. Nach einem Monate werde der Vertrauensarzt der S.___ eingeschaltet werden (Urk. 12/30).
3.12 Dr. R.___ berichtete am 28. März 2007 über die vertrauensärztliche Begutachtung vom 21. März 2007 (Urk. 14/1). Er attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die aktuelle Tätigkeit und empfahl die Anmeldung bei der Invalidenversicherung sowie die Evaluation der funktionellen Arbeitsfähigkeit (EFL) zwecks Eruierung der noch vorhandenen Ressourcen. Zudem wurde der Einsatz in einer Sozialstelle empfohlen. Die EFL wurde auf den 30. und 31. Mai 2007 angesetzt (Urk. 14/3). Aufgrund einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom 28. August 2007 kam Dr. R.___ am 5. September 2007 zum Schluss, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die aktuelle Tätigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer vermöge aber leichtere Tätigkeiten mit Wechselbelastung unter Einhaltung von Arbeitspausen, ohne Heben von schweren Gegenständen, im Umfang von 50 % auszuüben. Aus der Beurteilung erhellt, dass der Arzt nach wie vor davon ausging, dass bei der Invalidenversicherung noch keine Anmeldung erfolgt war, weder für berufliche Massnahmen noch für eine Rente (Urk. 16/4).
3.13 Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Altersheim E.___ endete am 31. August 2007. Es wurde auf den 1. September 2007 eine sogenannte Sozialstelle in einer anderen Abteilung der W.___ beantragt (Urk. 16/5 und Urk. 16/7). Mit Schreiben vom 19. September 2007 stellte die Pensionskasse der S.___ dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer auf zwei Jahre befristeten Invalidenpension infolge Berufsinvalidität ab dem 1. September 2007 in Aussicht. Sie wies auf die Anpassung der Leistungen nach Vorliegen der Verfügung der S.___ hinsichtlich Sozialstelle hin und nahm Kenntnis von der erfolgten Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 16/8). Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2007 (Urk. 15) arbeitet er in wechselbelastender Tätigkeit mit einem Pensum von 40 % bis 50 % beim Sozialdienst. Die Stellenbeschreibung vom 6. September 2007 als Mitarbeiter Gastronomie nennt einen Beschäftigungsumfang von 40 %. Der Aufgabenbereich besteht im Vorbereiten und Rüsten von Gemüse im Sitzen, in der Mithilfe bei der Reinigung von Apparaten und Gerätschaften sowie der Mithilfe bei der Anlieferung von Essen im Gästehaus (Urk. 16/6).
4. Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht unter der Fasciitis plantaris, Kniebeschwerden rechts und Rückenproblemen leidet. In Bezug auf die Fussproblematik konnten aus neurologischer Sicht indessen keine diesbezüglichen Ursachen ausgemacht werden.
5.
5.1 Der Vertrauensarzt der Pensionskasse der S.___, Dr. R.___, untersuchte den Beschwerdeführer erstmals im März 2007. Es liegen keine Ausführungen zu den von ihm erhobenen Befunden oder Begründung seiner medizinischen Schlussfolgerungen vor, so dass seine Einschätzungen für die Beurteilung des Sachverhalts vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt werden können. Dasselbe gilt für die Vorbringen des Beschwerdeführers, es gehe ihm immer schlechter bzw. die Knie- und Fussbeschwerden seien schlimmer geworden und er werde im Rücken operiert (Urk. 15). Die von Dr. U.___ diagnostizierte, auf der rechten Seite bestehende mittelgradige und auf der linken Seite leichtgradige sensorineurale Schwerhörigkeit (Urk. 16/10/2) gab in der Zwischenzeit Anlass zur Abgabe eines Hörgerätes beidseits (Urk. 20/4/1-5). Hieraus resultiert nach Aktenlage keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedenfalls nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung.
5.2 Die angefochtene Verfügung erging am 14. Dezember 2006. Nachdem zwar nicht auszuschliessen ist, dass die Zusprache einer Invalidenpension seitens der Pensionskasse im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beschwerden in den Füssen, im Rücken und in den Knien steht, die Einschätzung des Vertrauensarztes Dr. R.___ aber erst vom März 2007, mithin rund drei Monate nach Erlass der Verfügung seitens der Beschwerdegegnerin, datiert, haben alle nach Dezember 2006 ergangenen medizinischen Einschätzungen im vorliegenden Fall unberücksichtigt zu bleiben. Dies gilt insbesondere auch für die von Dr. U.___ diagnostizierte auf der rechten Seite bestehende mittelgradige und auf der linken Seite leichtgradige, sensorineurale Schwerhörigkeit (Urk. 16/10), welche im Übrigen in der Zwischenzeit mittels Hörgeräteanpassung beidseits therapiert worden ist (Urk. 20/4/1-5).
6.
6.1 Werden die medizinischen Beurteilungen hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit miteinander verglichen, erhellt, dass sie auf den ersten Blick unterschiedlich ausfallen. Dr. G.___ machte am 21. Juli 2004 in Kenntnis des Fuss- und des lumbovertebralen Syndroms keine Ausführungen zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/19/11-12). Rund ein Jahr später erkannte Dr. O.___ am 25. Mai 2005, wobei nur die Fersenschmerzen als auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend angegeben wurden, auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, indessen auf eine 100%ige in einer behinderungsangepassten. In fussbelastenden Berufen würden mittel-, eventuell auch langfristig Einschränkungen bleiben (Urk. 12/20/4). Ein halbes Jahr später wurde seitens der Neurologen (im Zusammenhang mit den Fussschmerzen) auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erkannt (Urk. 12/19/18). Dr. D.___ hielt in Bezug auf die Knieproblematik am 19. April 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit fest. In Bezug auf die angestammte Arbeit sei die Arbeitsfähigkeit noch offen (Urk. 12/17/4). Rund eineinhalb Monate später erkannte Dr. F.___ in Bezug auf die Fuss- und die Knieprobleme, wobei das Lumbovertebralsyndrom keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, ab dem 1. Mai 2006 auf eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 100%ige in einer behinderungsangepassten (mit vermehrt sitzender Position, Urk. 12/19/2 und 4). Dr. X.___ hielt Ende November 2006 - nach lediglich drei Konsultationen - eine massiv eingeschränkte Arbeitsfähigkeit fest, ohne sich detailliert dazu zu äussern. Er führte indessen psychische Probleme an (Urk. 3/3). Fast zur selben Zeit erwähnte Dr. O.___ eine Chronifizierung und der Entwicklung einer negativen psychischen Einstellung des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Probleme des Bewegungsapparates seien alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht (Urk. 12/44). In der angestammten Tätigkeit variieren die Beurteilungen somit zwischen massiv eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, ohne nähere Konkretisierung, und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit.
6.2 Ausgewiesen ist indessen, dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Einigkeit darin besteht, dass dem Beschwerdeführer eine solche im Umfang von 100 % zumutbar ist. Dabei ist, wie Dr. F.___ ausführt, in erster Linie an sitzende Tätigkeiten zu denken. Die anlässlich des Standortgesprächs vom 22. August 2006 (Urk. 12/29/3) erwähnte Problematik, dass dem Beschwerdeführer auch ein längeres Sitzen wegen des Rückens nicht möglich sei, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Die dort geschilderte Rückenproblematik gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers, und die behandelnden Ärzte haben durchwegs eine Auswirkung der Rückenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit verneint. Zudem ergab das MRI der LWS im März 2004 keine auffälligen Befunde (Urk. 12/19/11-12).
6.3 Nachdem ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Küche mit regelmässigem Stehen und dem Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 22. Mai 2006, Urk. 12/18) nicht optimal eingegliedert ist, indessen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit, vorwiegend in sitzender Position, zumutbar ist, können Weiterungen hinsichtlich der genauen Definition der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unterbleiben. Trotz Erwähnung einer psychischen Problematik seitens Dres. med. H.___, J.___, Q.___ und O.___ kann auch diesbezüglich von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden, nachdem die entsprechenden Ausführungen in den Arztberichten von Dr. H.___ und J.___ auf den Einschätzungen des Beschwerdeführers selbst gründen (Arztbericht von Dr. H.___, Urk. 12/19/14, Arztbericht von Dr. J.___, Urk. 12/19/19) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die psychischen Probleme krankheitswertig wären, weil eine auf einem anerkannten Klassifikationssystem abgestützte psychiatrische Diagnose fehlt (BGE 130 V 396) und weder entsprechende Befunde erhoben wurden noch eine spezialärztliche Behandlung in die Wege geleitet wurde, wobei davon auszugehen ist, dass auch Somatiker grundsätzlich in der Lage sind, wenigstens die Notwendigkeit einer psychiatrischen Abklärung und Behandlung zu erkennen.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 49'157.-- aus (Urk. 2 S. 3), basierend auf der LSE 2004, Ausgabe 2005, welche einen Zentralwert von Fr. 57'831.-- vorsehe. Weil der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne längeres Stehen und Gehen und Heben von wenig Gewichten ausüben könne, nahm sie einen Abzug von 15 % vor (Urk. 12/32). Auf welchen genauen Daten dieser Zentralwert basiert, geht aus den Akten nicht hervor. Im Jahre 2004 betrug der monatliche Zentralwert für Männer, Anforderungsniveau 4, Fr. 4'588.-- (vgl. LSE 2004, TA1, Privater Sektor. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 1/2-2008, S. 98, Tabelle B 9.2) und die Lohnentwicklung bei Männern von 39 Punkten (2004: 1975 Punkte; 2006: 2014 Punkte; vgl. Die Volkswirtschaft, 1/2-2008, S. 99, Tabelle B 10.3) errechnet sich ein Jahreseinkommen von Fr. 58'529.--. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 15 % ist nicht zu beanstanden, weshalb ein Invalideneinkommen von Fr. 49'750.-- resultiert.
7.2 Wird dieses Invalideneinkommen in Bezug gesetzt zum Valideneinkommen gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber von Fr. 63'937.-- für das Jahr 2005 (Urk. 12/18/2), welches gemäss der Lohnentwicklung bei Männern von 22 Punkten (2005: 1992 Punkte; 2006: 2014 Punkte; vgl. Die Volkswirtschaft, 1/2-2008, S. 99, Tabelle B 10.3) Fr. 64'643.-- ergibt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'893.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 23 %. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich Valideneinkommen zu Gunsten des Beschwerdeführers gerechnet hat, weil der Lohnausweis Dezember 2006 lediglich ein Einkommen von Fr. 4'519.45 monatlich bescheinigt, zuzüglich Fr. 135.90 Sonntagsarbeit-Zulagen, was einem Jahreseinkommen von Fr. 60'519.55 entspricht (Urk. 10/2). Insgesamt resultiert somit kein Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermöchte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insbesondere auch diejenige der Bedürftigkeit (Urk. 9 und Urk. 10/1-13) erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuches vom 22. Dezember 2006 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. Dieser ist für seine Bemühungen mit Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.2 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 22. Dezember 2001 (Urk. 1) wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, wird mit Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Guy Reich unter Zustellung des Doppels von Urk. 19 und je einer Kopie von Urk. 20/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).