Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00002
IV.2007.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 19. Februar 2007
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Am 16. Mai 2005 meldete sich der 1971 geborene I.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte mittels diverser Arztberichte die medizinische Situation ab (Urk. 9/7/1-4, Urk. 9/7/9, Urk. 9/7/10, Urk. 9/7/11 und Urk. 9/12/1-4), holte bei den B.___ Versicherungen die Unfallakten betreffend das Unfallereignis vom 1. Mai 1999 ein (Urk. 9/9/1-84) und wurde von der B.___ mit einer Kopie des multidisziplinären Gutachtens des C.___ vom 25. November 2005 bedient (Urk. 9/19/2-29). Sodann klärte sie auch die erwerbliche Situation des Versicherten ab (Urk. 9/8 und Urk. 9/13/1-6). Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 sprach die Zürich dem Versicherten ab dem 1. Juni 2006 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 26,22 % zu (Urk. 9/25/1-3). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2006 zu seinen Händen setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, dass sie vorsehe, sein Rentenbegehren mangels eines rentenrelevanten Invaliditätsgrades abzuweisen (Urk. 9/27). Nachdem sich weder der Rechtsvertreter noch der Versicherte zum Vorbescheid hatten vernehmen lassen, erliess die IV-Stelle die ablehnende Verfügung vom 17. November 2006. Diese wurde ebenfalls dem Versicherten direkt zugestellt (Urk. 9/29).
1.2     Mit Schreiben vom 6. November 2006 (Poststempel: 28. November 2006) wandte sich der Versicherte unter Bezugnahme auf den Vorbescheid vom 6. Oktober 2006 an die IV-Stelle und erhob "Einsprache" mit dem begründeten Rechtsbegehren, ihm sei ab dem 1. Juni 2006 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 9/31). Daraufhin ersuchte ihn die IV-Stelle am 4. Dezember 2006 um Mitteilung bis zum 15. Dezember 2006, ob seine Eingabe vom 6. beziehungsweise 28. November 2006 als Beschwerde an das zuständige Gericht weitergeleitet werden solle (Urk. 9/32). Am 13. Dezember 2006 (Postaufgabe: 15. Dezember 2006) bat der Versicherte die IV-Stelle um Weiterleitung seiner Unterlagen an die zuständige Beschwerdeinstanz. Er bekräftigte sodann seinen Antrag auf Ausrichtung einer Viertelsrente (Urk. 9/34) und reichte mit diesem Schreiben die Verfügung vom 17. November 2006 sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 9/33/1-14).

2.       Am 3. Januar 2007 gelangte Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Baur im Namen von I.___ zusammen mit der Vollmacht vom 27. Dezember 2006 (Urk. 4/1) an das Sozialversicherungsgericht und bat um Akteneinsicht (Urk. 1/1). Am selben Tag übersandte die Beschwerdegegnerin dem Gericht einen Bündel Akten betreffend I.___ und ersuchte um Kenntnisnahme und Registrierung (des Falls) sowie um Rücksendung der Beschwerde von I.___ vom 28. November 2006 zur Vernehmlassung (Urk. 5/1-20). Das Gericht bat die Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2007 sodann um Zusendung der gesamten IV-Akten (Urk. 6), welche am 15. Januar 2007 eingingen (Urk. 9/1-40). Ebenfalls am 3. Januar 2007 gelangte der Rechtsvertreter an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 9/36). Dieser Bitte kam die Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2007 nach (Urk. 9/40).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zu prüfen ist, wie die dem Gericht zugegangenen Eingaben rechtlich zu qualifizieren und ob sie rechtzeitig eingegangen sind.

2.       Gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger bei einer Partei, die sich vertreten lässt und die Vollmacht nicht widerruft, seine Mitteilungen an die Vertretung zu machen. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen bundesrechtlichen Verfahrensgrundsatz. Der Begriff der Mitteilung ist weit zu fassen; insbesondere umfasst er auch Entscheidungen, Aufforderungen zur Mitwirkung und zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs oder Einladungen zu Abklärungsmassnahmen. Das Vertretungsverhältnis schliesst indessen nicht aus, dass die vertretene Person selbst verpflichtende Erklärungen abgibt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 11 f.).

3.
3.1     Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG. In BGE 124 V 182 - zwar noch unter der Herrschaft von Art. 73bis Abs. 1 der alten Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gültigen Fassung zum Vorbescheidverfahren - erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Verletzung der Anhörungspflicht darin, dass die Verwaltung ein nach Ergehen des Vorbescheides innert Vernehmlassungsfrist eingegangenes Schreiben unbeachtet liess, mit welchem der Versicherte um Aktenedition ersucht und klar zum Ausdruck gebracht hatte, dass er sich zur vorgesehenen Rentenrevision zu äussern beabsichtigte. Ebenfalls als klare Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifizierte das Gericht das Vorgehen einer Invalidenversicherungs-Kommission, welche eine Stellungnahme des Beirates des Versicherten zum Vorbescheid nicht berücksichtigte, sondern am Tag nach deren Eingang eine Ablehnungsverfügung erliess, ohne auf die vorgebrachten Einwände einzugehen.
3.2     Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

4.      
4.1     Mit Vollmacht vom 23. März 2006 (Urk. 9/22) mandatierte der Beschwerdeführer Dr. Baur zur Vertretung seiner Interessen infolge des Unfalls vom 1. Mai 1999. Mit dieser Vollmacht gelangte der Rechtsvertreter am 24. März 2006 an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 9/21), welche ihm am 3. April 2006 gewährt wurde (Urk. 9/23). Der Vorbescheid vom 6. Oktober 2006 (Urk. 9/27) hätte daher aufgrund des bestehenden Vertretungsverhältnisses ebenso wie die Verfügung vom 17. November 2006 (Urk. 9/29) dem Rechtvertreter und nicht dem Beschwerdeführer zugestellt werden müssen. Wegen des fehlenden Hinweises im Kopienverteiler auf eine Zustellung an den Rechtsvertreter hätten dem Beschwerdeführer indessen Zweifel daran erwachsen sollen, ob die Beschwerdegegnerin das ordentlich bestellte Vertretungsverhältnis respektierte, nachdem er auch noch gegen Ende der im Vorbescheid korrekt erwähnten 30-tägigen Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Vorbescheid von seinem Rechtsvertreter nichts gehört hatte. Da er selber den Vorbescheid unzweifelhaft erhalten hatte und er ohne weiteres erkennen konnte, dass dessen Inhalt für ihn nicht günstig lautete, durfte von ihm verlangt werden, dass er sich nunmehr Anfang November 2006 bei seinem Rechtsvertreter erkundigt hätte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. November 2005 in Sachen E., C 168/00 Erw. 3c; vgl. Fessler, Rechtsfolgen, wenn eine Verfügung nicht dem Rechtsvertreter des Verfügungsadressaten, sondern [nur] diesem eröffnet wird, in: SZS 2002 S. 509). Der Beschwerdeführer unterliess dies offensichtlich und verfasste stattdessen mit Datum vom 6. November 2006, der Post jedoch erst am 28. November 2006 übergeben, seine Eingabe vom 6. November 2006 (Urk. 9/31). In der Überschrift zur Eingabe bezog er sich korrekterweise auf den Vorbescheid. Infolge der mit dem Mangel der fehlerhaften Eröffnung behafteten Zustellung des Vorbescheides an den Versicherten lief gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben - und in Analogie zur erwähnten Rechtsprechung - in etwa ab dem 6. November 2006 die 30-tägige Frist für die Erhebung von Einwendungen, womit die Eingabe des Beschwerdeführers mit dem Poststempel vom 28. November 2006 rechtzeitig erfolgt ist.
4.2     Dadurch, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers fristgerecht erhoben worden sind, sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens dazu aber nicht geäussert hat, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dieser schwer wiegende Mangel ist keiner Heilung zugänglich. Die Verfügung vom 17. November 2006 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Prüfung der mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. November 2006 erhobenen Einwendungen zum Vorbescheid eine neue Verfügung erlasse und diese dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugehen lasse.

5.                   
5.1     Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 gilt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Dezember 2005 von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen (lit. a), bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen (lit. b) sowie beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden. Massgebend ist der Poststempel der Eingabe.
5.2     Laut Art. 69 Abs. 1bis revIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend  dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.
6.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.2     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         In Anbetracht aller relevanten Faktoren erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. November 2006  aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach der Beurteilung der Einwendungen des Beschwerdeführers zum Vorbescheid neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).