IV.2007.00013
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Guido Bürle Andreoli
c/o Wyssmann und Partner
Hauptstrasse 36, Postfach 114, 4702 Oensingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1979, wechselte nach einem Gefängnisaufenthalt im April 2004 in die sozialtherapeutische Gemeinschaft A.___ in B.___ (Urk. 15/6 unten), wo er an einem Beschäftigungsprogramm der Werkstätten A.___ und der Werkstatt C.___ teilnahm (Urk. 15/42).
1.2 Am 27. April 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 15/1 Ziff. 7.8). Als Grund der Anmeldung gab er eine langjährige Suchterkrankung an (Urk. 15/1 Ziff. 7.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht der Hausärztin ein (Urk. 15/9) und zog ein von der Bezirksanwaltschaft Zürich in Auftrag gegebenes Gutachten der E.___ vom 31. Mai 2004 bei (Urk. 15/11).
Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 15/15). Dagegen erhob der Versicherte am 18. Februar 2005 Einsprache (Urk. 15/17), die die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 6. September 2005 abwies (Urk. 15/23). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 22. Juni 2006 meldete sich der Versicherte wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 15/30).
Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte (Urk. 15/38, Urk. 15/41) ein. Mit Verfügung vom 24. November 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 15/46 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. November 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Januar 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 stellte das Sozialversicherungsgericht fest, dass der Versicherte die verlangte Kaution von Fr. 1'000.-- geleistet habe (Urk. 8, Urk. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14).
Mit Eingabe vom 26. September 2007 erklärte der Versicherte, dass er an der Beschwerde vollumfänglich festhalte (Urk. 21 S. 4 oben). Ergänzend beantragte er, das ins Recht gelegte Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2007 (Urk. 22) sei zum Beweis zuzulassen und es sei das Verfahren an die IV-Stelle zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 21 S. 4 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle liess sich zur Eingabe des Versicherten vom 26. September 2007 und zum Gutachten vom Dr. F.___ nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 24. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) und zum Anspruch auf Eingliederung (Art. 8 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, Dr. J.___, auf deren Bericht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen abstelle, habe den Beschwerdeführer mehrere Monate nicht gesehen. Ausserdem würden die von Dr. J.___ gestellten Diagnosen nicht den ICD-Kriterien entsprechen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6 f.). Nach dem Gutachten von Dr. F.___ vom 27. August 2007 leide er an einer chronisch-paranoiden Schizophrenie (Urk. 21 S. 3 Ziff. 3). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, treffe daher nicht zu (Urk. 21 S. 3 Ziff. 4).
2.2 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer an einem von dem früheren Suchtgeschehen zu unterscheidenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Rechtsfrage zulassen oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf.
3.
3.1 Dr. med. G.___, Oberarzt Forensik, und Dr. med. H.___, Ärztlicher Direktor, E.___, Private Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 31. Mai 2004 im Auftrag der Bezirksanwaltschaft Zürich ein Gutachten über den Beschwerdeführer (Urk. 15/11 = Urk. 15/21/3-37).
Als Diagnosen nannten die Gutachter eine psychische Verhaltensstörung durch multiplen respektive ständigen Substanzgebrauch und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (Urk. 15/11/31 Mitte).
Psychopathologisch stellten die Gutachter eine mittelgradige Störung der Auffassung sowie erhebliche Störungen der Konzentration und der Merkfähigkeit sowie des Kurz- und Langzeitgedächtnisses fest. Es bestehe ein leichtgradiger Beeinträchtigungs- beziehungsweise Verfolgungswahn bei im Übrigen fehlenden Wahninhalten (Urk. 15/11/16 oben). Weiter seien mittelgradige bis erhebliche Ich-Störungen mit morgendlichen Derealisationsphänomenen sowie durchgängiger (mittelgradiger) Depersonalisation, Gedankenausbreitung und Gedankenentzug festzustellen. Gedankeneingebungen und Fremdbeeinflussungserlebnisse verneine der Beschwerdeführer (Urk. 15/11/16 Mitte).
3.2 Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, hielt in einem Bericht vom 23. September 2004 fest, der Beschwerdeführer habe mit 16 Jahren mit dem Konsum von Ecstasy begonnen. Dabei seien erste epileptische Anfälle aufgetreten. Mit 19 Jahren habe er angefangen, harte Drogen zu konsumieren (Urk. 15/9 S. 6 lit. D.3).
Der Beschwerdeführer könne das derzeitige Beschäftigungsprogramm zu 50 % absolvieren, was einem Pensum von drei Stunden pro Tag entspreche (Urk. 15/9 S. 6 lit. D.4). Angaben zur Arbeitsfähigkeit seien vor Abschluss der Rehabilitation in der Station A.___ nicht möglich (Urk. 15/9 S. 6 lit. D.6).
3.3 Der Beschwerdeführer wurde im August 2005 an der rechten Schulter operiert (Urk. 15/38/5 Mitte). Seit der Operation traten lediglich bei Überkopfarbeiten noch leichte Schmerzen in der Schulter auf, während der Beschwerdeführer im täglichen Leben beschwerdefrei ist (Urk. 15/38/5 Mitte).
3.4 Dr. I.___ nannte im Bericht vom 13. September 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine langjährige, zum Teil intravenöse Polytoxikomanie (Kokain, Heroin, Alkohol und Ecstasy) mit einer chronischen leichten Depression und einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, eine Grand-mal-Epilepsie mit einer psychisch bedingten Malcompliance und rezidivierenden Anfällen seit 1997, einen Status nach einer traumatischen anterioren Schulterinstabilität rechts und einen Status nach einer Malleolarfraktur rechts mit ungenügender Frakturbehandlung und einer beginnenden posttraumatischen Arthrose des oberen Sprunggelenks seit 1992 (Urk. 15/38/1 lit. A).
Im Gespräch erscheine der Beschwerdeführer eher antriebsarm und psychomotorisch gedämpft. Objektiv bestünden keine Anzeichen für eine Depression (Urk. 15/38/3 lit. D.5).
Angesichts der Probleme am rechten oberen Sprunggelenk und in der rechten Schulter sei an die Wiederaufnahme einer körperlichen mittelschweren bis schweren Arbeit nicht zu denken. Für leichte Arbeiten bestehe eine stark schwankende Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit teilweise gute Arbeitsleistungen gezeigt. Im Beschäftigungsprogramm sei es neben Phasen mit ausgezeichneter Leistungsfähigkeit bei psychischen Krisen zu zahlreichen Arbeitsausfällen wegen fehlender Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit gekommen. Angesichts der psychisch bedingten eingeschränkten Leistungsfähigkeit erscheine eine Eingliederung in die Privatwirtschaft extrem schwierig (Urk. 15/38/2 oben). Zu wünschen wäre, wenn der Beschwerdeführer eine leichte handwerkliche Tätigkeit in einer angeleiteten, gut strukturierten Umgebung ausüben könnte. Eine solche Arbeit wäre ideal zur psychischen Stabilisierung des Beschwerdeführers (Urk. 15/38/3 lit. D.7).
3.5 Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. K.___, Psychologin, nannten im Bericht vom 18. September 2006 als Diagnosen rezidivierende depressive Episoden sowie einen Status nach einem mehrjährigen Drogenkonsum und Epilepsie (Urk. 15/41 S. 1 Ziff. 2).
Es sei längerfristig von einer günstigen Prognose auszugehen. Für die Stabilität des Beschwerdeführers sei eine geregelte soziale Situation entscheidend (Urk. 15/41 S. 1 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Nützlich und hilfreich wäre, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen von Wiedereingliederungsmassnahmen Unterstützung erhalte (Urk. 15/41 S. 2).
Handschriftlich bemerkte Dr. J.___, sie habe den Beschwerdeführer an Dr. K.___ delegiert. Selber habe sie den Beschwerdeführer nur einmal gesehen. Den Bericht habe Dr. K.___ erstellt (Urk. 15/41 S. 2).
3.6 Dr. med. L.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, nahm zu den neu eingereichten Arztberichten am 9. Oktober 2006 wie folgt Stellung:
Dr. I.___ beschreibe in ihrem Bericht vom 13. September 2006, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von erheblichen Wechseln und Instabilität geprägt sei. Anzeichen für eine Depression habe die Hausärztin nicht festgestellt. Aus fachpsychiatrischer Sicht bestehe nach Dr. J.___ eine volle Arbeitsfähigkeit. Gesamthaft sei ein Gesundheitsschaden nach wie vor nicht ausgewiesen (Urk. 15/43 S. 2 f.).
3.7 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte gestützt auf die zwischen Januar und Juni 2007 für Dr. I.___ erfolgte Abklärung des Beschwerdeführers am 27. August 2007 ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer (Urk. 22 S. 1).
Er führte aus, der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren an einer chronisch-paranoiden Schizophrenie mit vor allem akustischen Halluzinationen kritischen und entwertenden Inhalts. Die Symptome würden es dem Beschwerdeführer seit vielen Jahren verunmöglichen, seine Vorstellungen, insbesondere in der Arbeit, umzusetzen. Daneben habe sich über die Jahre eine ausgeprägte negative Symptomatik der Schizophrenie mit einer Verflachung der Affekte, einem Antriebs- und Interesseverlust und einem sozialen Rückzug entwickelt. Die im Gutachten der psychiatrischen E.___ diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung habe zumindest für die letzten Jahre nicht nachgewiesen werden können. Eine Grand-mal-Epilepsie unklarer Genese werde zurzeit mit Antiepileptika behandelt (Urk. 22 Ziff. 1).
Auf die Frage, ob die Suchtproblematik primären Charakter habe oder ob sie selber Folge oder Symptom eines invalidisierenden körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens sei, antworte Dr. F.___, der Beschwerdeführer habe ihm erzählt, dass er schon lange „böse Stimmen“ höre, die möglicherweise schon vor seinem Drogenkonsum vorhanden gewesen seien. Die „Stimmen“ hätten ihm oft Befehle erteilt und ihn zu Handlungen gezwungen. Schliesslich habe er immer weniger das ausführen können, was er sich vorgenommen habe (Urk. 22 Ziff. 3).
Auf die Frage nach dem Einfluss der Sucht auf die Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. F.___, es bestehe ein hoher Verdacht, dass die psychiatrische Erkrankung im Sinne einer schleichend beginnenden paranoiden Schizophrenie primär für die Störung der Persönlichkeitsentfaltung, auch im Arbeitsbereich, verantwortlich sei. Der Suchtmittelkonsum stehe in engem Zusammenhang mit der sozialen Isolation und der praktischen Hilflosigkeit des Beschwerdeführers. Daneben habe die Sucht es ihm ermöglicht, dass er seine soziale und arbeitsmässige Funktion vorerst habe aufrecht erhalten können. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sich die Abhängigkeit verselbständigt, was eine Arbeitsfähigkeit in einem geordneten Rahmen verunmöglicht habe (Urk. 22 Ziff. 4 oben).
Aus psychiatrischer und suchtmedizinischer Sicht habe die psychiatrische Erkrankung zu der heute feststellbaren Veränderung der Persönlichkeit geführt (Urk. 22 Ziff. 4 unten).
Angesichts der langen Leidensgeschichte sei eine umfassende Abklärung der beruflichen Eignung des Beschwerdeführers sinnvoll. Aus psychiatrischer Sicht benötige er in jedem Fall eine geschützte Arbeitsumgebung mit einer individuellen Betreuung und einem auf ihn zugeschnittenen Arbeitsumfeld (Urk. 22 Ziff. 6).
Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und gegebenenfalls der Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit November 2006 verändert habe, sei durch die Verantwortlichen des Wohnintegrationsprojektes T.___ und der Werkstatt C.___ zu beantworten. Der Beschwerdeführer übe die dort angebotene Beschäftigung mit guter Konsistenz und hoher Produktivität, jedoch nie fehlerfrei, mit einem Pensum von 70 % an fünf Tagen pro Woche aus. Die psychische Belastbarkeit schwanke stark. Sie habe sich aber verbessert und sei seit längerem kein Thema mehr (Urk. 22 Ziff. 7).
4.
4.1 Nach dem Bericht von Dr. I.___ vom September 2006 ist dem Beschwerdeführer trotz der Beschwerden an der rechten Schulter eine körperlich leichte Arbeit uneingeschränkt zumutbar (Urk. 15/38/2 oben). Damit bleibt zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt.
4.2 Nach Dr. J.___ und Dr. K.___ leidet der Beschwerdeführer an rezidivierenden depressiven Episoden, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigen. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Beurteilung durch Dr. J.___ und Dr. K.___ vom September 2006 ab.
Im Gutachten vom 27. August 2007 stellte Dr. F.___ die Diagnose einer langjährigen chronisch-paranoiden Schizophrenie nach ICD-10: F 20.01 (Urk. 22 Ziff. 1). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bemerkte der Gutachter, der Beschwerdeführer arbeite nach wie vor in einem Beschäftigungsprogramm in der Werkstatt C.___ (Urk. 22 Ziff. 7 unten, Urk. 15/42). Ein solcher Arbeitsplatz sei derzeit am besten auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse des Beschwerdeführers zugeschnitten (Urk. 22 Ziff. 6). In Anbetracht des neu eingereichten Gutachtens von Dr. F.___ ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an einem Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet. Da Dr. J.___ und Dr. K.___ einerseits und Dr. F.___ andererseits in ihrer fachärztlichen Einschätzung wesentlich voneinander abweichen, ist eine abschliessende Beurteilung zum Zustand des Beschwerdeführers nicht möglich. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abkläre.
Nach dem Ergebnis der Abklärung hat die Beschwerdegegnerin in erster Linie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Unterstützung bei der Wiedereingliederung (Art. 8 ff. IVG) neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2 In Anwendung dieser Kriterien ist bei einem geltend gemachten Aufwand von 10 Stunden und Barauslagen von Fr. 69.50 (Urk. 26) dem Beschwerdeführer beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- zurückerstattet.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Guido Bürle Andreoli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).