Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Zillig
Urteil vom 30. Mai 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard
BLM Rechtsanwälte, Bosshard Landshut Michel
Zürcherstrasse48/50, Postfach 878,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1951, arbeitete zuletzt in einer längerdauernden Festanstellung von 1993 bis Ende April 2001 als Lagermitarbeiterin bei der A.___ (Urk. 10/25/1 Ziff. 1). Seit April 2001 arbeitet sie unregelmässig stunden- oder tageweise für die soziale Auftragsvermittlungsstelle B.___ (Urk. 10/22/1 Ziff. 1 und 10/22/4) und war von Januar 2002 bis Ende September 2003 zudem bei der C.___ angestellt (Urk. 10/11/1 Ziff. 1). Am 26. September 2005 meldete sich die Versicherte wegen chronischer Migräne, Beinarthrose, Asthma bronchiale und anhaltendem Erschöpfungsgefühl bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 10/2/6 Ziff. 7.2 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/1/3, Urk. 10/15/1-7, Urk. 10/16/6-7, Urk. 10/20/1-10), Arbeitgeberberichte (Urk. 10/11/1-5, Urk. 10/22/1-4, Urk. 10/25/1-7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/7/1-4) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/32/1-3, Urk. 10/34) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/44 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Januar 2007 Beschwerde mit dem Antrag, ihr rückwirkend eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, eventuell die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Thomas Bosshard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
1.3 Die Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprechung einer Dreiviertelsrente in der Verfügung vom 4. Dezember 2006 damit, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie Verpackung, Lager oder Montage zumutbar sei (Urk. 2 S. 3). In der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2007 führte sie ergänzend dazu aus, es sei festgestellt worden, dass die einfachen kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin intakt seien, lediglich komplexere und anspruchsvollere Aufgaben könnten nicht bewältigt werden. Trotz ihrer Einschränkungen sei der Beschwerdeführerin ein volles Arbeitspensum bei einer um 50 % verminderten Leistung zuzumuten (Urk. 9 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin hingegen machte unter Hinweis auf ein ärztliches Zeugnis vom 8. Dezember 2006 (Urk. 3/3) geltend, sie leide seit längerer Zeit unter Rückenproblemen, Asthma, Migräne und Arthrose in den Knien und sei nur noch sehr beschränkt bildungsfähig (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Aufgrund ihres Gesundheitszustandes bzw. des Allgemeinzustandes liege der Invaliditätsgrad mit Sicherheit über 65 %, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 10. September 2005 aus, die Beschwerdeführerin leide an einem Asthma bronchiale, welches anhaltend mit Medikamenten behandelt werden müsse. Ein regelmässiger Kontakt mit Rauch- oder Staubemissionen sei unbedingt zu vermeiden, um einen potentiell gefährlichen akuten Schub zu verhindern (Urk. 10/1/3).
3.2 Nach einer psychodiagnostischen Untersuchung führte Dr. phil. E.___, Psychologischer Dienst der Universität J.___, Sektor West und Zentrale sozialpsychiatrische Dienste, in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2005 zum aktuellen intellektuellen und kognitiven Leistungsniveau der Beschwerdeführerin aus, es bestehe eine leichte Minderbegabung mit zusätzlichen Schwierigkeiten in der Sprache. Die einfachen kognitiven Fähigkeiten seien intakt, etwas komplexere und anspruchsvollere Aufgaben könnten jedoch nicht bewältigt werden (Urk. 10/16/7 unten). Mit einem Gesamt-Intelligenzquotienten von 69 erziele die Beschwerdeführerin ein unterdurchschnittliches Testergebnis und verfüge nach ICD 10 über eine leichte Minderintelligenz (F70.0; Urk. 10/16/6).
3.3 Am 21./27. Oktober 2005 nannte Dr. D.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Migräne, chronisches Asthma bronchiale, Gonarthrose sowie eine geistige Behinderung mit verminderter intellektueller Leistungsfähigkeit (Urk. 10/15/5 lit. A). Der Zustand sei stationär, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 10/15/6 lit. C.1-2). Seit dem Verlust der letzten Stelle Ende September 2003 habe die Beschwerdeführerin mit Ausnahme von wenigen Temporäranstellungen keine feste Stelle mehr antreten können. Diese Langzeitarbeitslosigkeit habe zu psychischen Veränderungen geführt. Wegen der intellektuell einfachen Strukturierung der Beschwerdeführerin sei ihre Belastbarkeit erheblich reduziert (Urk. 10/15/7). Die psychischen Funktionen wie Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien aufgrund der verminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Dr. D.___ erachtete eine ganztägige Erwerbstätigkeit sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als grundsätzlich zumutbar (Urk. 10/15/4).
3.4 F.___, Oberärztin, und G.___, Assistenzärztin, Psychiatrische Universitätsklinik H.___ (H.___), Sozialpsychiatrisches Zentrum I.___, nannten im Bericht vom 16. November 2005 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine seit der Kindheit bestehende leichte Intelligenzminderung mit zusätzlichen Schwierigkeiten der Sprache (ICD-10: F 70; Urk. 10/20/5 lit. A). Die psychodiagnostische Testung habe unter anderem gezeigt, dass das Erkennen von sozialen Zusammenhängen nicht gelinge. Dies zeige sich in der Arbeitswelt durch häufige Konflikte mit Mitarbeitern und müsse als beeinträchtigtes Anpassungsverhalten im Rahmen der Minderintelligenz interpretiert werden. Therapeutisch sei - auch aufgrund des Alters - keine tiefgreifende Veränderung möglich (Urk. 10/20/7 unten). An einer Arbeitsstelle mit geschütztem Charakter sei die Beschwerdeführerin bisher für eine einfache, überschaubare, praktische Arbeitstätigkeit (Fabrikarbeiterin, Lager) bisher zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Die Vorgesetzten hätten um ihre Defizite gewusst und ihr aus sozialem Engagement eine Beschäftigung gegeben. Sie seien gewillt gewesen, mit ihrer sozial auffälligen Art umzugehen. Bei gewöhnlichen Arbeitsstellen jedoch sei ihr jeweils nach kurzer Zeit gekündigt worden, da ihre Schwierigkeiten im Umgang mit Mitarbeitern und ihr langsames Arbeitstempo als nicht tragbar beurteilt worden seien. In der freien Wirtschaft sei die Beschwerdeführerin daher nicht arbeitsfähig (Urk. 10/20/8).
3.5 Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Zeugnis vom 8. Dezember 2006 wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 16. Januar 2006, ohne dies jedoch näher zu begründen oder sich zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern (Urk. 3/3).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt zunächst, dass das Vorliegen einer leichten Minderintelligenz mit zusätzlichen Schwierigkeiten der Sprache, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist (Urk. 10/15/5 lit. A, Urk. 10/20/5 lit. A). Bezüglich der Frage, in welchem Umfang sich diese Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, liegen jedoch unterschiedliche Arztberichte vor.
Die Ärztinnen der H.___ attestierten der Beschwerdeführerin im Bericht vom 16. November 2005 in der freien Wirtschaft eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/20/8). Dieser Bericht ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 10/20/6-7 lit. D.3-5). Schliesslich wurde der Bericht in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben (Urk. 10/20/6 lit. D.3) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen der Ärzte sind begründet. Der Bericht erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Gestützt darauf steht fest, dass die Beschwerdeführerin zwar über einfache kognitive Fähigkeiten verfügt, ihre Arbeitsfähigkeit aber entscheidend durch ihre Unfähigkeit, soziale Zusammenhänge zu erkennen, und durch ein eingeschränktes Anpassungsverhalten sowie durch die Unmöglichkeit zu tiefgreifenden Veränderungen beeinträchtigt ist (Urk. 10/20/7 unten). Demnach ist der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig ist (Urk. 10/20/8).
Daran vermag auch die abweichende Einschätzung des Hausarztes Dr. D.___ nichts zu ändern. Zwar bestätigte er die Zumutbarkeit einer ganztägigen Erwerbstätigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit (Urk. 10/15/4). Dabei ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei den bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin um Arbeitsstellen mit geschütztem Charakter handelte und die Vorgesetzten um die Defizite der Beschwerdeführerin wussten und gewillt waren, mit deren sozial auffälligen Art umzugehen, und ihr aus sozialem Engagement eine Beschäftigung gaben (Urk. 10/20/8). Die volle Erwerbsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, welche Dr. D.___ in seinem Bericht vom 21./27. Oktober 2005 bestätigte, bezieht sich demnach bereits auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit und nicht auf eine gewöhnliche Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft äussert sich Dr. D.___ nicht. Lediglich im Zeugnis vom 8. Dezember 2006 attestierte er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 16. Januar 2006 (Urk. 3/3), ohne jedoch nähere Angaben zu den Gründen zu machen. Auf die Berichte von Dr. D.___ kann daher nicht abgestellt werden.
Auch der Bericht von Dr. phil. E.___ vom 28. Oktober 2005 führt - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 2 Ziff. 3) - zu keiner anderen Einschätzung. Aufgrund der am 24./26. Oktober 2005 durchgeführten psychodiagnostischen Untersuchung wurden die einfachen kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zwar als intakt beschrieben (Urk. 10/16/7 unten). Diese Untersuchung stellt jedoch nur einen Teil des ärztlichen Berichts der H.___ dar, welcher umfassender ist und der Beschwerdeführerin aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung weiterer Einschränkungen (insbesondere auch ein beeinträchtigtes Anpassungsverhalten sowie die Unmöglichkeit von Veränderungen durch Therapien) für Arbeitsstellen in der freien Wirtschaft eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/20/8).
Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern selber als zu 100 % vermittlungsfähig bezeichnete (Urk. 10/12/1), vermag an der Beurteilung ebenfalls nichts zu ändern. Auch diese Selbsteinschätzung ist im Zusammenhang mit den bisherigen Arbeitsstellen zu sehen, bei welchen es sich gerade nicht um gewöhnliche, sondern um solche mit geschütztem Charakter handelte.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin praktisch über keine auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit verfügt. Das für eine erfolgreiche Beschäftigung notwendige Entgegenkommen kann von einem durchschnittlichen Arbeitgeber nicht erwartet werden. Gestützt auf den Bericht der H.___ vom 16. November 2005 ist somit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
5.
5.1 Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung kann vorliegend ein Prozentvergleich durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig ist. Zudem können keine Angaben darüber gemacht werden, welche Ausbildung die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen abgeschlossen hätte und welches Einkommen sie erzielen könnte. Auf einen Einkommensvergleich mittels Tabellenlöhnen ist daher zu verzichten (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 Erw. 2a und b). Nachdem bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente. Bezüglich des Rentenbeginns stimmen die Parteien darin überein, dass dieser auf 1. Oktober 2004 festzulegen ist (Urk. 2 S. 1, Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
5.2 Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien sowie nach Einsicht in die Kostennote von Rechtsanwalt Thomas Bosshard vom 24. Mai 2007 (Urk. 13) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Dezember 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Bosshard, Dietikon, eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Bosshard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).