Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 15. April 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene A.___ stürzte am 29. August 2002 bei der Vornahme von Abdichtungsarbeiten in ein 1,7 Meter tiefes Aussenschwimmbecken und zog sich dabei eine Läsion des lateralen Meniskus links zu (Urk. 8/14/115). Am 1. März 2004 meldete er sich wegen körperlicher Beschwerden und psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/4). In der Folge holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte (Urk. 8/9, Urk. 8/10, Urk. 8/11), einen IK-Auszug (Urk. 8/8) sowie den Arbeitgeberbericht der B.___ (Urk. 8/7) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 8/14/1-115) bei. Mit Verfügung vom 21. Juni 2004 (Urk. 8/21) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 19. Juli 2004 (Urk. 8/22) Einsprache erheben. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/35, Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 (Urk. 8/38) sprach die SUVA dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 537.--, beziehungsweise ab 1. Januar 2005 von Fr. 545.-- zu. Mit Entscheid vom 23. März 2005 (Urk. 8/43) wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten ab. Die dagegen vom Versicherten am 3. Mai 2005 (Urk. 8/47) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 21. Juni 2006 (Urk. 8/56/1-19) ab.
Am 23. August 2006 liess sich der zwischenzeitlich durch Idriz Ferizi vertretene Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) anmelden mit dem Vermerk, sein Gesundheitszustand habe sich trotz intensiver Bemühungen nicht verbessert, sondern in den Jahren 2004 und vor allem 2005 sehr verschlechtert, so dass er heute zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/57). Die IV-Stelle forderte in der Folge den Versicherten mit Schreiben vom 28. August 2006 (Urk. 8/59) auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen. Mit Schreiben vom 7. September 2006 (Urk. 8/63) liess der Versicherte weitere Ausführungen machen und verschiedene medizinische Berichte einreichen (Urk. 8/62/1-19). Ausserdem wurde der Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 8. September 2006 (Urk. 8/64) zu den Akten gereicht. Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2006 (Urk. 8/68) stellte die IV-Stelle dem Versicherten Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht, da er keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machen könne und nach wie vor ein 100%-Pensum in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Nachdem der Versicherte gegen den beabsichtigten Entscheid am 16. September 2006 hatte Einwand erheben lassen (Urk. 8/69), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. November 2006 ihren Vorbescheid und trat auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 = Urk. 8/73).
2.
2.1 Gegen diese Verfügung liess der in der Zwischenzeit durch Rechtsanwalt Daniel Christe vertretene Versicherte am 8. Januar 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Festsetzung des Invaliditätsgrades sowie zum Neuentscheid betreffend Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Die Parteikosten seien dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2007 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-76) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist. Prozessthema bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer genügend glaubhaft dargelegt hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch auf eine Rente erheblichen Weise verändert haben. Unstrittig ist, dass sich in rein somatischer Hinsicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hat. Zu prüfen ist einzig, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, eine relevante Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes genügend glaubhaft zu machen. In zeitlicher Hinsicht ist der Zeitraum zwischen dem 23. März 2005 (Einspracheentscheid, Urk. 8/43) und dem 24. November 2006 (Nichteintretensverfügung, Urk. 2) massgeblich.
1.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen reichten nicht aus, um glaubhaft davon ausgehen zu können, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er bringe keine neuen Tatsachen vor, welche ihr noch nicht bekannt gewesen seien. Die bekannte somatoforme Schmerzstörung weise nach wie vor keine psychische Komorbidität erheblicher Schwere, Ausprägung oder Dauer auf, weshalb diese nicht invalidisierend sei (Urk. 8/73). Sie sei zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten. In der Beschwerdeantwort machte sie zudem geltend, dass das Gesuch ohnehin hätte abgewiesen werden müssen, falls darauf hätte eingetreten werden müssen.
1.3 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, sowohl in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des D.___ als auch von der E.___ seien über einen Zeitraum von rund drei Monaten mittelgradige bis sogar schwere depressive Episoden diagnostiziert worden. Diese Diagnosen seien im Zeitpunkt des Einspracheentscheides noch nicht vorgelegen und entsprächen einer erheblichen psychischen Komorbidität. In den Monaten nach dem Einspracheentscheid habe sich somit eine psychische Krankheit entwickelt, welche keine ganztägige Arbeitstätigkeit mehr erlaube und deshalb invalidisierend wirke. Gemäss dem behandelnden Arzt Dr. C.___ müsse mittlerweile von einer schweren anxiodepressiven Störung bei einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung gesprochen werden. Damit sei eine nach dem Einspracheentscheid hinzugetretene psychische Krankheit zumindest glaubhaft gemacht, weshalb die Nichteintretensverfügung unzulässig und aufzuheben sei (Urk. 1 S. 5 f.).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 24. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
2.5 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 4 IVV) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [I 457/04]).
3.
3.1 Zur Aktenlage in medizinischer Hinsicht bis zum leistungsablehnenden Entscheid vom 23. März 2005 wird auf die ausführliche Darstellung im rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2006 (Verfahren Nr. IV.2005.00509, Urk. 8/56/8 ff. Ziff. 4, insbesondere Ziff. 4.2) verwiesen. Gemäss diesem Entscheid lag insbesondere keine psychische Störung mit Krankheitswert vor (Urk. 8/56/15 Ziff. 4.2.3), und dem Beschwerdeführer war eine ganztägige Arbeitstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar.
3.2
3.2.1 Aus den nach der Neuanmeldung zu den Akten gereichten medizinischen Berichten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:
3.2.2 Der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der F.___ vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/62/9) lag bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 21. Juni 2006 bei den Akten und wurde bei der damaligen Entscheidfindung berücksichtigt (siehe Urk. 8/56/11 Ziff. 4.1.5). Gleiches gilt für den Bericht von Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2005 (Urk. 8/62/8, siehe Urteil Urk. 8/56/11 Ziff. 4.1.6).
3.2.3 Die Ärzte des H.___, wo der Beschwerdeführer vom 24. bis zum 28. Januar 2005 hospitalisiert war, diagnostizierten im Kurzaustrittsbericht vom 28. Januar 2005 (Urk. 8/62/11) in psychischer Hinsicht Angst und eine depressive Störung. Zudem hielten sie fest, dass die psychosoziale Problematik im Vordergrund stehe. Der Bericht datiert zwar vor der mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Juni 2006 bestätigten Verfügung vom 23. März 2005, war aber weder im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch des Urteils vom 21. Juni 2006 aktenkundig.
3.2.4 Aus dem Bericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des D.___ vom 8. Juli 2005 (Urk. 8/62/12-16), wo der Beschwerdeführer gleichentags - unter anderem auch psychiatrisch - untersucht worden war, gehen insbesondere die Diagnose einer depressiven Episode mit somatischem Syndrom, mindestens mittelgradig (ICD-10: F32.11), sowie ein Verdacht auf eine sich entwickelnde somatoforme anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) hervor (Urk. 8/62/15). In der psychiatrischen Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, dass die Situation innerhalb der Familie sehr gespannt sei. Sozial habe er sich innerhalb der Familie und aus dem sonstigen sozialen Umfeld praktisch vollständig zurückgezogen. Er habe das Gefühl, dass er sich immer mehr isoliere (Urk. 8/62/13).
3.2.5 Die Ärzte der Höhenklinik E.___, wo der Beschwerdeführer vom 4. bis zum 24. September 2005 hospitalisiert war, stellten in ihrem Bericht vom 30. September 2005 (Urk. 8/62/1-3) unter anderem die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1). Der Bericht war im Zeitpunkt des Urteils vom 21. Juni 2006 ebenfalls bereits aktenkundig, war jedoch nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereicht worden und wurde nur am Rande erwähnt (Urk. 8/56/14 Ziff. 4.2.2). Nach Meinung der untersuchenden Ärzte bestanden im damaligen Zeitpunkt Hinweise für innere Konflikte, für sekundär reaktive psychosoziale Belastungen sowie für eine Depression, welche das Schmerzerleben zusätzlich aufrecht erhielten und möglicherweise zu einer Schmerzverstärkung führten. Sie hielten fest, dass der Beschwerdeführer während der Hospitalisierung unter anderem an psychotherapeutischen Einzel- und Gruppengesprächen teilgenommen habe, empfahlen eine Fortführung der physio- und psychotherapeutischen Behandlungen und attestierten für die Dauer von zwei Wochen ab Austritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/62/2).
3.2.6 Der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 8. September 2006 (Urk. 8/64) insbesondere die Diagnosen einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung mit reaktiver und schwerer Depression sowie einer chronifizierenden Pankreatitis unklarer Ätiologie. Zudem hielt er fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusehends verschlechtere. Die Pankreatitis sei im Mai 2006 akut aufgetreten, deren Ursache bleibe aber unklar. Vermutet werde eine medikamentöse Ätiologie. In psychischer Hinsicht müsse mittlerweile von einer schweren anxiodepressiven Störung bei einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung gesprochen werden. Er beurteilte den Beschwerdeführer als zu maximal 50 % arbeitsfähig, wobei insbesondere die zunehmende Depression mit chronischen Schmerzen eine regelmässige Arbeit verunmögliche.
3.3 Insgesamt lassen die Akten auf eine subjektive Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführer seit dem 23. März 2005 schliessen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde jedoch keine schwere depressive Episode diagnostiziert. Die Ärzte der E.___, wo der Beschwerdeführer anlässlich seines stationären Aufenthaltes auch psychotherapeutisch behandelt wurde, erwähnten zwar in ihrer Beurteilung, dass allenfalls eine schwere depressive Episode bestehe (Urk. 8/62/2), stellten aber schlussendlich die Diagnose einer mittleren depressiven Episode (Urk. 8/62/1). Darauf ist abzustellen. Auch die Ärzte des D.___, wo der Beschwerdeführer unter anderem ebenfalls psychiatrisch untersucht worden war, stellten im Bericht vom 8. Juli 2005 die Diagnose einer - wenn auch zumindest - mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 8/62/15). Bei einer depressiven Episode mittleren Grades handelt es sich jedoch definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3). Das diagnostizierte psychische Leiden ist also nicht von besonderer Schwere und Dauer und erfüllt somit grundsätzlich die Voraussetzungen für eine relevante psychische Komorbidität nicht. Zudem weisen verschiedene ärztliche Berichte auf eine offensichtliche psychosoziale Problematik hin (siehe Urk. 8/62/11 und Urk. 8/62/13), was wie erwähnt (2.2) zur Folge hat, dass an die psychiatrische Diagnose besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Zum Bericht von Dr. C.___, in welcher dieser eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung und eine reaktive schwere Depression diagnostiziert, ist einerseits zu bemerken, dass dieser kein Facharzt für Psychiatrie ist und als Allgemeinmediziner nicht befähigt ist, eine psychiatrische Diagnose zu stellen, welche in der vorliegenden Streitsache zu berücksichtigen wäre. Andererseits soll und darf das Gericht rechtsprechungsgemäss in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Allein basierend auf den Bericht von Dr. C.___ kann daher nicht vom Vorliegen einer schweren Depression ausgegangen werden, beziehungsweise gilt eine solche nicht als genügend glaubhaft gemacht. Eine schwere psychische Komorbidität liegt daher nicht vor. Dem Bericht von Dr. C.___ kann denn auch kein einziger objektiver medizinischer Befund entnommen werden, der seine Ausführungen überzeugend untermauerte. Vielmehr beschränkt sich Dr. C.___ ausschliesslich darauf, die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf eine gesundheitliche Verschlimmerung wiederzugeben. Dies vermag im Lichte der Rechtsprechung zur grundsätzlich fehlenden invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396) jedoch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu rechtfertigen. Zudem ist zu vermerken, dass Dr. C.___ bereits in seinem ärztlichen Zeugnis vom 22. Juni 2004 (Urk. 8/26/1) nebst Knie- und Rückenbeschwerden eine Depression erwähnt und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichtere Arbeiten schon damals mit lediglich 50 % beurteilt hatte. Die gleiche Beurteilung gab Dr. C.___ auch mit seinem ärztlichen Zeugnis vom 25. April 2005 ab (Urk. 8/47/18-19).
4. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer, eine subjektive Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes darzutun, er kann aber nicht glaubhaft machen, dass sich sein Zustand für den Anspruch auf eine Invalidenrente objektiv erheblich verändert hat. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 23. August 2006 (Urk. 8/57) eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere auch diejenige der Bedürftigkeit (Urk. 8/54 - 55, Urk. 10), sind erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuches vom 8. Januar 2007 (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. Dieser ist für seine Bemühungen mit Fr. 1'310.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.2 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Januar 2007 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1'310.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).