IV.2006.01201
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 26. März 2007
in Sachen
Z.___ geb. 1994
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald
Anwaltsbüro Doswald
Witikonerstrasse 295, 8053 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___ geboren 1994, wurde wegen der bei ihm bestehenden Legasthenie von Dr. med. A.___, Kinderarzt FMH, "___", mit Schreiben vom 10. März 2004 (Urk. 9/1) und am 21. März 2004 von seinen Eltern erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/4, unter Beilage der Berichte der Klinik Z.___ an Dr. A.___ vom 31. Oktober 2001 [Urk. 9/3/6-8], von B.___, Logopädin, "___", vom 21. Januar 2002 [Urk. 9/3/11-15], von C.___, dipl. Psychologin, IAP/Psychologin SBAP, Schulpsychologischer Beratungsdienst "___", an die Mutter des Versicherten vom 26. Januar 2004 [Urk. 9/3/10] und von der Klinik Z.___ vom 12. Februar 2004 [Urk. 9/3/16-21]. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich holte in der Folge den Bericht ihrer internen Abklärungsstelle, Logopädischer Dienst, "___", vom 1. Juni 2004 ein (Urk. 9/7, unter und Beilage des Berichtes von Dr. med. D.___, Facharzt Otorhinolaryngologie, speziell Hals- und Gesichtschirurgie FMH, "___", vom 14. Mai 2004 [Urk. 9/7]). Mit Verfügung vom 4. Juni 2004 (Urk. 9/8/1-2) übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Legastheniebehandlung gemäss Therapieplan der Abklärungsstelle für Sprachgebrechen (höchstens ein bis drei Lektionen pro Woche) ab 1. Mai 2004 bis 31. Juli 2006.
1.2 Am 21. Juni 2006 (Urk. 9/12) meldete die Mutter Z.___ wegen eines Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Übernahme der Kosten der am 29. Oktober 2004 begonnenen Psychotherapie. Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr. A.___ vom 3. Juli 3006 (Urk. 9/18) ein. Nach Eingang des Zusatzberichtes desselben Arztes vom 15. August 2006 (Urk. 9/21/1-2) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. September 2006, Urk. 9/24, Einwände vom 18. September 2006, Urk. 9/25) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Kostengutsprache für die psychotherapeutische Behandlung (Verfügung vom 17. November 2006, Urk. 2).
1.3 Auf Antrag der IV-Abklärungsstelle, Logopädischer Dienst, (Schreiben vom 1. Juli 2006, Urk. 9/17) gewährte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für die Legastheniebehandlung gemäss Therapieplan der Abklärungsstelle für Sprachgebrechen (höchstens ein bis drei Lektionen pro Woche) weiterhin bis 31. Juli 2007 (Verfügung vom 10. Juli 2006, Urk. 9/19).
2. Gegen die Verfügung vom 17. November 2006 (Urk. 2) liessen die Eltern des Versicherten als dessen gesetzliche Vertreter durch Rechtsanwalt Ivo Doswald, Zürich, am 28. Dezember 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Die Verfügung 3012.00607.75207 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 17. November 2006 sei aufzuheben.
2. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sei anzuweisen und zu verpflichten, Z.___ Kostengutsprache für medizinische Massnahmen, namentlich Therapie und Medikamente, die zur Behandlung seiner Gebrechen notwendig sind zu erteilen, sei es nach Art. 12 oder sei es nach Art. 13 IVG.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2007 (Urk. 8) unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Regionalärztlicher Dienst (RAD), desselben Datums (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Februar 2007 für geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
1.2 Die Voraussetzung für die Gewährung von medizinischen Massnahmen an Minderjährige ist nach der Verwaltungspraxis unter anderem das Vorliegen von schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder im wesentlichen Ausmass verhindert werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 2. November 1999 in Sachen C.M. in: AHI 2000 S. 63 ff.). Psychotherapeutische Massnahmen gehen aber nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (Randziffer [Rz] 645-647/845-847.7 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME).
1.3 Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft und wesentlich sein wird, muss medizinisch prognostisch beurteilt werden (BGE 110 V 101 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. August 2006, I 878/05, Erw. 3.1, und in Sachen X. vom 24. Juli 2003, I 29/02).
1.4 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen E.___en pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.5 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.
1.6 Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BGE 122 V 114 f. Erw. 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziffer 404 GgV Anhang nicht erfüllt (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], Stand 1. Januar 2005).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Psychotherapie nach Art. 12 und/oder Art. 13 IVG hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer mangels Diagnosestellung und Therapiebeginn vor dem 9. Altersjahr kein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG vorliege, weshalb ihm unter diesem Titel kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Psychotherapie zustehe (Urk. 2 und Urk. 8). Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer einen solchen Anspruch aus Art. 12 IVG ableiten, da es bei Fällen mit einer ADHS-Problematik sehr häufig nicht möglich sei, eine zuverlässige Prognose über den Krankheitsverlauf zu stellen. In der Regel seien Massnahmen über viele Jahre und ohne absehbares Ende nötig und endeten erst kurz vor oder mit dem 20. Altersjahr (Urk. 8 und Urk. 10).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die seit Oktober 2004 andauernde Psychotherapie auf das Bestehen im schulischen Alltag gerichtet sei. Im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit gelte es, die schulischen Leistungen des Beschwerdeführers zu verbessern. Konzentrationsschwankungen, Erschöpfung, unausgeglichene Leistungen im Schulalltag erschwerten dem Beschwerdeführer die Erbringung von ausreichenden schulischen Leistungen. Dies sei aber notwendig, um dereinst, in rund zwei Jahren, eine Lehrstelle zu erhalten. Die Psychotherapie sei auf die Reduktion der Symptome der Krankheit des Beschwerdeführers gerichtet, was sich günstig auf dessen schulische Laufbahn sowie die berufliche Integration auswirken sollte. Die Psychotherapie diene demnach überwiegend der beruflichen Eingliederung und sei trotz des allenfalls noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Nebst der Psychotherapie und der Gruppentherapie für ADHS werde der Beschwerdeführer seit 8. März 2004 auch noch medikamentös mit Ritalin behandelt. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung von medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG auch zeitlich erfüllt. Im Weiteren seien auch die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV Anhang erfüllt, da beim Beschwerdeführer vor Vollendung des neunten Altersjahres Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive und kognitive Wahrnehmungsstörungen) und der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit vorgelegen hätten. Damit hätten alle für die Diagnose eines ADHS symptomatischen Störungen bereits vor dem neunten Altersjahr vorgelegen. Dass Frau C.___ vom schulpsychologischen Beratungsdienst Ende 2001 zum Ergebnis gelangt sei, dass der Beschwerdeführer kein Legastheniker sei, sei ein Irrtum. Am Ergebnis ändere dies jedoch nichts, weil die Symptome für eine hyperkinetische Störung beim Beschwerdeführer bereits vor seinem neunten Altersjahr - wenn auch nur diskret oder leicht, aber erkennbar - vorgelegen hätten.
3.
3.1 Im Bericht vom 31. Oktober 2001 diagnostizierten PD Dr. rer. nat. F.___, Leiter Neuropsychologie, und lic. phil. G.___, Psychologin, beim Beschwerdeführer eine partielle neuropsychologische Störung (ICD-10: F07.80) (Bericht vom 31. Oktober 2001, Urk. 9/3/6-8). Dazu führten sie erläuternd aus, dass sich diskrete bis leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen zeigten. Gut oder überdurchschnittlich seien das Lernen einfacher verbaler Inhalte sowie das Erfassen sprachlicher Zusammenhänge. Die Hauptschwierigkeiten lägen bei der Sprache und der Ausdauer. Im Bereich der Sprache habe sich eine reduzierte Kapazität für komplexe, mündlich vermittelte Informationen gezeigt. Z.___ habe nur bruchstückhaft Inhalte aufnehmen (verstehen und wiedergeben) können. Im Weiteren seien grosse Unsicherheiten in der Graphem/Phonem Transformation und ein noch gering ausgeprägtes Wort- und Buchstabenformwissen festzustellen gewesen. Die Symptome verwiesen auf ein erhöhtes Risiko für eine Lese- und Rechtschreibstörung. Um das Wortformwissen und die Zuordnung von Phonem und Graphem zu stabilisieren, sei eine Legasthenierisikoförderung angezeigt. Auffällig seien auch die verminderte Vigilanz und Ausdauer, welche anamnestisch bekannt seien und vermutlich nicht nur aufgrund des geringen Schlafes der vorangegangenen Nacht erklärt werden könnten. Sollte eine chronisch erhöhte Ermüdbarkeit vorhanden sein, sei eine neurologische und internistische Abklärung angezeigt. Zu beachten seien auch verhaltensmedizinische Aspekte (Struktur, regelmässiger Schlaf/Wachrhythmus, Einschlafrituale usw.). Insgesamt sei der Beschwerdeführer möglicherweise zur Zeit schulisch allgemein überfordert. Aufgrund der noch zusätzlich bestehenden Legasthenierisiken sei eine Rückstufung in die erste Klasse mit der Lehrperson und der/des zuständigen Schulpsychologen zu diskutieren.
3.2 Aus dem logopädischen Bericht von B.___ vom 21. Januar 2002 (Urk. 9/3/11-12) geht hervor, dass der Beschwerdeführer sehr gut und motiviert mitgearbeitet habe. Er habe jedoch sehr müde gewirkt und seine Konzentration habe nach kurzer Zeit nachgelassen. Den ersten Teil der Übungen habe er zumeist mühelos und korrekt gelöst. Danach seien Ermüdungserscheinungen aufgetreten, was sich im Schriftsprachebereich mit mehr Fehlern bemerkbar gemacht habe. Im verbalen und auditiven Bereich habe der Beschwerdeführer - abgesehen von seiner verwaschenen Artikulation und den Schwierigkeiten mit den Zischlauten - recht gut mitgearbeitet. Im Schriftsprachebereich zeigten sich Schwierigkeiten beim Lesen und in der Rechtschreibung. Aufgrund dieser Erkenntnisse schlage sie daher vor, die Müdigkeitssymptome und den Tagesablauf des Beschwerdeführers durch die Eltern überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer solle zudem täglich unter Aufsicht der Eltern zehn Minuten lesen. In der Spontansprache solle der Beschwerdeführer von den Eltern einmal täglich korrigiert werden. Vor den Frühlingsferien werde sie zusammen mit der Klassenlehrerin, Frau I.___, die Fortschritte im Lesen nochmals besprechen und, falls notwendig, einen integrativen Schulungsform-(ISF)-Förderunterricht für den Beschwerdeführer beantragen.
3.3 Im Bericht vom 26. Januar 2004 (Urk. 9/3/10) fasst die Schulpsychologin C.___, die im November 2003 erhobenen Befunde zusammen: Der Redefluss sei stockend und die Artikulation verwaschen. Der Zeitaufwand sei eher hoch. Der Beschwerdeführer werde jedoch während dem Lesen zunehmend ruhiger und lese flüssiger und mit weniger Fehlern. Gelegentlich vergesse er Schlusssilben und erbringe Wortratelösungen ("Krug" anstatt "Kurt"). In der akustischen Wortwiedergabe seien der Mottier-Silbentest bei wenigen Fehlern und die akustische Wortunterscheidung nach Monroe unauffällig. Die Wechsler-Geschichten habe der Beschwerdeführer in drei von vier inhaltlichen Themen wiedergeben können. Nach 45 Minuten habe eine erneute Abfrage des Gelesenen eine leichte Verbesserung ergeben. Zusätzlich seien einige Aufgaben aus dem DBS 3 (Diagnostische Bausteine: P. Wettstein/A. Rey) erhoben worden. Die diesbezüglichen Ergebnisse lägen als Kopie bei (B/F/G). Alle Aufgaben seien durchschnittlich und innerhalb der vorgegebenen Zeitlimite gelöst worden (verglichen mit einem Drittklässler am Ende des 4. Quartals). Insbesondere Aufgabe B lasse den Schluss, dass der Beschwerdeführer Legastheniker sei, nicht zu. Aufgabe G sei mit drei Verschlimmbesserungen gelöst worden. Die Rechtschreibung bereite nach wie vor Schwierigkeiten.
3.4 Am 16. Januar 2004 fand an der Klinik Z.___ erneut eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers statt. Der Neuropsychologe, Dr. F.___, und die Psychologin, G.___, diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine Lese- und Rechtschreibschwäche (ICD-10 F.81.0) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) (Bericht vom 12. Februar 2004, Urk. 9/3/16-21). Dazu führten sie erläutend aus, es fänden sich bei einem durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsniveau Beeinträchtigungen in den attentionalen und exekutiven Funktionen, in der Graphomotorik sowie auch beim Lesen und Schreiben. Sowohl der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der ersten Klasse die Logopädietherapie besucht habe, als auch die letzten neuropsychologischen Untersuchungen deuteten auf eine Sprachentwicklungsstörung hin, welche sich heute noch im Residuum eines Rhotazismus' verdeutliche. Diese Entwicklungsstörung im Sprachgebrauch stelle einen Prädiktor für das Ausbilden dyslektischer wie auch dysgraphischer Symptome dar, welche beim Beschwerdeführer durch die aktuelle Untersuchung bestätigt worden seien. Objektivierbare attentionale und exekutive sowie hyperkinetische Symptome akzentuierten die Symptomatik und verwiesen auf das komorbide Bestehen einer Aufmerksamkeitsstörung im Rahmen eines ADHS. Aufgrund des neuropsychologischen Befundes werde eine dringend einzuleitende Behandlung der sprachlichen Defizite im Rahmen einer Logopädie- oder Legasthenietherapie empfohlen. Im Deutschunterricht sollte eine Befreiung vom Lernziel und eine ISF-Förderung diskutiert werden. Sollte die Symptomatik trotz der empfohlenen Massnahmen zunehmen, wäre ein ärztlich kontrollierter Behandlungsversuch mit Ritalin zu überdenken. Die Symptomatik der Aufmerksamkeitsstörung wie auch der Legasthenie verhindere die Umsetzung der guten Ressourcen im schulischen Alltag und könne zusätzlich zu psychischen Fehlbelastungen führen.
3.5 Laut Dr. D.___, welchem der Beschwerdeführer durch den Logopädischen Dienst der IV zur otolaryngologischen Abklärung des Gehörs zugewiesen worden war, verfügt dieser über ein normales Gehör beidseits (Bericht vom 14. Mai 2004, Urk. 9/7/3).
3.6 Gemäss Bericht der IV-Abklärungsstelle, Logopädischer Dienst, vom 1. Juni 2004 (Urk. 9/7/1-2) leidet der Beschwerdeführer an Legasthenie in Form einer Dyslexie und Dysorthographie. Der Beschwerdeführer stehe seit Mai 2004 in einer Legasthenie-Therapie von ein bis zwei Sitzungen pro Woche. Diese sei bis Ende Schuljahr 2005/2006 weiterzuführen.
3.7 Aus dem Verlaufsbericht des Logopädischen Dienstes der IV-Stelle vom 1. Juli 2006 (Urk. 9/17) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in allen Sprachbereichen Fortschritte gemacht habe. Er sei sehr willig. Das Selbstwertgefühl und die Konzentrationsschwierigkeiten hätten sich verbessert. Allerdings ermüde er rasch. Der Beschwerdeführer nehme Ritalin. In der Klasse sei er unsicher und gerate rasch aus dem Gleichgewicht. Während der 1. Sekundarschule B sollte die Legasthenietherapie weitergeführt werden, damit sich die erzielten Fortschritte verfestigen könnten und er nicht so rasch verunsichert werde. Speziell das undeutliche und sehr leise Sprechen und Lesen müsse noch weiter verbessert und differenzierter werden. Es werde daher eine Verlängerung der Kostengutsprache zur Behandlung der Legasthenie ab August 2006 bis Ende Schuljahr 2006/2007 beantragt.
3.8 Im Bericht vom 3. Juli 2006 (Urk. 9/18/1) gab der Kinderarzt Dr. A.___ an, dass der Beschwerdeführer vom Oktober 2004 bis Dezember 2005 in psychotherapeutischer Behandlung gestanden habe. Die Psychotherapie stehe im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs zur GgV. Durch die Psychotherapie könne in wesentlichem Ausmass oder sogar ganz verhindert werden, dass sich die Krankheit auf das Berufsleben und die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke.
3.9 Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 15. August 2006 (Urk. 9/21) ist der Beschwerdeführer schon im Kindergarten und damit schon sehr früh durch seine ausgeprägte Aufmerksamkeitsstörung und einer Verträumtheit aufgefallen. Der Beschwerdeführer zeige teils ein aggressives Verhalten, teils gebe es aber auch Zeiten der totalen Erschöpfung und Depression. Der Beschwerdeführer sei antriebsarm und brauche für die Hausaufgaben unendlich lange. Beim Beschwerdeführer bestünden ausgeprägte Konzentrationsstörungen, grosse Schwankungen beim Schulstoff und auch grosse Leistungsschwankungen. Er sei zweimal durch die Klinik Z.___ abgeklärt worden. Bei der zweiten Untersuchung am 16. Januar 2004 sei die Diagnose eines ADHS gestellt worden. Seit 8. März 2004 nehme er Ritalin und habe im Oktober 2004 mit einer Psychotherapie begonnen. Seit Dezember 2005 gehe er auch in eine Neurofeedbacktherapie. Er empfehle die Übernahme der Kosten der Psychotherapie durch die IV.
3.10 Dr. med. E.___ vom RAD hielt in der Stellungnahme vom 19. Februar 2005 fest, gestützt auf Rz 645.4 KSME und Fachbücher wie dasjenige von Prof. Steinhausen, auf welches auch die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen wiederholt abgestellt habe, sowie im Hinblick auf zahlreiche vergleichbare Fälle mit einer ADHS-Problematik sei es sehr häufig nicht möglich, eine zuverlässige Prognose über den Krankheitsverlauf zu stellen. In der Regel seien therapeutische Massnahmen über viele Jahre hinweg notwendig, ohne dass ein Ende absehbar wäre, und endeten erst kurz vor oder mit dem 20. Altersjahr. Eine Kostengutsprache unter Art. 12 IVG sei daher nicht möglich.
4.
4.1 Ein Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie nach Art. 13 IVG besteht dann, wenn das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang vor dem vollendeten neunten Altersjahr des Beschwerdeführers, somit vor dem 3. Januar 2003, diagnostiziert und behandelt wurde.
Vorliegend relevant ist, dass selbst wenn in der von der Klinik Z.___ im Jahr 2001 diagnostizierten partiellen neuropsychologischen Störung gemäss ICD-10 F07.8 ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 des Anhangs zur GgV zu erblicken wäre, welche Frage vorliegend offen gelassen werden kann, mithin die geforderte Diagnose vor dem neunten Altersjahr gestellt worden wäre, oder sämtliche in Erw. 1.6 hiervor genannten Störungen im Verhalten, im Antrieb, im Erfassen und in der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit beim Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt ausgewiesen gewesen wären, dies nichts daran ändern würde, dass die Auswirkungen einer allfällig vorhandenen kongenitalen Hirnfunktionsstörung nicht bereits vor dem neunten Altersjahr therapeutisch angegangen worden sind. So ergibt sich aus den Akten und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer während des zweiten Kindergartenjahres sowie der ersten Primarklasse logopädische Therapie besuchte (Bericht der IV-Abklärungsstelle, Logopädischer Dienst, vom 1. Juni 2004, Urk. 9/7/1-2). Zwar stellten die Ärzte der Klinik Z.___ beim Beschwerdeführer Schwierigkeiten im Bereich der Sprache und der Ausdauer fest und hielten sie eine Legasthenierisikoförderung für angezeigt. Aufgrund der möglicherweise zusätzlich vorhandenen allgemeinen schulischen Überforderung und der bestehenden Legasthenierisiken empfahlen sie im Weiteren eine Rückstufung in die erste Klasse nach Absprache mit der Lehrperson und des zuständigen Schulpsychologischen Dienstes (Urk. 9/3/6-8). Konkrete medizinische Massnahmen hielten demnach die Ärzte der Klinik Z.___ in diesem Zeitpunkt nicht für notwendig. Die daraufhin mit der Untersuchung des Beschwerdeführers betraute Logopädin, B.___, stellte - gleich wie die Ärzte der Klinik Z.___ - Konzentrationsschwierigkeiten, eine erhöhte Ermüdbarkeit und Schwierigkeiten beim Lesen und in der Rechtschreibung fest (Bericht vom 21. Januar 2002, Urk. 9/3/11-12). Auch sie hielt über die Behandlung des Sprachgebrechens hinausgehende therapeutische Massnahmen nicht für angezeigt, und solche wurden in der Folge denn auch nicht angeordnet. Nicht einsichtig ist, inwiefern sich daran etwas geändert hätte, wenn die Eltern des Beschwerdeführers den Bericht der Logopädin vom 21. Januar 2002 (Urk. 9/3/11-12) vor dem 26. Januar 2004 hätten einsehen können. Wie bereits erwähnt, vermochte die Logopädin keine anderen Befunde als die Ärzte der Klinik Z.___ zu erheben, und hielt sie - ebenso wie diese - weitere medizinische Massnahmen nicht für angezeigt. Im Januar 2002 lagen damit keine Hinweise dafür vor, dass weitere Abklärungen hinsichtlich des Vorliegens einer hyperkinetischen Störung beziehungsweise der Anordnung von weiteren therapeutischen Massnahmen angezeigt gewesen wären.
Erst nach der zweiten Begutachtung durch die Klinik Z.___, welche im Januar 2004 stattgefunden hat, wurde ab März 2004 eine Behandlung des Beschwerdeführers mit Ritalin initiert und begab er sich ab Mai 2004 in eine Legasthenietherapie. Von Oktober 2004 bis Dezember 2005 und alsdann erneut von Mai bis Juni 2006 stand der Beschwerdeführer gemäss Angaben von Dr. A.___ und seiner Mutter auch in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 9/12/1-5, Urk. 9/18/1 und Urk. 9/21/1-2). Vor diesem Hintergrund ist zumindest die zweite Voraussetzung für die Anerkennung als Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang, wonach mit der entsprechenden Therapie vor dem neunten Altersjahr begonnen werden muss, nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer kommt damit kein Anspruch auf medizinische Massnahmen unter dem Titel von Art. 13 IVG zu.
4.2
4.2.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der psychotherapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 12 IVG erfüllt sind.
4.2.2 Die Ärzte der Klinik Z.___ stellten anlässlich der Untersuchung vom 16. Januar 2004 fest, dass sich bei einem durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsniveau Beeinträchtigungen in den attentionalen und exekutiven Funktionen, in der Graphomotorik sowie beim Lesen fänden (Urk. 9/3/16-21). Als Diagnose nannten sie eine Lese- und Rechtschreibschwäche (ICD- 10 F81.0) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F.90.0). Es liegt mit anderen Worten eine hyperkinetische Störung vor. Deren Hauptmerkmale sind ein Mangel an Ausdauer bei Beschäftigungen, die einen kognitiven Einsatz erfordern, und eine Tendenz, von einer Tätigkeit zu einer anderen zu wechseln, ohne etwas zu Ende zu bringen. Hinzu kommt eine desorganisierte, mangelhaft regulierte und überschiessende Aktivität (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 4. Aufl., S. 293 ff.).
4.2.3 Im Zusammenhang mit hyperkinetischen Störungen erkannte das EVG unter Hinweis auf die medizinische Literatur, dass sowohl retrospektive als auch prospektive Verlaufsstudien die Möglichkeit einer Persistenz der hyperkinetischen Störungen über die Adoleszenz hinaus belegten. Dabei sei die individuelle Prognose einer hyperkinetischen Störung nicht zuletzt aufgrund des Spektrumscharakters der Diagnose schwer beziehungsweise kaum beurteilbar, sofern nicht eine massive dissoziale Symptomatik im Kontext schon früh eine ungünstige Verlaufsform erwarten lasse. Die pharmakotherapeutische Behandlung spiele bei hyperkinetischen Störungen eine herausragende Rolle. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bestünden die Wirkungen der Stimulanzien kurzfristig in einer Besserung der Aufmerksamkeitsleistungen und in einer Abnahme der Hyperaktivität und des störenden Verhaltens gemäss Eltern- und Lehrerurteil. Langfristig seien Stimulanzien ohne Gewöhnung und Abhängigkeit weiterhin wirksam, wobei allerdings die Wirkung rein symptomatisch bleibe, so dass eine anhaltende Besserung nach Absetzen der Medikation auf Nachreifungsprozesse zurückgeführt werden müsse (AHI 2003 S. 105 Erw. 4a). Vor diesem medizinischen Hintergrund kam das Eidgenössische Versicherungsgericht in mehreren Urteilen (in Sachen F. vom 14. Oktober 2003, I 298/03, in Sachen B. vom 27. Oktober 2003, I 484/02, in Sachen B. vom 16. Juli 2004, I 52/04, und in Sachen E. vom 11. August 2004, I 78/04) zum Schluss, dass im Falle hyperkinetischer Störungen - wobei es in den zitierten Entscheiden um die Gewährung medizinischer Massnahmen wie Psychotherapie beziehungsweise Psychomotorik-/Ergotherapie, unterstützt durch eine pharmakotherapeutische Behandlung, ging - keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG bestehe, da Therapien von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hinweg in Frage ständen, wobei sich über den damit erreichbaren Erfolg keine zuverlässige Prognose stellen lasse, weil klinisch oder wissenschaftlich sichere Faktoren, welche für individuelle Patienten eine Vorhersage gestatten würden, nicht existierten. Darüber hinaus komme der Massnahme, da sie nicht geeignet sei, den Eintritt eines stabilisierten Zustandes, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbstätigkeit oder beide beeinträchtigt würden, zu verhindern, kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zu.
4.2.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG ohne Weiteres verneint. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht rechtens, da gemäss der dargelegten Rechtsprechung des EVG (Erw. 4.2.3) nur dann keine Prognose über die Wirksamkeit der Behandlung einer hyperkinetischen Störung abgegeben werden kann, wenn eine längere oder sogar dauernde Therapiebedürftigkeit in Frage steht. Gemäss dem Kinderarzt Dr. A.___ und den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers war dieser vom Oktober 2004 bis Dezember 2005 sowie erneut ab Mai 2006 bis auf Weiteres in psychotherapeutischer Behandlung bei H.___ (Urk. 9/12/3, Urk. 9/18/1 und Urk. 9/21/1-2). Von einer Dauerbehandlung oder einer übermässig langen Behandlung des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund (noch) nicht die Rede sein. Ob beim Beschwerdeführer eine Behandlung mit Psychotherapie auf längere oder sogar unbestimmte Zeit hin angezeigt ist oder nicht, kann den Akten nicht entnommen werden. Insbesondere hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, eine entsprechende Prognose bei der behandelnden Psychotherapeutin H.___, "___", einzuholen. Ausserdem haben sich weder die Ärzte der Klinik Z.___ noch der Kinderarzt Dr. A.___ dazu geäussert, ob beim Beschwerdeführer ein schweres erworbenes psychisches Leiden vorliegt. Im Weiteren kann den medizinischen Akten nicht entnommen werden, ob sich ohne die psychotherapeutische Behandlung ein stabiler, zu einer Beeinträchtigung in der Ausbildung und/oder in der späteren Erwerbstätigkeit führender Defektzustand einstellen würde. Aus dem Bericht der Klinik Z.___ vom 12. Februar 2004 (Urk. 9/3/16-21) geht in diesem Zusammenhang einzig hervor, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Symptomatik der Aufmerksamkeitsstörung und der Legasthenie sowohl die Umsetzung der guten Ressourcen im schulischen Alltag verhindern als auch zu psychischen Fehlanpassungen führen könnten. Die Frage der Beschwerdegegnerin, ob die Auswirkungen der Erkrankung auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit mit einer psychotherapeutischen Behandlung beim Beschwerdeführer ganz oder im wesentlichen verhindert werden könnten, beantwortete Dr. A.___ in seinem Bericht vom 3. Juli 2006 (Urk. 9/18/1) einzig mit einem "Ja", mithin fehlt es an einer einlässlichen Begründung. In seinem weiteren Bericht vom 15. August 2006 (Urk. 9/21/1-2) hat Dr. A.___ keine Angaben zur Eingliederungswirksamkeit der Psychotherapie gemacht. Nicht beantwortet ist zudem in diesem Zusammenhang die Frage, inwiefern die festgestellten Störungen auf soziale Umstände und inwieweit auf eine bestehende Krankheit zurückzuführen sind.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich beim heutigen Abklärungsstand nicht beantworten lässt, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG gegeben ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diesbezügliche Abklärungen veranlasst. Dabei wird sie vorab von der behandelnden Psychotherapeutin H.___, allenfalls der delegierenden Psychiaterin, einen Bericht einzuholen haben. Diese wird darin insbesondere die Fragen nach der Art und Schwere des psychischen Leidens, der voraussichtlich notwendigen Dauer, dem Therapiezweck bzw. -ziel und der Eingliederungswirksamkeit der Psychotherapie zu beantworten haben.
Die Verfügung vom 17. November 2006 (Urk. 2) ist hinsichtlich der Verneinung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und erneutem Entscheid über einen solchen Anspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten trägt die unterliegende Beschwerdegegnerin.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr.1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. November 2006 hinsichtlich der Verneinung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG aufgehoben und die Sache diesbezüglich an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch von Z.___ auf Übernahme der Kosten der Psychotherapie unter diesem Titel nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eingang der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Doswald, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).