Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. Juli 2008
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei, Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1947 geborene K.___ absolvierte eine Lehre als Damenschneiderin und arbeitete nach diversen weiteren Aus- und Weiterbildungen in verschiedenen Berufsfeldern (vgl. Urk. 11/1). Vom 1. März 1993 bis zum 31. Dezember 1998 war sie als Schwesternhilfe und Aktivierungstherapeutin im Rahmen eines 80%igen Pensums im Alterswohnheim A.___ in B.___ tätig, wobei sie nebenbei auf selbständiger Basis noch Pédicure machte. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung der Versicherten aufgelöst (vgl. Urk. 11/6). Im Jahr 1999 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 11/7). Vom 22. Mai 1999 bis zum 20. April 2001 war sie alsdann beim Pflegedienst C.___ AG als Spitex-Mitarbeiterin im Stundenlohn tätig. Die dafür aufgewendete Arbeitszeit entsprach im Jahr 2000 in etwa einem 20 %-Pensum, im Jahr 2001 noch einem 10 %-Pensum (Urk. 11/13; vgl. auch Urk. 11/18 S. 1). Seit dem 1. Januar 2000 ist sie im Alters- und Pflegeheim D.___ in E.___ tätig. Zunächst arbeitete sie dort zu 40 % als Aktivierungstherapeutin, konnte dieses Pensum aber ab dem 1. Mai 2000 auf 50 % erhöhen. Vom 1. Juni 2000 an wurde sie zusätzlich im Rahmen eines 20 %-Pensums im Pflegedienst eingesetzt. Diese zusätzliche Beschäftigung dauerte bis zum 31. Juli 2001; ab dem 1. August 2001 versah die Versicherte nur noch die Tätigkeit im 50 %-Pensum als Aktivierungstherapeutin, erhielt von der Arbeitgeberin im Sinne einer Übergangslösung aber weiterhin den Lohn für die 20%-Beschäftigung im Pflegebereich als Überbrückungskredit ausbezahlt. Per September 2001 wurde die im Jahr 1995 geschlossene Ehe der Versicherten geschieden (vgl. Urk. 11/2, Urk. 11/3 S. 1, Urk. 11/29 S. 2 und 4). Ab dem 1. Mai 2004 wurde ihr Arbeitspensum aus betrieblichen Gründen auf ein 60%-Pensum reduziert beziehungsweise wurde ihr der Lohn entsprechend reduziert. Seit dem 1. August 2004 erhält die Versicherte von der Arbeitgeberin nur noch den Lohn für das effektiv geleistete Arbeitspensum von neu 40 % ausbezahlt; die Lohnzahlung für die weiteren 20 % im Sinne des Überbrückungskredits wurde eingestellt (vgl. Urk. 11/16, 11/37, Urk. 11/56, Urk. 11/65, Urk. 11/68).
Am 1. Februar 2002 meldete sich K.___ unter Hinweis auf rheumatologische Beschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zog Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 11/11, Urk. 11/15), liess die ehemaligen sowie aktuellen Arbeitgeber den Fragebogen für Arbeitgebende beantworten (Urk. 11/6, Urk. 11/13, Urk. 11/16) und qualifizierte K.___ gestützt auf eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 16. August 2002 [Urk. 11/17]) als teilerwerbstätig im Rahmen eines 85%igen Pensums. Ausgehend von einer Einschränkung von 21,4 % im Haushalt sowie einer solchen von 41 % im Erwerbsbereich errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 38 % und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 13. September 2002 ab (Urk. 11/21). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 11/22-24).
1.2 Am 1. Dezember 2003 stellte K.___ bei der IV-Stelle ein Zusatzgesuch um Ausrichtung beruflicher Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 11/28). Nach weiteren Abklärungen (vgl. insbesondere Urk. 11/31-32, Urk. 11/39, Urk. 11/42-44, Urk. 11/46) wies die IV-Stelle dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Juli 2004 ab (Urk. 11/48). Dagegen reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, am 5. beziehungsweise am 24. August 2004 eine Einsprache ein und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 11/49, Urk. 11/54). Mit Entscheid vom 28. Februar 2005 trat die IV-Stelle auf die Einsprache mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht ein, behandelte diese aber als Gesuch um die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 11/61) und nahm weitere Abklärungen in medizinischer (Urk. 11/53, Urk. 11/66, Urk. 11/70) und erwerblicher Hinsicht (Urk. 11/67-68) vor. Gestützt darauf qualifizierte sie die Versicherte nunmehr als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig und wies das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades mit Verfügung vom 21. November 2005 erneut ab (Urk. 11/72). Die dagegen erhobene Einsprache (vgl. Urk. 11/73, Urk. 11/81) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 11. Dezember 2006 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, am 8. Januar 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wurde ihr Rechtsanwalt Thomas Laube als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2007 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 10). Am 15. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12). Die mit Verfügung vom 3. Juli 2008 zum Prozess beigeladene Pensionskasse F.___ (vgl. Urk. 15) verzichtete mit Schreiben vom 21. Juli 2008 auf eine Stellungnahme (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 11. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
2.2 Ferner ist präzisierend darauf hinzuweisen, dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt wird. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt, das heisst, es wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In einem solchen Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin unter dem für den Anspruch auf eine Rente erforderlichen Mindestwert von 40 % liege. Sie qualifizierte die Versicherte bis Ende Februar 2002 als zu 90 % teilerwerbstätig, danach als teilerwerbstätig im Rahmen eines 70 %-Pensums bis 30. April 2004. Ab 1. Mai 2004 sei von einer Tätigkeit im Rahmen eines 60 %-Pensums im Erwerbsbereich auszugehen, während die restlichen 40 % der Haushaltarbeit gewidmet würden. Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin als Aktivierungstherapeutin im 60 %-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 38'008.20 erzielen können. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie im angestammten Beruf nur noch zu 40 % arbeiten. Vergleiche man das so zumutbarerweise erzielbare Einkommen von Fr. 25'529.40 mit dem Lohn, den sie als Gesunde im Rahmen eines 60 %-Pensums hätte verdienen können, resultiere bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 12'478.80 eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 33 %, was einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 20 % entspreche. Solchenfalls müsse sie im Haushaltsbereich zu mindestens 50 % eingeschränkt sein, damit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % resultiere. Da die Einschränkung im Erwerbsbereich aber bereits kleiner als 50 % sei, sei eine mindestens 50%ige Einschränkung im Haushaltsbereich unrealistisch, weshalb auch auf eine Abklärung vor Ort verzichtet werden könne (vgl. Urk. 2 sowie Urk. 11/72).
3.2 Beschwerdeweise lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, dass sie als Gesunde zu mindestens 90 % erwerbstätig wäre und dementsprechend zu qualifizieren sei. Zur Berechnung des Einkommens, welches sie als Gesunde weiterhin verdienen könnte, sei vom Bruttolohn für das 70%ige Pensum im Alters- und Pflegeheim D.___ von Fr. 48'038.-- auszugehen und dieses auf ein 90%iges Pensum hochzurechnen, was einem Betrag von Fr. 61'763.-- entspreche. Vom Einkommen, welches sie im aktuell versehenen 40 %-Pensum im Alters- und Pflegeheim verdiene, sei zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens ein Behindertenabzug von rund 20 % vorzunehmen. Sie müsse ihre Arbeit nämlich auf drei Tage verteilen und sich dabei zwischendurch noch hinlegen. Ausserdem sei sie oft krank. Es sei daher von einer überdurchschnittlichen Rücksichtnahme beziehungsweise einem besonderen Verständnis der Arbeitgeberin für ihre Behinderungen auszugehen. Es sei nicht realistisch, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt mit ihren Einschränkungen noch eine Stelle mit einem solchen Einkommen finden könnte (vgl. Urk. 1).
4.
4.1 Mit Verfügung vom 13. September 2002 hat die IV-Stelle bereits einmal rechtskräftig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente entschieden. Am 5. und am 24. August 2004 hat die Beschwerdeführerin sinngemäss eine neue Anmeldung zum Bezug von Rentenleistungen eingereicht (vgl. Urk. 11/28, Urk. 11/49, Urk. 11/54, Urk. 11/61 S. 1). Dieses Gesuch wurde mit dem angefochtenen Einspracheentscheid abschlägig beurteilt (Urk. 2). Zu prüfen ist daher, ob der Grad der Invalidität der Beschwerdeführerin seit der Abweisung ihres Rentenbegehrens mit der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 13. September 2002 (vgl. Urk. 11/21-24) eine Veränderung erfahren hat, und ob diese Veränderung genügt, um nunmehr den Anspruch auf die beantragte Rente zu begründen (vorstehend Erw. 2.3).
4.2 Die Vorinstanz stellte zur Festsetzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beim Erlass der rechtskräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 13. September 2002 auf die Berichte von Dr. med. G.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie (Urk. 11/11), sowie von med. pract. H.___ ab (Urk. 11/15; vgl. auch Urk. 11/18 S. 2), welche einhellig von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin sowie in einer angepassten Tätigkeit von 50 % ausgingen. In diagnostischer Hinsicht erwähnten diese Ärzte im Wesentlichen übereinstimmend ein rezidivierendes thorakolumbales Syndrom bei Skoliose und bei Chondrose mit Spondylarthrosen L3 bis S1, ein cervikovertebrales Syndrom bei Chondrose C4/C5 mit muskulärem Hartspann, eine Gonarthrose medial betont, rechts mehr als links mit leichter Flexionskontraktur, Spreizfüsse mit Morton-Neurinom interdigital II und III des rechten Fusses sowie ausgedehnte Verstimmungen (vgl. Urk. 11/11 sowie Urk. 11/15). Gestützt auf diese Einschätzungen ging die IV-Stelle von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf als Aktivierungstherapeutin aus (vgl. Urk. 11/18, Urk. 11/21), ohne mit Blick auf die in beiden Berichten bereits vorhandenen Hinweise auf psychische Probleme weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urk. 11/11 S. 4 und 6, Urk. 11/15 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 11/17 S. 1).
4.3 Nachdem sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte, holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein.
Der die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2002 behandelnde Psychiater Dr. med. I.___ führte in seinen Berichten vom 10. Mai 2004 und vom 20. Oktober 2005 bei den psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4), bestehend seit 1998, ferner seit Jahren, sicher aber seit November 2002 auftretende rezidivierende Attacken bei Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie eine ebenfalls sei Jahren bestehende Dysthymie (ICD-10: F34.1) auf. Zur Entwicklung der durch diese Diagnosen beeinflussten Arbeitsfähigkeit hielt er im Bericht vom 10. Mai 2004 im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin in der optimal ihren Behinderungen angepassten Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin seit August 2001 bis auf weiteres zu 50-60 % eingeschränkt sei. Die bezüglich Arbeit hochmotivierte Beschwerdeführerin habe sich als Aktivierungstherapeutin nur unter grosser Kraftanstrengung an der bisherigen Arbeitsstelle mit 50%igem Pensum halten können (vgl. Urk. 11/42). Im Bericht vom 20. Oktober 2005 vermeldete Dr. I.___ bei gleichgebliebenen psychiatrischen Diagnosen eine Verschlechterung der Restarbeitsfähigkeit um 10 % seit 1. Juni 2004. Aufgrund fehlender Durchsetzungsfähigkeit in Mobbingsituationen könne die Beschwerdeführerin heute unter optimalen Arbeitsbedingungen bei gutem Arbeitsklima und unter psychotherapeutischer Begleitung an der bisherigen Arbeitsstelle nur noch ein 40%iges Arbeitspensum bewältigen (Urk. 11/70).
Die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht beurteilte Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin. In seinem Bericht vom 23. Dezember 2003 erwähnte er in diagnostischer Hinsicht ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, eine beidseitige Gonarthrose, statische Fussbeschwerden bei Hallux Valgus beidseits sowie eine Depression und Adipositas. Dr. J.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und wies darauf hin, dass die Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates zunehmen beziehungsweise sich verschlechtern würden (Urk. 11/31). Im Verlaufsbericht vom 5. Mai 2004 veranschlagte er - unter Hinweis auf ein entsprechendes Attest von Dr. G.___ - aus somatischer Sicht nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit seit 1. April 2004. Eine Umschulung sei unter Berücksichtigung der Gesamtsituation nicht möglich (Urk. 11/39; vgl. auch Urk. 11/53). In einem weiteren Bericht vom 14. März 2005 erwähnte er eine im letzten Jahr erfolgte Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin und attestierte ihr weiterhin eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne ihr 40%iges Arbeitspensum nur mit Mühe bewältigen (Urk. 11/66).
Unbestrittenermassen ist zur Festsetzung der Restarbeitsfähigkeit auf die nachvollziehbaren Berichte der Dres. I.___ und J.___ abzustellen und aufgrund der ausgewiesenen körperlichen und psychischen Beschwerden von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin ab dem 1. April 2004 auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 4, Urk. 11/72 S. 2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 13. September 2002 ist damit ausgewiesen. Zu prüfen bleibt, ob sich diese Verschlechterung auch in rentenwirksamer Weise auf den Invaliditätsgrad auswirkt (vgl. vorstehend Erw. 2.3).
5.
5.1 Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige, und zwar im Umfang eines 70 %-Pensums ab März 2002 und eines 60 %-Pensums ab 1. Mai 2004. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin beim Pflegedienst C.___ AG nach dem 20. April 2001 einstellen müssen, da die von ihr betreute alte Frau in ein Altersheim verlegt worden sei. Nach aus diesem Grund erfolgter Kündigung per Ende Februar 2002 habe sie sich nicht bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Auch sei die Beschwerdeführerin erst ab August 2001 arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Reduktion des Arbeitspensums als Aktivierungstherapeutin im Alters- und Pflegeheim D.___ von 70 % auf 60 % per 1. Mai 2004 sei sodann aus betrieblichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (vgl. Urk. 2 S. 3). Dieser Sichtweise kann aus den nachfolgend darzulegenden Gründen nicht gefolgt werden.
5.2 Der rechtskräftigen Verfügung vom 13. September 2002 lag eine Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines 85 %-Pensums zugrunde. Diese Qualifikation überzeugt. Anlässlich der Erhebungen im Rahmen der am 14. August 2002 erfolgten Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ohne Behinderung weiterhin in einem Ausmass von 80-90 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, da ihr das mit einem Arbeitspensum von 70 % erzielbare Einkommen nicht zum Leben reichen würde. Beim Pflegedienst C.___ AG habe ihr Pensum maximal 20 % betragen. Diese Arbeit habe sie mit dem Eintritt der betreuten alten Frau ins Altersheim nach dem 20. April 2001 auch aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Auch die 20%ige Tätigkeit im Pflegedienst im Alters- und Pflegeheim D.___ habe sie per 1. August 2001 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Diese Angaben wurden vom zuständigen Sachbearbeiter der IV-Stelle als glaubhaft eingestuft (vgl. Urk. 11/17 S. 2 f.). Auch aus heutiger Sicht sind keine Einwände gegen eine solche Qualifikation ersichtlich. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte (vgl. auch Urk. 11/88 S. 4) und die Tätigkeit im Pflegedienst aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Ab dem 1. August 2001 wurde ihr von den Ärzten nur noch die Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin im 50 %-Pensum zugemutet (vgl. etwa Urk. 11/11 S. 5 f., Urk. 11/15 S. 2 und 4). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass sie von Juni 2000 bis Ende Juli 2001 über die Arbeitsstellen im Alters- und Pflegeheim D.___ sowie beim Pflegedienst C.___ AG gesamthaft im Rahmen eines Pensums von 90 % beziehungsweise 80 % arbeitete (vgl. Urk. 11/13, Urk. 11/16-17, Urk. 11/18 S. 1). Zuvor hatte sie von 1993 bis 1998 eine Festanstellung zu 80 % im Alterswohnheim A.___ inne und machte nebenbei auf selbständiger Basis noch Pédicure (vgl. Urk. 11/6). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass sie in den Jahren 1985 bis 1992 offenbar mehrheitlich im Umfang eines 100 %-Pensums oder zumindest hoher Arbeitspensen gearbeitet hatte (vgl. Urk. 11/1 S. 1 f., Urk. 11/82-83, Urk. 11/100). Unter diesen Umständen erscheint es glaubhaft, dass die alleinstehende beziehungsweise seit September 2001 geschiedene Beschwerdeführerin als Gesunde aus finanziellen Gründen auch heute noch in einem Pensum zwischen 80 % und 90 % arbeiten würde, zumal sie von ihrem geschiedenen Ehemann keine Unterhaltsbeiträge erhält (vgl. Urk. 11/2). Die beschwerdeweise vorgebrachte Behauptung, dass sie im Gesundheitsfall zu 90 % erwerbstätig wäre, widerspricht demgegenüber der anlässlich der Abklärung im Haushalt vom 14. August 2002 gemachten Darstellung. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Deshalb ist die Beschwerdeführerin als zu 85 % im Erwerbsbereich und zu 15 % im Haushalt tätig zu qualifizieren.
6.
6.1 Nachfolgend bleibt noch der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Die vorstehenden Erwägungen haben ergeben, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2004 verschlechtert haben (Erw. 4.3).
6.2 Der für den Erwerbsbereich geltende Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG zu ermitteln. Da für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, ist für die Ermittlung der Vergleichseinkommen auf die Einkommensverhältnisse im Jahr 2004 abzustellen.
Zur Bestimmung des Valideneinkommens beziehungsweise des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin als Gesunde tatsächlich erzielen würde, ging die IV-Stelle vom Lohn aus, welchen die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin verdient (vgl. Urk. 11/72). Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar war die Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim D.___ höchstens zu 70 % als Aktivierungstherapeutin beziehungsweise im Pflegedienst tätig (wobei beide Tätigkeiten offenbar gleich entlöhnt wurden, vgl. Urk. 11/16 S. 2), und diese Tätigkeit wurde aus betrieblichen Gründen ab dem 1. Mai 2004 auf ein 60 %-Pensum reduziert (vgl. Urk. 11/68 S. 2 f.). Es ist aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung (vgl. auch Urk. 11/1 S. 1 f.) jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde heute weiterhin im Gesundheits- und Sozialwesen tätig wäre, allenfalls bei verschiedenen Arbeitgebern. Von Bedeutung ist auch, dass der in der bis zum 31. Dezember 1998 ausgeübten Tätigkeit als Schwesternhilfe und Aktivierungstherapeutin im Alterswohnheim A.___ erzielte Verdienst (vgl. Urk. 11/6 sowie Urk. 11/100 S. 3) sowie der im Rahmen der Arbeit als Spitex-Mitarbeiterin beim Pflegedienst C.___ AG erhaltene Stundenlohn (vgl. Urk. 11/13 S. 2) - in Relation zum jeweils absolvierten Arbeitspensum - in etwa dem als Aktivierungstherapeutin im Alters- und Pflegeheim D.___ verdienten Einkommen entspricht. Es ist daher - mangels genauerer Annäherungswerte - vom Lohn auszugehen, welchen die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem 85%igen Arbeitspensum im Alters- und Pflegeheim D.___ als Aktivierungstherapeutin und im Pflegedienst verdient hätte. Rechnet man das im Jahr 2004 im Alters- und Pflegeheim D.___ im Rahmen eines 40 %-Pensums erzielbare Jahreseinkommen von Fr. 27'450.80, basierend auf einem Monatseinkommen von Fr. 2'111.60 (vgl. Urk. 11/68 S. 5), auf ein 85%iges Arbeitspensum hoch, resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 58'332.95.
Als Invalideneinkommen ist das im Jahr 2004 im Alters- und Pflegeheim D.___ im Rahmen eines 40 %-Pensums erzielbare Jahreseinkommen von Fr. 27'450.80 (vgl. Urk. 11/68 S. 5) einzusetzen. Denn mit dieser auch aktuell noch ausgeübten Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin schöpft die Beschwerdeführerin die ihr zumutbarerweise verbliebene Erwerbsfähigkeit optimal aus und erzielt ein angemessenes Einkommen. Was sie dagegen anführt (vgl. vorstehend Erw. 3.2), überzeugt nicht. Der verlangte behinderungsbedingte Abzug ist nämlich nur bei einer Ermittlung des Invalideneinkommens unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne gerechtfertigt (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich beim im Alters- und Pflegeheim D.___ erzielten Einkommen um einen Soziallohn handelt (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr 40%iges Arbeitspensum auf zwei bis drei Tage verteilten und gelegentliche Pausen einschalten muss, hielt die Arbeitgeberin im Fragebogen der IV-Stelle nämlich fest, dass der ausbezahlte Lohn der Arbeitsleistung entspreche (vgl. Urk. 11/68 S. 2). Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Rücksichtnahme des Arbeitgebers finden sich nicht, im Gegenteil ist im Arztbericht des Dr. I.___ vom 20. Oktober 2005 die Rede von einer Mobbingsituation und Angst der Beschwerdeführerin, ihren Arbeitsplatz zu verlieren (vgl. Urk. 11/70 S. 1 und 3).
Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 58'332.95 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 27'450.80, resultiert bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 30'882.15 für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 52,9 % und ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von (gerundet) 45 % (52,9 x 0,85).
6.3 Die Abklärung der IV-Stelle vor Ort vom 16. August 2002 ergab eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 21,4 %, was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 3,2 % entspricht (21,4 x 0,15; vgl. Urk. 11/17 S. 7). Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 45 % ergibt dies einen gerundeten Invaliditätsgrad von 48 %, welcher zum Bezug einer Viertelsrente berechtigt (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG sowie vorstehend Erw. 2.2). Es ist daher zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2004 (vorstehend Erw. 6.1) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 48 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 13. September 2002 eine Verschlechterung erfahren hat (vorstehend Erw. 4.3), ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin auch im Haushalt zwischenzeitlich stärker beeinträchtigt ist, und zwar in rentenbeeinflussendem Ausmass. Ein Gesamtinvaliditätsgrad von 49,5 % würde gerundet zum Anspruch auf die nächsthöhere Rente, nämlich eine halbe Rente, führen. Da ein aktueller Abklärungsbericht zur Einschränkung im Haushalt fehlt, ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zur weiteren Abklärung der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- gehen zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Der in der Honorarnote vom 22. Mai 2008 (Urk. 14) geltend gemachte Arbeitsaufwand von sieben Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung deshalb auf Fr. 1'550.-- (inklusive Barauslagen von rund 3 % und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2004 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 48 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne von Erw. 6.3, neu über den Rentenanspruch verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'550.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse F.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).