IV.2007.00024

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 16. August 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1964, Vater von zwei Söhnen (geboren 1993 und 1999), arbeitete als Schaler bei der A.___ Bau GmbH, B.___ (Urk. 8/4 Ziff. 6.3.1). Daneben ist er als Hauswart in Zürich tätig gewesen (Urk. 8/4 Ziff. 6.5). Am 28. September 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/4 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/10, Urk. 8/14, Urk. 8/16, Urk. 8/17, 8/30), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/9, Urk. 8/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/8) ein.
         Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 22 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/34 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Januar 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die nochmalige medizinische und berufliche Abklärung des Beschwerdeführers. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 4. April 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2     In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, es habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit als Schaler erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei es ihm jedoch zumutbar, einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Für das Invalideneinkommen sei auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen. Schliesslich sei ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn vorzunehmen, da der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne und in der Beweglichkeit eingeschränkt sei. Der sich aus der Berechnung ergebende Invaliditätsgrad von 22 % begründe keinen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Mit der ärztlichen Feststellung, dass es ihm an körperlicher Belastbarkeit fehle, sei davon auszugehen, dass er in einer leichten und angepassten Tätigkeit maximal halbtags arbeiten könne. Deshalb müsse ihm eine Rente zugesprochen werden (Urk. 1 Ziff. 7).

3.
3.1     Im Kurzaustrittsbericht und in der Zusammenfassung der Krankengeschichte des Stadtspitals C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 22. Juni 2005 (Urk. 8/3/2) und 13. Juli 2005 (Urk. 8/16/5-7) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Coxarthrosen beidseits mit Periarthropathia coxae rechts
- Intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
         -  Chondrose L4/5, geringe Spondylarthrosen
- Diabetes mellitus Typ II
         -  HbA1c 6.0 % vom 8. Juni 2005
- Psychovegetativer Schwindel
         Der Beschwerdeführer sei vom 6. Juni bis 16. Juni 2005 zu 100 % und vom 26. Juni bis 3. Juli 2005 zu 50 % arbeitunfähig gewesen. Ab 4. Juli 2005 wurde eine volle Arbeitsfähigkeit (Heben von maximal 20 kg für zwei Wochen) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestiert (Urk. 8/16/5). Es wurde weiter ausgeführt, dass die Belastung in der dritten Woche seines Aufenthaltes vom 6. Juni bis 25. Juni 2005 habe erhöht werden können. Aufgrund eines Gesprächs mit Herrn A.___ (Arbeitgeber) sei die Arbeit mit einer Gewichtslimitierung möglich, wobei die Tätigkeit als Bauarbeiter im Akkord als sehr schwer zu bezeichnen sei. Jedoch sollte mit dem Patienten die Möglichkeit einer weniger gelenkbelastenden Arbeit diskutiert werden (Urk. 8/16/7).
3.2     Im Bericht vom 13. September 2005 stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, die bereits bekannten Diagnosen. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitunfähigkeit als Schaler von 100 % ab 27. Januar 2005 (Urk. 8/14/2 oben). In einer leichten wechselbelastenden Arbeit sei er jedoch ab 13. September 2005 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/14/3 Ziff. 6).
3.3     Dr. med. E.___, Leitender Arzt des Stadtspitals C.___, bestätigte in seinem Bericht vom 7. Oktober 2005 die im Kurzaustrittsbericht vom 22. Juni 2005 und in der Krankengeschichte vom 13. Juli 2005 gestellten Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/10/3 lit. A)
3.4     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin FMH, führte in seinem Bericht vom 26. August 2005 aus, ein zweimaliger Arbeitsversuch habe wegen den zunehmenden Schmerzen fehlgeschlagen. Für leichtere Arbeiten sei der Patient jedoch wieder arbeitsfähig. Aufgrund der ungesicherten Zukunft habe der Patient eine Depression entwickelt und multiple psychovegetative Beschwerden wie Schwindel und Kribbelparästhesien bei Hyperventilation gezeigt. Aufgrund der reaktiven Depression sei die Arbeit als Hauswart ebenfalls sistiert worden. Am 30. August 2005 sei der Beschwerdeführer für diese Arbeit wieder als arbeitsfähig beurteilt worden. Prognostisch sei der Patient für Schwerarbeiten aufgrund der degenerativen Veränderung des Bewegungsapparates nicht mehr arbeitsfähig. Für leichte Arbeit sei seines Erachtens die volle Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/14/4-5).
3.5     Dem Bericht vom 31. Januar 2006 von Dr. F.___ ist zum medizinischen Sachverhalt nichts Neues zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei für Schwerarbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten überwies er ihn an das Universitätsspital Zürich (G.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, zur arbeitsbezogenen Rehabilitation (Urk. 8/16 lit. D7).
3.6     Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin des G.___, nannten im Bericht vom 2. Februar 2005 (richtig: 2006) die bereits gestellten Diagnosen. Sie ergänzten diese dahingehend, dass der Beschwerdeführer an einer arteriellen Hypertonie, adipositas per magna und an einer Depression leide (Urk. 8/17 S. 1). Sie attestierten eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit von 0 % (Urk. 8/17 S. 11 Ziff. 4.3) und bejahten die Arbeitsfähigkeit bei mittelschwerer bis schwerer Tätigkeit (maximal 25 kg). Dabei sollten wiederholtes Kniebeugen, Leiter- und Gerüststeigen nicht den Hauptanteil der Arbeit ausmachen. Die Basistests hätten auf Grund der reduzierten Testauswahl und der fehlenden Belastungsdauer keine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfanges erlaubt. Dr. H.___ und Dr. I.___ empfahlen die Beurteilung der Zumutbarkeit mittels Begutachtung unter Einbezug einer vollständigen Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit nach Isernhagen (EFL, Urk. 8/17 S. 11 f. Ziff. 4.4).
3.7     Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, verweist in seinem Bericht vom 25. September 2006 bezüglich der Diagnose über die somatischen Probleme auf den Hausarzt und die Rheumatologie im C.___ (Urk. 8/30 lit. A). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine adipositas per magna seit Jahrzehnten, eine Anpassungsstörung mit existenziellen Sorgen und Angst und leichten depressiven Verstimmungen (ICD 10-F43.23) sowie eine Tendenz zu Ängsten und Dysthymie, bekannt seit 1985, genannt (Urk. 8/30/1 lit. A). Er attestierte, dass aus psychiatrischer Sicht und psychiatrischen Gründen nie eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit festgestellt worden sei (Urk. 8/30/1 lit. B).
3.8     Am 16. Januar 2007 erwähnte Dr. F.___ in einem weiteren Attest die bereits gestellten Diagnosen. In seiner Beurteilung führte er aus, der Patient sei mit 120.5 kg massiv übergewichtig und sei aufgrund der rheumatologischen Diagnosen des G.___ körperlich nicht für längere Zeit belastbar. Trotz diätischen Massnahmen habe das Gewicht nicht reduziert werden können, und damit sei eine Reintegration in den Arbeitsprozess nicht möglich, bestenfalls eine halbtägige Tätigkeit. Der Patient solle seines Erachtens von der IV-Stelle neu beurteilt werden, insbesondere unter Einbezug der vorgeschlagenen EFL (Urk. 3/3).

4.
4.1     Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1, 99 V 102 je mit Hinweisen).
4.2         Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen unterschiedliche medizinische Beurteilungen. Die verantwortlichen Ärzte des Stadtspitals C.___ haben die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Schaler in belastungseinschränkendem Masse (maximal 20 kg während zwei Wochen) mit 100 % beziffert (Urk. 8/3/2, Urk. 8/10/3 lit. B, Urk. 8/16/5). Dr. D.___ ging im Bericht vom 13. September 2005 prognostisch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 8/14/3 Ziff. 6). Der ausführliche Bericht des G.___ vom 2. Februar 2005 wies darauf hin, dass eine mittelschwere bis schwere Arbeit (maximal 25 kg) möglich sei, wobei aufgrund der reduzierten Testauswahl zum zeitlichen Umfang keine Beurteilung gemacht werden könne (Urk. 8/17 S. 11 f. Ziff. 4.4). Dr. J.___ führte am 25. September 2006, es gäbe aus psychiatrischer Sicht keine relevanten Einschränkungen für leichte Tätigkeiten (Urk. 8/30/1 lit. B). Er bezifferte die Arbeitsfähigkeit mit 50 % und erachtete sie als wahrscheinlich auf 100 % steigerbar (Urk. 8/30/4). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. F.___, ging in den Berichten vom 26. August 2005 (Urk. 8/14/4-5) und 31. Januar 2006 (Urk. 8/16/4) von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Am 16. Januar 2007 attestierte er dann bloss eine bestenfalls 50 %ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/3).
4.3     Es ist richtig, dass gemäss Bericht des G.___ eine EFL vorgeschlagen wurde (Urk. 8/17 S. 11 f. Ziff. 4.4). Andererseits ist eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit durch mehrere Arztzeugnisse belegt (Urk. 8/14/3 Ziff. 6, Urk. 8/14/5, Urk. 8/16/4, Urk. 8/30/4). Bei der spezialärztlichen Einschätzung durch die verantwortlichen Ärzte des Stadtspitals C.___ wurde sogar von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in belastungsbegrenzendem Masse in der angestammten Tätigkeit als Schaler ausgegangen (Urk. 8/3/2, Urk. 8/10 lit. B., Urk. 8/16/5). Die spezialärztliche Beurteilung des G.___ ist bezüglich zumutbarer Tätigkeit überzeugend und unbestritten (Urk. 8/17 S. 11 f. Ziff. 4.4). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum diese Tätigkeit nicht zu 100 % ausgeübt werden können soll. Dies hat auch der Hauarzt Dr. F.___ mehrfach so gesehen (Urk. 8/14/5, Urk. 8/16/4), und die abweichende Beurteilung im Bericht vom 16. Januar 2007 (Urk. 3/3) überzeugt nicht. Weiter sind die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der Verfügung massgebend (vorstehend Erw. 4.1). Der Bericht von Dr. F.___ (Urk. 3/3) gibt keinen Anlass zu einer Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums, weil darin keine neuen Sachverhaltselemente aufgezeigt werden, die einer neuen rechtlichen Beurteilung bedürfen. Die von Dr. F.___ aufgeführten Diagnosen waren bereits vor dem Verfügungserlass vom 15. Dezember 2006 (Urk. 2) bekannt (Urk. 8/14/2, Urk. 8/16/1, Urk. 8/16/5, Urk. 8/17 S. 1). Wieso nun eine im Vergleich zu einer früheren beinahe identische Diagnose desselben Arztes (Urk. 3/3) zu einer Änderung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führen soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Adipositas per magna bestand bereits seit Jahrzehnten (Urk. 8/30/1).
4.4         Zusammenfassend lassen die medizinischen Beurteilungen eine zuverlässige Schlussfolgerung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Es ist von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, er sei nochmals medizinisch und beruflich abzuklären, ist deshalb nicht stattzugeben.

5.
5.1     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 26). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste früherer Einkommen (AHI 2000 S. 305 ff. Erw. 2c).
5.2     Beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) sind Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, sofern diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wären, wenn der Versicherte gesund geblieben wäre; dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a; a.A. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 207, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 8. August 2001, I 539/00, Erw. 3a), ebenso wie regelmässig geleistete Überstunden (AHI 2002 157 Erw. 157 Erw. 3b = SVR 2002 IV Nr. 21 Erw. 3b). Als Invalideneinkommen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb hingegen nur insoweit zu berücksichtigen, als der Versicherte ein solches trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen dem Versicherten aufgrund seines Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108).
5.3     Der Beschwerdeführer hat die Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart seit 25. Juni 2001 bis circa 26. November 2006 ausgeführt, zuletzt jedoch nur unter Mithilfe seiner Ehefrau. Wegen zunehmenden Schmerzen und Überlastung der Ehefrau durch ihre ständige Mithilfe sistierte der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Hauswart (Urk. 8/16/2 lit. D7, Urk. 8/9 Ziff. 1). Es spricht nichts dafür, dass er die Tätigkeit ohne Eintritt der Beschwerden über kurz oder lang aufgegeben hätte. Damit ist vorliegend das Nebenerwerbseinkommen im Rahmen der Invaliditätsbemessung beim Valideneinkommen mitzuberücksichtigen. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahre 2004 in der Tätigkeit als Schaler ein Jahressalär von Fr. 65’127.-- (Urk. 8/11/13 ff.) und als Hauswart einen Jahreslohn von Fr. 11'430.-- (Urk. 8/9 Ziff. 20). Dies ergibt ein totales Jahreeinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 76'557.--. Angesichts einer Aufrechnung auf das Jahr 2006 (hypothetischer Rentenbeginn) beläuft sich das Einkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,0 % (2005) und 1,2 % (2006; die Volkswirtschaft 7/8-2007, S. 91, Tab. B10.2) auf Fr. 78'250.--.
5.4     Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2004 von einem Monatsgehalt von Fr. 70'124.-- (Lohn für Arbeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen, Stufe 3) beziehungsweise, unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 15 % vom Tabellenlohn, von Fr. 59'605.40 aus (Urk. 2 S. 2).
5.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2007 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.6     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.7         Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsbedingten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer, der keine Berufsausbildung absolviert hat, ein breites Spektrum von Tätigkeiten offen, so dass es sich rechtfertigt, auf den im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten mittleren Monatslohn abzustellen (LSE 2004, S. 53, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2006 von Fr. 4'845.-- (Fr. 4’588.-- x 1,001 x 1,012 : 40 x 41,7) pro Monat beziehungsweise Fr. 58’140.-- (Fr. 4’845.-- x 12) pro Jahr.
         Zur Frage, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Tätigkeit als Hauswart aufgrund seines Gesundheitszustands weiterhin zumutbar wäre, und damit das Zusatzeinkommens aus Nebenerwerb bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen wäre (vorstehend Erw. 5.2), nahmen die Ärzte keine Stellung. Da ohnehin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert, kann diese Frage allerdings offen bleiben.
         Weiter stellt sich vorliegend die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug von 15 % gerechtfertigt ist. Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführer in einer leistungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund des relativ jungen Alters und des ihm zumutbaren vollen zeitlichen Arbeitspensums erleidet er keine Lohneinbusse aufgrund einer für Männer unüblichen Teilzeitanstellung (LSE 2002 S. 28, Tabelle T8). Nachdem keine Merkmale bestehen, welche beim vorliegend in Frage kommenden Anforderungsniveau nennenswerte Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, ist es vorliegend fraglich, ob überhaupt ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist.
         Die Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, da selbst im Falle eines entsprechenden leidensbedingten Abzugs von 15 % kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird.
5.8     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 58'140.-- resultiert im  Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 58'140.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'110.--, was einen Invaliditätsgrad von 26 % entspricht. Bei Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 15 % würde bei einen Invalideneinkommen von Fr. 49'419.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'831.-- resultieren, was einem Invaliditätsgrad von 37 % entsprechen würde.

6.         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder weitere berufliche oder medizinische Abklärungen erforderlich sind, noch Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, so dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).