Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00026
IV.2007.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 31. Dezember 2007
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Eltern U.___
 

diese vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 2005 geborene N.___ erlitt im Zusammenhang mit einer Forcepsgeburt (‚Zangengeburt’) geburtstraumatische Verletzungen. Ausserdem litt sie ab dem 6. Lebenstag an einer therapiebedürftigen Hyperbilirubinämie (Urk. 8/7 S. 2).
         Ihre Eltern meldeten ihre Tochter am 3. Januar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) an. Nach Einholung eines Berichts der Neonatologie des A.___ (Urk. 8/7) verfügte die IV-Stelle am 4. April 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/9). Dagegen erhob der Vater der Versicherten mit Schreiben vom 26. April 2006, ergänzt mit Schreiben vom 13. Mai 2006, Einsprache (Urk. 8/13 S. 1, Urk. 8/15 S. 1) und reichte zwei Austrittsberichte der Neonatologie des A.___ vom 4. und 14. November 2005 sowie den Bericht vom B.___ vom 4. November 2005 ein (Urk. 8/16 S. 7). Am 24. November 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Eltern der Versicherten, welche sich ihrerseits durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer vertreten liessen, mit Eingabe vom 8. Januar 2007 Beschwerde am hiesigen Gericht (Urk. 1) und beantragten, es seien der Einspracheentscheid vom 24. November 2006 und die zugrundeliegende Verfügung vom 4. April 2006 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Versicherten die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen; insbesondere seien die Kosten infolge des Geburtsgebrechens zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Eine versicherte Person, die an einem im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) aufgeführten Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) leidet, hat bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zu dessen Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
         Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten nach Art. 2 Abs. 3 GgV sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
1.2     GgV Anhang führt zahlreiche Gebrechen auf, bei denen ein Leistungsanspruch davon abhängt, ob eine Operation oder eine andere näher umschriebene Behandlung notwendig ist (vgl. Ziff. 101, 112, 124 f., 161, 163 f., 166 f., 170 f., 177 f., 180, 188, 193, 280, 325, 355 f., 495 ff. GgV Anfang). Diese Kriterien dienen der Umschreibung eines bestimmten Schweregrades, indem nur bei einer bestimmten Behandlungsform ein zu Lasten der Invalidenversicherung gehendes Geburtsgebrechen vorliegt (vgl. Art. 2 Abs. 2 GgV; SVR 1999 IV Nr. 15 S. 44 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2003 in Sachen M., I 693/02, Erw. 3.1.1). So zählen geburtsbedingte Verletzungen gemäss Ziff. 499 des Anhangs zur GgV nur dann zu Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG, wenn es sich dabei um schwere Verletzungen handelt, die einer Intensivbehandlung bedürfen.

2.       Strittig und zu prüfen ist das Vorliegen eines Geburtsgebrechens bei der Versicherten im Sinne von GgV Anhang Ziff. 499 sowie der entsprechende Anspruch auf Kostenübernahme für die Behandlung dieses Geburtsgebrechens durch die Invalidenversicherung.
         Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Kostenübernahme mit der Begründung, es sei in keinem Zeitpunkt eine Intensivbehandlung im Sinne von GgV Anhang Ziff. 499 notwendig gewesen (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/9).
         Dagegen wird seitens der Versicherten zusammengefasst vorgebracht, die medizinische Entwicklung in den ersten Lebenstagen zeige auf, dass die Geburt keinesfalls normal verlaufen sei und die Versicherte aufgrund der schweren Geburt Kopfverletzungen erlitten habe, deren Folgen einer intensiven Behandlung bedurft hätten. Die durchgeführten Untersuchungen und Behandlung sowie die Verlegung von der Wöchnerinnenabteilung auf die Neonatologie zur Durchführung von intensiveren Therapien übersteige den normalen Aufwand einer Wöchnerinnenabteilung erheblich (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.       Gemäss dem Bericht der Neonatologie des A.___ vom 14. Februar 2006, wo die Versicherte vom 24. Oktober 2005 bis am 2. November 2005 hospitalisiert war, und dem Austrittsbericht vom 14. November 2005 wurden bei der Versicherten im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: Forcepsgeburt bei Dezelerationen im Kardiotograph (CTG), subpartalen Warnzeichen und patologischem CTG, neonatale Warnzeichen mit Nabelarterien-pH unter 7,15 (postpartale Laktatazidose), ausgedehntes Subduralhämatom und kleine Subarachnoidalblutung auf der linken Seite, ausgedehnte Hämatome retroauriculär und cervical auf der linken Seite sowie bei der rechten und linken Ohrmuschel, therapiebedürftige Hyperbilirubinämie.
         Bei der Geburt sei wegen rezidivierenden Dezelerationen und schwerer Bradycardie (verlangsamter Herzschlagfolge) eine Forceps-Geburt indiziert gewesen, die sich sehr schwierig entwickelt habe. Postpartal sei sie tief zyanotisch und schlaff gewesen, aber unter taktiler Stimulation und Sauerstoff-Gabe rasch adaptiert. Klinisch habe sie sich rasch erholt. Die postpartal gesehenen äusserlichen geburtstraumatischen Verletzungen mit grossem Caput succedaneum (Geburtsgeschwulst im Kopf mit Ausdehnung über das Schädelniveau) auf der linken Seite, die Hämatome über den beiden Ohrmuscheln und auf der linken Seite retroaurikulär und cervical mit einer Hautabschürfung seien rasch verheilt. Die Betreuung auf der Wochenbettabteilung vom 17. bis zum 24. Oktober 2005 sei problemlos verlaufen. Ab dem 3. Lebenstag habe sich jedoch ein zunehmender Iktarus (Gelbsucht) gezeigt, der ab dem 6. Lebenstag therapiebedürftig gewesen und hartnäckig geblieben sei. Man habe die ansteigenden Bilirubin-Werte auf die geburtstraumatischen Hämatome zurückgeführt, die nach der Forcepsgeburt äusserlich sichtbar gewesen seien. Am 6. Lebenstag seien die Bilirubin-Werte über die Therapiegrenze gestiegen, weshalb die Versicherte im Bilibett (Fototherapie) behandelt worden sei, was jedoch nur zu einer ungenügenden Regredienz der Bilirubin-Werte geführt habe. Daher sei sie am 24. Oktober 2005 auf die Abteilung der Neonatologie zur intensiveren Therapie verlegt worden. Der Verlegungsgrund sei die persistierende Fototherapie-bedürftige Hyperbilirubinämie gewesen. Auch unter intensiver Fototherapie auf der Neonatologie sei der Bilirubingehalt persistierend hoch gewesen, weshalb die Fototherapie intermittierend bis insgesamt am 31. Oktober 2005 fortgesetzt worden sei. Die Werte seien aber immer deutlich unter der (Blut)austauschgrenze gewesen. Die wegen des prolongierten Verlaufs der Hyperbilirubinämie durchgeführten Abklärungen mit Frage nach einer Hämolyse seien allesamt negativ ausgefallen. Die durchgeführte Sonographie des Schädels habe entsprechend einem deutlichen Masseneffekt auf der linken Seite eine deutliche Mittellinienverschiebung nach rechts gezeigt. Dies entspreche der Seite mit der klinisch (festgestellten) grössten geburtstraumatischen (äusserlichen) Verletzung des retroaurukulären Hämatoms. Das MRI des Schädels im B.___ am 1. November 2005 habe die Verdachtsdiagnose eines ausgedehnten Subduralhämatoms mit einer kleinen Subarachnoidalblutung auf der linken Seite bestätigt. Es habe keine Hinweise auf intraventrikuläre oder intrapraenchymatöse Blutungen gegeben. Insbesondere hätten sich auch keine Zeichen einer generalisierten oder lokalisierten Hypoxie gezeigt. Die Versicherte sei neurologisch (klinisch) von Geburt an völlig unauffällig gewesen und habe sich postpartal erstaunlich schnell erholt. Sie habe stets ein gutes Trinkverhalten gezeigt und sei ein aufmerksames, waches Kind mit regelrechter Spontanmotorik, Tonus und Reflexen. Ursächlich für die Hospitalisation bis zum 17. Lebenstag sei einzig die therapiebedürftige Hyperbilirubinämie gewesen. Diese habe sich unter der Fototherapie regredient entwickelt. Ab dem 31. Oktober seien die Bilirubin-Werte ohne Fototherapie unter der Therapiegrenze geblieben, so dass sie am 2. November 2005 habe nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/7 S. 2, Urk. 8/16 S. 1 - S. 4).

4.      
4.1     Der Beweiswert dieser Berichte wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Auf die Berichte der Neonatologie des A.___ ist abzustellen. Da die unstrittig geburtsbedingten Verletzungen der Versicherten (ausgedehnte Hämatome retroauriculär und cervical auf der linken Seite sowie bei der rechten und linken Ohrmuschel, Caput succedaneum, ausgedehntes Subduralhämatom und kleine Subarachnoidalblutung auf der linken Seite) gemäss den erwähnten Berichten ohne besondere Behandlung rasch verheilten respektive sich zurückbildeten (Urk. 8/7 S. 2, Urk. 8/16 S. 2) und der einzige Grund für die Verlegung von der Wochenbett-Abteilung auf die Neonatologie die Hyperbilirubinämie war (Urk. 8/16 S. 2 und S. 4), sind die Voraussetzungen für das Geburtsgebrechen Ziff. 499 GgV Anhang und damit für die Kostenübernahme der Behandlung durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt.
4.2     Die Ansicht in der Beschwerde, die bei der Geburt erlittenen Kopfverletzungen seien klar geburtstraumatisch ausgelöste Verletzungen, die bereits auf der Wöchnerinnenabteilung intensiv medizinisch hätten behandelt werden müssen und welche schliesslich eine Verlegung auf die Neonatologie nötig gemacht hätten, geht fehl. Denn nicht die bei der Geburt entstandenen Verletzungen hatten die Behandlung und Verlegung nötig gemacht, sondern allein die Hyperbilirubinämie. Auch die Laboruntersuchungen, die Sonographie und das MRI des Schädels waren aufgrund der hohen Bilirubin-Werte indiziert (Urk. 8/16 S. 2 ff.). Ohnehin muss gemäss GgV Anhang Ziff. 499 allein die Behandlung intensiv sein, weshalb es entgegen der Ansicht in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6) auf den Aufwand der medizinischen Abklärungen nicht ankommt. Entscheidend bleibt, dass die bei der Geburt erlittenen Verletzungen, insbesondere das ausgedehnte Subduralhämatom und die kleine Subarachnoidalblutung auf der linken Seite nicht und vor allem nicht im Sinne von Ziff. 499 GgV Anhang intensiv behandelt wurden und damit kein Geburtsgebrechen darstellen.
4.3     Da es sich bei den genannten Verletzungen nicht um ein Geburtsgebrechen handelt, kann die mittels Fototherapie auf dem sogenannten Bilibett behandelte Hyperbilirubinämie auch nicht als zum Symptomenkreis eines Geburtsgebrechens gehörig oder ausnahmsweise als Folge eines Geburtsgebrechens einen Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG begründen (vgl. dazu BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a und 1998 S. 249 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05; vgl. auch BGE 129 V 209 Erw. 3.3 mit Hinweis).
         Die behandelte Hyperbilirubinämie bildet zudem auch kein eigenständiges Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG in Verbindung mit GgV. Denn gemäss Ziff. 325 des Anhangs zur GgV sind Hyperbilirubinaemia neonati nur dann als solche zu qualifizieren, sofern eine Blutaustauschtransfusion vorgenommen werden musste. Dies war bei der Versicherten jedoch gemäss dem Austrittsbericht der Neonatologie des A.___ vom 14. November 2005 nicht notwendig, da die Bilirubin-Werte immer deutlich unter der (Blut)austauschgrenze gewesen seien (Urk. 8/16 S. 2).
4.4     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2006 (Urk. 2) verneinte die Leistungspflicht der Invalidenversicherung mangels eines Geburtsgebrechens im Sinne von Art. 13 IVG in Verbindung mit GgV somit zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.       Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Krankenkassen ÖKK,  Spiegelgasse 12, 4001 Basel
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
         Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).