Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 26. Februar 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Frefel
Böschacherstrasse 74, 8624 Grüt (Gossau ZH)
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1955 geborene S.___, gelernte Krankenschwester und Pharmaassistentin, ist Mutter von zwei 1989 und 1992 geborenen Kindern (Urk. 8/2).
Am 14. August 2000 (Urk. 8/2) meldete sie sich wegen psychischer Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, wobei sie Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen und eine Rente beantragte. Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4) und diverse Arztberichte (Urk. 8/5-6) einholte. Mit Vorbescheid vom 26. September 2000 (Urk. 8/9) und im Wesentlichen gleichlautender Verfügung vom 26. Oktober 2000 (Urk. 8/12) verneinte sie die Zusprache von beruflichen Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Versicherten wurde mit Verfügung vom 5. Februar 2001 (Urk. 8/7, Urk. 8/13) eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 zugesprochen, wobei sie als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert wurde.
Nach durchgeführtem Revisionsverfahren (Urk. 8/15-17) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 30. Januar 2002 (Urk. 8/21) mit, dass ihr Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % unverändert bleibe, wobei sie neu zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (Urk. 8/20).
Vom 15. August 2003 bis zum 5. Oktober 2005 arbeitete die Versicherte in Teilzeit als Verkäuferin bei der A.___ (Urk. 8/23, Urk. 8/37). Seit dem 1. September 2005 (Urk. 8/37) arbeitet sie zwei Stunden pro Woche als Zeitungsverträgerin bei der B.___. Am 16. April 2005 erlitt sie einen Hirnschlag mit halbseitiger Lähmung und Sprachstörungen, am 25. Juni 2005 wurde sie zwecks Aortenklappen-Ersatz am Herzen operiert (Urk. 8/22 S. 1, Urk. 8/30 S. 2). Mit Schreiben vom 16. Mai 2005 (Urk. 8/22) teilte der Bruder der Versicherten, D.___, der IV-Stelle die von der Versicherten erzielten Erwerbseinkommen mit, worauf die IV-Stelle einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/23), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/24), Lohnabrechnungen (Urk. 8/35) und diverse Arztberichte (Urk. 8/30-33, Urk. 8/36) einholte und am 2. November 2005 eine Haushaltsabklärung vornehmen liess (Bericht vom 28. Februar 2006; Urk. 8/37). Mit Verfügung vom 16. März 2006 (Urk. 8/42) legte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad neu auf 48 % fest und reduzierte die ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2006 auf eine Viertelsrente. Dagegen legte die Versicherte, vertreten durch ihren Bruder, mit Schreiben vom 21. März 2006 (Urk. 8/43) Einsprache ein. Die Versicherte ergänzte ihre Einsprache mit Schreiben vom 26. März 2006 (Urk. 8/45) und unter Beilage des Berichts ihrer Schwester E.___ vom 24. März 2006 (Urk. 8/46). Aufgrund der Angaben in der Einsprache liess die IV-Stelle am 19. Juni 2006 nochmals eine Haushaltserhebung vornehmen (Bericht vom 16. November 2006; Urk. 8/50). Mit Vorbescheid vom 17. November 2006 (Urk. 8/54) stellte die IV Stelle der Versicherten die Zusprache einer Hilflosenentschädigung in Aussicht. Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2006 (Urk. 2) erhöhte sie die in der Verfügung vom 16. März 2006 festgelegte Viertelsrente aufgrund eines neu errechneten Gesamtinvaliditätsgrades von 60 % auf eine Dreiviertelsrente.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Eva Frefel, mit Eingabe vom 5. Januar 2007 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2007 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 9) geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 23. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Die mit Verfügung vom 5. Februar 2001 (Urk. 8/13) zugesprochene ganze Invalidenrente wurde durch die Mitteilung vom 30. Januar 2002 (Urk. 8/21) bestätigt, nachdem die IV-Stelle im Rahmen des am 19. Oktober 2001 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk 8/15) die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse abgeklärt (Urk. 8/16 und Urk. 8/17) und die Beschwerdeführerin neu als Teilerwerbstätige im Umfang von 50 % qualifiziert hatte (Urk. 8/19 und Urk. 8/20). Nach der in Erw. 1.5 zitierten Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob seit der Mitteilung vom 30. Januar 2002 eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente rechtfertigt.
2.2 Die Mitteilung vom 30. Januar 2002 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht der X-Klinik vom 27. November 2001 (Urk. 8/17). Darin diagnostizierten Dr. med. F.___, Leitender Arzt, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradige Episode (Code F33.1 der Internationalen Klassifikation, ICD-10), und einen chronischen Ehekonflikt (ICD-10 Z63.0), wobei sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig in Trennung befinde (Urk. 8/17 S. 3). Der psychische Zustand sei einigermassen stabil. Sie berichte, bereits in ihrer Jugend habe sie eher "schweres Blut" gehabt. Nach ihrer Rückkehr aus Israel habe sie sehr viel nachgedacht und unter psychischen und geistigen Problemen so stark gelitten, dass sie schliesslich ihre Lehre als Krankenschwester habe abbrechen müssen. Seit vier, fünf Jahren sei sie immer tiefer in eine Depression hineingerutscht, was zu einer ersten Hospitalisierung geführt habe (Urk. 8/17 S. 4). In der Befunderhebung hielten die Ärzte fest, die Beschwerdeführerin habe eine leicht bedrückte Grundstimmung, verminderte Vitalgefühle, Zukunftsängste und eine Selbstwertproblematik. Ein Krankheitsgefühl und eine Krankheitseinsicht seien vorhanden, hingegen könne ein sozialer Rückzug oder eine Suizidalität verneint werden (Urk. 8/17 S. 5).
Am 22. Februar 2001 wurde die Beschwerdeführerin durch Prof. Dr. phil. H.___ neuropsychologisch untersucht. Er führte aus, das Gesamtniveau sei alters- und bildungsbezogen tief, weil Denkvorgänge nur im Rahmen einer besonders engen Denkspanne möglich seien und zirkuläre und/oder stereotype, teils sogar ritual- bis zwangähnliche Eigenschaften aufwiesen. Ursächlich sei am ehesten die langdauernde Auswirkung einer starken, und damit nicht erfolgreich verarbeitbaren, emotionalen und denkerischen Überbeanspruchung bei einer angeborenen überempfindlichen Persönlichkeit im Spiele. Die genannten Befunde seien aus neuropsychologischdiagnostischer Sicht weder mit einer Demenz noch mit einer Depression vereinbar. Aus neuropsychologischer Sicht seien keine erfolgversprechenden therapeutischen Massnahmen vorzuschlagen. Der künftige Verlauf hänge davon ab, ob die emotionale und denkerische Überbeanspruchung behoben würden (Urk. 8/17 S. 5).
Als therapeutische Massnahmen empfahlen die Ärzte die Fortführung der medikamentösen Therapie und der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. Das Stellen einer Prognose sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, da sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen psychosozialen Belastungssituation befinde. Eine Entlastung der Umstände sei nach vollzogener Scheidung zu erwarten (Urk. 8/17 S. 5). Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung führten die Ärzte aus, per 1. September 2001 habe die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitsversuches eine 50%-Stelle als Pflegeassistentin im Altersheim C.___ angetreten. Sie habe die Stelle jedoch wieder aufgeben müssen, da sie sich überfordert gefühlt habe. Sie sei vom 1. September bis zum 30. November 2001 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und zu 100 % ab dem 30. November 2001 bis auf weiteres (Urk. 8/17 S. 3-4).
2.3
2.3.1 Grundlage für den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. November 2006 (Urk. 2) bildeten der Bericht des N.___, O.___, vom 12. Juli 2005 (Urk. 8/30; nachfolgend: O.___), der Bericht von Dr. med. I.___, Allgemeinmediziner, vom 4. August 2005 (Urk. 8/31), die Berichte der Klinik P.___, Q.___, vom 11. und 16. August 2005 (Urk. 8/33, Urk. 8/32; nachfolgend: Klinik P.___), der Bericht von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Januar 2006 (Urk. 8/36), der Bericht von E.___, der Schwester der Beschwerdeführerin, vom 24. März 2006 (Urk. 8/46), und die Haushaltsabklärungsberichte vom 18. November 2005 und 23. Juni 2006 (Urk. 8/37, Urk. 8/50).
Im Bericht der Y-Klinik vom 12. Juli 2005 (Urk. 8/30) führte Dr. med. K.___, Leitender Arzt, aus, es sei ihm nicht möglich, im Rahmen einer stationären Akutbehandlung die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuschätzen (Urk. 8/30 S. 1). Er diagnostizierte eine bekannte schizo-depressive Erkrankung (DD: Schizophrenia simplex), eine Persönlichkeit mit abhängigen Zügen, einen Status nach Aortenklappen-Ersatz bei akuter Aortenklappen-endokarditis vom 25. Juni 2005 und einen Status nach akutem septischem ischämischem cerebrovaskulärem Insult vom 16. April 2005 (Urk. 8/30 S. 2). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. April 2005 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig.
In der Anamnese hielt Dr. K.___ fest, die Beschwerdeführerin sei etwa seit zwei Jahren nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gewesen (Urk. 8/30 S. 3). Sie beklage starke Ängste und ausgeprägte Vergesslichkeit. Objektiv sei eine Auffassungsstörung festzustellen. In der Befunderhebung vom 6. Juli 2005 stellte Dr. K.___ fest, dass die Beschwerdeführerin verunsichert wirke, ihr Gedankengang sei formal sehr einfach und inhaltlich sehr auf körperliche Probleme respektive auf die medizinische Behandlung fixiert (Urk. 8/30 S. 3). Sie zeige ausgeprägte Auffassungsprobleme, komplexere Zusammenhänge könne sie kaum verstehen und wiederhole immer wieder dieselben Fragen. Sie sei sehr schnell überfordert und könne auch einfachere Anweisungen nicht umsetzen. Ausserdem wirke sie angespannt und verängstigt. Die Grundstimmung sei bedrückt, jedoch sei der affektive Rapport gut herstellbar. Die Beschwerdeführerin leide unter leichten Ein- und Durchschlafstörungen. Es bestehe keine Anhedonie, keine Appetitveränderung, keine Suizidalität und kein Morgentief (Urk. 8/30 S. 3). Zu den therapeutischen Massnahmen und der Prognose hielt Dr. K.___ fest, die psychische Störung der Beschwerdeführerin sei nicht leicht einzuordnen, insbesondere sei es im Rahmen der akuten Belastungssituation (Herzklappen-Ersatz-Operation) nicht möglich, ihren Zustand einer klaren psychiatrischen Diagnose zuzuordnen (Urk. 8/30 S. 3).
2.3.2 Anlässlich des Berichts vom 4. August 2005 (Urk. 8/31) wiederholte Dr. I.___ die bereits bekannten Diagnosen (Urk. 8/31 S. 1) und legte die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf 100 % fest.
2.3.3 Im Bericht der Klinik P.___ vom 11. August 2005 (Urk. 8/33) diagnostizierten Dr. med. L.___, Leitende Ärztin Kardiologie, und Dr. med. M.___, Assistenzärztin, eine mittelschwere Aorteninsuffizienz bei Aortenklappenendokarditis bei bikuspider Aortenklappe, ein Aneurysma der Aorta ascendens, ein akuter septisch-embolischer ischämischer zerebrovaskulärer Insult am 16. April 2005 mit Abszess im Bereich der linken Insula, kardiovaskuläre Risikofaktoren bei Hyperlipidämie, Übergewicht und Nikotinkonsum, eine subxyphoidale Perikarddrainage bei zunehmendem asymptomatischen Perikarderguss am 19. Juli 2007 und eine bekannte schizodepressive Störung (Urk. 8/37 S. 1). Die Beschwerdeführerin habe regelmässig an einer individuell dosierten, kontrollierten Bewegungstherapie teilgenommen. Bei der Entlassung seien ihr eine kardiologische Kontrolluntersuchung und weitere Kontrollen, eine Bewegungstherapie wie Schwimmen, Wandern, Velo fahren und eine fett- und cholesterinarme sowie ballaststoffreiche "Mittelmeerkost" empfohlen worden (Urk. 8/33 S. 2). In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, aus kardiologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit ab Anfang September 2005. Allerdings müsse die Arbeitsfähigkeit aufgrund der zur Zeit deutlich im Vordergrund stehenden schizo-depressiven Störung neu beurteilt werden (Urk. 8/33 S. 2).
Im Bericht vom 16. August 2005 (Urk. 8/32) wiederholten die Ärzte der Klinik P.___ im Wesentlichen das bereits im Bericht vom 11. August 2005 (Urk. 8/33) Festgehaltene und ergänzten ihn durch die Ausführung, aus kardiologischer Sicht sei eine Arbeitstätigkeit im Rahmen der präoperativen Arbeitstätigkeit möglich (Urk. 8/32 S. 2). Den Gesundheitszustand beurteilten sie als stationär (Urk. 8/32 S. 4).
2.3.4 Im Bericht bezüglich der Haushaltsabklärung vom 18. November 2005 (Urk. 8/37) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie sich gut von ihrem Hirnschlag erholt habe. Bezüglich ihrer psychischen Probleme sei es ein ewiger Kampf. Sie sei schnell überfordert und habe immer Angst, vor allem im erwerblichen Bereich, den gestellten Anforderungen nicht gerecht zu werden. Es gäbe auch Phasen, in denen sie müde sei und keine Kraft habe, Arbeiten in Angriff zu nehmen (Urk. 8/37 S. 1-2). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie das gegenwärtige Arbeitspensum als Zeitungsverträgerin von zwei Stunden pro Woche neben dem Haushalt gut bewältigen könne, allerdings könne sie sich ein höheres Arbeitspensum zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht vorstellen. Bei Gesundheit würde sie aufgrund der Betreuung ihrer Kinder im Rahmen von 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen (Urk. 8/37 S. 3). Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin sei, sofern sie höchstens eine Teilerwerbstätigkeit von 20 % ausübe, bei der Bewältigung ihres Haushaltes nicht eingeschränkt. Bei Zunahme der Erwerbstätigkeit sei sie jedoch überfordert und auch der Haushalt leide darunter (Urk. 8/37 S. 5). Im Zeitraum vom 16. April bis 31. August 2005 sei die Beschwerdeführerin für die Arbeiten im Haushalt und die Betreuung ihrer Kinder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit September 2005 sei sie, abgesehen von den Finanzen, welche seit April 2005 von ihrer Schwester übernommen würden, wieder in der Lage, den ganzen Haushalt sowie die Betreuung ihrer Kinder selbst zu erledigen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin benötige ihre Schwester für die Erledigung der Finanzen 1-2 Stunden pro Monat. Daher könne im Haushalt von einer Einschränkung von 4 % ausgegangen werden (Urk. 8/37 S. 5).
2.3.5 Dr. J.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 20. Januar 2006 (Urk. 8/36) eine ängstlich depressive Stimmungslage mit akuten Verunsicherungsgefühlen aufgrund der Herzoperation und einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Zügen. Im Behandlungszeitraum vom 5. September bis 1. November 2005 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Dr. J.___ führte aus, obwohl ihr die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin nur sehr rudimentär bekannt sei, habe sich ihre Gesamtsituation in Bezug auf Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit aufgrund der hinzugekommenen Verunsicherung und Ängstlichkeit nun auch in Bezug auf ihre körperliche Belastbarkeit und Widerstandskraft eher noch verschlechtert.
2.3.6 Im Bericht vom 24. März 2006 (Urk. 8/46) betreffend ihre Unterstützung der Beschwerdeführerin in der Korrespondenz- und Haushaltsführung hielt E.___ fest, zu den administrativen Arbeiten würden das Abarbeiten der Korrespondenz (Ablegen der Unterlagen in Ordnern, Zahlungsaufträge ausfüllen etc.) gehören. Es gelänge der Beschwerdeführerin nicht, eine gewisse Ordnung einzuhalten. Das Schlafzimmer sei eine Abstellkammer und diene als Wäschedeponie. Zu den Hilfeleistungen im Haushalt würden das Aufräumen des Schlafzimmers, das Abarbeiten der Wäschekörbe, das Wegwerfen von unnützen Gegenständen und Essensresten etc. gehören. E.___ hielt fest, ohne ihre Unterstützung würde die Verwahrlosung im Haushalt drastisch zunehmen.
2.3.7 Aufgrund der in der Einsprache gemachten Angaben (vgl. Urk. 8/43, Urk. 8/46) liess die IV-Stelle am 19. Juni 2006 wiederum eine Abklärung bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt vornehmen. Mit Bericht vom 23. Juni 2006 (Urk. 8/50) ergänzte die Abklärungsperson den Bericht vom 18. November 2005 (vgl. Urk. 8/37) wie folgt: Bei der Beurteilung der behinderungsbedingten Einschränkung im Haushalt sei die Anleitung sowie die Unterstützung durch E.___ von 2-5 Stunden wöchentlich mitberücksichtigt worden (Urk. 8/50 S. 3). Seit August 2005 werde die Beschwerdeführerin ausserdem alle zwei Wochen eine Stunde von der R.___ in der Alltagsbewältigung und im Umgang mit den Kindern telefonisch oder domiziliarisch unterstützt (Urk. 8/50 S. 3). Nachdem die Abklärungsperson die Arbeitsfähigkeitseinschränkung in verschiedenen Haushaltsbereichen untersucht hatte, kam sie zum Ergebnis, dass bezüglich der Haushaltstätigkeit eine 28%ige Einschränkung bestehe. Die Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nicht mehr verrichten könne, würden durch E.___ und in zumutbarem Ausmass durch die Kinder übernommen (Urk. 8/50 S. 5). Die Beschwerdeführerin gebe an, schon vor dem Hirnschlag hätten Probleme bestanden, aber die Unterstützung im vorliegenden Ausmass (2-5 h/Woche) sei erst seit April 2005 erforderlich. E.___ erstelle mit ihr einen Wochenplan, nehme mit ihr gemeinsam gründliche Reinigungsarbeiten vor, bespreche mit ihr telefonisch Lebensprobleme und gebe ihr Anweisungen für die Erledigung von Haushaltsarbeiten (Urk. 8/50 S. 7). Die Abklärungsperson stellte fest, bei einem wöchentlichen Zeitaufwand von 4 Stunden und 15 Minuten bestehe ab April 2005 ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund der lebenspraktischen Begleitung (Urk. 8/50 S. 7).
3.
3.1 Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige beruht auf ihren Angaben (Urk. 8/19 und Urk. 8/37 S. 3) und ist unbestritten. Während die IV-Stelle im Januar 2002 von einer 100%igen Einschränkung sowohl im Haushalt als auch im erwerblichen Bereich ausgegangen war (Urk. 7/20), legte sie aufgrund der Haushaltserhebung vom 19. Juni 2006 (vgl. Urk. 8/50) die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ab September 2005 auf 28 % fest, was in Anbetracht des Umfangs von 50 % bezogen auf den Gesamtinvaliditätsgrad eine Arbeitsfähigkeitseinschränkung von 14 % ergibt. Im erwerblichen Bereich errechnete sie einen Teilinvaliditätsgrad von 92 %, bezogen auf den Gesamtinvaliditätsgrad somit eine Einschränkung von 46 % (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass unzulässigerweise ein im Wesentlichen gleichgebliebener Sachverhalt unterschiedlich beurteilt worden sei. Der Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern nach einhelliger ärztlicher Meinung - auch jener des RAD (Urk. 8/38 S. 3) - eher verschlechtert. Im Haushaltsbereich sei keine Änderung eingetreten, daher hätte keine Neubeurteilung erfolgen dürfen und es müsse nach wie vor von einer behinderungsbedingten Einschränkung im Haushalt von 100 % ausgegangen werden. Der aufgrund der fälschlicherweise erfolgten Neubeurteilung ermittelte Invaliditätsgrad von 14 % sei unerheblich und falsch (Urk. 1 S. 4-5). Das Gleiche gelte für den Erwerbsbereich. Auch einkommensmässig sei keine wesentliche Änderung feststellbar, wenn man den Sachverhalt im Zeitpunkt der Mitteilung vom 30. Januar 2002 mit jenem im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 23. November 2006 vergleiche. Aus den IK-Auszügen sei ersichtlich, dass sie 1999 ein Einkommen von Fr. 1'800.--, 2001 ein solches von Fr. 4'660.--, 2002 von Fr. 3'622.--, 2003 von Fr. 4'537.-- und 2006 ein Einkommen von Fr. 2'693.-- erzielt habe. Da im Erwerbsbereich somit ebenfalls keine Änderung eingetreten sei, hätte auch hier eine Neubeurteilung unterbleiben und weiterhin ein Invaliditätsgrad von 100 % angenommen werden müssen.
3.2 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Wie sie richtig bemerkt, ist eine Invalidenrente nicht nur dann revidierbar, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert hat, sondern auch dann, wenn in den persönlichen oder erwerblichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die sich auf den Invaliditätsgrad auswirkt. Im Zeitpunkt des mit der Mitteilung vom vom 30. Januar 2002 abgeschlossenen Revisionsverfahrens war die Beschwerdeführerin noch verheiratet, lebte aber bereits von ihrem Ehemann getrennt, und der ständige Ehekonflikt wirkte sich belastend auf ihren Gesundheitszustand aus. Die Ärzte der T.___ erwarteten denn auch eine gewisse Entlastung, sobald die Scheidung vollzogen sei (Urk. 8/17). Die Kinder waren damals 13 und 10 Jahre alt. In der Zwischenzeit ist die Scheidung vollzogen. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind 17 und 14 Jahre alt, und eine vermehrte Mithilfe bei der Haushaltführung ist ihnen zumutbar. Zudem wird die Beschwerdeführerin bei der Haushaltführung von ihrer Schwester unterstützt und hat die Hilfe der R.___ in Anspruch genommen. Damit sind Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen eingetreten, die durchaus eine Überprüfung des Invaliditätsgrades rechtfertigen. Ähnliches gilt für den erwerblichen Bereich. Gestützt auf den Bericht der T.___ vom 27. November 2001 (Urk. 8/17) ging die IV-Stelle richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Im Bericht wurde denn auch festgehalten, die Beschwerdeführerin habe bis September 2001 stundenweise in einer geschützten Werkstatt gearbeitet, der Arbeitsversuch als Pflegeassistentin habe sie überfordert und sei deshalb gescheitert. Im gestützt auf das Schreiben ihres Bruders vom 16. Mai 2005 (Urk. 8/22) eingeleiteten Revisionsverfahren zeigte sich indes, dass die Beschwerdeführerin immer wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und mindestens seit September 2005 kontinuierlich als Zeitungsverträgerin arbeitet. Es kann deshalb nicht mehr von einer Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit gesprochen werden, weshalb die IV-Stelle richtigerweise auch die erwerbliche Situation einer Revision unterzogen hat.
3.3 Im Haushaltsabklärungsbericht vom 23. Juni 2006 (Urk. 8/50) wurde berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich während 2 bis 5 Stunden durch ihre Schwester und alle zwei Wochen für eine Stunde durch die R.___ angeleitet und unterstützt wird. Die Beschwerdeführerin bemängelt die Beurteilung der Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen zu Recht nicht, und angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich eine Unterstützung von maximal 5 Stunden und 30 Minuten benötigt, ist die behinderungsbedingte 28%ige Arbeitseinschränkung im Haushalt angemessen.
3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Zeitungsvertragen keine zumutbare Tätigkeit für eine ursprünglich diplomierte Krankenschwester sei und das Einkommen aus einer derartigen Tätigkeit bei der Berechnung des Invaliditätsgrades irrelevant und nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 5-6). Die Frage der Zumutbarkeit stellt sich indes nicht, da die Beschwerdeführerin sich für diese Tätigkeit entschieden und dadurch selber die Zumutbarkeit bejaht hat. Abgesehen davon führt sie an anderer Stelle aus, dass ihr das Austragen der Zeitungen gut tue (Urk. 1 S. 3), und die Kiosktätigkeit hat sie zumindest zu einem früheren Zeitpunkt auch als zumutbar empfunden. Das Einkommen aus der erwerblichen Tätigkeit von unbestrittenermassen Fr. 2'693.-- (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 8/35/1-4) ist daher bei der Berechnung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen.
3.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem falschen Valideneinkommen ausgegangen. Sie habe die Löhne des Kantons Aargau verwendet, jedoch wohne die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich und bei bestehender Gesundheit hätte sie auch in ihrem Wohnkanton gearbeitet. Dem ist zuzustimmen, denn das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die Versicherte bei Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde. Der Beschwerdeführerin folgend, ist bei einer diplomierten Krankenschwester, Diplomniveau II, im 8. Dienstjahr (die Beschwerdeführerin erkrankte 1998; vgl. Urk. 8/6 S. 4) gemäss Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich (OS 177.111), Anhang 1 und 2, Lohnklasse 14, von einem Valideneinkommen von Fr. 87'021.-- auszugehen. Aufgrund der 50%igen Erwerbstätigkeit halbiert sich das Valideneinkommen auf Fr. 43510.50. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 2'693.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'817.50, was einem Teilinvaliditätsgrad von 94 % entspricht. Im Erwerbsbereich ergibt sich damit ein Invaliditätsgrad von 47 %. Im Haushaltsbereich besteht ein Invaliditätsgrad von 14 %. Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt somit 61 %. Es besteht weiterhin lediglich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und nicht auf eine ganze Rente. Der Berechnungsfehler der Beschwerdegegnerin vermag daran nichts zu ändern. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Eva Frefel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).