IV.2007.00021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 20. Februar 2008

in Sachen

F.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 auf das Gesuch von F.___, geboren 1951, um Gewährung einer Invalidenrente nicht eingetreten ist, da er nicht habe glaubhaft machen können, dass seit der rechtskräftig gewordenen Abweisung seines Leistungsbegehrens eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Januar 2007, mit welcher F.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 15. Februar 2007 (Urk. 6),
         in Erwägung,
         dass, wenn eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert wurde, nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
         dass zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 4 IVV) das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 entschieden hat, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt,
         dass mit Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3),
         dass hingegen diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte, sondern es vielmehr genügen muss, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut,
         dass nach Eingang einer Neuanmeldung die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten,
         dass die Verwaltung dabei unter anderem zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen wird (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), womit ihr insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat,
         dass daher das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b),
         dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Januar 2005 (Urk. 7/35) bzw. Einspracheentscheid vom 30. März 2005 (Urk. 7/41) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von lediglich 4 % verneint hat,
         dass das hiesige Gericht die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Februar 2006 (Urk. 7/46) abgewiesen hat,
         dass dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Juni 2006 (Urk. 7/48) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten ist und abschliessend bemerkt hatte, dass die Beschwerde materiell als unbegründet zu qualifizieren gewesen wäre,
         dass der Beschwerdeführer am 25. September 2006 (Urk. 7/50) - mithin kurze Zeit nach Erhalt des Entscheids des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und nur knapp 1 1/2 Jahre nach dem Einspracheentscheid vom 30. März 2005 - die Beschwerdegegnerin erneut darum ersuchte, ihm eine Invalidenrente auszurichten,
         dass er wohl geltend machte, seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert, er indessen wiederum die gleichen Beschwerden schilderte wie bereits in der Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Januar 2005 (Urk. 7/36) sowie in der Beschwerde vom 24. April 2005 (Urk. 7/43/3-4) gegen den Einspracheentscheid,
         dass es insbesondere keine neue Tatsache darstellt, dass der Hausarzt, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, dem Beschwerdeführer eine nach wie vor vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Arztzeugnisse vom 26. September 2006, vom 7. November 2006, vom 14. Dezember 2006 und vom 5. Januar 2007, Urk. 3/1-4), sondern dies schon vor der Abweisung des ersten Leistungsgesuchs der Fall war und das hiesige Gericht im Urteil vom 21. Februar 2006 (Urk. 7/46/7) bereits ausgeführt hat, weshalb auf die Beurteilung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden kann,
         dass es auch nichts Neues ist, dass der Beschwerdeführer diverse Medikamente einnimmt (vgl. Urk. 3/6), sondern er ebenfalls bereits im früheren Verfahren diverse Kopien von Medikamentenpackungen eingereicht hat (vgl. Urk. 7/43/18-19, Urk. 7/49/3, Urk. 7/49/6-8, Urk. 7/49/15, Urk. 7/49/17-18), 
         dass die Beschwerdegegnerin völlig zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist, da der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat, sondern lediglich seine bereits im früheren Verfahren erhobenen Einwände wiederholt,
         dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
         dass abweichend von Artikel 61 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
         dass die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,




erkennt das Gericht:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).