Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 15. März 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1950, leidet seit Jahren insbesondere an einem generalisierten Weichteilrheumatismus und bezieht seit 1. Dezember 1977 bis 31. Dezember 1978 eine halbe Invalidenrente, sowie - abgesehen vom Unterbruch für die Dauer der beruflichen Eingliederungsmassnahme - mit Wirkung ab 1. Oktober 1979 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente (Verfügungen vom 11. September 1979 [Urk. 6/1-2], vom 6. März 1981 [Urk. 8/3] und vom 22. Mai 2001 [Urk. 8/5]).
1.2 Im Rahmen des im Jahre 2006 durchgeführten amtlichen Revisionsverfahrens gab die Versicherte an, dass sich ihre Gesundheitszustand verschlechtert habe und sie bei der Fortbewegung regelmässig sowie dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (Urk. 8/9). Daraufhin holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Verlaufsbericht von Dr. med. A.___, Innere Medizin, FMH, "___", vom 8. August 2006 (Urk. 8/11) ein. Mit Schreiben vom 25. August 2006 (Urk. 8/12) teilte die IV-Stelle, der Versicherten mit, dass sich hinsichtlich des Rentenanspruches keine anspruchsbegründende Änderung ergeben habe.
1.3 Nachdem sich die IV-Stelle bei Dr. A.___ auch nach der für die Versicherte notwendige Dritthilfe erkundigt (Beiblatt zum Formular "Anmeldung und Fragebogen für Hilflosenentschädigung" vom 6. September 2006 [Urk. 8/13]) und sich die Versicherte mit Formular vom 7. September 2006 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet hatte (Urk. 8/14), liess die IV-Stelle die Verhältnisse vor Ort abklären (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 11. Oktober 2006 [Urk. 8/15]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Oktober 2006 [Urk. 8/18] und Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 [ Urk. 8/19]), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 2) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Januar 2007 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Februar 2007 (Urk. 9) für geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten, wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
. Ankleiden, Auskleiden;
· Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
· Essen;
. Körperpflege;
. Verrichtung der Notdurft;
· Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004: Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.4 Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht nach Art. 35 Abs. 1 IVV am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Erfordernis der dauernden Hilfe- oder Überwachungsbedürftigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, wenn also analoge Verhältnisse wie bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind (Variante 1). Ferner ist das Erfordernis der Dauer als erfüllt zu betrachten, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Variante 2). Im Fall der Variante 1 entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Zeitpunkt, in dem die leistungsbegründende Hilflosigkeit als bleibend vorausgesehen werden kann (Art. 29 IVV) und im Falle der Variante 2 nach Ablauf eines Jahres, sofern weiterhin mit einer Hilflosigkeit der vorausgesetzten Art zu rechnen ist. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) finden somit sinngemäss Anwendung (vgl. BGE 125 V 258 f. Erw. 3a mit Hinweisen).
1.5 Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist - ausgehend von den in BGE 128 V 93 f. Erw. 4 entwickelten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der in AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b dargelegten Grundsätze zur Zusammenarbeit zwischen dem Arzt einerseits und der Verwaltung sowie dem Gericht andererseits - zu erkennen, wenn der Bericht folgenden Anforderungen genügt: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden, massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (7. Dezember 2006) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erworben hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin einzig im Bereich "Fortbewegung/Pflege der gesellschaftlichen Kontakte" seit längerem regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Hinsichtlich der weiteren Bereiche "An-/Auskleiden" und "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" sowie "Körperpflege" sei sie erst seit dem Insult vom 29. Juli 2006 auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb das Wartejahr noch nicht erfüllt und mithin noch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entstanden sei. Ein allfälliger Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe unter Berücksichtigung des einjährigen Wartejahres frühestens ab 29. Juli 2007 (Urk. 2 und Urk. 7).
2.3 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie bereits schon seit zwei Jahren vor dem Schlaganfall vom 29. Juli 2006 nicht nur beim Einkaufen und der Pflege von Kontakten, sondern auch beim An- und Auskleiden und der Einnahme von Medikamenten sowie der Körperpflege auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen sei. Von der Abklärungsperson sei dies völlig falsch interpretiert und nur nach der Situation nach dem Schlaganfall gefragt worden.
3.
3.1 Dr. A.___ erstellte in seinem Bericht vom 5. September 2006 (Urk. 8/13) die folgenden Diagnosen:
"- Status nach einem cerebrovasculären Insult am 29. Juli 2006 mit sensomotorischem, armbetonten Hemisyndrom rechts sowie mit einer Fascialisparese rechts
- Generalisierter Weichteilrheumatismus, therapierestistent
- Panvertebralsyndrom
- Periarthropathie coxae beidseits
- Schwere, reaktive Depression
- Hypothyreose
- Status nach juveniler Polyarthritis
- Protein C-Mangel"
Im Beiblatt zum Formular "Anmeldung und Fragebogen für Hilflosenentschädigung" vom 5. September 2006 (Urk. 8/13) hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. August 2006 in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege" sowie "Fortbewegen im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte" regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen.
3.2 Im Abklärungsbericht vom 11. Oktober 2006 (Urk. 8/15) hielt die Abklärungsperson fest, das Gespräch habe am 3. Oktober 2006 am Wohnort der Beschwerdeführerin und in Anwesenheit einer Freundin, welche mit der Beschwerdeführerin wohne, stattgefunden. Die Versicherte sei seit 24. September 2006 wieder zu Hause. Davor habe sie sich in der Klinik Z.___ sowie im Spital Y.___ aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie schon früher rheumabedingt in den alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe benötigt habe. Sie habe schon früher Tag und Nacht Schmerzen gehabt und sei in der Beweglichkeit eingeschränkt gewesen. Seit ihrem Hirnschlag habe sich die Gesamtsituation verschlechtert. Sie sei zusätzlich auf der rechten Körperseite schwächer geworden und in der Beweglichkeit sowie in der Feinmotorik verstärkt eingeschränkt.
Im Weiteren hat die Abklärungsperson festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Insult habe langsam selbständig an- und ausziehen können. Hilfe habe sie ausschliesslich bei schlechtem Wetter benötigt. Seit dem Insult könne sie ihre Schultern nicht richtig bewegen und die Arme nicht mehr nach hinten und nicht mehr nach oben halten. Die Schuhe könne sie sich seit Jahren nicht mehr binden. Sie trage orthopädische Serienschuhe, welche sie binden müsse. Dabei habe ihr jeweils ihre Freundin geholfen. Seit dem Insult sei sie feinmotorisch eingeschränkt und könne keine Verschlüsse mehr bedienen. Da es auch orthopädische Schuhe mit Klettverschluss gebe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis vor dem Insult beim Schuhebinden selbständig gewesen sei. Die Wartefrist für den Bereich "An- und Auskleiden" werde daher auf den 29. Juli 2006 festgesetzt. Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen benötige die Beschwerdeführerin Hilfe, wenn es ihr nicht gut gehe. Am Morgen brauche sie jedoch ständig Hilfe, um aus dem Bett zu kommen. Die Beschwerdeführerin habe wegen den Aufstehschwierigkeiten grosse Schmerzen sowie keine Kraft. Daher brächten auch Haltegriffe und Aufziehbügel über dem Bett nichts. In diesem Bereich sei die Beschwerdeführerin seit 29. Juli 2006 regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen. Im Weiteren brauche die Beschwerdeführerin seit dem Insult Hilfe beim Brot Streichen und Schneiden von harten Esswaren. Der Umgang mit Messer und Gabel sei erschwert. So rutsche ihr jeweils während des Essens plötzlich das Messer runter. Sie könne mit der rechten Hand greifen, habe aber keine Kraft. Vor ihrem Insult habe sie im Bereich "Essen" keine Hilfe gebraucht. Die Abklärungsperson beurteilte die Beschwerdeführerin im Bereich "Essen" aber nicht als hilfsbedürftig, da sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Hilfsmitteln wie einem Antirutschset, einer Klammergabel, einem Nagelbrett sowie einem Tellerrand in diesem Bereich selbständig sei. Hinsichtlich der Körperpflege ging die Abklärungsperson davon aus, dass die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich seit 29. Juli 2006 eingeschränkt sei. Innerhalb der Wohnung könne sich die Beschwerdeführerin selbständig fortbewegen. Auch Treppensteigen sei möglich, und in der Zwischenzeit sei auch keine Gehhilfe mehr nötig. Sie nehme aber alle Termine in Begleitung war. Die öffentlichen Verkehrsmittel könne sie bereits seit 2001 nicht mehr benutzen. Sie nehme das Pro Mobil in Anspruch. Gemäss der Abklärungsperson ist die Beschwerdeführerin im Bereich der "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" daher seit 2001 eingeschränkt. Im Weiteren richte sich die Beschwerdeführerin die Medikamente selber und nehme diese auch selbständig ein. Sie messe sich täglich selber den Blutdruck (BD). Gelegentlich benötige sie Augentropfen, wobei ihr ihre Freundin beim Applizieren helfe. Die Beschwerdeführerin sei nicht gerne alleine. Sie könne aber zwei bis drei Stunden alleine sein. Ein Bedarf an persönlicher Überwachung im Sinne des IVG sei daher nicht ausgewiesen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 im Bereich der "Fortbewegung/Pflege der gesellschaftlichen Kontakte" regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Seit ihrem Insult vom 29. Juli 2006 seien überdies noch die Bereiche "Ankleiden/Auskleiden" und "Aufstehen/Abliegen/Absitzen" sowie "Körperpflege" hinzugekommen. Da die Wartefrist hinsichtlich der letztgenannten Bereiche bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sei, sei noch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entstanden.
3.3
3.3.1 Aufgrund des Abklärungsberichtes steht demnach fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 bei der Fortbewegung im Freien hilflos im Sinne des IVG ist. Seit dem Insult vom 29. Juli 2006 ist die Beschwerdeführerin zudem noch in den Bereichen "Ankleiden/Ausziehen" und "Aufstehen/Abliegen/Absitzen" sowie "Körperpflege" erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Beurteilung der Hilflosigkeit erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der aus der ärztlichen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hatte. Zudem ist der Berichtstext nachvollziehbar und detailliert begründet bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Faktoren der Hilflosigkeit. Ferner steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. So genügt er den an einen Abklärungsbericht gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
Im Weiteren steht das Ergebnis dieser Abklärung in Übereinstimmung mit den Beurteilungen durch Dr. A.___, welcher die Beschwerdeführerin in den Bereichen "Ankleiden/Ausziehen", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege" und "Fortbewegung" seit 1. August 2006 als hilfsbedürftig erachtet (Urk. 8/13). Es bleibt indes zu vermerken, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 6. September 2006 keine Stellung nehmen konnte zu den Angaben der Beschwerdeführerin gemäss dem Revisionsfragebogen vom 15. Juli 2006 über ihre dannzumalige Hilflosigkeit (vgl. Urk. 8/13 Ziff. 3).
3.3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie auch beim Einnehmen der Medikamente, beim An- und Auskleiden sowie beim Waschen und Einsalben schon seit zwei Jahren vor dem Schlaganfall auf fremde Hilfe angewiesen gewesen sei (Urk. 1), finden weder im Abklärungsbericht noch in den medizinischen Unterlagen eine Stütze. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen "Revision der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung" vom 15. Juli 2006 (Urk. 8/9) geltend gemacht hat, dass sie nur im Bereich der Fortbewegung eingeschränkt sei. Dies stimmt mit ihren Angaben gegenüber der Abklärungsbeamtin insoweit überein, als sie bis zum Insult im Stande gewesen sein soll, sich selbständig anzukleiden und auszuziehen. Auch wenn dies langsam und nur unter Anwendung von entsprechenden Hilfsmitteln zu bewerkstelligen gewesen war (vgl. Urk. 8/15 S. 2). Hinweise dafür, dass die Abklärungsperson die Angaben der Beschwerdeführerin falsch interpretiert hätte, sind keine vorhanden.
Unter dem Titel "Körperpflege" hat die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2006 (Urk. 8/15) folgende Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten: Die Beschwerdeführerin benutze eine elektrische Zahnbürste. Sie benötige Hilfe beim Waschen des Rückens, ihrer Beine und Haare (inkl. Kämmen) sowie beim Aus- und Einsteigen in die Badewanne. Seit ihrem Insult benötige sie zusätzlich Hilfe beim Waschen ihrer linken Körperseite. Vorne auf Körperhöhe könne sie sich selber waschen. Beim Trocknen verhalte es sich analog dem Waschen. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bereits schon vor dem Insult immer wieder Schwindelanfälle gehabt habe, weswegen sie auch immer wieder habe gestützt werden müssen. In Würdigung dieser Angaben hat die Abklärungsperson dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer eigenen Angaben bereits seit 2004 im Bereich der Körperpflege hilfsbedürftig sei. Es ergebe sich aber weder aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Revisionsfragebogen vom 12. Juli 2006 noch aus den medizinischen Akten, dass sie bereits vor dem Insult in diesem Bereich regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen wäre. Daher ging die Abklärungsperson davon aus, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem Insult vom 29. Juli 2006 im Bereich der Körperpflege hilfsbedürftig wurde (Urk. 8/15 S. 2). Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin erstmals in der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung vom 7. September 2006 (Urk. 8/14) angab, sie sei wegen ihrer sehr eingeschränkten Beweglichkeit und der Angst, auszurutschen und zu fallen, in der Körperpflege eingeschränkt. Welcher Art diese Einschränkungen waren und seit wann sie bestanden, hat die Beschwerdeführerin darin aber nicht dargetan. Demgegenüber geht Dr. A.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 1. August 2006 beim Waschen und Kämmen sowie Baden/Duschen eingeschränkt ist (Urk. 8/13). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 1999 in dessen Behandlung steht, dürfte eigentlich davon ausgegangen werden, dass er von einer wesentlichen Einschränkung im Bereich der Körperpflege gewusst hätte, falls sie bereits vor dem Insult bestanden hätte. Auch wenn die Beschwerdeführerin unter anderem an einem progredienten weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom mit Beschwerden in den Schultern, dem Bauch, den Hüften und den Armen leidet (Urk. 8/9 und Urk. 8/13), wovon nicht ausgeschlossen werden kann, dass es die Beweglichkeit der Beschwerdeführerin einschränken könnte, hat sie dennoch erstmals am 7. September 2006 und damit nach dem Insult vom 29. Juli 2006 geltend gemacht, dass sie auch in der Körperpflege eingeschränkt sei (Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung, Urk. 8/9). Da im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde, denen in beweismässiger Hinsicht ein grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, abgestellt wird (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis), kommt den Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Revisionsfragebogen vom 15. Juli 2006 (Urk. 8/9) eine höhere Beweiskraft zu, als denjenigen auf der Anmeldung für Hilflosentschädigung (Urk. 8/14). Vorliegend ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Insult im Bereich der Körperpflege nicht regelmässig erheblich auf Dritthilfe angewiesen gewesen war.
Da die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben gegenüber der Abklärungsperson bei der Einnahme der Medikamente auch nach dem Insult nicht regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist, ist nicht einsichtig, weshalb sie dies für die Zeit davor gewesen sein soll (vgl. Urk. 8/15 S. 3).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nachweislich seit 2001 im Bereich der Fortbewegung eingeschränkt ist und sie seit 29. Juli 2006 auch beim Ankleiden/Ausziehen und beim Aufstehen/Abliegen/Absitzen sowie der Körperpflege nicht mehr selbständig ist.
3.3.3 Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses war die Beschwerdeführerin demnach nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung) seit mindestens einem Jahr erheblich und dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen, was kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet (vgl. Erw. 1.2).
Hinsichtlich der anderen Bereiche, bei denen die Beschwerdeführerin seit dem Schlaganfall vom 29. Juli 2006 erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Ankleiden/Ausziehen, Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Körperpflege), war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Dezember 2006 das einjährige Wartejahr noch nicht abgelaufen. Da nicht von einem weitgehend stabilisierten Gesundheitszustand ausgegangen werden kann, ist das Bestehen dieser Wartezeit jedoch Grundvoraussetzung für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat daher mit der am 7. Dezember 2006 ergangenen Verfügung einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und sind auf Fr. 500.-- anzusetzen. Die Kosten trägt die unterliegende Partei.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung sowie an:
- die Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).