IV.2006.01202

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 19. März 2008
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene C.___ meldete sich am 27. Dezember 2003 wegen Kopfschmerzen, schweren Schlafstörungen, grosser Müdigkeit, Angstgefühl, Antriebslosigkeit, Traurigkeit und mangelnder Belastbarkeit unter Stress zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1/19 und Urk. 9/3). Der Anmeldung lag unter anderem der Auszug aus dem individuellen Konto (IK Auszug) bei (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ersuchte die Arbeitslosenkasse A.___ (heute: B.___) um Daten zur bestehenden Arbeitslosigkeit (Urk. 9/6). Sie verlangte von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, den Arztbericht vom 9. April 2004 (Urk. 9/8/1-4), welchem der Bericht von Dr. med. E.___, Assistenzarzt, F.___, vom 8. Oktober 2003 beilag (Urk. 9/8/5-6), und klärte die erwerbliche Situation der Versicherten ab (Fragebogen für den Arbeitgeber Rechtsanwalt G.___ vom 12. Mai 2005, Urk. 9/15). Nach Eingang des aktuellen Arztberichtes von Dr. D.___ vom 6. Juni 2005 (Urk. 9/20) beauftragte die IV-Stelle Dr. med. H.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, mit der medizinischen Abklärung der Versicherten (Bericht vom 3. Februar 2006, Urk. 9/22). Sie zog sodann beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Unterlagen zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bei (Urk. 9/26). Am 23. März 2006 führte die Abklärungsperson I.___ eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt der Versicherten durch (Bericht vom 8. August 2006, Urk. 9/27). Im Zusammenhang mit dieser Abklärung reichte die Versicherte der IV-Stelle ihre Stellungnahme vom 29. März 2006 ein (Urk. 9/23). Mit Vorbescheid vom 18. September 2006 stellte die IV-Stelle der Versicherten die rückwirkende Zusprache einer Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 41,3 % ab dem 15. Dezember 2004 in Aussicht (Urk. 9/31), woran sie mit Verfügung vom 23. November 2006 festhielt und ab dem 1. Dezember 2004 Leistungen ausrichtete (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 23. November 2006 erhob C.___ am 28. Dezember 2006 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.         Es sei die Berechnung des Valideneinkommens, der Erwerbseinbusse und          des IV-Grades neu vorzunehmen.
          2.         Es sei somit der neue Teilinvaliditätsgrad zu ermitteln.
          3.         Es sei die Rentenberechnung, rückwirkend auf 1. Dezember 2004, neu          vorzunehmen.
          4.         Es sei aufgrund dieser Neuberechnung eine neue, korrigierte Verfügung          zu erlassen.
          5.         Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
         In formeller Hinsicht ersuchte sie einerseits um Einräumung einer Frist von 30 Tagen, d.h. bis und mit dem 7. Februar 2007, zur Ergänzung der Beschwerde und zur Einreichung weiterer Beweismittel und anderseits um Zustellung des Feststellungsblattes der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2006.
         Am 12. Februar 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Verfügung vom 14. Februar 2007, Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und stellte zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Replik vom 18. März 2007, Urk. 13), welches sie mit Schreiben vom 23. März 2007 (Urk. 17) indessen zurückzog. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (Urk. 18), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. März 2007 (Urk. 19).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts bei Renten (Art. 29 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen (gemischte Methode, Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG) und der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 9/31, Urk. 9/38).
1.3
1.3.1   Zu ergänzen bleibt, dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.3.2   Zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt wird, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3.3   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.
1.3.4   Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 35 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Nicht auf den zuletzt erzielten Lohn kann abgestellt werden, wenn dieser offensichtlich nicht dem Einkommen entspricht, das die versicherte Person im Gesundheitsfall nach überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre zu realisieren. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. Dezember 2006; I 173/06. Erw. 5.1 mit Hinweisen).

2.       Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Dezember 2003 in ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr zur Zeit die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Unter Anrechnung des Valideneinkommens gemäss den Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes (KV) Schweiz des Jahres 2005 von Fr. 73'011.-- (bei einer Tätigkeit von 90 %) und eines Invalideneinkommens von Fr. 40'950.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'061.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 44 %. Gemäss der Haushaltsabklärung wäre sie bei guter Gesundheit zu 90 % erwerbstätig, die restlichen 10 % entfielen auf den Haushalt, wo die Einschränkung 16,5 % betrage, was gewichtet einen Gesamtinvaliditätsgrad von 41,3 % ergebe (Urk. 2 S. 2 f.). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie wäre nicht nur zu 90 %, sondern zu 100 % erwerbstätig gewesen, was aus ihrer Stellensuche im Umfang von 50 % in der Zeit vom 1. November 2001 bis zum 31. Oktober 2003 in Ergänzung zu ihrer Stelle bei Rechtsanwalt G.___ hervorgehe. Weil sie von der Abklärungsperson im Glauben gelassen worden sei, dass bei allen 100%-Erwerbstätigen eine 10%ige Haushaltstätigkeit angerechnet werde, habe sie zum Vorbescheid nicht Stellung genommen (Urk. 1).

3.       Streitig und zu prüfen sind die Invaliditätsbemessungsmethode und das Valideneinkommen. Unbestritten geblieben ist demgegenüber, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der von sämtlichen Ärzten mit geringfügigen Abweichungen gestellten Diagnose von rezidivierenden mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden, je nach dem in unterschiedlichen Stadien (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode [ICD-10 F33.1], Zustand nach Alkoholabhängigkeit 1989 und 1996 [ICD-10 F10.2], hervorgehend aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 8. Oktober 2003, Urk. 9/8/5-6; bzw. rezidivierende mittel- bis schwergradige depressive Episoden, bestehend seit 1989, 1994, erneut 2002, beginnende Alkoholabhängigkeit - Erleichterungstrinken seit Monaten, Arztbericht von Dr. D.___ vom 9. April 2004, Urk. 9/8/1-4; rezidivierende mittel- bis schwergradige depressive Episoden und Alkoholabhängigkeit im Sinne von Erleichterungstrinken dazu susp. Persönlichkeitsstörung ängstlich vermeidend, Arztbericht von Dr. D.___ vom 6. Juni 2005, Urk. 9/20; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit einem somatischen Syndrom [ICD-10 F33.11] bei Status nach Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtig vorwiegend abstinent [ICD-10 F10.20], hervorgehend aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 3. Februar 2006, Urk. 9/22), auszugehen ist. Seit dem 16. Dezember 2003 besteht aus psychiatrischer Sicht nur noch eine (maximal) 50%ige Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf als Anwaltssekretärin (Urk. 9/8/1, Urk. 9/8/4, Urk. 9/20/1 und Urk. 9/22/6). Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, welche der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar ist und mit welcher sie aufgrund der Arbeitsstelle bei Rechtsanwalt G.___ optimal eingegliedert erscheint.

4.      
4.1     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin, welche eine kaufmännische Lehre und einen Ausbildungskurs für Lehrmeister absolvierte (Urk. 9/1/1 und Urk. 9/1/17-18), in verschiedenen Anstellungsverhältnissen im erlernten Beruf tätig gewesen ist. Ihre Erwerbsbiographie ist indessen seit 1992 auch gekennzeichnet mit kürzeren und längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit, gehäuft ab 1995 (Urk. 9/2). Von März bis Oktober 2000 war sie bei der J.___ AG Metallbau tätig (Urk. 9/1/1), über welche am 28. Juli 2003 (Urk. 9/23/9) der Konkurs eröffnet wurde. Weil der Beschwerdeführerin die ungünstige wirtschaftliche Situation dieser Arbeitgeberin bekannt war und ihr die Sitzverlegung der Unternehmung nach K.___ nicht zusagte, suchte sie sich eine andere Stelle und wurde bei Rechtsanwalt G.___, bei welchem sie schon in den Jahren 1992 bis 1995 als kanzleileitende Sekretärin tätig gewesen war (Urk. 9/1/5), fündig (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. März 2006, Urk. 9/23). Bei vollzeitlicher Anstellung (43,5 Stunden pro Woche) bei der J.___ AG erzielte sie einen Verdienst von Fr. 5'000.--, demgegenüber verdiente sie bei Rechtsanwalt G.___ mit einem Beschäftigungsumfang von 80 % Fr. 4'800.-- und war die Stelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besser erreichbar. Das Ziel der Beschwerdeführerin war es nach ihren eigenen Vorbringen, die Stelle im Anwaltsbüro auf 40 % bis 60 % zu reduzieren und eine zusätzliche Stelle anzutreten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich möglicher Pensenreduktion decken sich mit dem Arbeitsvertrag zwischen ihr und Rechtsanwalt G.___ vom 23. September 2000 (Urk. 9/23/5-8), womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2000 als Anwaltssekretärin mit einem Pensum von 80 % beschäftigt wurde, wobei die Absicht bestand, dass das Arbeitsverhältnis auf 40 % bis 60 % reduzierte werde, sobald die Beschwerdeführerin eine andere 40%ige bis maximal 60%ige Anstellung finde, ansonsten es bei der 80%-Anstellung bleibe. Das Pensum bei Rechtsanwalt G.___ wurde dann offenbar seitens des Arbeitsgebers auf November 2001 infolge wirtschaftlicher Gründe gekündigt, der Beschwerdeführerin indessen die Weiterführung der Tätigkeit im Umfang von 50 % angeboten. Der Arbeitgeber gab im Fragebogen vom 12. Mai 2005 an (Urk. 9/15), die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit dem 1. November 2000 als kaufmännische Angestellte/kanzleileitende Anwaltssekretärin beschäftigt. Sie arbeite seit dem 1. November 2001 in einem 50%-Pensum, an vier Tagen pro Woche zu je fünf Stunden, bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche.
4.2     Die Beschwerdeführerin meldete sich am 12. Oktober 2001 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 14/2) und ersuchte am 30. Oktober 2001 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung, wobei sie angab, eine Teilzeitstelle bzw. eine 50%-Stelle zu suchen, sie arbeite jetzt zu 50 % und suche für 40 % bis 50 % Zusatzarbeit (Urk. 14/1). Ihr wurde eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug für die Zeit vom 1. November 2001 bis zum 31. Oktober 2003 eröffnet, dies bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5'352.-- bzw. einem Taggeld von Fr. 172.65 (Urk. 9/6). Sie blieb im Rahmen eines Zwischenverdienstverhältnisses bei Rechtsanwalt G.___ im Umfang von 50 % angestellt (Schreiben der Beschwerdeführerin an die Arbeitslosenkasse B.___ vom 25. Mai 2005, Urk. 9/19). Aus den Formularen "Angaben der versicherten Person" zu Händen der Arbeitslosenkasse geht hervor, dass die Beschwerdeführerin immer angab, im Umfang von 50 % bis 100 % eine Stelle zu suchen (Urk. 14/3). Den Formularen "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für September bis Dezember 1998, März 1999, Juni 1999, August bis Dezember 1999, Januar 2000, September 2001 bis November 2003 ist zu entnehmen (Urk. 9/26), dass die Beschwerdeführerin während der Zeiten ihrer Arbeitslosigkeit in den Jahren 1998 bis Januar 2000 von wenigen Ausnahmen abgesehen sich ausschliesslich um Vollzeitstellen bewarb. Ab September 2001 bis März 2002 sowie im Januar und Februar 2003 sind ausschliesslich Bewerbungen auf Teilzeitstellen nachgewiesen. Von April bis November 2002 sowie von Januar bis Dezember 2003 bemühte sie sich sowohl um Teilzeit- wie auch um Vollzeitstellen, wobei die nur in Teilzeit angebotenen Stellen, für die sich die Beschwerdeführerin jeweils schriftlich bewarb, von wenigen Monaten abgesehen überwogen.
4.3
4.3.1         Anlässlich der Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause vom 23. März 2006 erklärte diese offenbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit ab dem 1. November 2001, sie habe in einem 90%-Pensum tätig sein wollen, habe dann beim bisherigen Arbeitgeber zu 50 % (im Sinne eines Zwischenverdienstes) gearbeitet. Sie suche eine 50%- bis 100%-Stelle. Sie habe die Rahmenfrist nicht verlängern lassen, weil sie wieder einen Zusammenbruch erlitten und sich daher bei der Invalidenversicherung angemeldet habe. Daher sei sie natürlich nicht mehr vermittelbar, am liebsten würde sie zu 100 % arbeiten, je nach Einkommen auch zu 80 %. Der Abklärungsdienst merkte an, aus den vom RAV zugestellten persönlichen Arbeitsbemühungen hervor gehe, dass sich die Beschwerdeführerin bis Ende 2003 um Voll- und Teilzeitstellen bemüht habe. Daneben habe sie im Ausmass von 50 % als Anwaltssekretärin gearbeitet. Es sei daher glaubhaft, dass sie heute ohne Behinderung im Ausmass von 80 % bis 100 % (Durchschnitt 90 %) erwerbstätig wäre. Die Abklärungsperson errechnete aufgrund der Umschreibung der invaliditätsbedingten Einschränkung und deren Gewichtung im Haushaltsbereich von 10 % eine Einschränkung von 16,5 %, was einer Behinderung von 1,6 % entsprach. Im Bereich der Erwerbstätigkeit resultierte bei einem Anteil von 90 % und einer Einschränkung von 50 % eine Behinderung von 45 %, was insgesamt 46,6 % ergab (Urk. 9/27).
4.3.2   Im Nachgang zur Abklärung vor Ort hielt die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. März 2006 (Urk. 9/23) fest, sie habe in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine 50%ige bis 100%ige Stelle gesucht, ihr seien 100%-Stellen zugewiesen worden, auf welche sie sich auch beworben habe.

5.       Fest steht, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Lehre 1981 bis zur Kündigung ihrer Stelle bei der konkursiten J.___ AG Metallbau per Ende Oktober 2000 vollzeitlich erwerbstätig war (Urk. 9/1/3-16), dass sie während der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit 1998/99 sowie anfangs 2000 sich jeweils ausschliesslich oder zumindest überwiegend auf Vollzeitstellen bewarb (Urk. 9/26/29-40), dass sie alleinstehend ist und - abgesehen von ihrem Hund - keine Betreuungsaufgaben wahrnehmen muss sowie gegenüber der Abklärungsbeamtin über keinerlei aufwendige Hobbys oder Freizeitverhalten berichtete (Urk. 9/27). Ihre Darlegung der Umstände, weshalb sie die letzte Vollzeitstelle selber zugunsten der jetzigen Stelle bei Rechtsanwalt G.___ gekündigte hat, obwohl sie Kenntnis davon hatte, dass diese nur teilzeitlich zu besetzen war, sind glaubhaft und nachvollziehbar. Nach (wirtschaftlich bedingter) Reduktion des Arbeitsverhältnisses suchte sie nachweislich eine ergänzende Teilzeitstelle zwischen 40-60 %, bewarb sich aber auch mehr oder weniger häufig um Vollzeitstellen, womit sie ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Ausdruck brachte, ihre Teilzeitstelle zugunsten einer Vollzeitstelle aufzugeben. Über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ist einzig bekannt, dass sie infolge langjähriger Arbeitslosigkeit in den neunziger Jahren ihre Eigentumswohnung verkaufen musste (Urk. 9/22/3) und Schulden hat (vgl. Urk. 4). Ebenfalls aktenkundig ist, dass ihre Krankheit schon seit längere Zeit besteht und wiederholt - erstmals 1989 - zu Krisen bis hin zu Suizidversuchen geführt hatte. Seit 1995 ist sie in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Auch wenn das Krankheitsbild nachgewiesenermassen erst seit Dezember 2003 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % zeitigte, ist trotzdem davon auszugehen, dass sie bereits früher interimsmässig Einfluss auf die Erwerbsbiographie hatte, und auch zu beachten, dass es mehr Zeit und Energie kostet, zwei Teilzeitstellen zu einem Pensum von insgesamt 100 % auszufüllen, als eine einzige Vollzeitstelle zu versehen. Aus dem Umstand, dass die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin für die Rahmenfrist ab 1. November 2001 im Umfang eines Teilpensums von 90 % vermittlungsfähig bezeichnete, kann daher nichts hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Qualifikation abgeleitet werden, zumal die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im Oktober 2001 unmissverständlich erklärte, eine ergänzende Stelle zu 50 % oder eine Vollzeitstelle zu suchen (Urk. 14/1-2), und monatlich bestätigte, eine Vollzeitstelle oder ergänzende Stelle zu 50 % annehmen zu wollen (Urk. 14/3). Diese Angaben erfolgten vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Aus all diesen Gründen gibt es keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre. Die der Invaliditätsbemessung von der Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegte Qualifikation beruht auf dem Bericht der Haushaltabklärung vom 8. August 2006, wonach sie der Abklärungsbeamtin gegenüber mitgeteilt hat, am liebsten hätte sie eine 100%ige Anstellung, je nach Einkommen auch bloss 80 %. Aufgrund der gegenüber dem RAV ausgewiesenen Suchbemühungen sowie dieser Angabe schloss die Beamtin, es sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Ausmass von 80-100 % erwerbstätig wäre. Daraus errechnete die Beschwerdegegnerin den Durchschnitt von 90 %. Dieses Pensum ist indes aufgrund der persönlichen Umstände im Falle voller Gesundheit nicht überwiegender wahrscheinlich als eine Vollzeitstelle.

6.       Es bleibt die Überprüfung des errechneten Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich. In ihrem Einkommensvergleich (Urk. 9/29) stellte die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf die Salärempfehlungen des KV Schweiz für 2005 ab, wonach die Beschwerdeführerin 2005 bei einer Erwerbstätigkeit von 90 % ein Einkommen von Fr. 73'011.-- hätte erzielen können (Urk. 2).
6.1         Entsprechend dem Grundsatz, dass das Valideneinkommen (wie auch das Invalideneinkommen) möglichst konkret zu ermitteln sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und nun das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass es sich als rechtsfehlerhaft erweise, wenn nicht auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeber im Arbeitgeberfragebogen, sondern auf die (unverbindlichen) Salärempfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Kaufmännischen Verbandes (SKV; heute: Kaufmännischer Verband [KV]) abgestellt werde, wie es vorliegend die Beschwerdegegnerin tat. Die Salärempfehlungen habe das Gericht denn auch nur in Ausnahmefällen beigezogen, namentlich wenn diese bereits Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens bildeten (Urteil des EVG in Sachen S. vom 23. November 2006, I 708/06, Erw. 4.5; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. Februar 2007, I 948/06, Erw. 4.2).
         Vor diesem Hintergrund gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Anwendung gar regionaler Unterschiede der Salärempfehlung (Replik, Urk. 13, und Urk. 14/4) ins Leere.
6.2     Im Arbeitgeberfragebogen gab Rechtsanwalt G.___ an, die Beschwerdeführerin erziele seit dem 1. Januar 2005 einen Verdienst von Fr. 3'250.-- monatlich, bei 100%iger Erwerbstätigkeit würde sie das Doppelte des heutigen Einkommens zuzüglich 13. Monatslohn und evtl. freiwilligem Bonus verdienen, somit Fr. 84'500.-- (ohne Bonus, Urk. 9/15). Nachdem konkrete Einkommensdaten vorliegen und kein Zweifel daran besteht, dass diese nicht auch der Realität entsprechen würden - immerhin verdiente die Beschwerdeführerin bei Rechtsanwalt G.___ bereits im Jahr 2001 bei mehrheitlich 80%iger Erwerbstätigkeit (Wechsel auf 50 % ab Anfang November 2001) Fr. 60'015.-- (Urk. 9/2/3) -, ist mit Blick auf die möglichst realitätsnahe Bemessung der Einkommen auf ein hypothetisches Einkommen bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit von Fr. 84'500.-- abzustellen. Bei dem zu Recht unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 40'950.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 43'550.-- (Stand 2005) bzw. eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 51,54 %, was Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Die Anpassung an die Nominallohnerhöhung im Zeitpunkt des Rentenentscheides vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
6.3     Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung vom 23. November 2006 ist insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 lediglich eine Viertelsrente zugesprochen wurde, und es ist festzustellen, dass sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mathematisch aufgerundet 52 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. November 2006 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, H.___hofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).