Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene A.___ meldete sich am 14./16. August 2006 unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 15/7). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 15/16), einen Bericht der Arbeitslosenkasse B.___ (Urk. 15/14), einen Bericht des Hausarztes, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin (Urk. 15/17) ein und zog sämtliche Berichte von Spezialärzten und Kliniken bei, welche beim früheren Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vorhanden gewesen waren (Urk. 15/11+12). Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2006 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 15/20+21). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2006 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass seine Leiden weiterhin medizinisch abgeklärt würden, weshalb er um erneute Prüfung seines Falles bitte (Urk. 15/22). In der Folge wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 22. November 2006 verneint (Urk. 2 [= 15/24]; die Verfügung datiert versehentlich vom 21. Oktober 2006, vgl. Urk. 11/3 und 14 sowie das Aktenverzeichnis der IV-Stelle, Urk. 15/0).
2. In der Folge gelangte der Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2006 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Da sich seinem Schreiben nicht entnehmen liess, ob er gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2006 (richtig: 22. November 2006) Beschwerde erheben wollte, wurde er mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 aufgefordert zu erklären, ob seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei und bejahendenfalls anzugeben, welche Entscheidung er anstelle des angefochtenen Entscheids beantrage, und darzulegen, aus welchen Gründen er diese andere Entscheidung verlange (Urk. 4). Nachdem die darauffolgende Eingabe des Versicherten vom 11. Dezember 2006 keine eindeutige Erklärung des Beschwerdewillens enthielt (Urk. 6), wurde er mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 nochmals aufgefordert zu erklären, ob seine Eingabe vom 28. November 2006 als Beschwerde zu behandeln sei (Urk. 8). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 erklärte der Versicherte schliesslich, dass er gegen die Verfügung der IV-Stelle Beschwerde führen wolle und die Zusprechung einer ganzen IV-Rente beantrage (Urk. 10).
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Sie führte dazu aus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 22. November 2006 die Wartezeit noch nicht abgelaufen gewesen sei. Entsprechend habe ein allfälliger Rentenanspruch noch gar nicht entstanden sein können. Bereits aus diesem Grunde sei die Beschwerde abzuweisen; der materielle Rentenanspruch müsse noch nicht geprüft werden (Urk. 14 S. 1 f.).
Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt; gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 7. März 2007 (Replik) erklärte der Beschwerdeführer, dass er an seiner Beschwerde festhalte, und dass er nach wie vor die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente verlange (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Verfügung vom 22. November 2006 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
3. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 30. August 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Aushilfseinsätzen im März 2006 ein AHV-pflichtiges Bruttoeinkommen von Fr. 6'374.-- und im April 2006 ein solches von Fr. 5'016.-- erzielt hatte (Urk. 15/16 S. 2). Dr. C.___ attestierte ihm denn auch erst ab 4. Mai 2006 eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/17 S. 1 f.). Da es sich bei den diagnostizierten Beschwerden (Hernia inguinalis rechts, Alkoholkrankeit mit/bei dekompensierter Leberinsuffizienz bei Leberzirrhose Child B und Polyneuropathie, Status nach äthylischer Hepatitis vor Jahren, Low back pain) um ein labiles pathologisches Geschehen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG handelt, würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens nach Ablauf des Wartejahres per 1. Mai 2007 entstehen. Entsprechend ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle am 22. November 2006 einen Rentenanspruch verneint hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und 19/1+2
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur Columna, Postfach 300, 8401 Winterthur
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).