Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00003
IV.2007.00003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fraefel


Urteil vom 26. Mai 2009
in Sachen
Erbin des X.___ gestorben am __November 2006

 

         Y.___
 

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1983, begann ab Oktober 2003 ein Geografiestudium an der Universität N.___ (Urk. 8/1). Im Dezember 2004 erkrankte er an einem Hirntumor (Urk. 8/1, Urk. 8/6).
         Am 16. März 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach medizinischen (Urk.  8/6/1-31) und erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/5) verneinte die IV-Stelle zur Zeit einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. Juni 2005, Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen erneut (Urk. 8/13). Daran hielt sie nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 8/15) mit Entscheid vom 24. Oktober 2006 fest (Urk. 8/27).
         Am ___November 2006 verstarb der Versicherte (Urk. 8/31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/29) verneinte die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/32).

2.         Dagegen erhob Y.___, Mutter und Erbin des Verstorbenen, am 1. Januar 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei für den Verstorbenen eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2007 schoss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 14. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2006 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.3     Nach Art. 26bis IVV erfolgt die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gemäss Artikel 28 Abs. 2bis IVG. Für die Bemessung der Invalidität wird daher in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a).
2.4     Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen), wie er von der Rechtsprechung beispielsweise beim Verlust einer Extremität in Betracht gezogen wird (vgl. BGE 96 V 134), und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c).
         Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG beurteilt sich nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf oder im bisherigen nicht erwerblichen Aufgabenbereich an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).

3.       Die Beschwerdegegnerin verneinte gemäss der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) und der Vernehmlassung vom 7. März 2007 (Urk. 7) einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Versicherte als nichterwerbstätiger Student keine Erwerbseinbusse erlitten habe.
         Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 1. Januar 2007 (Urk. 1) vor, wegen der Krankheit habe der Versicherte im Wintersemester 2004/2005 im Fach Geografie nicht weiter studieren können. Ende Oktober 2005 habe er das Studium stark reduziert und mit Unterstützung von einem Careteam wieder aufgenommen. Dank einer Spezialbewilligung habe er in der Folge zwei Zwischenprüfungen in einem Fach mündlich machen können. Ab März 2006 sei es dem Versicherten gesundheitlich wieder schlechter gegangen und eine Fortsetzung des Studiums sei nicht möglich gewesen. Da er immer noch Hoffnung auf Besserung gehabt habe und um etwas Abwechslung zu haben, habe er noch hie und da wöchentlich eine Vorlesung an der Uni besucht. Mit einem Grad 4 Hirntumor sei für ihn keine berufliche Tätigkeit und auch kein Studium mehr möglich gewesen. 

4.
4.1     Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den Versicherten bis zu seinem Tod als nichterwerbstätigen Studenten qualifiziert hat (Urk. 2, Urk. 7), was unbestritten blieb (Urk. 1) und der Aktenlage entspricht. Ebenfalls unbestritten und zutreffend ist die Ermittlung der Wartezeit durch die Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005 (nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), und zwar mit einer durchschnittlichen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens von 100 % (Feststellungsblatt, Urk. 8/7 und Urk. 8/25). Denn gemäss der medizinischen Aktenlage musste der Versicherte infolge seiner Erkrankung und der damit verbundenen Therapien das Studium ab Dezember 2004 vorerst für längere Zeit unterbrechen und konnte es erst Ende Oktober 2005 teilweise wieder aufnehmen (Arztbericht der Klinik Z.___, Neurorehabilitation, vom 25. April 2005, Urk. 6/8-10, samt berufstherapeutischem Austrittsbericht vom 16. März 2005, Urk. 8/6/24 S. 3; Bericht der Klinik Z.___, Neurorehabilitation, vom 27. April 2005, Urk. 8/6/1-2 und Urk. 8/6/30-31; Bericht des Zentrums der Ergotherapie A.___ vom 24. November 2005, Urk. 8/9; Bericht des Universitätsspitals O.___, Klinik und Poliklinik für Onkologie, vom 18. November 2005, Urk. 8/12/3-4).
4.2         Entgegen der von der IV-Stelle vertretenen Auffassung richtet sich die Invaliditätsbemessung jedoch nicht danach, ob eine Erwerbseinbusse eingetreten ist oder nicht. Vielmehr richtet sie sich nach der spezifischen Methode im Sinne von Art. 28 Abs. 2bis IVG (Erw. 2.3). Massgebend für die Bemessung der Invalidität ist daher die Frage, in welchem Mass der Versicherte ab Herbst 2005 behindert war, das begonnene Geographiestudium fortzusetzen. Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals O.___, Klinik und Poliklinik für Onkologie, vom 28. April 2006 betrug die Einschränkung im damaligen Zeitraum bis Frühling 2006 50 % (Urk. 8/20). Es handelt sich hier um eine medizinisch-theoretische Einschätzung, bei welcher im Rahmen der spezifischen Methode auch weitere Umstände berücksichtigt werden können. So musste der Versicherte bei seinem Studium fachlich, organisatorisch und ergotherapeutisch begleitet und unterstützt werden, wobei aus ergotherapeutischer Sicht ein Pensum von 40 % als sinnvoll erachtet wurde (Bericht des Zentrums der Ergotherapie A.___ vom 24. November 2005, Urk. 8/9). Im Bericht des Universitätsspitals O.___, Klinik und Poliklinik für Onkologie, vom 18. November 2005 (Urk. 8/12/3-4) wurde anamnestisch festgehalten, dass der Versicherte das Studium bloss tageweise wieder aufgenommen habe, wobei ihn die damals weitergeführte Chemotherapie ermüde. Trotz dieser erschwerenden Umstände konnte der Versicherte mit Hilfe der erwähnten Unterstützung im Februar 2006 in einem Fach zwei mündliche Zwischenprüfungen absolvieren (Einsprache vom 13. März 2006, Urk. 8/15; Urk. 1). Aufgrund der gesamten Umstände erscheint es daher als angemessen, die tatsächliche Studierfähigkeit des Versicherten nach Wiederaufnahme des Studiums im Herbst 2005 bis zum Frühjahr 2006 auf 40 % festzusetzen. Für den folgenden Zeitraum ab April 2006 lässt sich dem Bericht des Universitätsspitals O.___ vom 28. April 2006 (Urk. 8/20) entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand wegen einer Tumorprogredienz verschlechtert hatte und ab 1. Mai 2006 erneut Chemotherapie durchgeführt werden musste. Infolge dieser weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche nach wenigen Monaten zum Tod führte, erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1), dass das weitere Studium nur noch sporadisch erfolgt sei und im Wesentlichen noch der Strukturierung des Wochenablaufes gedient habe, glaubhaft. Für den Zeitraum ab 1. April 2006 ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Studierfähigkeit nur noch in einem sehr geringen Ausmass bestand, das unter der für den Anspruch auf eine ganze Rente erforderlichen Grenze lag.
         Nach dem Gesagten entstand am 1. Dezember 2005 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und am 1. Juli 2006 (drei Monate nach 1. April 2006, Art. 88a Abs. 2 IVV) ein solcher auf eine ganze Invalidenrente. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht und erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass am 1. Dezember 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und am 1. Juli 2006 ein solcher auf eine ganze Invalidenrente entstand.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).