Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 19. Februar 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 13. Juli 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, S.___ für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 2000 eine Viertelsrente plus Zusatzrente für die Ehefrau zu (Urk. 7/12/20-25). Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Juni 2002 teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1998 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57,4 % eine halbe Rente und ab 1. Oktober 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40,3 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7/12 S. 10 Disposi-tiv-Ziffer 1). Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die dagegen eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 17. September 2002 ab (Urk. 7/16/1-4).
1.2 Am 22. Dezember 2003 teilte der Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit (Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Feststellung, der Invaliditätsgrad betrage rentenausschliessende 23 % (Urk. 7/36).
Wie die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 selbst darlegte, stellte sie im daraufhin angehobenen Einspracheverfahren fest, dass sie die bis anhin zugesprochene Viertelsrente hätte aufheben und nicht einfach das Leistungsbegehren hätte abweisen müssen (vgl. internes Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/43). Der gestützt auf diese Erkenntnis von der IV-Stelle verfasste, undatierte Einspracheentscheid wurde dem Versicherten offenbar nie eröffnet (Urk. 6 S. 2; Urk. 7/46).
Stattdessen erliess die IV-Stelle am 29. November 2006 die nunmehr angefochtenen Verfügungen Nr. 3-5 (Nr. 1-2 sind nicht aktenkundig) und sprach dem Versicherten (nochmals) vom 1. Januar 1998 bis 30. September 2000 eine halbe Invalidenrente plus Zusatzrente (Urk. 7/51) und anschliessend bis am 31. Januar 2007 eine Viertelsrente plus Zusatzrente zu (Urk. 7/52-53).
2. Hiegegen erhob S.___ mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 1998 (Urk. 1).
Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 9. Februar 2007 ihre Verfügungen vom 29. November 2006 wiedererwägungsweise auf und nahm in Aussicht, weitere Abklärungen zu tätigen und über den Rentenanspruch für die Zeit ab Juli 2001 neu zu verfügen (Urk. 7/0). Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abschreibung des Verfahrens in Folge wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheide (Urk. 6).
3.
3.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
3.2 Mit Wiedererwägungsverfügung vom 9. Februar 2007 hat die IV-Stelle in Aussicht genommen, den Rentenanspruch des Versicherten für die Zeit ab Juli 2001 neu zu prüfen und darüber nochmals zu entscheiden, was nicht zu beanstanden ist.
Denn einerseits ist der Beschwerdegegnerin insoweit beizupflichten, als mit dem Erlass der nicht weiter begründeten Verfügungen vom 29. November 2006 das rechtliche Gehör des Versicherten verletzt wurde (Urk. 6 S. 2). Andererseits ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das bereits hängige Einspracheverfahren nicht mit einem Einspracheentscheid abgeschlossen, sondern - entgegen der Übergangsbestimmung lit. b zum am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 57a lit. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der damit verbundenen Abschaffung des Einspracheverfahrens - die hier angefochtenen Verfügungen erlassen hat.
Bei dieser Rechts- und Sachlage kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens in Folge Gegenstandslosigkeit nicht stattgegeben werden, da ihre Wiedererwägungsverfügung nicht mit dem Beschwerdebegehren des Versicherten übereinstimmt. Vielmehr ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Einspracheverfahren gehörig durchführe und dabei die notwendigen Abklärungen tätige.
3.3 Es bleibt zu bemerken, dass der Invaliditätsgrad für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum Erlass der seinerzeit angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2001 bereits abschliessend gerichtlich beurteilt wurde und für die Zeit ab 1. Oktober 2000 lediglich der Anspruch auf eine Härtefallrente offen blieb (Urk. 7/12 Erw. II.6e und Urk. 7/16 Erw. 2.1-3). Soweit bereits rechtskräftige Urteile vorliegen, bleibt kein Raum mehr für eine neue Beurteilung und nochmalige Eröffnung des Rechtsmittelweges.
4.
4.1 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 550.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
4.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und sind auf Fr. 200.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu auferlegen.
Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung der Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. November 2006 wird Vormerk genommen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwer-degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab August 2001 neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 550.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).