Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01194
[9C_210/2008]
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IV.2006.01194
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. Januar 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1960 geborene A.___ reiste am 20. Mai 1986 in die Schweiz ein und war in der Folge für verschiedene Arbeitgeber als Hilfsarbeiterin tätig, seit 1. Januar 1997 als Mitarbeiterin Warenrücklauf für die B.___ AG in C.___ (Urk. 8/1, 8/2, 8/7 und 8/9). Daneben war sie von Dezember 2002 bis Oktober 2003 und von Juli bis Oktober 2004 mit einem geringen Beschäftigungsgrad für die D.___ AG resp. die E.___ AG als Aushilfsreinigerin tätig (Urk. 8/8 und 8/9).
1.2 Am 29. August/1. September 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit 25. Oktober 2004 bestehende Wirbelsäulenprobleme und Kopfschmerzen sowie auf eine psychiatrische Behandlung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). In der Folge holte die IV-Stelle zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/7 und 8/8) sowie einen Bericht von Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin (Urk. 8/6: Arztbericht vom 8. September 2005 samt beigelegten Berichten über spezialärztliche Untersuchungen) ein. Da die behandelnde psychiatrische Fachärztin trotz Aufforderung keinen Bericht erstattete (Urk. 8/10), wurde eine medizinische Abklärung bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, angeordnet (Urk. 8/13). Dr. G.___ und der von ihm beigezogene Fachpsychologe lic. phil. H.___ erstatteten ihr Gutachten am 5. Juli 2006 (Urk. 8/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2006 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= 8/27]).
2.
2.1 Gegen die rentenverweigernde Verfügung vom 22. November 2006 führt die Versicherte mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 13. März 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 11). Da sie keine zusätzlichen Ausführungen machte, erübrigte sich eine weitere Stellungnahme der Beschwerdegegnerin; entsprechend wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. März 2007 geschlossen (Urk. 12).
Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 (Urk. 13) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des Medizinischen Zentrums I.___ vom 25. Juli 2007 auflegen (Urk. 14).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hält im angefochtenen Entscheid fest, gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 5. Juli 2006 und den Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. F.___ bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Warenrücklauf und eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer der Behinderung angepassten leichten und wechselbelastenden Tätigkeit. Mit einer solchermassen angepassten Hilfstätigkeit könne sie ein jährliches Einkommen von Fr. 44'163.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 46'685.-- ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6 % (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, Dr. F.___ habe ihr wegen der anhaltenden Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % auch für angepasste Tätigkeiten attestiert. Das psychiatrische Gutachten, auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stütze, sei mangelhaft und widersprüchlich. Obwohl der Gutachter sämtliche Symptome einer depressiven Episode mittleren Grades festgestellt habe, habe er keine entsprechende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin habe es schliesslich unterlassen, die notwendigen wirbelorthopädischen und neurologischen Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).
Mit der nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgten Eingabe vom 26. Juli 2007 bringt die Beschwerdeführerin ausserdem vor, sie sei bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung schwer psychisch erkrankt (Urk. 13).
3.
3.1
3.1.1 Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 8. September 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Chronisches cervico-/ lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und einer generalisierten Tendomyopathie sowie eine reaktive Depression. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt er dafür, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 6-8 Stunden pro Woche zumutbar sei (Urk. 8/6 S. 1-4).
Im Schreiben vom 8. Dezember 2006 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte Dr. F.___ aus, aufgrund der degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten gegeben; er hielt sodann dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ungefähr 70 % betragen würde (Urk. 3).
3.1.2 Dem Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals X.___ vom 16. März 2005, welcher dem Bericht von Dr. F.___ beilag, kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an einem myofaszialen Schmerzsyndrom bei einem chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndrom und bei einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit Schmerzausweitung und Somatisierungsstörung leide. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/6 S. 5-7).
3.1.3 Aus dem Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts an der Klinik Y.___ vom 1. Juni 2005 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Diskushernie L4/5 nach medial rechtsbetont mit leichter Duralsackeindellung und einer hypertrophen Spondylarthrose L4/5 sowie an einer Diskusprotrusion leichten Grades L3/4 nach medio-lateral rechts, teilweise in das Neuroforamen hineinragend und einer auch dort vorliegenden mässigen Spondylarthrose leidet (Urk. 8/6 S. 16).
3.1.4 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte anlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2005 ein generalisiertes Schmerzsyndrom ohne Hinweise für eine Schädigung einer Wurzel oder eine Kompression von peripheren Nerven. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht (Urk. 8/6 S. 14 f: Bericht vom 9. Juni 2005).
3.1.5 Im psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2006 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wach, zeitlich und örtlich orientiert sei. Psychomotorisch sei sie unruhig. Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen hätten in den Gesprächen keine festgestellt werden können. Es seien gewisse depressive Symptome vorhanden: Die Explorandin wirke bisweilen dysphorisch, zum Teil niedergedrückt oder durch die Schmerzen bedrückt. Sie könne jedoch auch lachen und wirke immer wieder auch fröhlich. In der Hamilton Depressionsskala erreiche die Explorandin einen Score von 8 Punkten, was nur diskreten Hinweisen auf eine leichte depressive Episode entspreche. Formale oder inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen, andere schwere Ich-Störungen oder Zwänge könnten nicht festgestellt werden. Die Gutacher diagnostizierten daher eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie ein Schmerzsyndrom. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass die Explorandin aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei. Es sei ihr jedoch zumutbar, eine angepasste Tätigkeit anzunehmen. Nach einer Einarbeitungszeit sollte sie zu 100 % arbeitsfähig sein. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 8/15 S. 3-5).
Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, dass die Explorandin angebe, sie habe wegen Nacken- und Rückenschmerzen ihre Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben können. Zusätzlich habe sie den Gutachtern gegenüber angegeben, aufgrund eines gewalttätigen Übergriffs im Jahr 1987 arbeitsunfähig zu sein. Die Explorandin sei indes nach dem Vorfall während 17 Jahren ihrer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Es sei nur schwer nachvollziehbar, dass sie nun an einer posttraumatischen Störung leide und deswegen arbeitsunfähig sei. Sie gebe auch keine Symptome einer solchen Störung an (Urk. 8/15 S. 4 f.).
3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nicht ersichtlich, weshalb weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der somatischen Leiden der Beschwerdeführerin bestehen sollte. Nachdem sie bereits in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals X.___ abgeklärt worden ist und der behandelnde Facharzt auch neurologische und bildgebende Untersuchungen veranlasste, ist kein weiterer Abklärungsbedarf ausgewiesen, zumal die Ergebnisse der bislang getätigten Untersuchungen zur Beantwortung der versicherungsrechtlich relevanten Fragestellung ausreichen. Wie der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung in seinen Stellungnahmen richtig festhielt, besteht aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine rückenadaptierte Tätigkeit (Urk. 8/18 S. 2 f.). Da sich der behandelnde Rheumatologe bei seiner Beurteilung nicht auf sein Fachgebiet beschränkte und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nur die somatischen Leiden, sondern auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen psychischen Beschwerden einbezog, kann von vornherein nicht darauf abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Was die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit betrifft, kann auf das schlüssige Gutachten vom 5. Juli 2006 verwiesen werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung konnten anlässlich der unter Beizug einer professionellen Dolmetscherin erfolgten Exploration keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer paranoiden Störung gefunden werden; mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Gewalterlebnis im Jahr 1987 und dessen Folgen setzten sich die Gutachter entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinreichend auseinander. Dass die Gutachter sämtliche Symptome einer depressiven Episode mittleren Grades festgestellt haben sollten, trifft sodann nicht zu; im Gutachten wurde gegenteils klar festgehalten, dass nur gewisse depressive Symptome vorhanden seien; das eingesetzte Instrument zur psychiatrischen Diagnostik zeigte denn auch nur diskrete Hinweise auf eine leichte depressive Episode (Urk. 8/16 S. 4). Daran vermag auch der nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Bericht des Medizinischen Zentrums I.___ vom 25. Juli 2007 (Urk. 14) nichts zu ändern. Soweit dieser sich überhaupt auf den massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2006 bezieht, mangelt es an nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben, überzeugt namentlich die Begründung der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit nicht (Urk. 14 S. 2 unten) und stellten die zuständigen Medizinalpersonen fast ausschliesslich auf die Informationen der Versicherten ab (Urk. 14 S. 1, 1. Abschnitt), wobei die Übersetzung durch die Tochter der Beschwerdeführerin erfolgte (Urk. 14 S. 3 unten).
3.3 Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit steht somit fest, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einem vollen Pensum zumutbar ist.
4.
4.1 Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn zu erfolgen, hier also per 1. Oktober 2005 (Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit am 25. Oktober 2004, vgl. Urk. 8/6 S. 1). Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174).
4.2
4.2.1 Beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) sind Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, sofern diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre; dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a; a.A. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 207, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 8. August 2001, I 539/00, Erw. 3a). Als Invalideneinkommen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb hingegen nur insoweit zu berücksichtigen, als die versicherte Person ein solches trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen der versicherten Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108).
4.2.2 Als Mitarbeiterin Warenrücklauf hätte die Beschwerdeführerin nach Auskunft ihrer ehemaligen Arbeitgeberin im Gesundheitsfall im Jahr 2005 ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 46'865.-- (Urk. 8/7: 13 x Fr. 3'605.--) erzielt. Da die Beschwerdeführerin lediglich von Dezember 2002 bis Oktober 2003 und erst wieder ab Juli 2004 eine Nebenerwerbstätigkeit als Aushilfsreinigerin ausübte (Urk. 8/8 und 8/9), kann nicht davon gesprochen werden, dass sie regelmässig einer Nebenerwerbstätigkeit nachgegangen wäre und dementsprechend im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin ein Nebenerwerbseinkommen erzielt hätte. Für die Invaliditätsbemessung ist daher von einem Valideneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 46'865.-- auszugehen.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3.2 Aus medizinischer Sicht sind der Beschwerdeführerin alle leichten wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen zumutbar. Auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt lassen sich Arbeitsplätze, welche den genannten Anforderungen entsprechen, in vielen Industrie- und Dienstleistungsbranchen finden, zumal Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, zunehmend durch Maschinen verrichtet werden. Entsprechend ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte ohne vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse (Anforderungsniveau 4) auszugehen; im Jahr 2004 betrug dieser Fr. 3'893.-- (LSE 2004 S. 53 Tabelle TA1). Aufgerechnet auf die im Jahr 2005 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2360 Punkten im Jahr 2004 auf 2386 Punkte im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 99 Tabelle B10.3) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 49'120.--.
Da die Beschwerdeführerin nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einnehmen von Zwangshaltungen verrichten kann, ist sie auf dem Arbeitsmarkt gegenüber einer gesunden Arbeitnehmerin benachteiligt. Die übrigen Kriterien wie fehlende Dienstjahre und ausländerrechtlicher Status wirken sich kaum auf die Entlöhnung für Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus aus. Angesichts des noch nicht hohen Alters der Beschwerdeführerin erscheint der von der Verwaltung berücksichtigte leidensbedingte Abzug von 10 % vom Tabellenlohn (Urk. 2 S. 2) allerdings als grosszügig.
4.4 Bei einem solchermassen ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 44'208.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 46'865.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'657.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 6 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden ist, nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).