Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2007.00009 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 6. Mai 2008
in Sachen
X.___, geb. 2004
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Eltern der am 30. November 2004 geborenen X.___ meldeten ihre Tochter am 28. September 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Kostenübernahme für die Behandlung der Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 494 und 498 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]; Urk. 9/7). Zuvor hatte die Helsana Versicherungen AG mit Schreiben vom 28. Juni 2006 (Urk. 9/6) der IVStelle eine Anmeldung für X.___ eingereicht (Urk. 9/5), da deren Eltern eine solche bis dahin unterlassen hatten. Nach Einholen des Berichtes der Klinik für Kinder und Jugendliche, Stadtspital Z.___, vom 18. Oktober 2006 (Urk. 9/13/3-4) und des Berichtes des Universitätsspitals A.___, Dept. für Frauenheilkunde, Klinik für Neonatologie, vom 24. Oktober 2006 (Urk. 9/14/3) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/15-19) wies die IVStelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 (Urk. 2) das Leistungsbegehren ab.
2. Dagegen erhob die Mutter der Versicherten am 4. Januar 2007 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Kostengutsprache für die benötigten medizinischen Massnahmen zu leisten.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2007 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-20) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. März 2007 (Urk. 10) geschlossen wurde.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten hat, welche durch die Geburtsgebrechen entstanden sind. Dabei handelt es sich einerseits um die an die Geburt ausschliessende und bis 7. Dezember 2004 dauernde Intensivbehandlung im A.___ in Höhe von Fr. 4'816.-- (Urk. 9/14/3 in Verbindung mit Urk. 9/10/2) und anderseits um die stationäre Nachbehandlung im Stadtspital Z.___ bis 31. Dezember 2004 (Urk. 9/13/4).
1.2 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die Versicherte sei erst am 2. Oktober 2006 angemeldet, die Behandlung der Geburtsgebrechen jedoch bereits ab Geburt Ende November 2004 durchgeführt worden. Da die Anmeldung mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruches erfolgt sei und in einem solchen Fall Leistungen lediglich für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet würden, bestehe kein Anspruch auf Übernahme der durch die Behandlung angefallenen Kosten (Urk. 2).
1.3 Dagegen wandte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass sie über eine Pflicht zur Anmeldung bei der IV-Stelle von der Spitalbehörde nicht rechtzeitig informiert worden sei (Urk. 1).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 14. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
Der Anspruch beginnt mit der Einleitung der medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 2 Abs. 1 GgV).
2.3 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG).
3.
3.1 Gemäss Arztbericht des Stadtspitals Z.___ vom 18. Oktober 2006 (Urk. 9/13/34) musste sich die Beschwerdeführerin, da sie als frühgeborenes Mädchen lediglich ein Geburtsgewicht von 1290 Gramm aufwies und an einer Hypoglykämie litt, ab Geburt am 30. November 2004 bis zum 7. Dezember 2004 in der Neonatologie des A.___ und anschliessend bis zum 31. Dezember 2004 in der Neonatologie des Stadtspitals Z.___ einer Intensivbehandlung unterziehen.
3.2 Im Bericht des A.___ vom 24. Oktober 2006 (Urk. 9/14/3) wurden ebenfalls die Diagnosen „frühgeborenes Mädchen der 32 5/7 SSW, GG 1290 g (GvG: 494) und Hypoglycämie (GvG: 498)“ gestellt.
4.
4.1 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin wegen des geringen Geburtsgewichts und der Hypoglykämie sofort nach ihrer Geburt am 30. November 2004 medizinisch intensiv betreut werden musste. Ebenso steht jedoch fest, dass die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung frühestens am 28. Juni 2006 durch den Krankenversicherer (Urk. 9/5-6) und damit erst eineinhalb Jahre nach Entstehung des Anspruchs (siehe Erw. 2.2) erfolgte. Damit erweist sich die IV-Anmeldung als verspätet.
4.2 Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Mutter der Beschwerdeführerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte, wobei mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhaltes nicht das subjektive Einsichtsvermögen gemeint ist, sondern es darum geht, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (siehe ZAK 1984 S. 405). Daher besteht auch nicht gestützt auf Satz 2 von Art. 48 Abs. 2 IVG ein Anspruch auf weitergehende Nachzahlung. Sprachliche Probleme, wie sie im Einwand gegen den Vorbescheid geltend gemacht wurden (Urk. 9/17/1), genügen dafür nicht.
4.3 Mit der Einwendung, sie sei durch das Krankenhaus nicht informiert worden, kann die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu Gunsten Letzterer ableiten. Die Pflicht, ein Leistungsbegehren zu stellen, obliegt einzig der versicherten Person bzw. ihren Eltern. Diesen wäre zudem durchaus zumutbar gewesen, sich über die Tragung der Kosten einer Geburt im Voraus zu informieren, hielt sich doch der Vater der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Geburt bereits seit 14 Jahren und die Mutter seit 5 Jahren in der Schweiz auf (Urk. 9/8).
4.4 Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Begehren auf Übernahme der strittigen Behandlungskosten abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
EnglerPhilipp