Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00019
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IV.2007.00019
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 20. Februar 2008
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1955, arbeitete seit dem 1. April 2001 bei der A.___ AG als Werkstattmitarbeiter (Urk. 9/10). Am 31. Mai 2002 erlitt er einen Verkehrsunfall, für welchen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die obligatorischen Versicherungsleistungen erbrachte. Wegen den durch diesen Unfall erlittenen Verletzungen am rechten Arm (Handgelenk, vgl. Urk. 9/17/4-6) meldete sich der Versicherte am 8. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 7. September 2004 (Urk. 9/10) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie, Innere Medizin, vom 2. September 2004 (Urk. 9/8/5-6) und von Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, vom 13./14. September 2004 (Urk. 9/9) ein. Ausserdem erkundigte sie sich bei der SUVA nach den von ihr erbrachten Leistungen und zog deren Akten bei (Urk. 9/15-17). Die Berufsberatung der IV-Stelle führte Abklärungen über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten von D.___ durch (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 6. März 2006, Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 2. August 2005 schloss die IV-Stelle das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass der Versicherte zurzeit keine solchen wünsche (Urk. 9/18). Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 sprach die SUVA D.___ mit Wirkung ab dem 1. November 2005 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 9/20). Die IV-Stelle teilte D.___ mit Vorbescheid vom 3. August 2006 mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er nach dem Unfall vom 31. Mai 2002 nach kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit seine Tätigkeit bis zu einem Rückfall am 20. Februar 2003 wieder vollumfänglich habe ausüben können. Ab diesem Zeitpunkt sei er bis zum 2. November 2003 vorerst vollständig arbeitsunfähig gewesen; ab dem 3. November 2003 habe er im bisherigen Betrieb bei einer Präsenzzeit von 100 % eine 50%ige Leistung erbringen können. Analog der Verfügung der SUVA gehe die IV-Stelle ab dem 1. November 2005 ebenfalls von einem Invaliditätsgrad von 21 % aus. Der Versicherte habe deshalb für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Oktober 2005 Anspruch auf eine befristete ganze (richtig: halbe) Rente (Urk. 9/32). Nachdem seitens des Versicherten keine Einwände gegen den Vorbescheid erhoben worden waren, sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Oktober 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2). Am 20. November 2006 liess D.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas bei der IV-Stelle gegen die Verfügung Einwände erheben, insbesondere liess er geltend machen, es sei kein Vorbescheid ergangen und die IV-Stelle habe verkannt, dass er auch unter Rückenschmerzen leide (Urk. 9/46). Hierzu reichte er den Bericht des E.___ über das MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. Januar 2006 (Urk. 9/52/1) und die zu Händen der F.___ verfassten Arztberichte von Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 12. April 2006 (Urk. 9/52/2-4) und vom 2. Mai 2006 (Urk. 9/52/5-8) ein.
2. Am 18. Dezember 2006 liess D.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas bei der IV-Stelle gegen die Verfügung vom 16. November 2006 ein Wiedererwägungsgesuch stellen und Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine unbefristete halbe Invalidenrente zu gewähren. Da es keinen Sinn mache, gegen eine derart schlecht abgeklärte Sache direkt beim Gericht Beschwerde zu führen, gebe er der IV-Stelle die Möglichkeit, im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs die notwendigen Abklärungen zu treffen (Urk. 1). Die IV-Stelle kam nicht zum Ergebnis, dass weitere Abklärungen vorzunehmen seien, und überwies die Beschwerde am 4. Januar 2007 zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2007 ersuchte sie um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). D.___ stellte mit Replik vom 26. Februar 2007 den Antrag, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie zusätzliche Abklärungen vornehme und danach über den Rentenanspruch neu entscheide (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 25. April 2007 geschlossen (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 16. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 362 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
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/
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Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.
2.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 2. September 2004 (Urk. 9/8/5-6) leidet der Beschwerdeführer unter belastungsabhängigen Restbeschwerden am Handgelenk rechts bei lunotriquetraler Bandläsion bei Status nach Autounfall am 31. Mai 2002 und Arthrotomie, Synovektomie und lunotriquetraler Arthrodese mittels kortikospongiösem Beckenspahns und Herbert-Schraube am 20. Februar 2003. Als Maschinenschlosser sei der Beschwerdeführer vom 31. Mai 2002 bis zum 5. Juli 2002 zu 100 %, vom 6. Juli 2002 bis zum 18. Februar 2003 zu 0 % und seit dem 19. Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer habe am 31. Mai 2002 einen Autounfall mit Commotio cerebri sowie Kontusion des rechten Armes erlitten. In der Folge seien belastungsabhängige Handgelenksschmerzen rechts aufgetreten. Am 20. Februar 2003 sei die Operation durch Dr. C.___ erfolgt. Postoperativ seien wegen Restbeschwerden im rechten Handgelenk bei Stoss- sowie Drehbewegungen unter Kraftaufwand nur noch manuell leichte Tätigkeiten möglich, was beim Beschwerdeführer, der als Lastwagenmechaniker arbeite, zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ganztags führe. Generell bestehe für schwere und mittelschwere manuelle Tätigkeiten, vor allem Stoss- und Umwendbewegungen der rechten Hand, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für manuell leichte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
2.2 Laut dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 13./14. September 2004 (Urk. 9/9) leidet der Beschwerdeführer unter einer veralteten luno-triquetralen Bandläsion rechts. Am 20. Februar 2003 sei eine luno-triquetrale Arthrodese durchgeführt worden, welche abgeheilt sei. Der Beschwerdeführer klage aber immer noch über belastungsabhängige Handgelenksschmerzen, insbesondere bei Rotationsbewegungen. Diese würden bestehen bleiben, therapeutische Massnahmen seien nicht möglich. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 20. Februar 2003 bis zum 31. Oktober 2003 zu 100 % und ab dem 1. November 2003 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dagegen ab sofort ein ganztägiger Einsatz möglich.
2.3 SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in seinem Abschlussbericht vom 28. Juni 2005 (Urk. 9/17/4-6) fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine luno-triquetrale Arthrodese im rechten Handgelenk, die nach einer Bandschädigung in diesem Bereich durchgeführt worden sei. Der Durchbau sei solide, radiologisch sei der Aufbau des Carpus nach wie vor korrekt. Durch den Verlust der Beweglichkeit zwischen zwei Handwurzelknochen sei die Dynamik des Carpus verändert, die Beweglichkeit leicht eingeschränkt, ebenso die Kraft. Dies sei verständlich, auch wenn keine relevanten Veränderungen im Carpus vorlägen. Eine besondere Behandlung sei nicht mehr nötig und werde auch nicht durchgeführt. Die Belastbarkeit der rechten Hand sei vermindert. Stossen und Drehbewegungen gegen hohen Widerstand sowie der Umgang mit stark vibrierenden Geräten könnten dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden. Handhaben von Gewichten bis etwa 15 Kilo sei möglich. Unter Einhaltung dieser Limiten dürfe ein Ganztageseinsatz erwartet werden. Der Beschwerdeführer habe als Lastwagenmechaniker gearbeitet. Dies sei eine krafterheischende Tätigkeit, welcher er verständlicherweise nicht mehr gewachsen sei, weshalb er seine Stelle verloren habe. Eine manuelle Tätigkeit sei weiterhin möglich, die Spitzenbelastungen müssten aber kleiner sein als bei der jetzigen Arbeit.
2.4 Gemäss dem Bericht des E.___ über das MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. Januar 2006 (Urk. 9/52/1) besteht beim Beschwerdeführer eine Diskopathie mit breitbasiger, median rechtsbetonter flachbogiger Diskushernie mit mässiggradiger Impression des Duralsackes (L3/L4), eine leichte Diskopathie mit breitbasiger Protrusion (L4/L5) sowie eine breitbasige, flachbogige medio-laterale, etwas linksbetonte Diskushernie mit wahrscheinlich diskreter Behinderung des Abgangs der Nervenwurzel S1 links intraspinal (L5/S1).
2.5 Dr. G.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer am 12. April 2006 (Urk. 9/52/2-4) und am 2. Mai 2006 (Urk. 9/52/5-7) zu Händen der F.___ wegen der durch das MRI festgestellten Behinderung am Rücken sowie einer reaktiven Depression eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Auch eine leichte Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Sie habe einfach den Invaliditätsgrad von der SUVA übernommen und unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer neben den unfallbedingten Beschwerden auch an Rückenschmerzen sowie an einer reaktiven Depression leide. Insbesondere wäre diesbezüglich ein Bericht des Hausarztes (Dr. G.___) einzuholen gewesen. Indem die Beschwerdegegnerin dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass er bei der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht alle seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen genannt habe (Urk. 1 und Urk. 12).
3.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe bei der Anmeldung zum Leistungsbezug lediglich die Unfallfolgen, insbesondere die Probleme mit dem rechten Arm, und als behandelnde Ärzte Dr. C.___ als operierender Arzt und Dr. B.___ als Hausarzt angegeben. Von diesen Ärzten habe sie Berichte eingeholt und die Akten der SUVA beigezogen. Für zusätzliche gesundheitliche Störungen hätten keinerlei Anhaltspunkte bestanden, sondern diese seien erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom Beschwerdeführer erstmals geltend gemacht worden. Insgesamt müsse somit an der angefochtenen Verfügung festgehalten werden. Soweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter Weise verschlechtert habe, stehe es ihm frei, dies mittels Neuanmeldung geltend zu machen (Urk. 8).
4.
4.1 Es steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer als Folge des am 31. Mai 2002 erlittenen Verkehrsunfalls eine bleibende Schädigung am rechten Handgelenk erlitten hat und deswegen seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenmechaniker nicht mehr ausüben kann. Wie sich aus den übereinstimmenden und überzeugenden Arztberichten von Dr. B.___, Dr. C.___ und SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ ergibt, besteht dagegen für eine manuell leichte Tätigkeit, ohne Stoss- und Drehbewegungen gegen hohen Widerstand und ohne Umgang mit stark vibrierenden Geräten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
4.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen Rückenschmerzen und reaktiver Depression ist festzuhalten, dass er in der Anmeldung vom 8. Juli 2004 (Urk. 9/3/5) lediglich Probleme mit dem rechten Arm - als Folge des Unfalls vom 31. Mai 2002 - angegeben hat. Als behandelnde Ärzte hat er sodann Dr. C.___ (Operateur) und Dr. B.___ (Hausarzt) genannt. Die Beschwerdegegnerin hat folgerichtig von diesen beiden Ärzten Berichte eingeholt und die Unfallakten der SUVA beigezogen. Es bestand hingegen für sie kein Anlass, bei anderen, ihr nicht bekannten Ärzten zusätzliche Berichte einzuholen und nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu forschen, über welche sich der Beschwerdeführer gar nicht beklagte. Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich den Hausarzt gewechselt hat, hat er der Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt, weshalb bei diesem auch kein Bericht eingeholt werden konnte. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin den Hausarzt überhaupt nicht über die medizinische Problematik befragt hat, trifft nicht zu, hat die Beschwerdegegnerin doch beim ursprünglichen Hausarzt Dr. B.___ einen Bericht eingeholt. Im Übrigen können die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. G.___ (Urk. 9/52/2-11) die von diesem bescheinigte Arbeitsunfähigkeit in keiner Art und Weise begründen. Wohl haben sich im MRI vom 18. Januar 2006 (Urk. 9/52/1) gewisse degenerative Veränderungen am Rücken nachweisen lassen. Solche kommen jedoch häufig vor und vermögen die von Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht zu erklären. Dies gilt umso mehr, als aus den Akten nichts hervorgeht, was darauf hinweisen würde, dass der Beschwerdeführer während dem Abklärungsverfahren sich über Rückenprobleme beklagt hätte, weder gegenüber einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin noch gegenüber seinem früheren Hausarzt. Bei der angeblich vorhandenen Depression handelt es sich ausserdem um ein reaktives Geschehen, mithin scheint diese somit nicht dazu geeignet, eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken.
4.3 Aus dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 6. März 2006 (Urk. 9/21) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit angeboten wurde, in der Abklärungsstelle Appisberg eine berufliche Abklärung, evtl. auch ein Arbeitstraining, durchzuführen. Am 2. August 2005 berichtete der Beschwerdeführer darüber, dass er im Appisberg gewesen sei, er jedoch derzeit keinen Bedarf für die Durchführung einer Abklärung sehe. Er habe seine Arbeit über 25 Jahre lang ausgeführt und betrachte die vorgeschlagenen beruflichen Massnahmen als herausgeworfenes Geld. Er habe sich jedoch beim Arbeitsamt angemeldet und werde dort bezüglich Stellensuche unterstützt, wobei er keine grossen Hoffnungen habe, dass dies von Erfolg gekrönt sei. Die einzige Möglichkeit, um zu einer Arbeitsstelle zu gelangen, sehe er in persönlichen Kontakten. Was für ihn vordringlicher sei, sei zu wissen, wie lange er finanziell von der SUVA noch unterstützt werde und wie hoch die Abfindung sei. Je nach dem suche er sich eine entsprechende Tätigkeit. Falls er Unterstützung von der Beschwerdegegnerin (Kurse, Einarbeitungszuschüsse etc.) brauche, werde er sich wieder melden. Mithin bestand zu diesem Zeitpunkt - rund fünf Monate bevor der Beschwerdeführer Dr. G.___ aufsuchte - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen Rückenbeschwerden oder psychischen Problemen, und es ist nicht ersichtlich, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten wäre. Eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erscheint demnach nicht als ausgewiesen.
4.4 Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer manuell leichten Tätigkeit, ohne Stoss- und Drehbewegungen gegen grossen Widerstand und Umgang mit stark vibrierenden Geräten sowie ohne Heben von Gewichten über 15 kg, zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Laut dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 7. September 2004 (Urk. 9/10/1-3) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen vom Fr. 72'150.-- erzielt (13 x Fr. 5'550.--). Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2007, Tabelle B 10.3, S. 99: 2004 = 1975, 2005 = 1992) ergibt sich für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 72'771.--.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA 1, S. 53), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'771.50 bzw. Fr. 57'258.-- pro Jahr (x 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2007, Tabelle B 10.3, S. 99: 2004 = 1975, 2005 = 1992) ergibt dies für das Jahr 2005 Fr. 57'750.85. Ein Abzug ist nicht vorzunehmen, bestehen doch vergleichsweise leichte Einschränkungen, verfügt der Beschwerdeführer über das Schweizer Bürgerrecht, über gute Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über grosse berufliche Erfahrung und ist er noch vollzeitlich arbeitsfähig (vgl. Urk. 9/1/1). Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 72'771.--resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 15'020.15 bzw. rund 21 %. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2005 verneint, wobei es nicht zu beanstanden ist, dass sie bis zum 31. Oktober 2005 in Angleichung des Entscheids der SUVA eine halbe Rente ausgerichtet hat, zumal der Beschwerdeführer während der Behandlung der Unfallfolgen bei seinem bisherigen Arbeitgeber lediglich noch eine 50%ige Leistung erbringen und auch nur noch ein dementsprechendes Erwerbseinkommen erzielen konnte.
6. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
7.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).