Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00025
IV.2007.00025

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 18. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin
Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1947 in Deutschland geborene A.___ absolvierte nach Erwerb der Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg verschiedene Ausbildungsgänge auf universitärem Niveau und war daraufhin bis 1996 als Journalistin auf einer Zeitungsredaktion tätig. Nach dem Verlust dieser Stelle bezog sie bis April 1998 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 1. Juli 1998 trat sie schliesslich eine Stelle als Brokerin bei einem Finanzinstitut an (Urk. 8/6 S. 5-8, 8/7, 8/10, 8/15 und 8/23).
1.2     Im März 2004 wurde bei der Versicherten ein Mammakarzinom diagnostiziert; in der Folge musste sie sich zwei operativen Eingriffen sowie einer Radio- und Chemotherapie unterziehen, weshalb ihr vom Hausarzt ab 16. März 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde (Urk. 8/14 S. 1 f.). Im April 2005 begab sich die Versicherte in psychiatrische Behandlung; die behandelnde Fachärztin attestierte ihr aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes ab 12. April 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/21) und ab 1. März 2006 von 50 % (Urk. 8/25) Im März 2006 nahm die Versicherte bei ihrer Arbeitgeberin eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit als Backoffice-Mitarbeiterin im Umfang eines Pensums von 20 % auf (Urk. 8/31).
1.3     Am 5./10. Mai 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihre Krebserkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und ersuchte um Kostengutsprache für eine Perücke (Urk. 8/1 und 8/2). Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 leistete die IV-Stelle für die Zeit vom 10. Mai 2004 bis 31. Mai 2006 Kostengutsprache für Perücken oder anderen Haarersatz einschliesslich Reparaturen und Pflege von maximal Fr. 1'500.-- pro Kalenderjahr (Urk. 8/5).
1.4     Am 12. Februar 2005 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle wiederum unter Hinweis auf ihre Krebserkrankung um Kostengutsprache für eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 8/7). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 verwies die Versicherte darauf, dass sie sich wegen einer Depression in psychotherapeutische Behandlung begeben habe und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/20). Gestützt auf die eingeholten Arzt- und Arbeitgeberberichte sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 24. November 2006 für die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. März 2006 eine ganze Rente und ab 1. April 2006 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [= 8/49 und 8/50]).
2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 24. November 2006 führt die Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie lässt beantragen, es sei ihr über den 31. März 2006 hinaus eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2007 teilweise Gutheissung der Beschwerde, da die Beschwerdeführerin bis 31. Mai 2006 Anspruch auf eine ganze Rente habe und die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente erst per 1. Juni 2006 vorzunehmen sei (Urk. 7). Mit Replik vom 20. April 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik erstattet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Mai 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 14).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 24. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt im angefochtenen Entscheid dafür, dass die Beschwerdeführerin ab dem 16. März 2004 bis am 30. März 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit vollumfänglich eingeschränkt gewesen sei. Da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, betrage der Invaliditätsgrad in dieser Periode 100 %. Seit April 2006 sei der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden medizinischen Beurteilungen wieder eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie beispielweise Backoffice-Mitarbeiterin oder Sachbearbeiterin zu 50 % zumutbar. Da sich die Versicherte auf Hochschulniveau permanent weitergebildet habe, ihre Kompetenzen und Fähigkeiten aufgrund des psychischen Leidens jedoch eingeschränkt seien, sei es ihr möglich, ein Einkommen zu erzielen, welches dem halben mittleren Jahressälar einer Person ihres Alters entspreche, die über ein Handelsdiplom verfüge. Gemäss den Angaben des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes betrage dieses Fr. 38'132.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 116'038.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 77'906.--, was einem Invaliditätsgrad von 67 % entspreche. Damit habe die Beschwerdeführerin ab 1. April 2006 nurmehr Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, ihr stehe auch nach dem 1. April 2006 eine ganze Rente zu. Dem Verlaufsbericht der behandelnden Fachärztin an die IV-Stelle vom 17. Juni 2006 könne zwar entnommen werden, dass eine erfreuliche Besserung des psychischen Zustandes habe festgestellt werden können. Aufgrund der erhobenen Befunde habe sie indes dafür gehalten, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit zwischen 20 und maximal 50 % betrage. Letztgenannter Wert könne nur dann erreicht werden, wenn die Beschwerdeführerin eine ruhige Tätigkeit verrichten könne, welche sie nach ihrem Befinden selbst einteilen könne. Entsprechend könne es nicht angehen, wenn die IV-Stelle eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % annehme und bei der Bemessung des Invalideneinkommens ohne Vornahme eines leidensbedingten Abzugs einfach auf die Angaben des Kaufmännischen Verbandes abstelle; das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen liege damit erheblich tiefer als von der IV-Stelle angenommen (Urk. 1 S. 3-9, 11 S. 2 ff.).
         Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die IV-Stelle dem Einkommensvergleich ein zu tiefes Valideneinkommen zugrundegelegt habe. Sie macht dabei geltend, als Brokerin hätte sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wegen der Börsenhausse im Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 120'000.-- und im Jahr 2005 ein solches von Fr. 145'000.-- erzielen können. Entsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von über 70 %, weshalb sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 7-9, 11 S. 3 f.).
2.3     In einem Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, selbst wenn unzutreffenderweise angenommen würde, die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente sei korrekt, könnte die Herabsetzung erst per 1. Juli 2006 erfolgen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, wenn vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben werde. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sei die anspruchsbeeinflussende Änderung gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden könne, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern werde; sie sei in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert habe und voraussichtlich weiterhin andauern werde. Demzufolge könne die mit Wirkung ab 1. März 2005 zugesprochene Invalidenrente frühestens per 1. Juli 2006 herabgesetzt werden (Urk. 1 S. 9 f.).
2.4     Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, es treffe zu, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV erst zu berücksichtigen sei, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert und voraussichtlich weiterhin andauern werde. Da die Verbesserung ab 1. März 2006 eingetreten sei, habe die Beschwerdeführerin noch bis und mit 31. Mai 2006 Anspruch auf eine ganze Rente; eine Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente sei entgegen der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Regelung erst per 1. Juni 2006 vorzunehmen. Insoweit sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen (Urk. 7).

3.
3.1         Obschon sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde lediglich gegen die mit Wirkung ab 1. April 2006 verfügte Rentenherabsetzung wendet, bildet die ihr mit Verfügung vom 24. November 2006 zugesprochene abgestufte Rente den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wozu auch der nicht beanstandete ganze Rentenanspruch für die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. März 2006 gehört (vgl. BGE 125 V 413).
3.2     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, berichtete am 17. März 2005, dass die Behandlung des Mammakarzinoms abgeschlossen sei. Die Patientin klage noch über vermehrte Müdigkeit und weniger Vigilanz im Vergleich zu früher. Sie könne sich noch nicht so lange konzentrieren und könne sich die früher ausgeübte Tätigkeit als Brokerin nicht mehr vorstellen, da sie sich dem Stress nicht mehr gewachsen fühle. Sie suche derzeit nach Alternativen. Eine fachliche Hilfe dazu wäre vermutlich nützlich. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, dass die Patientin ab Ende März 2005 für eine "weniger stressmachende" Tätigkeit arbeitsfähig sein dürfte, wobei gegebenenfalls versucht werden sollte, vorerst mit einem Pensum von lediglich 50 % wiedereinzusteigen (Urk. 8/14 S. 2).
3.3
3.3.1   Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine seit mindestens November 2004 bestehende schwere Depression ICD-10: F 32.2 (Urk. 8/21 S. 5). In ihrem Bericht vom 13. Oktober 2005 führte sie aus, an der letzten Arbeitsstelle sei die Beschwerdeführerin einerseits sehr beliebt und erfolgreich gewesen, anderseits habe aber auch ein grosser Zeitdruck bestanden, es sei eine ständige Verfügbarkeit auch an den Wochenenden gefordert worden, die Patientin habe sich massiv verausgabt und keine Zeit und Energie mehr für sich selbst gehabt. Neben dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin einer Risikogruppe angehöre und mit einer Hormontherapie behandelt worden sei, habe die erwähnte Situation am Arbeitsplatz wohl das Entstehen des im März 2004 diagnostizierten Mammakarzinoms mit begünstigt. Früher sei die Patientin psychisch gut belastbar, lebhaft, schnell und temperamentvoll gewesen. Nach dem Todesfall eines langjährigen Partners sei eine kürzere depressive Reaktion aufgetreten, der Todesfall der Mutter vor drei Jahren werde noch jetzt betrauert; ansonsten seien nie psychische Probleme aufgetreten. Nach der Operation des Mammakarzinoms, den Bestrahlungen und mehreren Chemotherapiezyklen sei das angestrebte Ziel die Wiederherstellung der körperlichen Gesundheit gewesen. Nach Abschluss der intensiven Krebsbehandlung im November 2004 sei der Rückhalt durch die betreuenden Spitalteams weggefallen, worauf sich die Patientin auf sich allein gestellt und verunsichert gefühlt habe. Mehrere Belastungsfaktoren, wie die unsichere gesundheitliche und berufliche Zukunft, der Rollenwechsel, der Verlust der gewohnten hohen Leistungsfähigkeit bei ausgeprägter Leistungsorientierung und gleichzeitig auch Schwierigkeiten in der Beziehung hätten eine schwere Depression ausgelöst. Zu den erhobenen Befunden führte Dr. C.___ aus, dass die Patientin bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert sei. Die kognitiven Funktionen würden im Gespräch intakt erscheinen, das Denken sei gegenüber früher deutlich verlangsamt. Inhaltlich würden formale Denkstörungen in Form von Grübeln und Gedankenkreisen bestehen. Es könnten keine psychotischen Symptome festgestellt werden, der affektive Rapport sei voll erhalten. Die Stimmung sei schwankend, meist depressiv, traurig, verunsichert und verängstigt. Die Patientin leide unter Schuld- und Schamgefühlen, das Selbstwertgefühl sei stark herabgesetzt. Weiter würden panikartige Existenzängste bestehen, namentlich Angst vor einem Rezidiv der Krebserkrankung, sowie Schlafstörungen. Der Appetit und der Antrieb seien reduziert; es würden eine soziale Rückzugstendenz, eine Verlangsamung und eine ausgeprägte Erschöpfung bestehen. Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, dass die Patientin seit über einem Jahr depressiv und dadurch zu 100 % arbeitsunfähig sei. Trotz vielfältiger Ressourcen sei die Patientin derzeit nicht in der Lage, auch nur einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allzu klein und schwankend sei die Leistungsfähigkeit schon bei alltäglichen Verrichtungen, zu eingeschränkt die Konzentration und zu reduziert der Antrieb (Urk. 8/21 S. 5 f.).
3.3.2   Am 21. Februar 2006 attestierte Dr. C.___ der Beschwerdeführerin ab 1. März 2006 ohne Vorbehalt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/25).
3.3.3   Im Verlaufsbericht vom 17. Juni 2006 führte Dr. C.___ aus, dass sich seit ihrem Bericht vom Oktober 2005 eine erfreuliche Besserung des psychischen Zustandes, vor allem der depressiven Stimmung und des Antriebs eingestellt habe. Die Schlafstörung habe sich nur unter Trittico gebessert, die Erschöpfbarkeit lediglich teilweise. Mitte März 2006 habe die Patientin an ihrem letzten Arbeitsort versuchsweise wieder zu arbeiten begonnen; ihr Arbeitspensum betrage 20 %. Sie sei als Sachbearbeiterin und nicht mehr als Brokerin angestellt, da dies mit weniger Stress verbunden sei. Selbst diese Tätigkeit bringe sie immer wieder an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Für die Patientin sei es noch schwierig, sich im hektischen Betrieb gegen den Leistungsdruck abzugrenzen und sich nicht überfordern zu lassen. Während der Erschöpfungsphasen komme es zu erneuten Stimmungsschwankungen, innerer Unruhe und Nervosität. Aufgrund der gesteigerten Erschöpfbarkeit und Stressintoleranz lasse sich die Arbeitsfähigkeit der Patientin in diesem Betrieb nicht steigern. Sie schaue sich jedoch nach einer anderen Stelle um, die weniger hektisch sei und wo sie ihr Arbeitspensum eher steigern könnte. Schliesslich führte die behandelnde Fachärztin aus, die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage zwischen 20 und maximal 50 %, wobei sich die untere Grenze auf eine Tätigkeit in einem anspruchsvollen Betrieb mit viel Hektik und Zeitdruck und die obere Grenze auf eine Tätigkeit in einem ruhigen Betrieb, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Arbeit entsprechend ihrem Befinden einteilen könne, beziehe (Urk. 8/29 S. 3 f.).
3.4         Entgegen der Auffassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) können die Berichte und Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht als schlüssig betrachtet werden. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin während der Dauer der Behandlung des Mammakarzinoms eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war; nicht schlüssig ist allerdings, wenn der Hausarzt nach einer am 10. März 2005 erfolgten Untersuchung die Patientin ab Ende Monat wieder zu 50 % arbeitsfähig hält und eine Psychiaterin derselben Patientin nach einer am 12. April 2005 erfolgten Erstkonsultation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer seit November 2004 bestehenden schweren depressiven Episode bescheinigt. Die behandelnde Fachärztin unterlässt es denn auch weitgehend, ihre Diagnose aufgrund des objektiven Befundes zu begründen. Stattdessen beschränkt sie sich im wesentlichen darauf, die Selbsteinschätzung der Patientin wiederzugeben und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit einzuschätzen. Die behandelnde Fachärztin setzt sich sodann zu ihrer eigenen Beurteilung in Widerspruch: Wenn sie in einem ärztlichen Zeugnis ohne Vorbehalt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, sind spätere Ausführungen zur gleichen Zeitperiode, wonach die Beschwerdeführe-rin nur zwischen 20 bis 50 % arbeitsfähig sein sollte, wenig überzeugend; dies insbesondere vor dem Hintergrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über zahlreiche Ausbildungen und vielfältige berufliche Erfahrungen verfügt; entsprechend ist nicht zu sehen, weshalb ihr nur wenig anspruchsvolle und entsprechend schlecht entlöhnte Tätigkeiten zumutbar sein sollten.
         Da sich in den Akten somit keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin finden lässt, kann der von der Beschwerdegegnerin ab 1. April 2005 bejahte Anspruch auf eine Invalidenrente mangels hinreichender Klärung der medizinischen Verhältnisse nicht beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.

4.
4.1         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Da die vertretene Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift sowie eines mittleren Schwierigkeitsgrades auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Willi Füchslin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).