Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.01197[8C_799/2007]
IV.2006.01197

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 29. Oktober 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1955, arbeitete zuletzt als Küchenmitarbeiterin beim Wohn- und Pflegezentrum A.___ (Arbeitgeberbericht vom 30. Januar 2004, Urk. 8/6). Am 23. Januar 2003 stürzte sie an ihrem Arbeitsplatz und fiel aufs Gesäss. In der Folge wurde sie vom 16. April bis 17. Mai 2003 wegen eines therapieresistenten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links im B.___, hospitalisiert (Bericht vom 21. Mai 2003, Urk. 8/9/11-15). Seit dem Unfall arbeitete sie nicht mehr (Urk. 8/6). Am 9. Januar 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht beim Wohn- und Pflegezentrum A.___ ein (Urk. 8/6), zog die Arztberichte von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Spez. Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, (Bericht vom 13. Februar 2004, Urk. 8/7/1-2) und von Dr. med. D.___ (Bericht vom 22. April 2004, Urk. 8/9/3-6, und vom 28. Juli 2004, Urk. 8/15, unter Beilage des Arztzeugnisses UVG vom 10. Februar 2003, Urk. 8/9/7, der Berichte des R.___ vom 24. Januar und 14. Februar 2003, Urk. 8/9/8-9, des B.___ vom 21. Mai 2003, Urk. 8/9/11-14, der E.___ vom 11. und vom 19. September sowie vom 10. Oktober und 6. November 2003, Urk. 8/9/17-22) bei und liess S.___ am F.___ interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 11. Mai 2006, Urk. 8/35). Mit Vorbescheid vom 18. September 2006 (Urk. 8/41) teilte die IV-Stelle ihr mit, dass kein Rentenanspruch bestehe. Dazu liess S.___ am 17. Oktober 2006 Stellung nehmen (Urk. 8/48/1-2, unter Beilage der Arztberichte von Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, vom 30. Oktober 2003, von Dr. C.___ vom 21. Januar 2005 und des H.___ vom 16. Dezember 2004, Urk. 8/48/3-12). Mit Verfügung vom 27. November 2006 bestätigte die IV-Stelle ihre Rentenabweisung (Urk. 2 = Urk. 8/55).

2.
2.1     Gegen diese Verfügung liess S.___ durch Milosav Milovanovic am 27. Dezember 2006 Beschwerde erheben und beantragen, ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1, unter Beilage der Urk. 3/1-4).
2.2         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2007 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 13. Februar 2007 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.

3.       Zu ergänzen bleibt, dass die S.___ als Unfallversicherer der Beschwerdeführerin ihre Leistungspflicht ab dem 11. Juni 2003 verneint hat. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 15. Februar 2007 (Prozess-Nr. UV.2007.00063) hat das hiesige Gericht mit heutigem Datum abgewiesen.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begrün-dung (Urk. 2), der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Dies ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'591.-- oder einen Invaliditätsgrad von lediglich 16 %.
1.3         Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), das Gutachten des F.___ sei nicht überzeugend. Insbesondere sei ihr keine Möglichkeit geboten worden, sich über ihre Beschwerden zu äussern. Den behandelnden Ärzten sei mehr Glaube zu schenken.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Die Beschwerdeführerin wurde am 25. Januar 2006 am F.___ rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 11. Mai 2006, Urk. 8/35). Dabei diagnostizierten die Ärzte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes linksbetontes Schmerzsyndrom mit/bei asymmetrischer lumbosakraler Übergangsstörung und möglicherweisem Status nach lumboradikulärem Irritationssyndrom S1 links bei intra- bis extraforaminaler Diskushernie L5/S1 links, exazerbiert nach Sturz am 22. Januar 2003 sowie, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Adipositas Grad I (BMI = 31,7 kg/m2). Die aktuelle somatisch-medizinische gutachterliche Abklärung lasse die von der Beschwerdeführerin geäusserten Klagen nicht durch ein reproduzierbares pathologisch-anatomisches Korrelat verifizieren. Insbesondere bestünden keine radikulären Ausfälle, und die Diskrepanz zwischen den objektiven (klinischen und radiologischen) Befunden sowie den vorgeführten Beeinträchtigungen sei augenfällig. Aus orthopädisch-chirurgischer und rheumatologischer Sicht könne aufgrund der gesicherten Körperschäden nicht von bleibender gänzlicher Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Vielmehr seien der Beschwerdeführerin Verrichtungen in Wechselposition (je hälftig sitzend und gehend/stehend) uneingeschränkt zumutbar. In der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit einer Küchengehilfin in einem Altersheimbetrieb führe dies zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In der psychiatrischen gutachterlichen Abklärung könnten die Kriterien nach ICD-10 für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) verifiziert werden. Für eine hirnorganische Störung oder eine depressive Erkrankung würden keine Anhaltspunkte vorliegen. In der Exploration würden die psychosozialen Belastungsfaktoren deutlich hervor treten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Zusammenfassend und unter Würdigung aller gutachterlich erhobenen Befunde lasse sich bei der Beschwerdeführerin im zuletzt ausgeübten Beruf einer Küchengehilfin in einem Altersheim ausschliesslich aus somatisch-medizinischer Sicht eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestieren. In behinderungsgerechten Verrichtungen sei eine vollschichtige Berufsausübung zumutbar. Eine dauerhafte Einschränkung in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem Berufsunfall vom 22. Januar 2003. In angepassten Verrichtungen könne seit der Klinikentlassung am 17. Mai 2003 von zunächst 50%iger und seit der gutachterlichen Abklärung vom 25. Januar 2006 von gänzlicher Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die seitens der Hausärztin seit dem Unfallereignis unlimitiert attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit lasse sich durch die gutachterlichen Feststellungen nicht begründen.

4.
4.1     Das Gutachten des F.___ erscheint überzeugend und schlüssig. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden auch die von ihr vorgebrachten Beschwerden angemessen berücksichtigt (vgl. dazu insbesondere Urk. 8/33/1-2 und 8/35/6), wobei die geäusserten Klagen nicht durch ein reproduzierbares pathologisch-anatomisches Korrelat verifiziert werden konnten. Neben den positiven Waddell-Zeichen zeigte sich anlässlich der rheumatologischen Untersuchung denn auch eine mangelnde Kooperation. Die peripheren Gelenke präsentierten sich durchwegs reizlos und nach Überwindung einer aktiven Abwehrspannung voll beweglich ohne Deformation bei seitengleichen Ober- und Unterschenkelumfängen sowie seitengleicher Beschwielung beider Füsse und Hände. Ein Langsitz war nach Ablenken problemlos möglich (Urk. 8/33/2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Ärzte die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit, insbesondere mit der Möglichkeit zum Lagewechsel und in vorwiegend sitzender Position, als voll arbeitsfähig erachteten. Daran nichts zu verändern vermag die Tatsache, dass Dr. D.___ (Urk. 8/9/6 und 8/15/4) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, da die Ärztin in keiner Weise ausführt, wie sie aufgrund der objektiven Diagnosen zu diesem Ergebnis gelangt, und im Übrigen auch berücksichtigt werden muss, dass Hausärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung häufig nicht in der Lage sind, eine objektive Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen. Sowohl die Ärzte der Uniklinik E.___ (Urk. 8/9/21) wie auch Dr. C.___ (Urk. 8/48/5) bestätigen zudem ein aktives Gegenhalten der Beschwerdeführerin bei den Tests und eine Diskrepanz zwischen dem gezeigten Zehenspitzen- und Fersengang und der verminderten Innervation aller untersuchten Muskeln des linken Beines sowie ein demonstratives Verhalten bei der Untersuchung.
4.2     Auch in Bezug auf die psychiatrische Komponente sind die Ausführungen im F.___-Gutachten nachvollziehbar. Die attestierte Schmerzverarbeitungs- und Schmerzausweitungsstörung wird denn sinngemäss auch durch die Ärzte des H.___ bestätigt (Urk. 8/48/9-10). Die daneben diagnostizierte mittelgradige depressive Episode konnte vom psychiatrischen Gutachter des F.___, Dr. med. I.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, jedoch nicht (mehr) verifiziert werden. Daran nichts zu verändern vermag insbesondere auch der Bericht des H.___ vom 18. Oktober 2006 (Urk. 3/3), da die Ärzte darin in keiner Weise ausführen, aufgrund welcher Überlegungen sie an der Diagnose "mittelgradige depressive Episode" festhalten, und es gerade auch im Hinblick auf die Bagatellität des Unfalls in keiner Weise als nochvollziehbar erscheint, weshalb daraus eine wesentliche psychische Reaktion erfolgen sollte. Zudem wäre in diesem Zusammenhang auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung zu tragen, dass einer depressiven Reaktion im Zusammenhang mit einer Schmerzverarbeitungsstörung grundsätzlich kein Krankheitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zuzumessen ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006 in Sachen R., I 807/04). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Ärzte des F.___ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen verneinten.
4.3         Zusammenfassend erhellt sich somit, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist. Für weitere medizinische Abklärungen besteht keine Notwendigkeit, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Frage, seit wann eine ganztätige Arbeitsfähigkeit besteht. Zwar konnten die Ärzte des F.___ eine solche erst ab dem Zeitpunkt ihrer gutachterlichen Abklärung am 25. Januar 2006 bestätigen (Urk. 8/35/14), nach der Hospitalisation am B.___ konnte im Juni 2003 aber bereits eine Besserung der Beschwerden verzeichnet werden (Urk. 8/9/10-11), und bereits im Oktober 2003 wurde von den Ärzten der Uniklinik E.___ auf eine mögliche funktionelle Überlagerung und auf das demonstrative Verhalten der Beschwerdeführerin hingewiesen (Urk. 8/9/21). Aus orthopädischer Sicht bestand denn auch ab 4. November 2003 kein Behandlungsbedarf mehr (Urk. 8/9/22). Es ist also nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach dem Juni 2003 noch eine objektiv begründete wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden hat.

5.       Es bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.1     Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen. Dabei ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend.
5.2     Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Oktober 2000 in einer Festanstellung als Küchenmitarbeiterin beim Wohn- und Pflegezentrum A.___. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin (Arbeitgeberbericht vom 30. Januar 2004, Urk. 8/6) hätte sie ab Januar 2003 Fr. 49'218.-- im Jahr plus Zulagen verdient. Im Jahr 2002 wies die Arbeitgeberin ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 50'164.-- und im Jahr 2003 ein solches von Fr. 47'134.-- aus, wobei in diesem Jahr ab August eine Lohnkürzung von 20 % erfolgte. Somit ist für die Bemessung des Valideneinkommens von jenem des Jahres 2002 auszugehen, in welchem die Beschwerdeführerin noch voll arbeitsfähig war. Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Frauen (2002: 2296 Punkte; 2004: 2360 Punkte; vgl. Die Volkswirtschaft 9-2007, Tabelle B10.3, S. 99) ergibt sich für das Jahr 2004, dem Jahr des frühestmöglichen Rentenbeginns, ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 51'562.--.
5.3     Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1 S. 53), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 9-2007, Tabelle B9.2, S 98) ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'049.--, beziehungsweise von Fr. 48'588.-- pro Jahr ergibt.
5.4     Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
         Im vorliegenden Fall wirkt sich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit arbeitsfähig ist, auf die Erwerbsmöglichkeiten aus. Selbst bei dem maximal möglichen Abzug von 25 %, was im vorliegenden Fall jedoch sicherlich nicht zur Anwendung kommen würde, wäre es der Beschwerdeführer noch möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 36'441.-- zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 51'562.-- zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 29,33 % und somit zu einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen führen würde.

6.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

7.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vorliegend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).