Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00014
IV.2007.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 18. Juni 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter P.___
 

diese vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der am 17. September 1998 geborene A.___ wurde von seinem Vater am 19. Juli 1999 aufgrund einer Bewegungsauffälligkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Medizinische Massnahmen in Form von Physiotherapie) angemeldet (Urk. 8/1-2). Mit Verfügung vom 1. September 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen dem Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 395 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang; leichte cerebrale Bewegungsstörungen) zu (Urk. 8/4).
1.2     Mit Verfügung vom 28. November 2000 wurden dem Versicherten sodann Sonderschulmassnahmen zugesprochen (Urk. 8/20). Das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV Anhang (angeborene cerebrale Lähmungen) wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2001 verneint (Urk. 8/31). Des Weiteren wurde mit Verfügung vom 8. April 2002 ein Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 8/40) und mit Verfügung vom 9. Juli 2004 eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 8/46), verlängert mit Verfügung vom 16. August 2006 (Urk. 8/64), zugesprochen.
1.3     Am 21. Juni 2006 meldete die Mutter den Versicherten aufgrund eines POS (Psychoorganisches Syndrom) zum Leistungsbezug (Medizinische Massnahmen und Hilflosenentschädigung) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/54). Nachdem die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, den Fragebogen zum infantilen POS  (Urk. 8/60) eingeholt und einen Bericht der Primarschule C.___ (Urk. 8/61) beigezogen hatte, wurde mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2006 das Leistungsbegehren betreffend medizinische Massnahmen abgewiesen, da keine krankhafte Störung der Affektivität, der Kontaktfähigkeit oder der Wahrnehmung sowie der Konzentrationsfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 8/68). Dagegen erhob die Mutter des Versicherten unter Beilage eines weiteren Berichts (Urk. 8/71) von Dr. B.___ sowie einer Stellungnahme desselben Einwände (Urk. 8/72). Mit Verfügung vom 24. November 2006 wurde ein Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang verneint, da keine schwere Verhaltensstörung im Sinne der Affektivität- oder Kontaktfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 8/75 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. November 2006 (Urk. 2) erhob die Mutter des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, mit Eingabe vom 5. Januar 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Erteilung von Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang; eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1. März 2007 erging die Gerichtsverfügung, mit der bei Dr. B.___ ein ergänzender Bericht eingeholt wurde (Urk. 10). Nachdem der Bericht von Dr. B.___ vom 20. März 2007 eingegangen war (Urk. 12) und der Versicherte am 23. April 2007 dazu Stellung genommen hatte (Urk. 15), wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2007 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).        Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2     Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 Erw. 2 in fine).
1.3     Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.
         Nach der verordnungskonformen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BGE 122 V 114 f. Erw. 1b) gelten die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei sie nicht unbedingt gleichzeitig, sondern sukzessive auftreten können. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziffer 404 GgV Anhang nicht erfüllt (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, KSME, Stand November 2005).
1.4     Zur Frage, ob ein ADS mit einem POS im Sinne der Ziffer 404 GgV Anhang gleichzustellen sei, führte das EVG mit Urteil in Sachen A vom 15. März 2004, I 572/03, in Erw. 2.6 das Folgende aus:

„Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines POS mit der Begründung, der Terminus ADS sei die im deutschen Sprachgebrauch übliche Bezeichnung für ein kongenitales Psychoorganisches Syndrom. Einen Nachweis für seine Behauptung bleibt das kantonale Gericht jedoch schuldig. Aus Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin, New York 2002, lässt sich dieser Schluss nicht ziehen, behandelt das genannte Nachschlagwerk doch das Aufmerksamkeitsdefizit (a.a.O. S. 154) getrennt vom organischen Psychosyndrom (a.a.O., S. 1381), beschreibt sie unterschiedlich und verweist nicht vom einen auf das andere Stichwort. Auch auf die psychische Fachliteratur lässt sich die Gleichsetzung der Vorinstanz nicht stützen. In der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, 4. Auflage, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle 2000, wird die von Dr. med. S.__ genannte Klassifikation ICD-10 F 90.0 unter dem Sammeltitel hyperkinetischer Störungen als ‚einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung’ beschrieben. Der Begriff POS findet sich in diesem Kapitel nicht. Im ebenfalls von der WHO herausgegebenen Lexikon zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen (ebenda, 2002), S. 98, wird ausgeführt, dass der Begriff des organischen Psychosyndroms wegen seiner Mehrdeutigkeit keinen Eingang in die ICD-10-Klassifikation gefunden hat (mit Ausnahme des organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma). Unter ‚Aufmerksamkeitsstörung’ (a.a.O., S. 20) wird auf den Begriff der hyperkinetischen Störung (F90) hingewiesen. Möller/Laux/Kapfhammer (Hrsg.), Psychiatrie und Psychotherapie, Berlin, Heidelberg, New York 2000, S. 844, führen unter dem Begriff ‚Psychoorganische Syndrome ersten Ranges’ eine Reihe von näher spezifizierten Leiden an. Die Aufmerksamkeitsstörung wird hingegen unter dem Titel hyperkinetischer Störungen auf S. 1623 ff. behandelt. Aus diesen Zitaten lässt sich erkennen, dass die Vorinstanz mit ihrer Gleichstellung von ADS und POS zu undifferenziert vorgegangen ist. Auch in AHI 2003 S. 104 Erw. 1 erfüllte eine hyperkinetische Störung die Voraussetzungen von Ziffer 404 GgV Anhang nicht.“

         Daraus ist ersichtlich, dass ein ADS als hyperkinetische Störung nicht einem psychoorganischen Syndrom gleichgestellt werden kann. Auf die Diagnose eines POS kann somit nicht verzichtet werden, ist diese doch die Anspruchsvoraussetzung für medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG nach Ziffer 404 GgV Anhang (BGE 122 V 122 Erw. 3c/bb).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob beim Versicherten das Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 404 GgV Anhang vorliegt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte trotz rechtzeitig vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziertem POS das Vorliegen der Kriterien, da weder in der Affektivität noch in der Kontaktfreudigkeit, der Wahrnehmung sowie der Konzentrationsfähigkeit eine Störung vorliege und zudem keine Therapie stattfinde (Urk. 2, Urk. 7).
2.3     Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich aus den im Recht liegenden Akten, insbesondere aus den Berichten von Dr. B.___ sowie aus dem Bericht der Schulgemeinde C.___ ergebe, dass die Affektivität und Kontaktfähigkeit des Versicherten schwer gestört seien (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10.3).

3.      
3.1     Die untersuchenden Ärzte des Kinderspitals V.___ hielten in ihrem neurologischen Abklärungsbericht vom 14. Februar 2001 fest, es könne bei diesem erst 2 4/12 - jährigen Versicherten noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob - wie bei seinen älteren Brüdern - ein psychoorganisches Syndrom bestehe (Urk. 8/25/2 Ziff. 7).
3.2     Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 21. April 2006 die Diagnose eines Aufmerksamkeitsdefizit-Syndroms und hielt fest, der Versicherte benötige Ergotherapie und wenn möglich Ritalin (Urk. 8/49).
3.3     Im Juni 2006 führte Dr. B.___ eine entwicklungspädiatrisch/-psychologische Abklärung zur Standortbestimmung und insbesondere zur Klärung der Frage nach dem Vorhandensein eines POS/ADS. Er nannte folgende Diagnosen (Urk. 8/71/4):
         -        Altersentsprechende kognitive Entwicklung
         -        ADHS
         -        Emotionale Unreife
         -        Leichte feinmotorische Ungeschicklichkeit
         -        Sekundäre Enuresis nocturna.
         Dr. B.___ berichtete, die Abklärung habe beim Versicherten eine altersentsprechende kognitive Entwicklung mit einer Teilleistungsschwäche im Bereich der auditiven Merkfähigkeit gezeigt. Der Versicherte habe den Test zwar motiviert durchgeführt, sei jedoch sehr unterschiedlich konzentriert und häufig ablenkbar gewesen, so dass zusammen mit der auditiven Merkfähigkeitsschwäche und der immer wieder schnell auftretenden motorischen Unruhe von einem ADHS gesprochen werden müsse. Der Versicherte zeige immer wieder kleinkindliches, aber auch überspielendes, clowneskes Verhalten. Es fänden sich zudem Hinweise darauf, dass er eher ängstlich und unsicher sei, so dass seine emotionale Stabilität und Reife nicht altersentsprechend seien. Inwiefern dies im Zusammenhang mit der schwierigen psychosozialen Situation nach der „Kampfscheidung“ der Eltern stehe, könne nicht beantwortet werden. Die neuromotorische Abklärung zeige eine leichte feinmotorische Ungeschicklichkeit; die Grobmotorik sei altersentsprechend. Eine POS-Anmeldung bei der Invalidenversicherung werde zusammen mit der Mutter vorgenommen. Es werde eine psychologische Einzeltherapie mit Einbezug der Bezugspersonen als sinnvoll erachtet (Urk. 8/71/1).
         Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin nannte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 6. Juli 2006 als Diagnosen ein POS, eine altersentsprechende kognitive Entwicklung sowie eine leichte feinmotorische Ungeschicklichkeit (Urk. 8/60/1 lit. A). Dr. B.___ gab an, es liege das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang vor (Urk. 8/60/1 lit. B).
         Im Fragebogen zum infantilen POS vom 6. Juli 2006 hielt Dr. B.___ fest, der IQ des Versicherten sei altersentsprechend und betrage etwa 90 bis 100 (Urk. 8/60/5 Ziff. 2.1). Betreffend Verhaltensstörung im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit zeige der Versicherte häufig ein kleinkindliches und zwischendurch clowneskes Verhalten. Sowohl bei der Kontaktaufnahme wie auch beim Einbezug eines Stofftieres zeige sich eine emotionale Unreife (Urk. 8/60/6 Ziff. 3.1). Bezüglich Antriebsstörungen wurde festgehalten, dass der Versicherte trotz der Eins-zu-eins Situation und der Strukturierung durch den Untersucher viele Flüchtigkeitsfehler, vor allem in sprachlichen Aufgaben, gemacht habe. Häufig habe er impulsives Verhalten gezeigt, indem er einfach etwas gesagt oder gemacht habe, um sich dann darauf gleich wieder zu korrigieren und den Untersucher in seinen Erklärungen zu unterbrechen (Urk. 8/60/6 Ziff. 3.2 und 3.4). Was die Störungen des Erfassens und Erkennens anbelange, so habe der Versicherte Mühe, bildliche Serien herzustellen und bildliche Zusammenhänge zu erfassen. Deutliche Probleme zeige er im Erfassen von akustischen Zusammenhängen (Urk. 8/60/6 Ziff. 3.3). Betreffend Konzentrationsstörungen hielt Dr. B.___ fest, der Versicherte habe in der Untersuchungssituation häufig grosse Mühe sich zu konzentrieren. Er habe sehr oft von aussen strukturiert werden müssen. Die Testung habe immer wieder unterbrochen werden müssen, um dem Versicherten die Möglichkeit zu geben sich zu sammeln und erneut einzusteigen (Urk. 8/60/6 Ziff. 3.4). Schliesslich bestehe eine deutliche Teilleistungsschwäche im Bereich der auditiven Merkfähigkeit (Urk. 8/60/6 Ziff. 3.5). Die Diagnose POS sei am 21. Juni 2006 von ihm gestellt worden (Urk. 8/60/6 Ziff. 4.1-2). Eine Ritalintherapie werde eventuell nach Schulbeginn begonnen. Zudem sei eine psychotherapeutische Förderung sinnvoll. Von der Invalidenversicherung sollte sodann eine Ergotherapie übernommen werden (Urk. 8/60/6 Ziff. 6.1-3).
         Im Schreiben vom 7. November 2006 auf den Vorbescheid hielt Dr. B.___ fest, er habe den Versicherten im Juni 2006 ausführlich abgeklärt und die eindeutige Diagnose eines POS gestellt. Der Versicherte sei normal intelligent (IQ 90 bis 100), zeige deutliche Probleme in der Wahrnehmung, Beeinträchtigungen der Affektivität und der Konzentration und werde deshalb mit Ritalin therapiert (Urk. 8/72/1).
         Im Schreiben vom 21. Dezember 2006 an den Rechtsvertreter des Versicherten, führte Dr. B.___ bezüglich einer schweren Verhaltensstörung im Sinne einer Affektivitäts- und Kontaktfähigkeitsstörung aus, der Versicherte sei in einem Masse zurückhaltend, ängstlich und zurückgezogen, welcher einen normalen Zugang nicht ermögliche. Zeitweise versuche er dies auch zu überspielen und mit einem Plüschtier einen Kontakt mit dem Gegenüber herzustellen, was er ungeschickterweise mit clowneskem Verhalten zu umschreiben versucht habe. Sobald man mit dem Versicherten direkt in Kontakt treten wolle, wirke er verstört und ziehe sich zurück. Es sei anfänglich weder ihm noch lic. phil. E.___ gelungen mit dem Versicherten adäquat in Kontakt zu treten. Nach wöchentlicher Therapie seit drei Monaten gelinge es lic. phil. E.___ mit dem Versicherten einen konstanten Kontakt aufzubauen. In der Schule gelinge es dem Versicherten ebenfalls nicht, mit den gleichaltrigen in Kontakt zu treten. Der Versicherte brauche viel Hilfe von Drittpersonen und sei auch dann sehr zurückgezogen und ängstlich. Die Affektivität und Kontaktfähigkeit des Versicherten sei in einem solchen Ausmasse beeinträchtigt, dass dies sicherlich nicht mehr innerhalb der Norm liege und somit eindeutig als krankhaft eingestuft werden müsse. Aus diesem Grund werde der Versicherte psychotherapeutisch und medikamentös behandelt. Das Verhalten bestehe unabhängig von der ehemaligen und jetzigen familiären Situation. Der Versicherte zeige noch immer, trotz aktuell guter und stabiler familiärer Situation in der Schule und trotz regelmässiger Psychotherapie, entsprechende Störungen. Eine Verstärkung der Symptome durch vergangenen oder zukünftigen Stress könne jedoch nicht ausgeschlossen werden (Urk. 3/3 S. 1 f.).
         Auf Anfrage des Gerichts, wie die unterschiedliche Diagnosestellung zu erklären sei, beziehungsweise weshalb in der Abklärung vom Juni 2006 ein ADHS und im Bericht vom 6. Juli 2006 ein POS diagnostiziert worden sei, nahm Dr. B.___ in seinem ergänzenden Bericht vom 20. März 2007 Stellung. Er hielt fest, der Versicherte leide sowohl an den für ein POS wie auch für ein ADHS spezifischen Problemen. Die unterschiedliche Bezeichnung der Diagnosen habe ihren Ursprung in der unterschiedlichen Verwendung der Begriffe. Gemäss Definition des POS in der Invalidenversicherung (Ziff. 404 GgV Anhang) müssten bei einem Kind - neben einer normalen Intelligenz (Intelligenzquotient >75) - fünf Störungen nachgewiesen werden. Wie in den früheren Berichten ausführlich beschrieben leide der Versicherte eindeutig an diesen fünf Störungen. Zusätzlich sei der IQ des Versicherten deutlich über 75. Betreffend ADHS müssten gemäss ICD-10 Codierung sechs oder mehr Kriterien, die einerseits dem Thema Unaufmerksamkeit und andererseits dem Thema Hyperaktivität/Impulsivität zugeordnet seien, erfüllt sein, um die Diagnose eines ADHS zu stellen. Aufgrund der Abklärungen könne er bestätigen, dass der Versicherte unter den geforderten Kriterien leide, respektive vor Therapiebeginn mit Ritalin gelitten habe (Urk. 12 S. 1). Für das Vorliegen der Diagnosen sprächen - neben den theoretischen Kriterien - auch der praktische Verlauf mit deutlicher Besserung der Symptome unter Ritalin und Psychotherapie. Es stehe für ihn sowie auch den delegiert arbeitenden Psychotherapeuten E.___ ausser Frage, dass der Versicherte sowohl an einem POS als auch an einem ADHS leide. Beide Diagnosen würden sich nicht widersprechen und seien Folgen unterschiedlicher Definitionen (IV beziehungsweise ICD-10-Codierung), beträfen jedoch sich überschneidende Symptome (Urk. 12 S. 2).
3.4     Die Primarschule C.___ gab im Zusammenhang mit der Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit am 24. Juli 2006 an, der Versicherte sei oft in Konflikte verwickelt, er habe sich nicht unter Kontrolle, störe die Kinder, aber gefährde sie nicht. Er müsse beaufsichtigt und könne nicht alleine gelassen werden (Urk. 8/61).
3.5     Dr. med. F.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt am 19. September 2006 fest, es finde derzeit keine Therapie statt, weder Ritalin, noch Psycho- oder Ergotherapie. Zudem sei die Verhaltensstörung im Sinne einer krankhaften der Affektivität oder Kontaktaufnahme fraglich. Erwähnt werde eine emotionale Unreife in der Kontaktaufnahme, was letztlich nicht als Krankheit zu bezeichnen sei (Urk. 8/66).
         Am 17. November 2006 gab Dr. F.___ an, es werde zwar nun Ritalin verabreicht, womit das Therapiekriterium erfüllt sei, jedoch sei die schwere Verhaltensstörung im Sinne der Affektivitäts- oder Kontaktfähigkeitsstörung nach wie vor nicht klar ausgewiesen. Der Versicherte solle zwar clowneskes Verhalten zeigen, werde aber auch als emotional unreif beschrieben, wobei letzteres nicht als Krankheit gelten könne. Zudem werde im Abklärungsbericht angegeben, dass möglicherweise ein Zusammenhang mit der schwierigen sozialen Situation bei einer „Kampfscheidung“ der Eltern bestehe (Urk. 8/76).

4.
4.1     Vorliegend ist für die Beurteilung des Leistungsanspruchs entscheidend, ob beim Versicherten eine krankhafte Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit vorliegt. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, der Versicherte zeige zwar clowneskes Verhalten, werde jedoch auch als emotional unreif beschrieben, was nicht als Krankheit gelten könne (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/66, Urk. 8/76).
4.2     Aufgrund der medizinischen Akten ist demgegenüber nach überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Versicherten eine krankhafte Beeinträchtigung der Affektivität, das heisst der gefühlsmässigen Ansprechbarkeit, sowie der Kontaktfähigkeit vorliegt. Massgebend sind diesbezüglich die Berichte von Dr. B.___.
         Im Juni 2006 führte Dr. B.___ aus, der Versicherte zeige immer wieder kleinkindliches, aber auch überspielendes clowneskes Verhalten. Es fänden sich zudem Hinweise darauf, dass er eher ängstlich und unsicher sei, so dass seine emotionale Stabilität und Reife nicht altersentsprechend seien (Urk. 8/71/1). Im Fragenbogen zum infantilen POS hielt Dr. B.___ wiederum fest, der Versicherte zeige häufig ein kleinkindliches und zwischendurch clowneskes Verhalten. Sowohl bei der Kontaktaufnahme wie auch beim Einbezug eines Stofftieres zeige sich eine emotionale Unreife (Urk. 8/60/6 Ziff. 3.1). Im Schreiben vom 7. November 2006 betreffend Vorbescheid gab Dr. B.___ an, der Versicherte werde aufgrund von Problemen in der Wahrnehmung, Beeinträchtigungen der Affektivität und der Konzentration mit Ritalin therapiert (Urk. 8/72/1). In seinem Schreiben vom 21. Dezember 2006 führte Dr. B.___ aus, der Versicherte sei in einem Masse zurückhaltend, ängstlich und zurückgezogen, dass ein normaler Zugang nicht möglich sei. Auch für den Psychotherapeuten sei es schwierig gewesen, mit dem Versicherten einen Kontakt aufzubauen. Die Affektivität und Kontaktfähigkeit des Versicherten sei eindeutig als krankhaft einzustufen (Urk. 3/3 S. 1). Auch auf Anfrage des Gerichts bestätigte Dr. B.___, dass der Versicherte an den fünf Störungen leide, welche zur Diagnose eines POS im Sinne der Invalidenversicherung gehörten (Urk. 12 S. 1).
         Aufgrund dieser in allen Berichten übereinstimmenden Angaben von Dr. B.___ zur Affektivität und Kontaktfähigkeit des Versicherten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Störung derselben vorliegt. Was die diesbezüglichen Bedenken von Dr. F.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 17. November 2006 (Urk. 8/76, vgl. vorstehend Erw. 3.5) anbelangt, so ist festzuhalten, dass Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2006 in nachvollziehbarer Weise erklärt hatte, was er mit clowneskem Verhalten zu umschreiben versucht hatte. Zudem bestätigte er auch, dass das Verhalten des Versicherten unabhängig von der psychosozialen familiären Situation bestehe (Urk. 3/3). Damit überein stimmen auch die Angaben der Primarschule C.___, welche ausführte, der Versicherte sei oft in Konflikte verwickelt, habe sich nicht unter Kontrolle und störe die Kinder. Er müsse beaufsichtigt und könne nicht alleine gelassen werden (Urk. 8/61). Nach dem Gesagten ist eine krankhafte Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit beim Versicherten nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen.
4.3     Da auch die weiteren Voraussetzung von Ziffer 404 GgV Anhang erfüllt sind (vgl. Urk. 8/60/6 Ziff. 3.2-5) und die Diagnose POS als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres gestellt und mit Ritalin und Psychotherapie behandelt worden ist, was auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8/76), ist das vorliegende Leiden als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 404 GgV Anhang anzuerkennen. Die Kosten der in diesem Zusammenhang notwendigen medizinischen Massnahmen sind demnach in Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten, was diesbezüglich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Gutheissung der Beschwerde führt.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind vorliegend auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. November 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass A.___ Anspruch auf Kostengutsprache für die im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang nötigen medizinischen Massnahmen hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).