Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00028[9C_389/2008]
IV.2007.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 1. April 2008
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     H.___, geboren 1950, arbeitete von 1987 bis Ende 2002 als Last-wagenchauffeur bei der A.___ Z.___ (Urk. 9/8 Ziff. 1 und 5, Urk. 9/47/20 Mitte).
1.2     1979 erlitt er einen Unfall (Urk. 9/47/19). In der Folge sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Invalidenrente von 25 % und eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/24/17). Mit Verfügung vom 29. März 1984 sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1984 eine halbe Rente zu (Urk. 9/15). Mit Verfügung vom 11. September 1986 wurde die Rente per Ende Oktober 1986 wieder aufgehoben (Urk. 9/16). 1992 und 2001 erlitt der Versicherte weitere Unfälle (Urk. 9/47/19 f.).
1.3     Am 22. Juli 2002 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Urk. 9/1 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht des Hausarztes (Urk. 9/17/1-4), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/5, Urk. 9/11) ein und zog Akten der SUVA bei (Urk. 9/7, Urk. 9/23-24).
1.4     Mit Verfügung vom 20. April 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit von 1. September bis 30. November 2001 eine Viertelsrente und vom 1. Dezember 2001 bis 30. September 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 9/32, Urk. 9/40). Am 27. Mai 2004 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 20. April 2004 (Urk. 9/43). Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Medizinischen Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum B.___ (B.___) ein Gutachten ein (Urk. 9/54), das am 17. August 2006 erstattet wurde (Urk. 9/65). Weiter stellte die SUVA der IV-Stelle am 6. Juli 2004 ein von ihr bei PD Dr. L.___ in Auftrag gegebenes Gutachten vom 14. April 2004 zu (Urk. 9/47). Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 9/77 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Januar 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei ihm bis 31. Oktober 2002 eine ganze, ab 1. November 2002 eine halbe und ab 1. Januar 2004 erneut eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. April 2007 geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 21. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Inva-liditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) und zur ärztlichen Aufgabe (BGE 125 V 261 Erw. 4) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf wird, mit nachfolgender Ergänzung, verwiesen.
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor-liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2004 für die Zeit vom 1. September bis 30. November 2001 eine Viertelsrente (Urk. 9/40/3 f.) und vom 1. Dezember 2001 bis 30. September 2002 eine ganze Rente (Urk. 9/40/1 f.) zu. Der Rentenanspruch für den genannten Zeitraum ist unbestritten (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.1).
         Strittig ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2002 weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2     Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin kann auf das Gutachten von PD Dr. L.___ nicht abgestellt werden, da die erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar seien und PD Dr. L.___ wesentliche Unterschiede zu den Voruntersuchungen nicht dargestellt habe. Ebenso wenig könne auf die Beurteilung des Allgemeinmediziners Dr. F.___ abgestellt werden (Urk. 2 S. 3 unten). Dagegen erweise sich das Gutachten des B.___ vom 17. August 2006 aus medizinischer Sicht als schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 2 S. 3 f.).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte vor, nach seinem Austritt aus der C.___ hätten keine stabilen Verhältnissen bestanden. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV hätte die Rente daher erst auf Ende des dritten auf die Entlassung aus der Klinik folgenden Monats, mithin auf Ende Oktober 2002, aufgehoben werden dürfen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2).
         Davon abgesehen weise das B.___-Gutachten vom 17. August 2006 erhebliche Mängel auf. Die Ärzte des B.___ seien von der sorgfältig begründeten Einschätzung durch PD Dr. L.___ abgewichen, ohne sich mit den Schlussfolgerungen von PD Dr. L.___ auseinanderzusetzen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4 Mitte). Unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne dem Beschwerdeführer seit Ende der Hospitalisation in der C.___ höchstens eine Erwerbstätigkeit von 50 % zugemutet werden (Urk. 1 S. 12 Ziff. 5 Mitte). Die psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage zudem mehr als 20 - 30 % (Urk. 1 S. 12 Ziff. 5 Mitte).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer war vom 5. Juni bis 17. Juli 2002 in der C.___ hospitalisiert (Urk. 9/7/12 Mitte).
         Im Austrittsbericht vom 29. Juli 2002 stellten Dr. med. D.___, Oberassistenzärztin, und Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, C.___, folgende Diagnosen (Urk. 9/7/12 f.):
    Primäre Unfall- und Krankheitsdiagnosen:
    Unfall vom 6. Mai 1979 Heckauffahrunfall
- Posttraumatisches lumbovertebrales Syndrom
- Verdacht auf Spondylolyse bei L5/S1
    Unfall vom 11. Februar 2002, beim Abspringen von kippendem LKW     eine Muldendeponie hinuntergerutscht
- Multiple Kontusionen
- Distorsion des Rumpfes und der Halswirbelsäule
- Beckenkontusion
    Unfall vom 31. Mai 2001, beim Aussteigen aus dem LKW rücklings     gestürzt
- Kontusion des Rückens und des Kopfes
                   Diagnosen im Verlauf:
- Konventionell radiologisch möglicherweise frische Vorderkantenimpressionsfraktur des vierten Lendenwirbelkörpers, Verdacht auf Spondylolyse bei L4 ohne signifikante Olisthesis, Retrolisthesis bei L3/4 bei Chondrose, Zustand nach Spondylodese bei L5/S1, leichte Coxarthrose links mehr als rechts
                   Funktionelle Diagnosen und Probleme:
1. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links betont
mit
- bewegungs- und belastungsverstärkten sowie witterungsab-hängigen Beschwerden im Bereich des Kreuz- und des Steiss-beins
- Ausstrahlung der Symptomatik gluteal und in beide Beine linksbetont sowie lumbal
- Dysaesthesie (schmerzhaftes Einschlafgefühl) im linken Oberschenkel lateral
- muskulärer Dysbalance der Beckengürtelmuskulatur
- mässiggradig schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule
- vorwiegend Aufrichteschmerz
ohne
- Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik
bei
- Status nach Sturz am 31. Mai 2001 mit Retraumatisierung der Lendenwirbelsäule
- (unfallunabhängig) Status nach Spondylodese bei L5/S1 wegen Spondylolyse bei L5/S1, 1983
2. Periarthritis humeroscapularis tendinotica links
3. leicht agitiert-depressive Störung
         Gemäss den klinischen und radiologischen Befunden habe der Unfall vom 31. Mai 2001 zu keiner richtungsgebenden Verschlechterung des operierten Vorzustandes lumbosakral geführt.
         Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen von Lasten von über 5 - 10 kg, vor allem repetitiv oder über Brusthöhe, sowie Tätigkeiten mit allzu grosser Rückenmonotonie oder Arbeiten, bei denen es zu Erschütterungen des Achsenskeletts komme. Nur eingeschränkt möglich sei zudem das Besteigen von Leitern oder Gerüsten (Urk. 9/7/15 unten).
         Medizinisch-theoretisch seien dem Beschwerdeführer leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit den erwähnten Einschränkungen ganztags zumutbar (Urk. 9/7/16 oben).
3.2     Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte im Bericht vom 21. November 2002 folgende Diagnosen (Urk. 9/17 S. 1 lit. A):
    mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronifiziertes panvertebrales Syndrom bei Status nach dorsaler Spondylodese bei L5/S1 nach Verkehrsunfall bei vorbestehender Spondylolyse und Spondylolisthesis (zweimalige Retraumatisierung)
- posttraumatische Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
         Die Ursachen der Schmerzen seien nie seriös abgeklärt worden. Mit der von den Ärzten der C.___ anlässlich eines psychosomatischen Konsiliums diagnostizierten leicht agitiert-depressiven Störung sei er angesichts des langen und invalidisierenden Verlaufs nicht einverstanden (Urk. 9/17 S. 2 Mitte).
         Um als Chauffeur arbeiten zu können, benötige der Beschwerdeführer einen speziell gefederten Spezialsitz und eine Automatschaltung. Weiter könne er keine körperlich belastenden Arbeiten (Be- und Entladen) ausführen. Eine definitive Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit sei ihm, Dr. F.___, nicht möglich (Urk. 9/17 S. 2 unten).
         Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit dem 5. Juli 2001 dauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/17 S. 1 lit. B). An anderer Stelle desselben Berichts erachtete Dr. F.___ in der bisherigen Tätigkeit bei einer durchschnittlich den Rücken belastenden Arbeit ein Halbtagespensum als zumutbar (Urk. 9/17 S. 4).
3.3     Der Beschwerdeführer war vom 7. Mai bis 14. Juni 2003 in der G.___ hospitalisiert (Urk. 9/49/1).
         Der Bericht der G.___ vom 11. August 2003 ist von Dr. med. I.___, Stationsarzt, Dr. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin, Oberärztin, und Dr. med. K.___, Facharzt für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, Chefarzt, unterzeichnet. Neben der bekannten Diagnosen nannten die Ärzte der G.___ ergänzend eine Spinalkanalstenose bei L3 - L5, Spondylarthrosen, vor allem bei L4/5, und ein cervicocephales sowie ein cervicobrachiales Syndrom linksbetont (Urk. 9/49/1). Zusätzliche weiterführende Angaben sind dem Bericht nicht zu entnehmen, da bei den Akten die dritte Seite des Berichts vom 11. August 2003 fehlt.
3.4     PD Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, erstellte am 14. April 2004 ein Gutachten, wobei er sich auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 3. April 2004, die Akten des Unfallversicherers und die ihm zur Verfügung gestellten Röntgenbilder abstützte (Urk. 9/47/2).
         Als Diagnosen nannte PD Dr. L.___ (Urk. 9/47/21):
1. Spondylolyse bei L5
- Status nach sekundär posttraumatischer Beschwerdeexazerbation zufolge eines Auffahrunfalles vom 5. Mai 1979
- Status nach dorsaler Louis-Platten-Spondylodese bei L5/S1 vom 26. Januar 1983
- Status nach einer Begleitkontusion der Lendenwirbelsäule bei einem Sturz in eine Deponiemulde am 11. Februar 1992
- Status nach einer Begleitkontusion der Lendenwirbelsäule durch einen Sturz über einen Betonblock am 31. Mai 2001
2. Panvertebralsyndrom auf degenerativer Grundlage
- milde degenerative Spondylosen der Halswirbelsäule mit möglicherweise posttraumatischer Verkalkung hinter dem Dornfortsatz C2 (anamnestisch und radiologisch nicht klar zuzuordnen)
- evolutive Osteochondrose mit Retrolisthese bei L3/4
         Bei der Untersuchung seien entlang des thorakolumbalen Abschnittes des Stam-mskeletts Myogelosen festgestellt worden (Urk. 9/47/21 oben).
         Radiologisch handle es sich um einen Zustand nach einer Platten-Spondylodese bei L5/S1 mit dorsaler Fusion und durchgehendem Realignement bei L5/S1. Ausserdem liege eine diskrete epifusionelle Discopathie bei L4/5 sowie eine fortgeschrittene, in den letzten Jahren evolutive Osteochondrose mit einer Retrolisthese bei L3/4 vor. Eine früher vermutete Spondylolyse bei L4 lasse sich computertomographisch nicht bestätigen. Daneben finde sich eine altersentsprechend mässige Spondylarthrose der Halswirbelsäule mit einem möglichen alten posttraumatischem Residuum und entsprechenden verkalkten Ossikel hinter dem Dornfortsatz C2 (Urk. 9/47/18 Ziff. 4 unten).
         Zusammenfassend liege eine primär unfallfremde Spondylolyse bei L5 vor, wobei es durch den Unfall von 1979 zu einer Dekompensation gekommen sei. Die Traumatisierung durch den Unfall vom Mai 2001 habe zu einer nachhaltigen Einschränkung der Belastbarkeit des Achsenskeletts geführt (Urk. 9/47/21 unten). Die aktuelle geltend gemachte Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule sei nicht auf die Veränderung (Spondylodese), sondern auf die mittellumbal zunehmende Osteochondrose bei L3/4 zurückzuführen. Es handle sich überwiegend wahrscheinlich um eine degenerativ evolutive Osteochondrose bei körperlich mittelschwerer Berufsbelastung und relativer Übergewichtigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 9/47/21 f.).
         Auf die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers antworte PD Dr. L.___, unbesehen der postoperativen Situation im Bereich L5/S1 sei der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Übergewichtigkeit für körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten beeinträchtigt, da es bei körperlicher Beanspruchung zu einer raschen Ermüdung im Bereich der Lendenwirbelsäule komme (Urk. 9/47/23 Ziff. 4.2). Körperliche Tätigkeiten mit einem schweren Belastungspensum wie Heben von Lasten von über 15 kg, einer längeren statischen Beanspruchung stehend oder sitzend und allfälligen Verrichtungen über Kopfhöhe mit einer entsprechend verstärkten Lordosierung der Lendenwirbelsäule seien dem Beschwerdeführer kaum mehr zumutbar (Urk. 9/47/23 Ziff. 4.3). Wenn es gelinge, die Übergewichtigkeit des Beschwerdeführers richtungsweisend zu verbessern, bestehe eine nicht ungünstige Prognose (Urk. 9/47/24 Ziff. 5.3). Aufgrund der degenerativen Veränderungen liege das aktuelle Limit für körperlich leichte Tätigkeiten wie Hauswartarbeiten bei zirka 50 % beziehungsweise bei vier Stunden pro Tag. Wenn es gelinge, die Übergewichtigkeit des Beschwerdeführers zu reduzieren, sei in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich auch eine höhere Leistungsfähigkeit möglich (Urk. 9/47/24 Ziff. 6.2, 6.2.2). Geeignet wäre eine Tätigkeit als Hauswart, im Magazin oder als Verwalter ohne grosse Umschlagsbelastung. Solche Arbeiten seien für den Beschwerdeführer günstiger als serielle Routinearbeiten mit zeitlichen Planvorgaben (Urk. 9/47/25 Ziff. 9 unten).
3.5     Der Beschwerdeführer wurde am 16., 21. und 29. Juni 2006 in der Medizinischen Begutachtungsstelle, B.___, untersucht (Urk. 9/65/1 Mitte).
         Im Gutachten vom 17. August 2006 nannten Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Chefarzt, und Dr. med. N.___, Facharzt für Chirurgie, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/65/16 Ziff. 4):
1. Verdacht auf Claudicatio spinalis der Cauda equina mit/bei:
- Spinalkanalstenose im Rahmen der Spondylolisthesis bei L4/5 und der Segementdegeneration bei L3/4
- Status nach Spondylodese bei L5/S1 1983
2. Tendomyotisches Cervicalsyndrom mit/bei:
- Osteochondrose bei C6/7
- Spondylarthrosen und Unkovertebralarthrosen bei C5/6 und C6/7
3. leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom
         Nach dem Unfall von 1979 sei es zu einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule gekommen. Daneben habe anlagebedingt eine Spondylolisthesis lumbosacral bestanden, welche 1983 mittels Repositionsspondylodese behandelt worden sei (Urk. 9/65/16 f.).
         Alle nach dem Unfall vom Mai 2001 durchgeführten ambulanten und stationären Behandlungsmassnahmen seien erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer habe unverändert Schmerzen über dem Steissbein mit bandförmiger Ausstrahlung bis in die Bauchdeckenzone beidseits. Dazu habe er ein Einschlafgefühl auf der Aussenseite beider Oberschenkel (Urk. 9/65/6 Ziff. 2.4 unten). Ende Mai 2006 sei zudem die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers gestorben (Urk. 9/65/7 Ziff. 2.4 Mitte).
         Zur rheumatologischen Untersuchung führte Konsiliargutachter Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, die Beschwerden im Bereich des Kreuzbeins seien auf Veränderungen bei L4/5 und weniger bei L3/4 zurückzuführen. Die klinischen Symptome würden klar für eine Claudicatio intermittens der Cauda equina, vor allem beim Gehen, sprechen. Im Alltag, beim Aus- und Ankleiden und bei der Untersuchung erscheine der Beschwerdeführer nicht wesentlich behindert. Er gebe an, dass er als Buschauffeur oder Chauffeur eines Reisecars oder als Taxifahrer arbeiten könnte. Doch habe er bislang keine derartige Stelle gefunden (Urk. 9/65/11 Mitte).
         Die geklagten Nackenschmerzen seien auf die Degeneration der Segmente C6/7 zurückzuführen. Eine klare strukturelle posttraumatische Läsion sei nicht nachweisbar (Urk. 9/65/11 Mitte).
         Zur psychiatrischen Untersuchung stellte Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, eine somatoforme Schmerzstörung liege sicher nicht vor. Der Beschwerdeführer leide seit dem Verlust der Partnerin unter einer depressiven Symptomatik mit Ein- und Durchschlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen und Zukunftsangst, die über eine normale Trauerreaktion hinausgehe (Urk. 9/65/15 Mitte). Zurzeit sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zu 20 - 30 % arbeitsunfähig (Urk. 9/65/15 Mitte). Die Depression stelle eine Reaktion auf den kürzlichen Tod der Lebenspartnerin dar. Es sei damit zu rechnen, dass die depressive Symptomatik in einigen Wochen wieder in den Hintergrund treten werde und die Voraussetzung für eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht entfielen (Urk. 9/65/15 unten).
         In der Gesamtbeurteilung, welche gemeinsam mit den Spezialärzten erarbeitet wurde, erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit (mindestens 75 % der Arbeitszeit) ohne Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg und ohne Überkopfarbeiten für 20 % arbeitsunfähig im Sinne einer zeitlichen Einschränkung. Für mittelschwere Verrichtungen als LKW-Fahrer mit zusätzlichen grobmanuellen Anforderungen betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Schwere Arbeiten (Heben von Gewichten von über 20 kg und repetitive Arbeiten über Kopf) seien dem Beschwerdeführer noch zu 20 % zumutbar (Urk. 9/65/17 f.). Aus psychiatrischer Sicht fänden sich Anzeichen einer beginnenden Schmerzverarbeitungsproblematik und aktuell eine reaktive depressive Symptomatik aufgrund des Verlustes der Lebenspartnerin. Diagnostisch handle es sich um eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (Urk. 9/65/18 Mitte). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde weise der Beschwerdeführer somatisch und bei psychiatrischer Komorbidität eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % im zuletzt ausgeübten Beruf als Lastwagenfahrer im Baugewerbe auf. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Fahrer eines Reise- oder Linienbusses, Taxichauffeur) reduziere sich die Arbeitsunfähigkeit auf 25 % (Urk. 9/65/18 Mitte).
         Es sei damit zu rechnen, dass die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bei geeigneter Behandlung in den kommenden sechs Monaten reduziert werden könne (Urk. 9/65/18 Ziff. 6).
3.6     Dr. F.___ bemerkte in einem Bericht vom 23. Oktober 2006, er könne den im B.___-Gutachten erwähnten hochgradigen Verdacht auf eine Claudicatio intermittens bei einer Spinalkanalstenose bestätigen. Derselbe Befund finde sich auch auf Seite 3 im Bericht der G.___ vom 11. August 2003 (Urk. 9/71 S. 1 Ziff. 1).
         Die unterschiedliche Beurteilung durch PD Dr. L.___ und durch die B.___-Gutachter lasse sich nur ungenügend erklären. PD Dr. L.___ sei beim Aktenstudium sehr sorgfältig vorgegangen. Er wirke realitätsbezogen und erscheine pragmatischer in der Beurteilung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit als die Ärzte des B.___. Daneben gingen die B.___-Gutachter zu wenig auf die aufgrund der Schmerzen wesentlich beeinträchtigte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein (Urk. 9/71 S. 1 Ziff. 2).
         Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich nach einer konstanten subdepressiven Phase seit dem ersten Unfall und im Besonderen nach dem letzten Unfall klar verschlechtert. Nach dem Tod der Lebenspartnerin habe die depressive Komponente ein den Beschwerdeführer stark beeinträchtigendes Ausmass angenommen. Sie stehe nun im Vordergrund. Die depressive Symptomatik bestehe seit vielen Jahren mit wechselnder Intensität. Dass der Beschwerdeführer an den Unfällen und an der vorbestehenden Spondylolyse „hängen geblieben“ sei, spreche eher für eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 9/71 S. 2 Ziff. 3 Mitte). Es liege eine chronifizierte, resignierte und pessimistische Lebenseinstellung vor, die nicht mit einer mittelgradigen depressiven Episode nach dem Tod der Lebenspartnerin zu erklären sei, obschon letzteres Ereignis zu einer Verschlimmerung der Situation geführt habe (Urk. 9/71 S. 2 Ziff. 4).
         Die B.___-Gutachter hätten die Befunde der G.___ nicht im Detail diskutiert. Sie hätten die Befunde lediglich in den Diagnosekatalog des Gutachtens aufgenommen (Urk. 9/71 S. 3 Ziff. 7 oben).
         Gesamthaft bestehe für alle vorgeschlagenen Tätigkeiten eine schlecht verwertbare Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aufgrund der Chronifizierung der Beschwerden und des Alters des Beschwerdeführers sei eine Reintegration erheblich erschwert (Urk. 9/71 S. 3 Ziff. 7 Mitte).
3.7     Am 8. November 2006 nahm Dr. med. Q.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, zu den medizinischen Abklärungen Stellung.
         Nach Dr. Q.___ erweist sich das B.___-Gutachten insgesamt als schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel. Die von PD Dr. L.___ attestierte Restarbeitsfähigkeit von etwa 50 % für eine angepasste Tätigkeit könne anhand der erhobenen Befunde nicht nachvollzogen werden, da PD Dr. L.___ wesentliche Unterschiede nicht dargestellt habe (Urk. 9/74 S. 4 unten). Dass gleichartige Befunde von den Gutachtern unterschiedlich beurteilt würden, sei möglich, zumal es sich bei der von PD Dr. L.___ angenommenen Arbeitsfähigkeit um eine etwaige Angabe handle und der Zeitpunkt der Begutachtung verglichen mit dem Gutachten des B.___ bereits mehrere Jahre zurückliege (Urk. 9/74 S. 4 f.). Eine orthopädisch-rheumatologische Begutachtung sei einer orthopädisch-chirurgischen Begutachtung gleichzusetzen. Die B.___-Gutachter hätten die Ergebnisse der Untersuchung in der G.___ wie auch die übrigen Voruntersuchungen und begutachtungsrelevanten Diagnosen gewürdigt. Allfällige in der Vergangenheit aufgetretene reaktive depressive Episoden seien berücksichtigt worden. Da sich laut B.___-Gutachten die zumutbare Arbeitsfähigkeit im Nachgang zum Unfall vom Mai 2001 nicht verändert habe, sei rückwirkend ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen (Urk. 9/74 S. 5 Mitte).
3.8     In einer Stellungnahme an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2006 führte Dr. F.___ aus, PD Dr. L.___ habe auf den Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule vom 8. Mai 2003 der G.___ eine Ossikelformation hinter dem Dornfortsatz C2 festgestellt, die möglicherweise einer posttraumatischen Absprengung oder Verkalkung zugeordnet werden könne. Nach den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen würden frische Weichteilverletzungen der Halswirbelsäule nach einer Auffahrkollision oft übersehen. Trotz fehlender späterer Verkalkungen könnten unfallbedingte Weichteilverletzungen nicht ausgeschlossen werden. Der Röntgenbefund werde im rheumatologischen Gutachten des B.___ nicht erwähnt (Urk. 3/11 S. 2 Ziff. 1 oben). In Anbetracht des mehrfach unfallgeschädigten Achsenorgans vermisse er eine sorgfältige segmentale Wiedergabe der Palpationsbefunde. Die von den Gutachtern pauschal beschriebenen diffusen Tendomyosen im Nacken- und Schultergürtel hätten muskulär differenzierter beschrieben werden müssen, da muskuläre Triggerpunkte durchaus pseudoradikuläre Ausstrahlungen in die oberen Extremitäten und Kopfschmerzen hervorrufen könnten, wodurch die Ausdauer auch bei einer sitzenden Tätigkeit oder beim Autofahren eingeschränkt sein könne, was beim Beschwerdeführer der Fall sei (Urk. 3/11 S. 2 Ziff. 1 unten). Die heutigen erheblichen Nacken- und Kopfschmerzen seien nach den Unfällen vor diesem Hintergrund und nicht nur als Folge degenerativer Veränderungen zu verstehen (Urk. 3/11 S. 2 Ziff. 1 unten).
         Klar nicht gefolgt werden könne der Einschätzung des Konsiliargutachters Dr. P.___, wonach im Verlauf einiger Wochen eine Besserung der depressiven Symptomatik eintreten und die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht entfallen werde. Die von Dr. P.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei schon länger schmerzhaft chronifiziert (Urk. 3/11 S. 4 oben).

4.
4.1     Nach PD Dr. L.___ sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten wie Hauswartarbeiten zu 50 % zumutbar. Dr. N.___ und Dr. M.___, B.___, attestierten dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenfahrer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als Fahrer eines Reise- oder Linienbusses oder als Taxichauffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %.
4.2     Das B.___-Gutachten erweist sich als umfassend. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Zudem wurde es in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Unzutreffend ist der Einwand, den Gutachtern habe der Bericht der G.___ vom 11. August 2003 nicht vorgelegen. Dieser Bericht wird im B.___-Gutachten bei den Akten aufgeführt und zusammengefasst (Urk. 9/65/3). Das Gutachten von PD Dr. L.___ vom 14. April 2004 wurde im B.___-Gutachten erwähnt (Urk. 9/65/4), ohne dass sich die Gutachter im Detail mit der abweichenden Beurteilung durch PD L.___ auseinander setzten, was in Anbetracht der weitgehend gleichlautenden Befunde in beiden Gutachten jedoch nicht zu beanstanden ist. Nachdem der Beschwerdeführer gegenüber Dr. O.___ selber angegeben hatte, dass er als Buschauffeur oder Taxifahrer arbeiten könne (Urk. 9/65/11 Mitte), erweist sich eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % in einer entsprechenden Tätigkeit als überzeugender als die von PD Dr. L.___ angenommene höhere Arbeitsunfähigkeit. Anzufügen ist, dass die Angabe von PD Dr. L.___ unter dem Vorbehalt der Reduktion der Übergewichtigkeit des Beschwerdeführers erfolgte und diesfalls mit einer höheren Leistungsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 9/65/24 Ziff. 6.2), wobei PD Dr. L.___ keine Ausführungen zu der insofern zu erwartenden Arbeitsfähigkeit machte.
         Für das B.___-Gutachten spricht zudem, dass die Untersuchung vom Juni 2006 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides wiedergibt, was bei der früheren Untersuchung durch PD Dr. L.___ vom April 2004 weniger der Fall ist. Sodann nahm PD Dr. L.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzig aus orthopädisch-chirurgischer Sicht Stellung, während der Beschwerdeführer im B.___ interdisziplinär und insbesondere auch psychiatrisch untersucht wurde.
4.3     Was der Hausarzt des Beschwerdeführers im Bericht vom 23. Oktober 2006 gegen das B.___-Gutachten vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So stellte Dr. F.___ wie bereits Dr. O.___ fest, dass nach dem Tod der Lebenspartnerin eine depressive Symptomatik in den Vordergrund getreten sei (Urk. 9/71 S. 2 Ziff. 3 oben). Ob der Beschwerdeführer abgesehen von den aktuell belastenden Ereignissen (die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers verstarb im Mai 2006, Urk. 9/65/15 oben) an einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden depressiven Störung leidet, lässt sich dem Bericht von Dr. F.___, der nicht Facharzt für Psychiatrie ist, nicht entnehmen. Wenn Dr. F.___ die Beurteilung durch PD Dr. L.___ generell für pragmatischer“ hält als das B.___-Gutachten (Urk. 9/71 S. 1 Ziff. 2), so handelt es sich dabei um die nicht weiter begründete Einschätzung von Dr. F.___, die weder für das Gutachten von PD Dr. L.___ noch jenes des B.___ spricht.
         Dr. F.___ verwies im Bericht vom 29. Dezember 2006 auf eine im Gutachten von PD Dr. L.___ erwähnte Ossikelformation hinter dem Dornfortsatz C 2 (Urk. 3/11 S. 2 Ziff. 1 oben). Dass aufgrund einer möglichen posttraumatischen Verkalkung hinter dem Dornfortsatz C2 von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre, lässt sich dem Gutachten von PD Dr. L.___ jedoch nicht entnehmen. Sodann stellte PD Dr. L.___ lediglich mässige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule fest (Urk. 9/47/23 Ziff. 3), was den Schluss nahe legt, dass der Beschwerdeführer dadurch höchstens geringfügig in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. In diesem Sinne ist auf das überzeugende Gutachten des B.___ vom 18. August 2006 und nicht auf das Gutachten von PD Dr. L.___ oder die Beurteilung durch Dr. F.___ abzustellen.
4.4     Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
         Der Beschwerdeführer nimmt gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV an, dass eine verbesserte Erwerbsfähigkeit erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Austritt aus der C.___, mithin per Ende Oktober 2002, hätte berücksichtigt werden dürfen (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.2). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss B.___-Gutachten nach dem Unfall vom Mai 2001 nicht mehr veränderte (Urk. 9/65/19 Ziff. 7 oben). Da über einen Zeitraum von über einem Jahr eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestand, musste nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der C.___ entgegen Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV nicht noch drei Monate zugewartet werden. Die Beschwerdegegnerin durfte daher ab dem 1. Oktober 2002 von stabilen Verhältnissen ausgehen.

5.
5.1         Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2002 zu berechnen.
         Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U. 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3 c).
         Da der Beschwerdeführer vor seiner Kündigung gesundheitsbedingt mit einem reduzierten Pensum von 80 % als Chauffeur gearbeitet hatte (Urk. 9/47/20 Mitte), stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den mutmasslichen Verdienst bei einem Arbeitspensum von 100 % ab (Urk. 2 S. 4 unten).
         Gemäss Auskunft des Arbeitgebers verdiente der Beschwerdeführer als Chauffeur 2002 Fr. 49'985.-- (Urk. 9/8 Ziff. 12), was umgerechnet auf ein volles Arbeitspensum ein Einkommen von Fr. 62'481.-- (Fr. 49'985.-- : 80 x 100) ergibt. Als Valideneinkommen sind daher Fr. 62'481.-- einzusetzen.
5.2     Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin das für 2002 berechnete Valideneinkommen dem Invalideneinkommen für 2005 gegenüberstellte (Urk. 1 S. 13 Ziff. 11). Korrekterweise ist auf das vom Beschwerdeführer 2002 mutmasslich erzielte Invalideneinkommen abzustellen.
         Aus medizinischer Sicht ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit wie Fahrer eines Reise- oder Linienbusses oder Taxichauffeur (Urk. 9/65/18 Mitte), aber auch eine Tätigkeit als Kurier, Automatenbestücker oder Überwacher von Produktionsanlagen zu 75 % zumutbar.
         Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommen Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
         Gemäss den LSE-Tabellenlöhnen hätte der Beschwerdeführer 2002 in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit bei einem Pensum von 75 % durchschnittlich Fr. 3'418.-- (Fr. 4'557.-- x 0.75) pro Monat verdienen können (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel, 2004, Tabelle TA1). Da der Beschwerdeführer keine Gewichte von mehr als 15 kg heben oder tragen kann und ausserdem Überkopfarbeiten zu vermeiden sind (Urk. 9/65/17 unten), erweist sich ein leidensbedingter Abzug von 10 % - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - als angemessen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunde zugrunde liegt. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2008, S. 98, Tabelle B9.2) resultiert nach Vornahme eines Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 38’480.-- (Fr. 4'557.-- x 0.75 x 12 : 40 x 41.7 x 0.9).
         Stellt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber, resultiert eine Einkommensdifferenz von 24'001.-- und ein Invaliditätsgrad von 38.4 %. Da der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Oktober 2002 in Frage steht, ist der Einkommensvergleich auf der Basis des 2002 mutmasslich erzielten Einkommens durchzuführen, ohne dass für 2004 erneut ein Vergleich zu erstellen wäre, wie der Beschwerdeführer annimmt (Urk. 1 S. 13 Ziff. 11 unten).
5.3         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass de Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2002 bei einem Invaliditätsgrad von rund 38 % keinen Anspruch auf eine Rente hat. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).