Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Ein-spracheentscheid vom 17. November 2006 (Urk. 2) in Bestätigung der Verfügung vom 14. März 2006 (Urk. 13/44) einen Rentenanspruch von G.___, geboren 1970 (vgl. Urk. 13/5 S. 1), mangels Vorliegens eines invali-disierenden Gesundheitsschadens verneint hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Januar 2007, mit welcher der Versicherte, vertreten durch Regula Schwaller, sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung und anschliessenden Zusprechung einer Rente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 21. März 2007 (Urk. 12),
unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2007 ein (Partei-) Gutachten des Prof. Dr. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 22. Januar 2007 einreichen liess (Urk. 7, Urk. 8/1-2), zu welchem sich die IV-Stelle im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 21. März 2007 geäussert hat (vgl. Urk. 12),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist, und dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
dass daher der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1),
dass für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenver-sicherung in Kraft getreten sind, zu beachten sind,
dass die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29-29ter IVV), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben sind (Urk. 2 S. 1 ff.), weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 2 S. 1 ff.),
dass zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 1998 als Reinigungsmitarbeiter bei der B.___ in einem rund 50%igen Pensum arbeitete (vgl. Urk. 13/10) sowie zusätzlich ab dem 2. Mai 2000 als Gebäudereiniger bei der C.___ AG ein 100%iges Pensum versah (vgl. Urk. 13/12),
dass er zwei Unfälle erlitt, nämlich einen Sturz beim Fussballspiel am 17. Juni 2000 mit anschliessenden, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden leichtgradigen Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 8/1 S. 1), sowie eine Kontusion der linksseitigen Rippen bei der Arbeit auf einer Hebebühne am 25. Juni 2002 (vgl. Urk. 13/21 S. 1, Urk. 13/29 S. 13) mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. August 2002 (vgl. Urk. 13/13 S. 4 ff.),
dass er sich am 1. September 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und der Anmeldung mehrere Arztberichte beilegte (vgl. Urk. 13/3 sowie Urk. 13/5), woraus sich ergibt, dass er im Wesentlichen unter diffusen Schwindelbeschwerden, Schulter-, Rücken- und Nackenschmerzen sowie psychischen Problemen litt (vgl. Urk. 13/4 S. 4 ff. und S. 15 f.),
dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2002 bis zum 23. Januar 2003 von den Ärzten der Medizinischen Poliklinik des E.___ ambulant behandelt wurde, wobei ein aufgrund des Schwindels angefertigtes MRI des Schädels vom 22. November 2002 keine Auffälligkeiten ergab und auch eine HNO-ärztliche Beurteilung normale peripher-vestibuläre Funktionen ergab (Urk. 13/30 S. 14 ff.; vgl. auch den Verlaufsbericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des E.___ vom 28. April 2003, wo eine genauere neurologische Abklärung empfohlen wurde [Urk. 13/4 S. 10 f.]),
dass im Rahmen einer ersten fachärztlich-neurologischen Abklärung im D.___ am 17. Juni 2003 keine klare Ursache für die Schwindelproblematik gefunden werden konnte und ein wesentlicher Beitrag zur Chronifizierung der Symptome in den geklagten Nackenbeschwerden sowie in einer funktionellen Überlagerung vermutet wurde (vgl. Urk. 13/4 S. 6 f.), wobei spätere neurologische Untersuchungen Normalbefunde ergaben (vgl. Urk. 13/42 S. 13, Urk. 13/50),
dass Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, am 10. September 2002 noch einen Status nach einer Kontusion der Rippen Thorax links diagnostizierte und den Beschwerdeführer ab dem 6. Juli 2002 als 100%ig arbeitsfähig einschätzte (Urk. 13/29 S. 20), und Dr. med. H.___ vom D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, die Beschwerden am 12. Dezember 2002 aus rheumatologischer Sicht bei fehlenden Hinweisen für eine radikuläre Reiz- und/oder Ausfallsymptomatik als ein panvertebrales, aktuell thorakovertebral und lumbospondylogen betontes Schmerzsyndrom mit zugrunde liegender Wirbelsäulenfehlform, ausgeprägter muskulärer Dysbalance und wahrscheinlicher Dekonditionierung sowie Symptomausbreitung bei positiven Waddell-Zeichen interpretierte (Urk. 13/4 S. 15 f.),
dass eine auf Empfehlung von Dr. H.___ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 13/4 S. 16) in der Rheumaklinik des E.___ eingeleitete Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit wegen einer ausgeprägten (totalen) Selbstlimitierung, ungenügender Kooperation sowie inkonsistentem Verhalten seitens des Beschwerdeführers praktisch ergebnislos blieb (vgl. Urk. 13/16 S. 1 ff.),
dass die IV-Stelle zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Gutachten im I.___ in Auftrag gab,
dass die am 17. November 2005 im I.___ erfolgte internistische Untersuchung zwar eine Adipositas Grad II sowie mehrere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde ergab (Urk. 13/42 S. 12 ff. und 21 f.),
dass der rheumatologische Teilgutachter Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, nach einer am 18. November 2005 durchgeführten klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der verfügbaren Röntgenbefunde aus seiner Warte keine zufriedenstellende Erklärung für die bereits bekannte chronische Schmerzerkrankung fand und aufgrund der fehlenden pathologischen Befunde aus rheumatologischer Sicht zumindest für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit attestieren konnte (Urk. 13/42 S. 14 ff.; vgl. auch Urk. 13/30 S. 1 f. und 4),
dass die psychiatrische Teilgutachterin Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie, am 21. November 2005 in Beurteilung der erhobenen psychiatrischen Befunde eine derzeit remittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) diagnostizierte und dazu ausführte, dass der Beschwerdeführer bei einer positiven Familienanamnese bezüglich depressiver Erkrankungen seit 2000 depressive Symptome gezeigt habe, welche nach dem Unfall im Jahr 2002 anscheinend deutlich zugenommen hätten, inzwischen jedoch unter medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung remittiert seien,
dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall eine somatoforme Schmerzstörung mit vorwiegend Nacken- und Kopfschmerzen und Schwindel entwickelt habe, und dass der Schmerzstörung wahrscheinlich psychosoziale Faktoren unter anderem in Form von finanziellen Problemen sowie ein sekundärer Krankheitsgewinn durch die Tatsache, dass die Ehefrau nun nebst der Haushaltarbeit noch 100%ig arbeite, zugrunde lägen, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Erkrankung grundsätzlich psychisch labiler sei als andere Menschen mit einer somatoformen Schmerzstörung,
dass der Beschwerdeführer gegenwärtig aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) aus psychiatrischer Sicht zu 10 bis maximal 20 % arbeitsunfähig sei (Urk. 13/42 S. 17 ff.),
dass die Gutachter des I.___ in der abschliessenden interdisziplinären Beurteilung eine ganztägige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers mit 80%iger Leistung in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit seit mindestens Anfang 2003 als zumutbar erachteten (Urk. 13/42 S. 23 f.),
dass das I.___-Gutachten grundsätzlich sämtliche rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend) erfüllt, dass indes dem Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle darin zuzustimmen ist, dass die 10-20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar ist (vgl. Urk. 13/44 S. 5),
dass die vom Beschwerdeführer anamnestisch durchgemachten Depressionen nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein reaktives beziehungsweise nicht dauerhaftes Geschehen bildeten (vgl. Art. 8 ATSG) und hauptsächlich durch die Unfälle und durch psychosoziale Faktoren ausgelöst wurden (vgl. dazu auch Urk. 13/4 S. 12), weshalb die dadurch früher allenfalls kurzzeitig bestandene Arbeitsunfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden kann,
dass deshalb auch nicht auf die vom behandelnden Psychiater Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen abgestellt werden kann (vgl. Urk. 13/22, Urk. 13/54),
dass andererseits nach der höchstrichterlichen Praxis grundsätzlich vermutet wird, dass eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, und dass nur in begründeten Ausnahmefällen von dieser Vermutung abgewichen werden kann (vgl. BGE 130 V 352 sowie Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77), dass vorliegend weder eine schwere psychische Komorbidität noch andere erhebliche Belastungsfaktoren, welche eine Überwindung der Schmerzstörung ausnahmsweise unzumutbar machen könnten (vgl. BGE 130 V 352), ersichtlich sind, sondern nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass hauptsächlich psychosoziale Faktoren sowie ein nicht zu berücksichtigender sekundärer Krankheitsgewinn zur Aufrechterhaltung der Schmerzstörung beigetragen haben,
dass daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht auch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen anerkannt werden kann, weshalb es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten hat, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit im massgebenden Zeitraum in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt war,
dass daran auch das nachträglich eingereichte Parteigutachten des Dr. A.___ vom 22. Januar 2007 nichts zu ändern vermag, zumal auch er aus der Sicht des Facharztes für Physikalische Medizin und Rehabilitation keine ausgeprägten somatischen Läsionen erheben konnte und im Wesentlichen lediglich eine andere Einschätzung des bereits bekannten medizinischen Sachverhaltes vertrat (vgl. Urk. 8/1-2),
dass sich unter diesen Umständen auch die beantragte Anordnung einer erweiterten psychiatrischen Begutachtung (vgl. Urk. 1 S. 1) erübrigt (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94 mit Hinweisen),
dass aufgrund der medizinisch-theoretischen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zumindest fraglich ist, ob der Beschwerdeführer die bisherige, wohl als mittelschwer einzustufende Tätigkeit in der Reinigungsbranche (vgl. Urk. 13/12 S. 5) noch ausüben kann, weshalb der Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls vom 25. Juni 2002 mit anschliessender vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. August 2002 (vgl. Urk. 13/13 S. 4 ff.) sowohl die 100%ige Haupterwerbstätigkeit bei der C.___ AG als auch eine Nebenerwerbstätigkeit in einem rund 50%igen Pensum bei der B.___ ausübte (vgl. Urk. 13/5 S. 4, Urk. 13/10, Urk. 13/12),
dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Nebenverdienst bei der Berechnung des Valideneinkommens ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand zu berücksichtigen ist, sofern er im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 29. November 2002, U 130/02, Erw. 3.2.1), weshalb bei der Ermittlung des Valideneinkommens unbestrittenermassen auch das bei der B.___ erzielte Einkommen anzurechnen ist (vgl. Urk. 13/10 S. 2, Urk. 13/44 S. 5),
dass demnach zur Ermittlung des Valideneinkommens die im Jahr 2001 in den jeweiligen Tätigkeiten erzielten Einkünfte von Fr. 72'896.90 (Urk. 13/12 S. 2) und Fr. 29'635.-- (Urk. 13/10 S. 2; vgl. auch Urk. 13/32) zu addieren sind und der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2002 hin von 1.8 % sowie auf das Jahr 2003 hin von 1.4 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 9/2007, S. 99 Tabelle B10.2) anzupassen sind, was ein Einkommen von Fr. 105'838.75 ergibt,
dass in den Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), auf die zur Ermittlung des Invalideneinkommens abzustellen ist (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen), für ungelernte Hilfsarbeiter für das Jahr 2002 ein monatlicher Durchschnittslohn (einschliesslich 13. Monatslohn und standardisiert auf 40 Stunden pro Woche) von Fr. 4'557.-- angegeben wird (LSE 2002, S. 43 Tabelle TA1),
dass dies, umgerechnet auf die ab 2003 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 9/2007, S. 98 Tabelle B9.2) und angepasst an die Lohnentwicklung vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 von 1.4 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 9/2007, S. 99 Tabelle B10.2), hochgerechnet auf das ganze Jahr einen Betrag von Fr. 57'806.20 für ein 100%-Pensum sowie einen Betrag von Fr. 86'709.30 für das medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbare 150%ige Pensum ergibt,
dass von diesem Betrag aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind, ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen ist (vgl. dazu BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen), was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 78'038.35 führt,
dass, misst man das Valideneinkommen von Fr. 105'838.75 am Invalideneinkommen von Fr. 78'038.35, bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 27'800.40 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 % resultiert,
dass dies im Ergebnis zur Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt, wobei die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- ausgangsgemäss zulasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Regula Schwaller
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).