IV.2007.00022

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 30. April 2007
in Sachen
A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Mit durch Verfügung vom 21. November 2006 bestätigtem Vorbescheid vom 21. September 2005 (Urk. 9/25) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2). In seiner Beschwerde vom 8. Januar 2007 verlangte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Dreiviertelsrente sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Gutheissung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. März 2007 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, zur beantragten Gutheissung der Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 27. März 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Gutheissung der von ihm (in der Beschwerde) gestellten Anträge (Urk. 12).

2.       Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

3.       Nachdem in Bezug auf die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Juni 2005 übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen und die Anträge mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen.
 
4.      
4.1     Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 16. Dezember 2005 gilt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen (lit. a), bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen (lit. b) sowie beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden. Massgebend ist der Poststempel der Eingabe.
4.2     Laut Art. 69 Abs. 1bis revIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
4.3     Die Beschwerde wurde am 8. Januar 2007 bei der Post aufgegeben (Urk. 1). Das Verfahren ist daher kostenpflichtig, und die Gerichtskosten von Fr. 500.-- sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Beschwerdeführers erweist sich damit als gegenstandslos.

5.       Da der Beschwerdeführer durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertreten ist, besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung (BGE 126 V 11).


Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 21. November 2006 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtkosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk . 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
            sowie an:
            -  Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).