Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 19. März 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1947, reiste im Jahr 1973 in die Schweiz ein (Niederlassungsbewilligung, Urk. 10/5/2) und arbeitete an verschiedenen Stellen (Auszug aus dem individuellen Konto vom 6. Oktober 2003, Urk. 10/14). Seit dem 1. März 1979 war er als Hilfsarbeiter bei der A.___, Zürich, beschäftigt und wurde als Allrounder in der Produktion im B.___ eingesetzt (Arbeitgeberbericht vom 29. Oktober 2002, Urk. 10/7). Neben dieser Vollzeitstelle war er seit 1996 als Produktionsmitarbeiter (abends) bei der C.___ beschäftigt (Arbeitgeberbericht vom 25. Oktober 2002, Urk. 10/6). Am 7. Juli 2001 rutschte er auf der Treppe aus und zog sich beim Versuch, sich am Geländer festzuhalten, eine Muskelzerrung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) sowie am Vorderarm links zu (Bericht von Dr. med. D.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 8. November 2002, Urk. 10/8/1-2). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 In der Folge klagte der Versicherte über kontinuierliche Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Schulter- und Armbereich, wobei neben deutlichen degenerativen Veränderungen der HWS auch eine durchgemachte depressive Reaktion festgestellt wurde (Austrittsbericht der E.___ vom 15. Oktober 2002, Urk. 10/8/3-6 S. 3). Da der Versicherte nicht mehr an die Arbeitsstellen zurückkehrte, wurden ihm diese per 31. Januar 2003 (A.___) bzw. 30. April 2003 (C.___) gekündigt (Urk. 10/11/8-9). Die SUVA stellte ihre Leistungen per 31. Oktober 2003 ein unter dem Hinweis, dass anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. September 2003 (Urk. 10/18/11-14) keine objektivierbaren pathologischen Befunde erhoben werden konnten, welche als wahrscheinliche Folge des Unfalles vom 7. Juli 2001 zu werten seien (Mitteilung vom 30. September 2003, Urk. 10/18/9-10).
1.3 Am 7. Oktober 2002 (Urk. 10/1) hatte sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle zog vorweg die Akten der SUVA (Urk. 10/11/1-20 und Urk. 10/18/1-20) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (vom 6. Oktober 2003, Urk. 10/14) bei, ersuchte die Arbeitgeberinnen um Auskünfte (Urk. 10/6-7) und holte einen Bericht bei Dr. D.___ (vom 23. Januar 2004 unter Beilage seines Schreibens vom 26. November 2003 an die SWICA Gesundheitsorganisation, Urk. 10/19/1-4) ein.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 (Urk. 10/26) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35 %, wogegen dieser am 16. Juni 2004 (Urk. 10/30) durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Einsprache erhob. Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (vom 7. Februar 2005 [Urk. 10/34] und 3. Dezember 2006 [Urk. 10/81]) ein, welcher der IV-Stelle am 23. Februar 2006 (Urk. 10/65) den von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2. Februar 2006 (Urk. 10/66) zu Händen der SWICA Gesundheitsorganisation erstellten Bericht übermittelt hatte.
Mit Entscheid vom 17. November 2006 (Urk. 2) hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach G.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % für die Periode vom 1. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2004 eine befristete ganze Rente zu. Für die anschliessende Zeit lehnte sie das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37 % ab.
2. Hiergegen erhob G.___ durch Rechtsanwalt Dr. Largier am 6. Januar 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. November 2006 sei dem Versicherten über den 31. Oktober 2004 hinaus eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 14. März 2007 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2006 unter dem Hinweis, dass ab September 2005 eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei (psychische Beeinträchtigung), welche keinen kausalen Zusammenhang mit dem früheren somatischen Leiden (Folgen des Unfalls vom 7. Juli 2001) aufweise, weshalb die Wartezeit erneut eröffnet werden müsse. Nachdem der Versicherte am 1. Mai 2007 (Urk. 13) an den gestellten Anträgen festgehalten und sich die IV-Stelle nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juni 2007 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Vorweg bleibt darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. November 2006 (Urk. 2) zugesprochene ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2002 offensichtlich irrtümlich bis am 31. Oktober 2004 und nicht bloss bis am 31. Oktober 2003 befristet wurde. Aus den Erwägungen ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die unfallbedingten Leiden als invaliditätsrelevant qualifizierte und sich an den Entscheid der Unfallversicherung anlehnte (vgl. Urk. 2 S. 3 letzter Absatz). Diese stellte ihre Leistungen per 31. Oktober 2003 ein, was die Beschwerdegegnerin in den Erwägungen explizit übernahm (vgl. Urk. 2 S. 4 Abs. 2 Satz 1).
3.
3.1 Die SUVA stützte sich bei ihrer Leistungseinstellung per 31. Oktober 2003 auf die Angaben ihres Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. I.___, FMH orthopädische Chirurgie, vom 3. September 2003 (Urk. 10/18/11-14). Dieser berichtete über eine geklagte Schmerzhaftigkeit im Nackenbereich und okzipital, etwas diskreter auch im Bereich der Lumbalwirbelsäule. Er erwähnte, es bestünden erhebliche Schmerzausstrahlungen linksbetont in beide Arme, der linke Arm zeige eine herabgesetzte Sensibilität und Kraftlosigkeit. Generell habe der Beschwerdeführer das Gefühl, dass die ganze linke Körperseite schwächer sei.
Dr. I.___ führte aus, die klinische Untersuchung habe keine objektivierbaren pathologischen Befunde ergeben und auch die eingehenden Abklärungen in der X.___ (vgl. Bericht vom 2. Juli 2003, Urk. 10/18/19-20) zeigten aus Wirbelsäulen-orthopädischer und neurologischer Sicht keine wesentliche Pathologie. Die diskreten Veränderungen C5/C6 und C6/C7 erklärten die Symptomatik nicht (ähnliche Veränderungen seien auch bei beschwerdefreien Vergleichspersonen durchaus möglich).
Der SUVA-Arzt hielt fest, dass es beim Status nach einem banalen Treppensturz mit Kontusion oder Traktion am linken Arm mit ärztlicher Erstkonsultation erst zwei Monate nach dem Ereignis zu einer ausgeprägten Symptomausweitung mit mittlerweile Panvertebralsyndrom und Halbseitensymptomatik links gekommen sei, für welche medizinisch keine Gründe gefunden werden könnten. Auffällig sei hingegen eine Diskrepanz zwischen der subjektiv angegebenen Schmerzhaftigkeit und den fehlenden objektivierbaren klinischen Zeichen einer solchen Schmerzhaftigkeit. Nach einer ein- bis zweimonatigen Einarbeitungszeit (halbtags) befand Dr. I.___ den Beschwerdeführer für jede leichtere bis mittelschwere Arbeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig. Einzig körperliche Schwerstarbeit sei ausgeschlossen, nicht aber Heben und Tragen von Gegenständen bis 25 kg.
3.2
3.2.1 Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer nach dem Unfall behandelt hatte, diagnostizierte am 23. Januar 2004 (Urk. 10/19/1-2) ein traumatisches Zervikobrachialsyndrom und verwies auf eine Schmerzausweitung in die Region der Lendenwirbelsäule (LWS) im Verlauf des Jahres 2003. Aufgrund der krampfartigen Verspannungen mit Ausstrahlungen in den linken Arm befand er den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig.
3.2.2 Am 22. Mai 2006 (Urk. 10/70) attestierte Dr. D.___ dann eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit erst ab 16. Januar 2006, nachdem ihm seitens des Spitals J.___, Horgen, ein Bericht über die Computertomographie-Aufnahmen der LWS vom 10. Januar 2006 (Urk. 10/69) zugestellt worden war. Darin erwähnte der Oberarzt Radiologie, Dr. med. K.___, (1) multisegmentale, degenerative Veränderungen der LWS mit Fazettengelenksdegeneration Th11/Th12, L1/L2 und L5/S1, (2) multisegmentale Diskusprotrusionen, (3) konsekutive Einengungen der Neuroforamina L4/L5 beidseits, L5/S1 rechts mehr als links sowie (4) Einengungen der Nervenrezessi L4 rechts, L5 links mehr als rechts, (5) multisegmentale Schmrol'sche Knoten, (6) eine konsekutive, leichte, ventrale Höhenminderung des Wirbelkörpers Th12 sowie (7) ein Hämangiom über dem Wirbelkörper L3 rechts.
3.3
3.3.1 Dr. Psychiater Dr. F.___ berichtete am 7. Februar 2005 (Urk. 10/34) über die seit 29. März 2004 dauernde Behandlung und diagnostizierte nebst dem Zervikobrachialsyndrom einen Status nach depressiver Episode 2001/2002 sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt in schwieriger Lebenssituation (seit anfangs 2004). Nach dem Unfall und der erwähnten depressiven Episode sei es mit der Zeit zu einer Verschlechterung der psychischen Symptomatik gekommen. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter, erachtete indes eine behinderungsangepasste Tätigkeit als halbtags zumutbar, wobei je nach Verlauf auch eine Steigerung möglich sei.
3.3.2 Am 3. Dezember 2006 (Urk. 10/81) ergänzte Dr. F.___, nach seinem Bericht vom 7. Februar 2005 sei bis im Herbst 2005 eine allmähliche Verschlechterung des Zustandsbildes eingetreten, sowohl in Bezug auf die Schmerzsymptomatik als auch in Bezug auf die Depression. Er befand bei den Diagnosen Zervikobrachialsyndrom und mittelgradige bis schwere depressive Episode nunmehr keine Arbeitstätigkeit mehr als zumutbar.
3.4 Anlässlich der Untersuchung bei Dr. H.___ vom 31. Januar 2006 (vgl. Bericht vom 2. Februar 2006, Urk. 10/66) berichtete der Beschwerdeführer von seinen beiden Arbeitsstellen (A.___ von 07.00 bis 16.00 Uhr, C.___ von 17.30 bis 21.30 Uhr), dem Ausgleiten auf der Treppe, dem Schulterverdrehen und der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit. Dr. H.___ schilderte einen versteiften, nervösen und gespannten Beschwerdeführer bei gequälter Stimmung, welcher kooperativ sei. Offensichtlich sei, dass das Hin und Her mit den Versicherungen ihn kränke, er fühle sich nicht ernst genommen und sei sehr verunsichert wegen seiner finanziell schlechten Lage. Thematisch sei er auf seine Beschwerden eingeengt. Er berichte, dass es in seinem Kopf nicht mehr stimme, er sei wie nicht da, unruhig und reizbar und könne sich nicht konzentrieren. Er weine leicht, habe zu nichts mehr Lust und sei am Boden. Die Schmerzen plagten ihn (Nacken, Kreuz, Beine). Er könne nicht lange sitzen und nicht lange gehen, müsse also immer wieder wechseln, und der Schlaf sei dadurch gestört. Der Appetit sei mangelhaft. Früher sei er ein aktiver, froher und geselliger Mensch gewesen, heute habe er sich zurückgezogen und gehe kaum mehr alleine aus dem Haus. Er stehe früh auf, gehe in der Wohnung herum, gehe zur Physiotherapie und manchmal schwimmen. Eigentliche Hobbys habe er nicht. Das Verhältnis in der Familie sei gut. Die Tochter des Beschwerdeführers schilderte, wie dieser früher aktiv gewesen, gut mit den Leuten ausgekommen sei und jeden im Dorf gekannt habe. Heute sitze er apathisch da und müsse zu allem angehalten werden. Manchmal gehe er aus der Wohnung, weil er es vor Schmerzen und Nervosität nicht aushalte.
Dr. H.___ verwies in seiner Beurteilung auf die rasche Dekompensation nach dem Bagatellunfall im Jahr 2001, das Nichtansprechen auf die Therapien und die Ausweitung der "Sache" von Schulter/Nacken in Richtung Lenden, Kreuz und Beine sowie die Depression. Er hielt fest, die Sache könne lebensgeschichtlich verstanden werden als Dekompensation bei einem jahrelangen, einseitigen, verbissenen Kampf um viel Geld, bei dem der Beschwerdeführer seinen Grenzen keine Beachtung geschenkt habe. Als eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch (anfangs) leichte Schmerzen gedroht habe, sei er in den Teufelskreis von existentieller Verunsicherung, Ringen um Anerkennung seines Leidens sowie vielfältigen Abklärungen und Therapieversuchen geraten. Alle Reintegrationsversuche (Deutschkurs, sitzende Arbeit) seien gescheitert, und die Beschwerden hätten sich ausgeweitet und chronifiziert. Aktuell dominierten Klagen über die Schmerzen und innere Angetriebenheit begleitet von depressiven Symptomen wie Lustlosigkeit, Rückzugsverhalten, Apathie und Perspektivlosigkeit. Psychiatrisch-diagnostisch handle es sich vor allem um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung begleitet von einer mittelgradigen Depression.
Dr. H.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit unter dem Hinweis, dass das Haupthindernis einer erfolgreichen Therapie darin liege, dass der Beschwerdeführer gar keine Perspektiven in Richtung Besserung oder gar Wiedereinstieg ins Berufsleben mehr entwickle.
4.
4.1
4.1.1 Aufgrund der ärztlichen Berichte steht fest, dass die organischen Folgen des Ereignisses auf der Treppe vom 7. Juli 2001 jedenfalls bis Ende Oktober 2003 abgeheilt waren. Auf den Röntgenbildern vom 23. Juni 2003 (vgl. Urk. 10/18/19-20) war keine Pathologie zu erkennen, abgesehen von diskreten Veränderungen C5/C6 und C6/C7, welche die Symptomatik nicht erklärten. Der SUVA-Arzt Dr. I.___ befand die (nicht organische) Schmerzausweitung ebenso als im Vordergrund stehend wie der nach dem Unfall erstbehandelnde Dr. D.___ (Urk. 10/18/11-14 und Urk. 10/19/1-2).
Von Seiten der LWS, welche beim Ausrutscher vom 7. Juli 2001 nicht betroffen war, ergab sich anlässlich der Computertomographie-Aufnahmen vom 10. Januar 2006 (Urk. 10/69) eine Pathologie, welche indes nicht detailliert kommentiert wurde. Die Bilder zeigen unter anderem Einengungen der Neuroforamina sowie der Nervenrezessi, welche durchaus zu einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bzw. zu einem anzupassenden Stellenprofil führen könnten. Da Dr. D.___, welcher als einziger Arzt Stellung zu den neueren Bildern nahm, bereits im Januar 2004 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausging und dies bloss unter Hinweis auf die Schmerzausweitung sowie einer Verspannung nicht nachvollziehbar begründet hatte (Urk. 10/19/1-2), kann auch auf sein letztes Arbeitsunfähigkeitsattest vom 22. Mai 2006 nicht abgestellt werden (Urk. 10/70). Denn es ist nicht klar, ob bloss die organische Problematik zum Attest geführt hat oder aber die psychische Situation. Dies gilt umso mehr, als Dr. D.___ im fraglichen Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 16. Januar 2006 attestierte, früher indes schon eine Arbeitsunfähigkeit ab dem Vorfall auf der Treppe am 7. Juli 2001 bestätigt hatte.
4.1.2 Bei diesem Ergebnis ist es nicht möglich, eine verlässliche Aussage über die dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht zumutbare Arbeitsbelastung zu machen. Seitens der HWS muss mit der SUVA von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit spätestens ab Oktober 2003 ausgegangen werden. Ob sich indes wegen der objektivierbaren LWS-Problematik eine Arbeitsunfähigkeit eingestellt hat - und falls ja, ab welchem Zeitpunkt - ist aufgrund der Aktenlage nicht schlüssig zu beantworten.
4.2
4.2.1 In Bezug auf die psychische Problematik sind sich die Psychiater einig, dass beim Beschwerdeführer nebst einer depressiven Symptomatik eine Anpassungsstörung bzw. eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt (Urk. 10/81 und Urk. 10/66). Währenddem Dr. F.___ keine detaillierte Begründung für sein am 3. Dezember 2006 ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitsattest lieferte, setzte sich Dr. H.___ mit der Vorgeschichte und den geschilderten Verhaltensweisen und Problemen des Beschwerdeführers auseinander und diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung (Bericht vom 3. Februar 2006, Urk. 10/66).
4.2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.2.3 Dr. H.___ schilderte im erwähnten Bericht vom 2. Februar 2006 (Urk. 10/66) die Krankheitsentwicklung in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer bei einem jahrelangen, einseitigen, verbissenen Kampf um viel Geld (zwei Arbeitsstellen) den eigenen Grenzen keine Beachtung geschenkt habe, was nun zur Dekompensation geführt habe. Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität habe in einen Teufelskreis von existentieller Verunsicherung und Ringen um Ankernennung seines Leidens gemündet.
Aus dieser Schilderung der Krankheitsentwicklung ist nicht ohne weiteres zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in einer Art und Weise in seiner psychischen Gesundheit eingeschränkt ist, dass er keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen kann. So fehlt jegliche Auseinandersetzung damit, ob dem Beschwerdeführer die Überwindung der Schmerzstörung zumutbar ist, oder ob er - im Sinne einer Ausnahme - hierzu nicht mehr in der Lage ist. Weiter ist dem Bericht nicht zu entnehmen, ob die diagnostizierte Depression im Sinne einer Komorbidität zu verstehen ist und an sich zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Angesichts der Schilderungen könnte durchaus auch geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer während Jahren überfordert hat und nun aus diesem Grund in eine negative Verfassung gefallen ist. Dass er deswegen aber nun nicht mehr arbeitsfähig sein sollte, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Was die Thematik der Depression betrifft, fällt auf, dass der Psychiater darauf verwies, der Beschwerdeführer habe keine eigentlichen Hobbys. Dies ist indes angesichts der Dauerbelastung der Beschwerdeführers durch zwei Jobs nicht weiter verwunderlich.
4.2.4 Demgemäss besteht auch in psychiatrischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist - bei einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit - auch von massgeblicher Bedeutung, ab wann die entsprechende Symptomatik die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hat.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder in somatischer noch psychischer Hinsicht schlüssig beurteilt werden kann. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2006 ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Berichte einhole über die Auswirkungen der LWS-Problematik auf die Arbeitsfähigkeit und darüber, ob die somatoforme Schmerzstörung unüberwindbar ist bzw. ob die vorliegende depressive Erkrankung für sich zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann haben sich die ergänzenden medizinischen Berichte darüber auszusprechen, ab welchem Zeitpunkt die LWS-Problematik bzw. die psychische Erkrankung sich auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken begann und in welchem Umfang, so denn überhaupt, eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Dies wird allenfalls auch Auswirkungen auf die Frage haben, ob eine durchgehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat und damit die Wartezeit nicht erneut zu bestehen ist (Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut zu befinden, wobei sie namentlich der Entwicklung ab 1. November 2003 Beachtung zu schenken haben wird.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.
7.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
7.2 Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).